Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 02.05.2013, Az.: 12 LA 179/12
Begründen der Annahme eines gelegentlichen Konsums i.S.d. Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV bei Vorliegen von zwei voneinander unabhängigen Cannabiskonsumakten
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 02.05.2013
- Aktenzeichen
- 12 LA 179/12
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2013, 35986
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:2013:0502.12LA179.12.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Osnabrück - 08.05.2012 - AZ: 6 A 241/11
Rechtsgrundlagen
- Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV
- § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO
Fundstellen
- NordÖR 2013, 396
- VRA 2013, 138
- VRR 2013, 203
- ZAP EN-Nr. 321/2013
- ZAP 2013, 656
Amtlicher Leitsatz
Um die Annahme eines gelegentlichen Konsums im Sinne der Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV zu begründen, reichen bereits zwei voneinander unabhängige Cannabiskonsumakte aus.
[Gründe]
Der Kläger wurde am 3. Juni 2011 im Rahmen einer Verkehrskontrolle angehalten. Die aufgrund des Verdachts auf Drogenkonsum durchgeführte Blutentnahme ergab einen THC-Wert von 8,4 ng/ml und einen THC-COOH-Wert von 52,3 ng/ml. Daraufhin ordnete die Beklagte unter dem 5. Juli 2011 die Beibringung eines fachärztlichen Gutachtens an. Die dem Kläger anlässlich der Gutachtenerstellung am 13. Juli 2011 entnommene Blutprobe wies kein THC, aber 34,1 ng/ml THC-COOH aus. Eine am gleichen Tag gewonnene Urinprobe enthielt 72,3 ng/ml THC-COOH. Im Rahmen der Drogenanamnese gab der Kläger ausweislich des Gutachtens des TÜV Nord vom 25. Juli 2011 an, er habe erstmals im Alter von etwa 26/28 Jahren und danach gelegentlich und selten, vorwiegend am Wochenende, zuletzt am 2. Juni 2011 Cannabis konsumiert. Der Gutachter bewertete die erhobenen Befunde wie folgt: "Im Verlauf der Drogenanamnese wurde ein früherer mindestens gelegentlicher Cannabiskonsum eingeräumt. Seit der aktenkundigen Auffälligkeit bestehe Abstinenz. Der positive Urinbefund zeigt, dass noch in jüngster Vergangenheit Konsum von Cannabis vorlag oder ein regelmäßiger Konsum erst wenige Wochen vor der Untersuchung beendet wurde." Nach Anhörung entzog die Beklagte dem Kläger durch Bescheid vom 14. September 2011 daraufhin die Fahrerlaubnis und ordnete die sofortige Vollziehung dieser Maßnahme an. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes blieb vor dem Verwaltungsgericht (Beschl. v. 24. November 2011 - 6 B 87/11 -) erfolglos. Die dagegen gerichtete Beschwerde wies der Senat mit Beschluss vom 28. März 2012 (- 12 ME 5/12 -) zurück. Mit dem hier angegriffenen Gerichtsbescheid vom 8. Mai 2012 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung auf die Beschlüsse im Eilverfahren verwiesen.
II.
Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen diesen Gerichtsbescheid zuzulassen, hat schon deshalb keinen Erfolg, weil Zulassungsgründe im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO nicht (hinreichend) dargelegt worden sind (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) oder jedenfalls in der Sache nicht vorliegen.
