Sozialgericht Oldenburg
Urt. v. 25.09.2002, Az.: S 61 KR 128/01

Bibliographie

Gericht
SG Oldenburg
Datum
25.09.2002
Aktenzeichen
S 61 KR 128/01
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2002, 35820
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:SGOLDBG:2002:0925.S61KR128.01.0A

Tenor:

  1. Die Klage wird abgewiesen.

    Kosten sind nicht zu erstatten.

    Klägerin,

    gegen

    Krankenkasse,

    Beklagter,

Tatbestand

1

Die Klägerin streitet um eine stationäre medizinische Rehabilitationsbehandlung.

2

Der 1948 geborene Klägerin ist bei der Beklagten krankenversichert. Er beantragte gestützt auf eine entsprechende Befürwortung des Internisten Dr. A. in W. vom 22.02.01 bei der Beklagten eine entsprechende Rehabilitation in einer Einrichtung für rheumatische/orthopädische Erkrankungen. Angeführt dafür hatte Dr. A. chronischer Skelettbeschwerden, schwere Beine und erhöhter Blutdruck der Klägerin bei Übergewicht und Fehlernährung Als ambulante Behandlungsmaßnahmen im Rahmen des letzten Jahres wurde 14-tägiges Schwimmen angegeben, in orthopädischer Behandlung hatte die Klägerin zuletzt im Jahr 2000 gestanden.

3

Der MDKN Wilhelmshaven äußerte, bezüglich der o. g. Beschwerden seien die ambulanten Therapiemöglichkeiten nicht ausgeschöpft. In Bezug auf den angeführten nervösen Erschöpfungszustand der Klägerin wurde eine ambulante Badekur empfohlen.

4

Im Ergebnis lehnte die Beklagte die beantragte Leistung ab. (Bescheid vom 13.03.2001)

5

Dagegen legte die Klägerin Widerspruch ein. Die Beklagte holte weitere Befundberichte ein und legte diese dem MDKN vor. Gestützt auf dessen weitere Stellungnahmen wies sie den Widerspruch der Klägerin zurück. (Widerspruchsbescheid vom 13.07.2001)

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Dagegen richtet sich die binnen Monatsfrist erhobene Klage, mit der die Klägerin ihre Anspräche weiterverfolgt.

7

Die Klägerin beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 13.03.2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 13.07.2001 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr eine stationäre medizinische Rehabilitationsmaßnahme im Sinne des § 40 Abs. 2 SGB V zu gewähren.

8

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

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Sie halt die angefochtenen Bescheide für rechtmäßig.

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Das Gericht hat den Befundbericht des Dr. A. vom 28.08.2001 sowie den Befundbericht des Orthopäden Dr. O. in W. vom 29.10.2001 eingeholt.

11

Die Gerichtsakten sowie die Verwaltungsakten der Beklagten waren Gegenstand der Entscheidung. Auf ihren Inhalt wird verwiesen.

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Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Entscheidungsgründe

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Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, § 124 Abs. 2 SGG.

14

Die frist- und formgemäß erhobene Klage ist zulässig. Sie ist unbegründet.

15

Der Anspruch nach § 40 Abs. 2 SGB V setzt voraus, daß zum einen eine ambulante Behandlung der angeführten Beschwerden vor Ort nicht ausreicht, zudem darf auch die Inanspruchnahme einer ambulanten Rehabilitationseinrichtung nicht genügen. Das Ob und Wie der Leistung unterliegt dabei dem Ermessen der Krankenkasse, sie "kann" die entsprechende Leistung erbringen, sie muß es nicht. Vorliegend kann schon nicht gesagt werden, daß eine einfache ambulante Behandlung vor Ort nicht ausreichend sein soll, um die Leistungsziele nach § 11 Abs. 2 SGB V zu gewährleisten. Ambulante orthopädische Behandlungsmaßnahmen sind nicht nur nicht ausgeschöpft worden, sie werden gar nicht durchgeführt. Orthopädische Fachbehandlung ist überhaupt nur einmal und nur akut 1984 in Anspruch genommen worden. In Bezug auf die dem Beschwerdebild offensichtlich zugrundeliegende Übergewichtigkeit ist auch nicht erkennbar, daß Dr. A. etwas unternommen hätte Bei diesem medizinischen Sachverhalt ist nicht erkennbar, daß die Beklagte im Rahmen ihres Ermessens keine andere Möglichkeit gehabt hätte, als die beanspruchte Leistung zuzubilligen.

16

Bei dieser Sach- und Rechtslage waren weitere Ermittlungen nicht anzustellen.

17

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

18

Rechtsmittelbelehrung

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