Sozialgericht Oldenburg
Urt. v. 25.09.2002, Az.: S 61 KR 20/01

Bibliographie

Gericht
SG Oldenburg
Datum
25.09.2002
Aktenzeichen
S 61 KR 20/01
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2002, 35824
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:SGOLDBG:2002:0925.S61KR20.01.0A

Tenor:

  1. Die Klage wird abgewiesen.

    Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Die Kläger streiten um Leistungen der Haushaltshilfe.

2

Die Kläger sind Rechtsnachfolger der 1959 geborenen G H.. Diese litt unter einem progredienten Mamma-CH, dessentwegen sie stationär und ambulant behandelt werden mußte. Die Beklagte, ihre Krankenkasse, leistete ihr bis zum 26.12.1999 für insgesamt 84 Tage satzungsgemäß Haushaltshilfe auch für die Zeit nicht-stationärer Behandlung. Weitergehende Leistungen außerhalb stationärer Behandlung lehnte sie wegen Ausschöpfung des Anspruchs ab. (Bescheid vom 13.07.2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 10.01.2001).

3

Dagegen richtet sich die binnen Monatsfrist erhobene Klage, mit der die Kläger ausführen, Haushaltshilfe sei auch für die Zeit nicht-stationärer Behandlung notwendig gewesen. Nach der alten Satzung sei der Anspruch unbegrenzt gewesen, die neue Satzung sei nicht bekannt gewesen, insofern sei Bestands- bzw. Vertrauensschutz zu berücksichtigen.

4

Die Kläger beantragen,

den Bescheid der Beklagten vom 13.07.2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 10.01.2001 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihnen für ihre Ehefrau bzw. Mutter Leistungen der Haushilfe auch außerhalb der Zeiten stationärer Behandlung über 26.12.1999 hinaus zu gewähren.

5

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

6

Sie hält die angefochtenen Bescheide für rechtmäßig.

7

Die Gerichtsakten sowie die Verwaltungsakten der Beklagten waren Gegenstand der Entscheidung. Auf ihren Inhalt wird verwiesen.

8

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Entscheidungsgründe

9

Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, § 124 Abs. 2 SGG.

10

Die frist- und formgemäß erhobene Klage ist zulässig. Sie ist unbegründet.

11

Nach dem Willen des Gesetzgebers ist die Besorgung von Haushaltshilfe außerhalb der Zeiten stationärer Behandlung o. ä. den Versicherten als Eigenleistung zumutbar. Ob und in welchem Umfang die Krankenkassen weitergehende Satzungsleistungen erbringen, wenn eine Haushaltshilfe unstreitig notwendig ist, bleibt ihnen überlassen. Die entsprechenden Ansprüche aus § 38 Abs. 2 SGB V i. V. m. der Satzung der Beklagten sind unstreitig erfüllt. Auf Vertrauensschutz wegen Unkenntnis des Rechts kann sich niemand berufen, auf Bestandschutz können sich die Kläger vorliegend schon deshalb nicht berufen, weil keine laufenden Ansprüche eingeschränkt worden sind. Es ging lediglich um neue Ansprüche nach Inkrafttreten der Satzungsänderung.

12

Zur Klarstellung sei noch folgendes ergänzt: Es ist unstreitig, daß vorliegend Haushaltshilfe notwendig war. Die gesetzliche Sozialversicherung ist aber nicht dazu da, sämtliche Folgen des Versicherungsfalls (hier Krankheit) auszugleichen. So ist denn z. B. auch die Rentenversicherung nicht verpflichtet, den Klägern nun Haushaltshilfe zu leisten, die infolge des Todes der Hausfrau unzweifelhaft notwendig sind.

13

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.