Sozialgericht Oldenburg
Urt. v. 25.09.2002, Az.: S 61 KR 206/01

Bibliographie

Gericht
SG Oldenburg
Datum
25.09.2002
Aktenzeichen
S 61 KR 206/01
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2002, 35823
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:SGOLDBG:2002:0925.S61KR206.01.0A

Tenor:

  1. Der Bescheid der Beklagten vom 19.12.2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 09.11.2001 wird geändert.

    Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin 840,00 DM in Euro zu erstatten. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

    Die Beklagte hat der Klägerin die Hälfte der außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

    Die Berufung wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Streitig sind Leistungen der Haushaltshilfe.

2

Die 1969 geborene Klägerin ist bei der Beklagten krankenversichert. Sie lebte im Jahr 2000 zusammen mit dem 1968 geborenen H.-J. N und ihren 1998 und 2000 geborenen ersten Kindern in einem gemeinsamen Haushalt.

3

Anlässlich ihrer Entbindung vom 28.11.2000 beantragte die Klägerin bei der Beklagten unter Vorlage einer entsprechenden Verordnung des Internisten Dr. V. in O. Leistungen der Haushaltshilfe für 14 Tage á 8 Stunden pro Tag. Die Beklagte lehnte den Antrag ab, da der Lebensgefährte der Klägerin den Haushalt weiterführen könne. (Bescheid vom 19.12.2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 09.11.2001).

4

Dagegen richtet sich die binnen Monatsfrist erhobene Klage, zu deren Begründung die Klägerin weiter vorbringt, ihr Lebensgefährte sei als arbeitslos Gemeldeter verpflichtet gewesen, sich dem Arbeitsamt zur Verfügung stehend zu halten. Er sei auch gesundheitlich (Herzerkrankung, GdB 40%) nicht in der Lage (gewesen), den Haushalt zu führen. Auf das arbeitsamtsärztliche Gutachten vom September 1996 wird verwiesen.

5

Die Klägerin beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 19.12.2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 09.11.2000 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr die Kosten für die selbstbeschaffte Haushilfe in der Zeit vom 28.11. bis zum 11.12.2000 im Umfang von 8 Stunden täglich á 15,00 DM zu erstatten.

6

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen. Sie hält die angefochtenen Bescheide für rechtmäßig.

7

Die Gerichtsakten sowie die Verwaltungsakten der Beklagten waren Gegenstand der Entscheidung.

8

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Entscheidungsgründe

9

Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, § 124 Abs. 2 SGG.

10

Die frist- und formgemäß erhobene Klage ist zulässig. Sie ist teilweise begründet.

11

Die Klägerin hatte unstreitig grundsätzlich und unzweifelhaft Anspruch auf Haushaltshilfe nach § 199 RVO, und zwar auch im Sinne der Kostenerstattung nach § 38 Abs. 4 SGB V im beantragten Umfang. Der Anspruch scheitert nur teilweise an der Tatsache, dass eine im Haushalt lebende Person den Haushalt weiter führen konnte. Eine eheliche Beziehung ist dabei nicht erforderlich. Dass der Lebensgefährte der Klägerin sich dem Arbeitsamt zur Verfügung stehen zu halten hatte, bedeutet nur eine (erste) Einschränkung seiner Einsatzmöglichkeiten, es reicht nämlich, dass er im übrigen tatsächlich arbeitsfrei hatte, vgl. beispielsweise BSGE 43, 236. Andererseits kann die Kasse die Klägerin nicht auf eine nur notdürftige Überbrückung ihres Ausfalls im Haushalt verweisen, und auch die teilweise Unmöglichkeit der Weiterführung ist zu berücksichtigen und führt zu (wenn auch eingeschränkten) Leistungen, vgl. beispielsweise Kasseler Kommentar 18 zu § 38 SGB V.

12

Der Lebensgefährte der Klägerin, H.-J. N., war nach Sachvortrag und Gutachtenlage immerhin nicht gehindert, leichte Arbeiten zeitweise stehend, gehend und sitzend und ohne Heben und Tragen über 5kg zu verrichten. Damit war ein vollschichtiger Einsatz einer dritten Person im Haushalt der Klägerin nicht geboten, das Gericht hält unter Abwägung aller Umstände die Beschaffung einer Haushaltshilfe für vier Stunden täglich für angemessen.

13

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.