Sozialgericht Oldenburg
Urt. v. 25.09.2002, Az.: S 61 KR 37/01
Bibliographie
- Gericht
- SG Oldenburg
- Datum
- 25.09.2002
- Aktenzeichen
- S 61 KR 37/01
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2002, 35826
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:SGOLDBG:2002:0925.S61KR37.01.0A
In dem Rechtsstreit
gegen
Krankenkasse,
hat das Sozialgericht Oldenburg - 61 Kammer ohne mündliche Verhandlung
am 25 September 2002
durch den Richter am Sozialgericht Lipsius
und die ehrenamtlichen Richter Irma-Hildegard Michel und Hans-Georg Büsing
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Streitig ist die Leistung einer (Rücken-)Kräftigungstherapie unter Einsatz von MedX-Geräten.
Der 1940 geborene Kläger ist Mitglied der Beklagten. Er leidet unter einem therapieresistenten chronischen Lumbalsyndrom bei Osteochondrosis deformans L 4/S1. Gestützt auf die Befürwortung des Orthopäden Dr. S in vom 30.10.2000 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Leistung der genannten Therapie als Präventionsmaßnahme nach § 20 SGB V. Erbracht wird die Leistung von einem Leistungserbringer, mit dem die Beklagte keinen Vertrag hat, überwacht bzw. begleitet (zumindest seinerzeit) durch eine Nichtvertragsärztin.
Die Beklagte lehnte die beantragte Leistung ab (Bescheid vom 23.10.2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 21.02.2001).
Dagegen richtet sich die binnen Monatsfrist erhobene Klage, mit der der Kläger seine Ansprüche weiterverfolgt.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 23.10.2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 21.02.2001 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm 12 Sitzungen einer Kräftigungstherapie unter Einsatz von MedX-Geräten zu leisten.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hält die angefochtenen Bescheide für rechtmäßig.
Die Gerichtsakten sowie die Verwaltungsakten der Beklagten waren Gegenstand der Entscheidung. Auf ihren Inhalt wird verwiesen.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Entscheidungsgründe
Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, § 124 Abs. 2 SGG. Die
frist- und formgemäß erhobene Klage ist zulässig. Sie ist unbegründet.
Beantragt und entsprechend beschieden ist eine Maßnahme zur Krankheitsverhütung nach § 20 SGB V. Voraussetzung für einen entsprechenden Anspruch ist eine Vorschrift der Satzung der Krankenkasse, die eine entsprechende Leistung vorsieht.
Eine solche gab es seinerzeit nicht. Soweit jetzt § 19a der Satzung der Beklagten einschlägig sein könnte, wären die Anspruchsvoraussetzungen (z.B. aktueller Gesundheitszustand) in einem neuen Verfahren zu prüfen. Der Kläger kann gestützt auf eine entsprechende ärztliche Verordnung einen dahingehenden Antrag stellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.