Sozialgericht Oldenburg
Urt. v. 21.10.2002, Az.: S 63 KR 58/02

Bibliographie

Gericht
SG Oldenburg
Datum
21.10.2002
Aktenzeichen
S 63 KR 58/02
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2002, 35812
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:SGOLDBG:2002:1021.S63KR58.02.0A

In dem Rechtsstreit

...

hat das Sozialgericht Oldenburg - 63. Kammer - ohne mündliche Verhandlung

am 21. Oktober 2002

für Recht erkannt:

Tenor:

  1. Die Klage wird abgewiesen.

    Kosten sind nicht zu erstatten.

TATBESTAND

1

Streitig ist die Übernahme der Kosten für die Teilnahme der Klägerin am Rehabilitationssport.

2

Die im Jahre 1936 geborene Klägerin ist bei der Beklagten krankenversichert. Sie leidet unter Osteoporose und Spondyloosteochondrose. Aus diesem Grunde nimmt sie seit 1993 am Rehabilitationssport m Form von Wassergymnastik teil. Die Kosten hierfür hat die Beklagte bislang übernommen.

3

Am 25.06.2001 stellte die Klägerin erneut einen Antrag auf Kostenübernahme für die Dauer von weiteren sechs Monaten. Sie legte eine Bescheinigung ihres behandelnden Arztes Dr. med. T. vor; hierbei handelte es sich um eine Folgeverordnung.

4

Mit Bescheid vom 03.07.2001 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Zur Begründung führte sie aus, die Klägerin nehme seit 1993 am Rehabilitationssport teil. Sie sei daher m der Lage, ihre Übungen nunmehr in Eigenverantwortung durchzuführen. Den Widerspruch der Klägerin vom 09.07.2001 wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 28.02.2002. als unbegründet zurück.

5

Hiergegen richtet sich die Klage vom 25.03.2002.

6

Die Klägerin trägt vor, es sei aus medizinischen Gründen unbedingt notwendig, daß sie weiterhin an der Wassergymnastik teilnehme. Sie könne die Übungen nicht eigenverantwortlich durchführen, weil sie weder ein Warmwasserbecken noch die erforderlichen Trainingsgeräte besitze.

7

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

8

den Bescheid vom 03.07.2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 28.02.2002 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die Kosten für ihre weitere Teilnahme am Rehabilitationssport antragsgemäß zu übernehmen,

9

hilfsweise,

10

über den Antrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.

11

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

12

Sie hält an dem Inhalt des angefochtenen Bescheides fest.

13

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Prozeßakte und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.

14

Die Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE

15

Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet.

16

Der Bescheid der Beklagten vom 03.07.2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 28.02.2002 ist rechtmäßig. Durch ihn ist die Klägerin nicht beschwert im Sinne von § 54 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG), denn die Beklagte lehnt die Übernahme der Kosten für die Teilnahme der Klägerin am Rehabilitationssport zu Recht ab.

17

Gem. § 27 Abs. 1 Satz 1 des Fünften Buches des Sozialgesetzbuches (SGB V) haben Versicherte Anspruch auf Krankenbehandlung, wenn sie notwendig ist, um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern. Die Krankenbehandlung umfaßt u.a. Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und ergänzende Leistungen (§ 27 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 SGB V). Gern § 43 Nr. 1 SGB V kann die Krankenkasse als ergänzende Leistungen solche Leistungen zur Rehabilitation erbringen oder fördern, die unter Berücksichtigung von Art oder Schwere der Behinderung erforderlich sind, um das Ziel der Rehabilitation zu erreichen oder zu sichern, die aber nicht zu den Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben oder den Leistungen zur allgemeinen sozialen Eingliederung gehören, wenn zuletzt die Krankenkasse Krankenbehandlung geleistet hat oder leistet. Danach kann als ergänzende Leistung auch Behindertensport in Gruppen unter ärztlicher Aufsicht erbracht werden. Die erforderliche ärztliche Betreuung gewährleistet, die Belastbarkeit des Versicherten festzustellen, darauf Art und Ausmaß der Übungen abzustimmen und den Versicherten sowie den Übungsleiter entsprechend zu beraten (Krauskopf, Krankenversicherung, SGB V § 43 Anm. 4). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Die Übungsstunden der Klägerin finden nicht in Anwesenheit und unter Aufsicht eines Arztes statt. Die Entscheidung der Beklagten, die Klägerin auf die Möglichkeit zu verweisen, die betreffenden Übungen in Eigenverantwortung durchzuführen, ist daher nicht zu beanstanden. Dem steht nicht entgegen, daß die Klägerin nicht im Besitz eines Warmwasserbeckens und der erforderlichen Trainingsgeräte ist. Es geht nicht darum, die Wohnung der Klägerin diesbezüglich behindertengerecht auszustatten, sondern darum, die Klägerin auf die Möglichkeit zu verweisen, ihre Übungen nunmehr auf eigene Kosten durchzuführen. Der Inhalt des angefochtenen Bescheides ist daher nicht zu beanstanden. Dies gilt umso mehr, als die ergänzenden Rehabilitationsmaßnahmen im Sinne des § 43 SGB V ohnehin nur Ermessensleistungen sind, d.h. ein Rechtsanspruch auf sie besteht nicht. Die Klage ist daher abzuweisen.

18

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

19

Die Kammer hat gem. § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG die Berufung zugelassen. Sie mißt der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung bei im Hinblick darauf, daß eine Vielzahl gleichartiger Streitigkeiten bei Gericht anhängig ist.