Sozialgericht Oldenburg
v. 24.09.2002, Az.: S 63 KR 148/00

Bibliographie

Gericht
SG Oldenburg
Datum
24.09.2002
Aktenzeichen
S 63 KR 148/00
Entscheidungsform
Gerichtsbescheid
Referenz
WKRS 2002, 35818
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:SGOLDBG:2002:0924.S63KR148.00.0A

Tenor:

  1. Die Klage wird abgewiesen.

    Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Streitig ist die Übernahme der Kosten für eine Immunglobulinbehandlung.

2

Die im Jahre 1960 geborene Klägerin ist bei der Beklagten krankenversichert. Sie leidet unter einer schubförmig progredient verlaufenden Multiplen Sklerose, die mittels Immunglobulin-Therapie behandelt werden soll. Am 28 Juni 2000 beantragte die Klägerin die Übernahme der Kosten dieser Behandlung.

3

Mit Bescheid vom 25. Juli 2000 lehnte die Beklagte den Antrag ab mit der Begründung, für Immunglobuline zur Behandlung einer Multiplen Sklerose liege bei keiner Verlaufsform ein Wirksamkeitsnachweis vor. Ein Antrag auf Zulassung sei bisher auch noch nicht gestellt worden. Eine medizinische Indikation für den Einsatz von Immunglobulinen bei Multipler Sklerose bestehe daher nicht. Gegen den Bescheid vom 25. Juli 2000 erhob die Klägerin am 4. August 2000 Widerspruch, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 21. September 2000 als unbegründet zurückwies. Hiergegen richtet sich die Klage vom 19. Oktober 2000.

4

Die Klägerin trägt vor, es bestehe keine Behandlungsalternative. Insbesondere sei wegen der erheblichen Nebenwirkungen eine Behandlung mit Interferonen nicht möglich, weil bei ihr, der Klägerin, noch ein Kinderwunsch bestehe.

5

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

6

den Bescheid vom 25. Juli 2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 21. September 2000 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die Kosten für die Therapie mit Immunglobulinen zu übernehmen.

7

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

8

Sie hält an dem Inhalt des angefochtenen Bescheides fest.

9

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Prozeßakte und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

10

Das Gericht kann gemäß § 105 Abs. 1 SGG ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden. Den Beteiligten ist insoweit Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden.

11

Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet.

12

Der Bescheid der Beklagten vom 25. Juli 2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 21. September 2000 ist rechtmäßig. Durch ihn ist die Klägerin nicht beschwert im Sinne von § 54 Abs. 2 SGG, denn die Beklagte lehnt die begehrte Kostenübernahme zu Recht ab.

13

Von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe wird abgesehen, weil das Gericht den zutreffenden Ausführungen im Bescheid vom 25. Juli 2000 folgt (§ 136 Abs. 3 SGG). Insbesondere weist die Beklagte zutreffend darauf hin, daß es sich bei der intravenösen Gabe von Immunglobulinen nicht um eine zugelassene Therapie der Multiplen Sklerose handelt. Die Zulassung bezieht sich auf andere Anwendungsgebiete und umfaßt gerade nicht die Behandlung dieser Krankheit. In diesem Zusammenhang ist auch auf das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 19. März 2002 (B 1 KR 37/00 R) hinzuweisen. In diesem Urteil hat das BSG entschieden, daß ein zugelassenes Arzneimittel grundsätzlich nicht zu Lasten der Krankenversicherung in einem Anwendungsgebiet verordnet werden könne, auf das sich die Zulassung nicht erstrecke. Eine Ausnahme sei nur dann zu machen, wenn bei einer schweren Krankheit keine Behandlungsalternative bestehe und nach dem Stand der wissenschaftlichen Erkenntnis die begründete Aussicht bestehe, daß mit dem betreffenden Medikament ein Behandlungserfolg erzielt werden könne (BSG a.a.O.).

14

Diese Voraussetzung liegt hier indes nicht vor. Insbesondere existiert der erforderliche Wirksamkeitsnachweis nicht. Insoweit wird auf die im gerichtlichen Verfahren eingeholte Auskunft des P-Instituts vom 29. Juni 2001 (Bl. 46/47 Gerichtsakte) verwiesen. Die Klage kann daher keinen Erfolg haben.

15

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

16

Rechtsmittelbelehrung