Sozialgericht Oldenburg
Urt. v. 07.01.2003, Az.: S 62 KR 204/01
Bibliographie
- Gericht
- SG Oldenburg
- Datum
- 07.01.2003
- Aktenzeichen
- S 62 KR 204/01
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2003, 40209
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:SGOLDBG:2003:0107.S62KR204.01.0A
In dem Rechtsstreit
...
hat das Sozialgericht Oldenburg - 62. Kammer - auf die mündliche Verhandlung vom 7. Januar 2003 durch ...
für Recht erkannt:
Tenor:
Der Bescheid vom 13.08.2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 25.10.2001 wird aufgehoben.
Die Beklagte wird verurteilt, die Kosten für die leihweise Überlassung der Motor-Bewegungsschiene für weitere drei Monate zu übernehmen.
Die Beklagte hat dem Kläger die erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
TATBESTAND
Streitig ist die Übernahme der Kosten für eine Kniebewegungsschiene.
Der im Jahre 1932 geborene Kläger ist bei der Beklagten krankenversichert. Als Folge eines Unfalls besteht bei ihm seit Januar 2001 ein Zustand nach Implantation einer Rotationsknieendoprothese mit Patellaschild rechts. Nach der Entlassung aus der ...-Klinik erfolgte zu Hause eine krankengymnastische Beübung des Kniegelenkes mittels einer Motor-Bewegungsschiene, die dem Kläger leihweise zur Verfügung gestellt worden ist.
Am 07.08.2001 verordnete der behandelnde Arzt des Klägers Dr. med. S. die Verlängerung dieser Therapie für weitere drei Monate. Der Kläger beantragte dementsprechend die Übernahme der Kosten für die weitere leihweise Zur-Verfügung-Stellung der Bewegungsschiene. Mit Bescheid vom 13.08.2001 lehnte die Beklagte den Antrag ab mit der Begründung, die weitere Nutzung der Bewegungsschiene sei medizinisch nicht notwendig. Der Kläger benutze die Schiene bereits seit acht Wochen. Dies sei bereits sehr unüblich. Üblich seien maximal vier Wochen; sodann sei Krankengymnastik erforderlich. Am 22.08.2001 erhob der Kläger Widerspruch, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 25.10.2001 als unbegründet zurückwies. Hiergegen richtet sich die Klage vom 26.11.2001.
Der Kläger trägt vor, die weitere Nutzung der Motor-Bewegungsschiene sei dringend erforderlich. Der Kläger verweist insoweit auf die ärztliche Bescheinigung von Dr. med. S.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid vom 13.08.2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 25.10.2001 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die Kosten für die leihweise Überlassung der Motor-Bewegungsschiene für weitere drei Monate zu übernehmen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hält an dem Inhalt des angefochtenen Bescheides fest.
Das Gericht hat zur Aufklärung des medizinischen Sachverhalts jeweils einen Befundbericht von Dr. med. S. und Prof. Dr. med. L., ...-Hospital O., eingeholt. Auf den Inhalt wird verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Prozeßakte und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
Die Klage ist zulässig und begründet.
Der Bescheid der Beklagten vom 13.08.2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 25.10.2001 ist rechtswidrig. Durch ihn ist der Kläger beschwert im Sinne von § 54 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG), denn die Beklagte lehnt seinen Antrag auf Übernahme der Kosten für die leihweise Überlassung der Motor-Bewegungsschiene für weitere drei Monate zu Unrecht ab.
Gem. § 27 Abs. 1 Satz 1 des Fünften Buches des Sozialgesetzbuches (SGB V) haben Versicherte Anspruch auf Krankenbehandlung, wenn sie notwendig ist, um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern. Die Krankenbehandlung umfasst u.a. die Versorgung mit Hilfsmitteln (§ 27 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB V). Versicherte haben Anspruch auf Versorgung mit Seh- und Hörhilfen, Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen, soweit die Hilfsmittel nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen oder nach § 34 Abs. 4 ausgeschlossen sind (§ 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V). Unstreitig ist die hier in Rede stehende Bewegungsschiene ein Hilfsmittel in diesem Sinne. Die Benutzung der Schiene ist auch erforderlich. Dies steht zur Überzeugung der Kammer aufgrund des im gerichtlichen Verfahren eingeholten Befundberichtes von Dr. med. S. vom 04.09.2002 (Bl. 53 GA) fest. Danach ist es medizinisch notwendig, den Kläger mit einer Motor-Bewegungsschiene zur Verwendung am rechten Kniegelenk zu versorgen, weil nur so die Beweglichkeit des Gelenkes wiederhergestellt bzw. erhalten werden kann. Dies ist umso wichtiger, als das linke Kniegelenk des Klägers bereits versteift ist. Der Klage ist daher stattzugeben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.