Sozialgericht Oldenburg
v. 24.09.2002, Az.: S 91 P 40/02

Bibliographie

Gericht
SG Oldenburg
Datum
24.09.2002
Aktenzeichen
S 91 P 40/02
Entscheidungsform
Gerichtsbescheid
Referenz
WKRS 2002, 35819
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:SGOLDBG:2002:0924.S91P40.02.0A

In dem Rechtsstreit

...

gegen

Krankenkasse -Pflegekasse-

...

hat das Sozialgericht Oldenburg - 91. Kammer -

am 24. September 2002

gemäß § 105 Sozialgerichtsgesetz (SGG)

durch den Richter am Sozialgericht Jost - Vorsitzender -

für Recht erkannt:

Tenor:

  1. Die Klage wird abgewiesen.

    Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt Erstattung von Kosten der Entfernung einer Stufe zur Terrasse ihres Wohnhauses.

2

Wegen der Vorgeschichte wird auf den Beschluß des Landessozialgerichts Niedersachsen - Bremen vom 17.07.2002, der in einem Eilverfahren zwischen den Beteiligten mit dem Aktenzeichen L 3 P 40/02 ER ergangen ist, verwiesen.

3

Mit Widerspruchsbescheid vom 08.08.2002 wies die Beklagte auch den Widerspruch der Klägerin gegen ihren Bescheid, mit dem der begehrte Zuschuß abgelehnt worden war, zurück.

4

Zur Begründung der am 01.07.2002 erhobenen Klage trägt die Klägerin durch ihren Sohn vor, die vom Sozialgericht und vom Landessozialgericht im Eilverfahren erlassenen Beschlüsse, mit dem ihr Begehren abgewiesen worden sei, seien rechtswidrig. Sie ignorierten die Notwendigkeit einer allgemein notwendigen Beaufsichtigung Demenzkranker und legten deshalb den § 40 Abs. 4 Satz 1 SGB XI willkürlich aus. Die bisherige Rechtsprechung zu dieser Vorschrift sei keineswegs auf ihren speziellen Fall anwendbar.

5

Ferner hat die Klägerin eine Verfassungsbeschwerde an das Bundesverfassungsgericht mit Datum des 19.08.2002 übersandt, wegen deren Inhalt auf die der Beklagten übersandten Ablichtungen verwiesen wird.

6

Die Klägerin beantragt nach ihrem schriftlichen Vorbringen,

7

1. den Bescheid vom 29.04.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.06.2002 aufzuheben,

8

2. die Beklagte zu verurteilen, ihr antragsgemäß Kostenerstattung zu gewähren.

9

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

10

Sie verweist auf den Inhalt ihres Widerspruchsbescheides.

11

Die Gerichtsakten und die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Gerichtsakten zum Aktenzeichen S 9 P 32/02 ER (L 3 P 40/02 ER) sind Gegenstand der Entscheidung gewesen. Auf ihren Inhalt wird Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

12

Die zulässige Klage ist unbegründet.

13

In seinem Beschluß vom 17.07.2002 hat das Landessozialgericht einen Anspruch der Klägerin auf die begehrte Kostenerstattung mit einer Begründung verneint, der sich das Gericht im vollen Umfange anschließt. Die von der Klägerin vorgetragenen verfassungsmäßigen Bedenken teilt das Gericht hingegen nicht. Wie das Bundessozialgericht entschieden hat, stellt es keine einen Verfassungsverstoß begründende Überschreitung des gesetzgeberischen Ermessens dar, daß eine sachgerechte Berücksichtigung des allgemeinen Aufsichts- und Betreuungsbedarfs geistig Behinderter im Rahmen des SGB XI nicht möglich ist (Urteil vom 26.11.1998 - B 3 P 12/97 R-).

14

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.