Sozialgericht Oldenburg
Urt. v. 25.09.2002, Az.: S 61 KR 129/01

Bibliographie

Gericht
SG Oldenburg
Datum
25.09.2002
Aktenzeichen
S 61 KR 129/01
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2002, 35821
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:SGOLDBG:2002:0925.S61KR129.01.0A

Tenor:

  1. Die Klage wird abgewiesen.

    Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Der Kläger streitet um eine stationäre medizinische Rehabilitationsbehandlung.

2

Der 1948 geborene Kläger ist bei der Beklagten krankenversichert. Er beantragte gestützt auf eine entsprechende Befürwortung des Internisten Dr. A. vom 22.02 01 bei der Beklagten eine entsprechende Rehabilitation in einer Einrichtung für rheumatische/orthopädische Erkrankungen. Angeführt dafür hatte Dr. A. chronische WS-Beschwerden des Klägers bei Übergewicht und Fehlernährung. Als ambulante Behandlungsmaßnahmen im Rahmen des letzten Jahres wurde 14-tagiges Schwimmen angegeben, in orthopädischer Behandlung hatte der Kläger zuletzt im Jahr 2000 gestanden.

3

Der MDKN Wilhelmshaven äußerte, bezüglich der o.g. Beschwerden seien die ambulanten Therapiemöglichkeiten nicht ausgeschöpft. In Bezug auf den angeführten nervösen Erschöpfungszustand des Klägers wurde eine ambulante Badekur empfohlen.

4

Im Ergebnis lehnte die Beklagte die beantragte Leistung ab. (Bescheid vom 13 03.2001)

5

Dagegen legte der Kläger Widerspruch ein. Die Beklagte holte weitere Befundberichte ein und legte diese dem MDKN vor. Gestützt auf dessen weitere Stellungnahmen wies sie den Widerspruch des Klägers zurück. (Widerspruchsbescheid vom 13.07.2001)

6

Dagegen richtet sich die binnen Monatsfrist erhobene Klage, mit der der Kläger seine Ansprüche weiterverfolgt.

7

Der Kläger beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 13.03.2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 13.07.2001 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm eine stationäre medizinische Rehabilitationsmaßnahme im Sinne des § 40 Abs 2 SGB V zu gewähren.

8

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

9

Sie hält die angefochtenen Bescheide für rechtmäßig.

10

Das Gericht hat einen Befundbericht des Dr. A. vom 28.08.2001 eingeholt.

11

Die Gerichtsakten sowie die Verwaltungsakten der Beklagten waren Gegenstand der Entscheidung. Auf ihren Inhalt wird verwiesen.

12

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Entscheidungsgründe

13

Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, § 124 Abs. 2 SGG.

14

Die frist- und formgemäß erhobene Klage ist zulässig. Sie ist unbegründet.

15

Der Anspruch nach § 40 Abs. 2 SGB V setzt voraus, daß zum einen eine ambulante Behandlung der angeführten Beschwerden vor Ort nicht ausreicht, zudem darf auch die Inanspruchnahme einer ambulanten Rehabilitationseinrichtung nicht genügen. Das Ob und Wie der Leistung unterliegt dabei dem Ermessen der Krankenkasse, sie "kann" die entsprechende Leistung erbringen, sie muß es nicht. Vorliegend kann schon nicht gesagt werden, daß eine einfache ambulante Behandlung vor Ort nicht ausreichend sein soll, um die Leistungsziele nach § 11 Abs. 2 SGB V zu gewährleisten. Ambulante orthopädische Behandlungsmaßnahmen sind nicht nur nicht ausgeschöpft worden, sie werden gar nicht durchgeführt. Die letzte Überweisung in eine orthopädische Behandlung fand im Jahr 2000 statt In Bezug auf die dem Beschwerdebild offensichtlich zugrundeliegende Übergewichtigkeit ist auch nicht erkennbar, daß Dr. A. etwas unternommen hätte. Bei diesem medizinischen Sachverhalt ist nicht erkennbar, daß die Beklagte im Rahmen ihres Ermessens keine andere Möglichkeit gehabt hätte, als die beanspruchte Leistung zuzubilligen.

16

Bei dieser Sach- und Rechtslage waren weitere Ermittlungen nicht anzustellen.

17

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.