Die Berufung ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur dann zu, wenn sie in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht eine Frage aufwirft, die im Rechtsmittelzug entscheidungserheblich und fallübergreifender Klärung zugänglich ist sowie im Interesse der Rechtseinheit geklärt werden muss. Der Zulassungsantrag muss eine konkrete Frage aufwerfen, deren Entscheidungserheblichkeit erkennen lassen und (zumindest) einen Hinweis auf den Grund enthalten, der das Vorliegen der grundsätzlichen Bedeutung rechtfertigen soll. Der Kläger macht geltend, es werde nicht einmal ansatzweise begründet, warum ein zweimaliger Konsum von THC das Merkmal der Gelegentlichkeit erfüllen solle. Der Argumentation des Senats im Eilverfahren, es besage nichts, dass der Begriff der "Gelegentlichkeit" in anderen Rechtsgebieten anders ausgelegt werde, sei mit dem Rechtsstaatsgebot nicht vereinbar. Zwar habe der Senat zutreffend darauf verwiesen, dass sich die Auslegung eines Begriffs auch an der jeweiligen Regelungssystematik sowie an Sinn und Zweck zu orientieren habe. Worin der Sinn und Zweck der hier relevanten Norm liege, sei jedoch nicht dargelegt worden. Dieser bestehe darin, andere Verkehrsteilnehmer vor den Gefahren eines berauschten Verkehrsteilnehmers zu schützen. Warum diese Schutzinteressen bei einem zweimaligen oder auch einem drei- oder viermaligen Konsum in Gefahr sein sollten, sei nicht einsichtig.
Es ist in der Rechtsprechung auch des Senats (vgl. nur Beschl. v. 4. 12. 2008 - 12 ME 298/08 -, [...]; Beschl. v. 7.6.2012 - 12 ME 31/12 - zfs 2012, 473) geklärt, dass ein gelegentlicher Konsum von Cannabis bei einer mehr als nur einmaligen Einnahme von Cannabis vorliegt, also ein zumindest zweimaliger Konsum genügt (vgl. auch VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 29.9.2003 - 10 S 1294/03 -, zfs 2004, 43; OVG Brandenburg, Beschl. v. 13.12.2004 - 4 B 206/04 -, Blutalkohol 43, 161; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. v. 19.12.2006 - 1 M 142/06 -, [...]; ferner Dauer, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 41. Aufl., § 2 StVG Rn. 17e; demgegenüber noch weitergehend: OVG Hamburg, Beschl. v. 13.6.2005 - 3 Bs 87/05 -, zfs 2005, 626 und v. 15.12.2005 - 3 Bs 214/05 -, NJW 2006, 1367 sowie OVG Schl.-Hol., Urt. v. 17.2.2009 - 4 LB 61/08 -, [...], wonach u. U. schon die einmalige Einnahme von Cannabis für die Annahme einer gelegentlichen Einnahme im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 4 FeV genügt). In Abgrenzung zu Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur FeV setzt danach ein gelegentlicher Konsum weder eine über einen bestimmten Zeitraum hinweg an den Tag gelegte Regelmäßigkeit noch eine Gewohnheitsmäßigkeit voraus. Ein weiterer Klärungsbedarf hinsichtlich dieser Frage besteht deshalb - anders als der Kläger offenbar meint - insoweit nicht.
Dass nach der einhelligen Rechtsprechung - wie dargelegt - bereits zwei voneinander unabhängige Konsumakte ausreichen, um von Gelegentlichkeit im Sinne der Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV auszugehen, begegnet auch keinen Bedenken. Diese Auslegung berücksichtigt, dass der Verordnungsgeber mit der Neufassung der Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV die ihn bindenden Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (Beschl. v. 24.6.1993 - 1 BvR 689/92 -, BVerfGE 89, 69) zu den Möglichkeiten eines fahrerlaubnisrechtlichen Einschreitens in Cannabisfällen umsetzen wollte. Das Bundesverfassungsgericht hatte seinerzeit festgehalten, dass die Feststellung eines einmaligen Cannabisgebrauchs "für sich genommen" die Forderung nach Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht rechtfertige (vgl. BVerfG, Beschl. v. 24.6.1993, a.a.O.). Es hat zur Begründung insbesondere darauf abgestellt, dass die Mehrzahl der Konsumenten dieses Betäubungsmittels über das Probierstadium nicht hinausgelangt. Mit dem tatbestandlichen Erfordernis einer gelegentlichen Einnahme des Betäubungsmittels Cannabis