Sozialgericht Oldenburg
Urt. v. 25.09.2002, Az.: S 61 KR 216/01

Bibliographie

Gericht
SG Oldenburg
Datum
25.09.2002
Aktenzeichen
S 61 KR 216/01
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2002, 35825
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:SGOLDBG:2002:0925.S61KR216.01.0A

Tenor:

  1. Die Klage wird abgewiesen.

    Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

vom 25.09.2002

2

Die Klägerin streitet um Kostenerstattung für die Behandlung in einem nichtzugelassenen Krankenhaus.

3

Die 1952 geborene Klägerin ist bei der Beklagten mit Anspruch auf Leistungen unter Vorlage ihrer Versichertenkarte (Sachleistung z. B. durch zugelassenes Krankenhaus) versichert. Sie litt unter dem Rezidiv eines Astrozytoms. Mit dem ... Krankenhaus .... unzufrieden, entschloß sich die Klägerin, offenbar auch durch den Internisten Dr. B. in D. unterstützt, sich im (nichtzugelassenen) ... in H. auf ihre Kosten behandeln zu lassen. Das tat sie dann auch, obwohl ihr mündlich seitens der Beklagten erklärt worden war, daß eine Kostenerstattung auch in Form einer Kostenbeteiligung nicht möglich sei. Gegen den entsprechenden förmlichen Bescheid vom 07.06.2001 legte die Klägerin insbesondere gestützt auf den Erfolg der Operation Widerspruch ein, die Beklagte wies den Widerspruch zurück. (Widerspruchsbescheid vom 09.11 2001)

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Dagegen richtet sich die binnen Monatsfrist nach Bekanntgabe erhobene Klage, mit der die Klägerin ihre Ansprüche weiterverfolgt.

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Die Klägerin beantragt,

1. den Bescheid der Beklagten vom 07.06.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.11.2001 aufzuheben,

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2. die Beklagte zu verurteilen, die Kosten für den stationären Aufenthalt und die Operation der Klägerin in der Zeit vom 14.05. bis 27.05.2001 im ... in H. zu erstatten,

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3. hilfsweise die unter Ziffer 2 beantragten Kosten zumindest bis zur Höhe der in einem Vertragskrankenhauses der Beklagten angefallenen Kosten zu übernehmen.

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Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

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Sie halt die angefochtenen Bescheide für rechtmäßig.

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Die Gerichtsakten sowie die Verwaltungsakten der Beklagten waren Gegenstand der Entscheidung. Auf ihren Inhalt wird verwiesen.

11

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Entscheidungsgründe

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Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, § 124 Abs. 2 SGG.

13

Die frist- und formgemäß erhobene Klage ist zulässig, sie ist unbegründet.

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Nach den sogenannten Sach- und Dienstleistungsprinzip der gesetzlichen Krankenversicherung werden ärztliche Leistungen und Krankenhausbehandlungen auf Vorlage der Versichertenkarte bzw. auf entsprechende Einweisung durch einen Kassenarzt von den Krankenkassen kostenlos erbracht, § 2 SGB V. Wer sich wie ein Privatpatient die entsprechenden Leistungen selbst besorgt, verliert alle Ansprüche gegen die gesetzliche Krankenkasse, vgl. u. a. Bundessozialgericht, Breithaupt 1993, 885.

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Ergänzend sei ausgeführt: Selbst wenn die Klägerin Anspruch auf Kostenerstattung hätte, § 13 SGB V, hätte sie aber keinen Anspruch auf die Erstattung von Kosten einer nichtzugelassenen Klinik, vgl. Urteil des Bundessozialgerichts vom 23.11.1995 1 RK 5/94. Das Argument der Klägerin, ein zugelassenes Krankenhaus hätte sie, wie sie meint, nicht entsprechend erfolgreich behandeln können, ist spekulativ, einen Anspruch auf den (nach Meinung des oder der Versicherten) besten Leistungserbringers auf dem Markt besteht ohnehin nicht. Und das dem Hilfsantrag zugrundeliegende Kostenargument ist nicht nur rechtlich unbeachtet, es verkennt auch die tatsächlichen Verhältnisse: Die Beklagte finanziert über die Tagessätze auch ein nicht ausgelastetes zugelassenes Krankenhaus.

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Bei dieser Sach- und Rechtslage waren weitere Ermittlungen nicht anzustellen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.