Sozialgericht Oldenburg
v. 22.10.2002, Az.: S 6 KR 11/02

Bibliographie

Gericht
SG Oldenburg
Datum
22.10.2002
Aktenzeichen
S 6 KR 11/02
Entscheidungsform
Gerichtsbescheid
Referenz
WKRS 2002, 35814
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:SGOLDBG:2002:1022.S6KR11.02.0A

Tenor:

  1. Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Streitig ist der behindertengerechte Umbau eines PKW.

2

Die 1995 geborene Klägerin ist bei der Beklagten krankenversichert. Sie leidet unter einer schweren spastischen Tetraparese sowie einer auch geistigen Behinderung. Die Kinderarztpraxis Dr. ...- in W. verordnete der Klägerin deswegen im Juni 2001 den Umbau des PKW der Mutter zum Behindertenfahrzeug. Die Beklagte lehnte eine entsprechende Leistung ab. (Bescheid vom 25.6.2001 i. d. F. des Widerspruchsbescheides vom 6.12.2001.)

3

Dagegen richtet sich die binnen Monatsfrist nach Bekanntgabe erhobene Klage, mit der die Klägerin offensichtlich meint, der Umbau eines PKW stelle sich als Hilfsmittel i. S. der gesetzlichen Krankenversicherung dar.

4

Die Klägerin beantragt den Bescheid der Beklagten vom 25.6.2001 i. d. F. des Widerspruchsbescheides vom 6.12.2001 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen,

5

die Kosten für die Ausstattung des PKW ihrer Mutter mit einem Kassettenlift zum Rollstuhltransport zu leisten.

6

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

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Sie hält die angefochtenen Bescheide für rechtmäßig.

8

Die Gerichtsakten sowie die Verwaltungsakten der Beklagten waren Gegenstand der Entscheidung. Auf ihren Inhalt wird verwiesen.

Entscheidungsgründe

9

Die Voraussetzungen des § 105 SGG lagen vor. Die frist- und formgemäß erhobene Klage ist zulässig. Sie ist unbegründet.

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Voraussetzung für die Annahme eines Hilfsmittels i. S. des § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V ist, dass der Gegenstand dem Ausgleich eines allgemeinen Grundbedürfnisses dient. Dazu gehört die Gehfähigkeit, die einem Gesunden von Natur aus zu eigen ist. Schon Fahrradfahren ist demgegenüber eine Kulturtechnik, die die Fortbewegungsmöglichkeit des Menschen über das naturgegebene Maß hinaus erweitert. D. h., schon Geräte, die es ermöglichen, sich mit Radfahrgeschwindigkeit fortzubewegen, sind grundsätzlich keine Hilfsmittel i. S des § 33 SGB V, bei Kindern und Jugendlichen ist lediglich gegebenenfalls eine Fortbewegungsmöglichkeit analog dem Laufen oder Rennen zu ermöglichen. Autofahren gehört schon gar nicht zu den naturgegebenen menschlichen Grundbedürfnissen, auch wenn das Autofahren mittlerweile als oberstes Freiheitsrecht empfunden wird. Dementsprechend hat die gesetzliche Krankenversicherung ihren Versicherten auch keine behindertengerechte Ausstattung oder Umrüstung eines PKW zu leisten, jetzt eindeutig BSG vom 6 8 1998 - B 3 KR 2/97 R - entgegen älterer Rechtsprechung, nach der die gesetzliche Krankenversicherung ihren Versicherten unter Umständen jedenfalls den Zugang zum Autofahren zu ermöglichen hatte. Ein PKW ist dabei ohnehin schon i. S. der RVO als allgemeiner Gebrauchsgegenstand angesehen worden. Und es ist noch nie Sache der gesetzlichen Krankenversicherung gewesen, direkt oder indirekt für eine behindertengerechte Umwelt zu sorgen, vgl. BSG SozR 2200 Nr. 60 zu § 182 RVO.

11

Bei dieser Sach- und Rechtslage waren weitere Ermittlungen nicht anzustellen.

12

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.