verfolgte der Verordnungsgeber vor dem Hintergrund dieser Entscheidung ersichtlich den Zweck, eine solche Einnahme einerseits von einem regelmäßigen, also täglichen oder nahezu täglichen Konsum abzugrenzen und andererseits Vorgänge auszuklammern, die sich als einmalige, experimentelle Einnahme des Betäubungsmittels darstellen. Ein Fahrerlaubnisinhaber, der bereits einmal Erfahrungen mit Cannabis gemacht hat und nach längerer Zeit erneut zu diesem Betäubungsmittel greift, belässt es jedoch nicht bei einem einmaligen Experimentieren bzw. Probieren. Vielmehr bringt er mit seinem erneuten Konsum auch zum Ausdruck, dass er hinsichtlich der Einnahme des Betäubungsmittels einen Wiederholungsvorsatz gefasst hat. In den Fällen, in denen es der Betroffene jedoch nicht beim Probieren hat bewenden lassen, sondern aufgrund eines neuen Entschlusses ein weiteres Mal Cannabis eingenommen und zusätzlich das Trennungsgebot verletzt hat, ist indes die Gefahr einer Fortsetzung dieses Verhaltens weit größer (vgl.: BayVGH, Beschl. v. 7.1.2009 - 11 CS 05.1545 -, [...]; Beschl. v. 25.1.2006 - 11 CS 05.1453 -, zfs 2006, 294). Gerade angesichts des Gefährdungspotentials, welches von unter Cannabiseinfluss stehenden Fahrern für andere Verkehrsteilnehmer ausgeht, gibt ein solches Verhalten den Fahrerlaubnisbehörden - anders als bei einem nachweisbar vereinzelt gebliebenen Konsum - daher das Recht, die zum Zwecke der Gefahrenabwehr erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen (vgl. Hess. VGH, Beschl. v. 9.8.2012 - 2 B 1458/12 -, DAR 2012, 656).
Warum das Rechtsstaatsgebot es gebieten soll, einen Begriff unabhängig von seiner - auch nach Auffassung des Klägers für die Auslegung relevanten - jeweiligen Regelungssystematik sowie von Sinn und Zweck der Norm einheitlich auszulegen, erschließt sich nicht (vgl. zur unterschiedlichen Auslegung des Begriffs "gelegentlich": BayVGH, Beschl. v. 25.1.2006, a. a. O.).
Der vom Kläger ebenfalls angeführte Berufungszulassungsgrund der Divergenz i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ist schon nicht hinreichend dargelegt. Eine die Berufungszulassung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO eröffnende Divergenz ist nur dann i. S. d. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO hinreichend bezeichnet, wenn der Zulassungsantrag einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem das Verwaltungsgericht einem in der Rechtsprechung der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten Gerichte aufgestellten ebensolchen, die Entscheidung eines dieser Gerichte tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschriften widersprochen hat. Der Kläger macht geltend, das Bundesverwaltungsgericht lege in seinem Urteil vom 26. Februar 2009 (- 3 C 1.08 -, BVerwGE 133, 186) das Merkmal der "Regelmäßigkeit" i. S. v. Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur FeV zunächst nach seinem gewöhnlichen Wortsinn aus und es sei nicht einzusehen, dass der Senat beim Merkmal "gelegentlich" nicht ebenso verfahre. Damit wird schon kein die Entscheidung des Verwaltungsgerichts tragender abstrakter Rechts- oder verallgemeinerungsfähigen Tatsachensatz benannt. Ferner ist ein Widerspruch zu einem ebensolchen in der genannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten Rechtssatz weder dargetan noch ersichtlich. Entgegen der Auffassung des Klägers ist zudem die Auslegung, ein zweimaliger Cannabiskonsum sei - anders als eine einmaliger - als "gelegentlich" anzusehen, von dem Wortsinn (noch) gedeckt, und wohnt - wie ausgeführt - dem über einen bloßen experimentellen Konsum ohne Wiederholungsgefahr (einmaliger Konsum) hinausgehenden gelegentlichen Konsum ein Gefährdungspotential inne, welches beim Vorliegen von Zusatztatsachen, wie etwa dem fehlenden Trennungsvermögen zwischen Konsum und Fahren, die Annahme der Fahrungeeignetheit rechtfertigt (vgl. dazu: BayVGH, Beschl. v. 25.1.2006 - 11 CS 05.1453 -, ZfS 2006, 294).
Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).