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  • ab 19.04.1983 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 86 VV-BBauG - Zurückstellung von Anträgen auf Abbruch, Umbau oder Änderung baulicher Anlagen (§ 39h Abs. 2)

Bibliographie

Titel
Verwaltungsvorschriften zum Bundesbaugesetz (VV-BBauG)
Amtliche Abkürzung
VV-BBauG
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21074000000001

86.1
Sicherungsmaßnahmen

Zur Sicherung der in § 39h Abs. 3 und 4 bezeichneten Belange können bereits vor Inkrafttreten der förmlichen Festlegung eines Erhaltungsgebietes Anträge auf Abbruch, Umbau oder Änderung von baulichen Anlagen zurückgestellt werden (§ 39h Abs. 2). § 15 Abs. 1 gilt entsprechend (vgl. hierzu Nr. 48).

86.2
Aufstellungsbeschluß

Voraussetzung für die Zurückstellung von Anträgen gemäß Nr. 86.1 ist der Beschluß der Gemeinde, durch Bebauungsplan oder sonstige Satzung ein Erhaltungsgebiet förmlich festlegen zu wollen. Bei förmlicher Festlegung durch Bebauungsplan kann der Beschluß mit dem Aufstellungsbeschluß nach § 2 Abs. 1 (vgl. Nr. 25) verbunden werden; Nr. 25 gilt entsprechend.

Der Beschluß muß ortsüblich bekanntgemacht sein (vgl. Nr. 32.6.1).

86.3
Antrag der Gemeinde

Entsprechend § 15 Abs. 1 bedarf es eines Antrags der Gemeinde auf Zurückstellung.

86.4
Unzulässigkeit der Zurückstellung

Die Zurückstellung ist nicht zulässig, wenn auch nach rechtsverbindlicher förmlicher Festlegung die beantragte Genehmigung im Hinblick auf wirtschaftliche Unzumutbarkeit erteilt werden müßte. Eine Zurückstellung wäre dann nur im Falle einer vorgesehenen Enteignung (vgl. § 85 Abs. 1 Nr. 5) erreichbar, wenn die Voraussetzungen für eine Versagung der Genehmigung nach § 109a gegeben sind.