Sozialgericht Oldenburg
v. 08.11.2002, Az.: S 61 KR 110/01

Bibliographie

Gericht
SG Oldenburg
Datum
08.11.2002
Aktenzeichen
S 61 KR 110/01
Entscheidungsform
Gerichtsbescheid
Referenz
WKRS 2002, 35808
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:SGOLDBG:2002:1108.S61KR110.01.0A

In dem Rechtsstreit

...

hat das Sozialgericht Oldenburg - 61. Kammer- am 8. November2002

gemäß § 105 Sozialgerichtsgesetz (SGG)

durch ...

für Recht erkannt:

Tenor:

  1. Die Klage wird abgewiesen.

    Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Die Klägerin streitet um Neuberechnung (Nachzahlung) von Krankengeld.

2

Die Klägerin bezog als Mitglied der Beklagten vom 23.12.1997 bis zum 17.04.1998 Krankengeld. Die Berechnung erfolgte mit formlosen Bescheid vom 14.01.1998 auf der Grundlage der seinerzeit gültigen Vorschriften, die dann vom Bundesverfassungsgericht wegen Nichtberücksichtigung der beitragsrechtlichen Einmalzahlungen im Leistungsrecht für verfassungswidrig erklärt wurden. Nach der daraufhin vom Gesetzgeber vorgenommenen Änderung des Leistungsrecht verlangte die Klägerin von der Beklagten eine Neuberechnung ihres Krankengeldes. Gestützt auf die entsprechende Übergangsregelung des 6 47a SGB V lehnte die Beklagte den Antrag ab (Bescheid vom 14.02.2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 14.06.2001).

3

Dagegen richtet sich die binnen Monatsfrist erhobene Klage. Zu ihrer Begründung bringt die Klägerin vor, sie sei seinerzeit durch Presseberichte, die gemeinsame Erklärung des DGB, der DAG, der BDA und der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung vom 28.07.1998 sowie eine telefonische Information der Beklagten in der Erwartung, gleich behandelt zu werden, davon abgehalten worden, Widerspruch gegen die Krankengeldberechnung einzulegen.

4

Betreffs entsprechender Leistungen durch das Arbeitsamt sowie die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte hatte die Klägerin demgegenüber Verfahren in Gang gesetzt, die dann auch beim Sozialgericht Oldenburg als Klagen anhängig wurden (S 41 AL 337/00 und S 5 RA 261/00).

5

Die Klägerin beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 14.02.2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 14.06.2001 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr Krankengeld für die Zeit vom 23.12.1997 bis zum 17.04.1998 gem. § 47 SGB V in der ab dem 22.06.2000 für Zeiten nach dem 31.12.1996 geltenden Fassung neu zu berechnen und ihr den entsprechenden Mehrbetrag nachzuzahlen.

6

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

7

Sie hält die angefochtenen Bescheide für rechtmäßig.

8

Die Gerichtsakten sowie die Verwaltungsakten der Beklagten waren Gegenstand der Entscheidung. Auf ihren Inhalt wird verwiesen.

Entscheidungsgründe

9

Die Voraussetzungen des § 105 SGG lagen vor.

10

Die frist- und formgemäß erhobene Klage ist zulässig. Sie ist unbegründet.

11

Die Klägerin hat nach der Übergangsregelung des § 47a SGB V keinen Anspruch auf Neuberechnung ihres Krankengeldes. Die Anwendbarkeit des § 44 SGB X ist insofern vom Gesetzgeber ausdrücklich ausgeschlossen worden. Wegen der Rechtslage im einzelnen kann auf die zutreffenden Ausführungen im Widerspruchsbescheid der Beklagten verwiesen werden, § 136 Abs. 3 SGG.

12

Fraglich kann nur sein, ob die Klägerin Vertrauensschutzgründe im Sinne einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entsprechend § 67 SGG geltend machen kann, weil sie durch ein Verhalten der Beklagten oder gar infolge höherer Gewalt daran gehindert worden ist, ein Verwaltungsverfahren anhängig zu machen. Davon kann keine Rede sein, denn die Klägerin hat sich durch die Presseberichte und die genannte gemeinsame Erklärung ja auch nicht davon abhalten lassen, rein vorsorglich in Bezug auf eine mögliche Änderung des Leistungsrechts gegen andere Sozialversicherungsträger vorzugehen. Sie hat mithin das nunmehr geltend gemachte Vertrauen gar nicht gehabt.

13

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.