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  • ab 19.04.1983 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 25 VV-BBauG - Aufstellungsbeschluß (§ 2 Abs. 1 Satz 2)

Bibliographie

Titel
Verwaltungsvorschriften zum Bundesbaugesetz (VV-BBauG)
Amtliche Abkürzung
VV-BBauG
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21074000000001

25.1
Eine Verpflichtung der Gemeinde, einen Aufstellungsbeschluß zu fassen, besteht nicht. Ein Beschluß ist dann erforderlich, wenn Rechtswirkungen (z.B. Veränderungssperre, Zurückstellung von Baugesuchen, Vorkaufsrecht nach § 24 Abs. 1 Nr. 2) hieran geknüpft werden sollen.

Der Aufstellungsbeschluß und seine ortsübliche Bekanntmachung nach § 2 Abs. 1 Satz 2 sind nicht Voraussetzung für die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange (§ 2 Abs. 5) und die frühzeitige Bürgerbeteiligung an der Bauleitplanung (§ 2a Abs. 2 bis 5).

25.2
In der Bekanntmachung des Beschlusses zur Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung eines Bebauungsplanes ist der räumliche Geltungsbereich und seine Lage im Gemeindegebiet durch Text oder Zeichnung anzugeben.

25.3
Zuständig für den Aufstellungsbeschluß ist der Rat (§ 40 Abs. 1 Nr. 5 NGO; Begründung zu Art. I Nr. 6 Buchst. b des Entwurfs eines Achten Gesetzes zur Änderung der Niedersächsischen Gemeindeordnung und der Niedersächsischen Landkreisordnung, LT-Drs. 9/1961).

25.4
Nr. 35.4 gilt entsprechend.

25.5
Ist der Aufstellungsbeschluß fehlerhaft oder nicht ordnungsgemäß nach § 2 Abs. 1 Satz 2 bekanntgemacht worden, so ist dies rechtlich unerheblich, wenn ein Aufstellungsbeschluß nicht erforderlich ist (vgl. Nr. 25.1 Abs. 1).

Ist ein Aufstellungsbeschluß erforderlich (vgl. Nr. 25.1 Abs. 1), jedoch fehlerhaft, so kann er durch den Auslegungsbeschluß (Nr. 32.1) ersetzt werden.

Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn der Fehler des Aufstellungsbeschlusses auf einer Verletzung von § 26 NGO beruht.