Sozialgericht Oldenburg
Urt. v. 23.10.2002, Az.: S 61 KR 155/01

Bibliographie

Gericht
SG Oldenburg
Datum
23.10.2002
Aktenzeichen
S 61 KR 155/01
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2002, 35815
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:SGOLDBG:2002:1023.S61KR155.01.0A

In dem Rechtsstreit

...

hat das Sozialgericht Oldenburg - 61. Kammer ohne mündliche Verhandlung

am 23. Oktober 2002

durch ...

für Recht erkannt:

Tenor:

  1. Die Klage wird abgewiesen.

    Kosten sind nicht zu erstatten.

    Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

1

Streitig ist die Förderung von Funktionstraining.

2

Der 1931 geborene Kläger war bis zum 31.03.2002 Mitglied der Beklagten. Er leidet unter polyarthritischen Beschwerden. Die Beklagte förderte seit Januar 1996 deretwegen seine Teilnahme am Funktionstraining als Trocken- und/oder Warmwassergymnastik. Den auf die Verordnung des Allgemeinmediziners W. in G. vom Mai 2001 gestützten Verlängerungsantrag des Klägers für weitere 6 Monate lehnte die Beklagte unter Einschaltung des MDKN ab: Das Funktionstraining sei darauf ausgerichtet, die behindertenbedingten Einschränkungen zu überwinden und sekundäre Komplikationen zu verhindern. Bei der Durchführung sollten Fertigkeiten in Bewegungsabläufen vermittelt werden, um den körperlich Eingeschränkten m die Lage zu versetzen, sportliche Übungen selbständig durchzuführen. Eine Förderung erfolge deshalb nur so lange, wie der Versicherte während der Übungen der Anleitung durch einen Therapeuten bedürfe, um selbständig das Funktionstraining durchzuführen. Das sei nun nicht mehr der Fall. (Bescheid vom 14.06.2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 02.08.2001).

3

Dagegen richtet sich die binnen Monatsfrist nach Bekanntgabe erhobene Klage.

4

In der Zeit vom 01.01. bis zum 31.03.2002 hat der Kläger wieder am Funktionstraining teilgenommen und dafür eine Eigenbeteilung in Hohe von 86,90 € aufgebracht.

5

Demgemäß beantragt der Kläger,

6

den Bescheid der Beklagten vom 14.06.2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 02.08.2001 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, sich an den aufgebrachten Aufwendungen für Funktionstraining in der Zeit vom 01.01. bis zum 31.03.2002 zu beteiligen.

7

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

8

Sie hält die angefochtenen Bescheide für rechtmäßig.

9

Die Gerichtsakten sowie die Verwaltungsakten der Beklagten waren Gegenstand der Entscheidung. Auf ihren Inhalt wird verwiesen.

10

Die Beteiligen haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Entscheidungsgründe

11

Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, § 124 II SGG.

12

Die trist- und formgemäß erhobene Klage ist zulässig. Sie ist unbegründet.

13

Es kann dahingestellt bleiben, ob es sich bei der Förderung ärztlich verordneten Funktionstrainings gem. § 43 Nr. 1 SGB V auch nach Inkrafttreten des SGB IX weiter um eine Ermessensleistung der gesetzlichen Krankenversicherung handelt. Jedenfalls ist weiter die ärztlich gegebene Indikation zum Ob und Wie(lange) der Leistung erforderlich, einer Leistung die grundsätzlich nur auf 6 Monate angelegt ist, vgl. beispielsweise Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 25.05.2002 - S 7 KR 82/01 -. Auch betreffs weitergehender Zeiträume bleibt es eine Leistung zur Hilfe zur Selbsthilfe, vgl. Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Koblenz vom 17.07.2002 - S 5 KR 192/01 -. Beide Gerichte haben eine Förderung des Funktionstrainings über Zeiträume wie hier dem Wesen des Funktionstrainings als nicht entsprechend angesehen und die Klagen - ohne die Berufung zuzulassen - abgewiesen. Abweichend davon ist die erkennende Kammer im Anschluß an das Urteil des SG Oldenburg vom 07.07.2002 - S 62 KR 214/01 - der Ansicht, daß die Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung weiterbestehen kann, wenn im genannten Sinne des Wielange die Notwendigkeit einer fachkundigen Überwachung ärztlich begründet wird. Zu diesem Punkt ist der verordnende Arzt ausdrücklich befragt worden, er hat die Notwendigkeit einer fachkundigen Überwachung nicht dargestellt, und entsprechendes ergibt sich auch nicht aus den weiteren vom Kläger beigebrachten ärztlichen Bescheinigungen. Das entspricht dem Bild, das das Gericht betreffs Funktionstraining mittlerweile aus einer ganzen Reihe entsprechender Parallelverfahren gewonnen hat. In einem einzigen Fall ergab sich bei einem anderen Krankheitsbild die Notwendigkeit jedenfalls vierteljährlicher Überprüfung der eingeübten Bewegungsabläufe. Ansonsten wurde bei Patienten ohne kognitive Einschränkungen durchweg auch in ihrem eigenen Interesse eine selbständige Durchführung der erlernten Übungen als durchaus zu erwarten unterstellt.

14

Bei dieser Sach- und Rechtslage waren weitere Ermittlungen nicht anzustellen.

15

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

16

Die Berufung war wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen.