Sozialgericht Oldenburg
Urt. v. 26.03.2002, Az.: S 62 KR 43/02

Bibliographie

Gericht
SG Oldenburg
Datum
26.03.2002
Aktenzeichen
S 62 KR 43/02
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2002, 35829
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:SGOLDBG:2002:0326.S62KR43.02.0A

In dem Rechtsstreit

...

hat das Sozialgericht Oldenburg - 62. Kammer-

auf die mündliche Verhandlung

vom 26. März 2002

durch die Richterin am Sozialgericht

Lücking - Vorsitzende -

sowie die ehrenamtlichen Richter ...

für Recht erkannt:

Tenor:

  1. Die Klage wird abgewiesen.

    Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Streitig ist die Bewilligung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation im Rahmen eines stationären Aufenthalts.

2

Die im Jahre 1994 bzw. 1995 geborenen Kläger ... sind über ihren Vater bei der Beklagten familienversichert. Die Mutter ist Beamtin und privat krankenversichert. Bei beiden Klägern besteht ein hyperreagibles Bronchialsystem. Bei der Mutter besteht seit ca. zwei Jahren ein gutartiger Tumor hinter dem rechten Ohr, der bereits mehrfach operiert worden ist.

3

Der Mutter der Kläger ist ein Sanatoriumsaufenthalt in einer Mutter-Kind-Einrichtung in Schillig bewilligt worden. Die Maßnahme soll im April 2002 durchgeführt werden. Am 05. November 2001 beantragten die Kläger die Bewilligung einer "medizinischen Kurmaßnahme", um ihre Mutter nach Schillig begleiten zu können, denn deren Krankenversicherung kommt für die Kosten einer Mutter-Kind-Maßnahme nicht auf. Mit zwei Bescheiden jeweils vom 15. November 2001 lehnte die Beklagte die Anträge ab. Zur Begründung führte sie aus, für die Durchführung einer stationären Rehabilitationsmaßnahme liege bei beiden Kindern keine medizinische Indikation vor. Den Widerspruch der Kläger vom 11. Dezember 2001 wies die Beklagte mit zwei Widerspruchsbescheiden jeweils vom 15. Februar 2002 als unbegründet zurück. Hiergegen richtet sich die Klage vom 27. Februar 2002.

4

Die Kläger tragen vor, bei ihrer Mutter bestehe seit ca. zwei Jahren ein gutartiger Tumor hinter dem rechten Ohr. Aufgrund dieser Erkrankung habe die Krankenkasse der Mutter dieser einen Sanatoriumsaufenthalt in Schillig bewilligt. Der Kurerfolg der Mutter hänge erheblich davon ab, ob sie, die Kläger, die Mutter begleiten dürften. Im übrigen seien sie selbst ebenfalls kurbedürftig.

5

Die Kläger beantragen.

6

die Bescheide vom 15. November 2001 in der Fassung der Widerspruchsbescheide vom

7

15. Februar 2002 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die Kosten für die Leistungen zur medizinischen Rehabilitation im Rahmen eines stationären Aufenthalts - wie beantragt - zu übernehmen.

8

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

9

Sie hält an dem Inhalt der angefochtenen Bescheide fest.

10

Das Gericht hat zur Aufklärung des medizinischen Sachverhalts für beide Kläger jeweils einen Befundbericht von Dr. med. ... eingeholt. Auf den Inhalt wird verwiesen.

11

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Prozessakte und der beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

12

Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet.

13

Die Bescheide der Beklagten vom 15. November 2001 in der Fassung der

14

Widerspruchsbescheide vom 15. Februar 2002 sind rechtmäßig. Durch sie sind die Kläger nicht beschwert im Sinne von § 54 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG), denn die Beklagte lehnt die Bewilligung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation zu Recht ab.

15

Gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 des Fünften Buches des Sozialgesetzbuches (SGB V) haben Versicherte Anspruch auf Krankenbehandlung, wenn sie notwendig ist, um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern. Reicht eine ambulante Krankenbehandlung nicht aus, kann die Krankenkasse aus medizinischen Gründen erforderliche ambulante Rehabilitationsleistungen in Rehabilitationseinrichtungen erbringen (§ 40 Abs. 1 SGB V). Reicht die Leistung nach Absatz 1 nicht aus, kann die Krankenkasse stationäre Rehabilitation mit Unterkunft und Verpflegung in einer Rehabilitationseinrichtung erbringen (§ 40 Abs. 2 SGB V). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Die Kläger sind nicht kurbedürftig im Sinne des § 40 Abs. 2 SGB V. Dies steht zur Überzeugung der Kammer aufgrund der Befundberichte von Dr. med. ... bzw. dessen telefonischer Auskunft vom 22. März 2002 fest. Darin hat Dr. ... unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass die Erbringung von stationären Rehabilitationsleistungen medizinisch nicht notwendig sei. Ambulante Rehabilitationsleistungen seien ausreichend. Damit liegen die gesetzlichen Voraussetzungen des § 40 Abs. 2 SGB V nicht vor.

16

Nach alledem ist der Inhalt der angefochtenen Bescheide nicht zu beanstanden. Die Klage ist daher abzuweisen.

17

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.