Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 17.05.2013, Az.: 4 OA 306/12

Anrechnung der Geschäftsgebühr gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG bei Vorliegen des § 58 Abs. 2 RVG

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
17.05.2013
Aktenzeichen
4 OA 306/12
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2013, 37069
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2013:0517.4OA306.12.0A

Verfahrensgang

vorgehend
VG Oldenburg - 18.12.2012 - AZ: 11 A 4252/12

Fundstelle

  • JurBüro 2013, 421

Amtlicher Leitsatz

§ 58 Abs. 2 RVG steht der Anrechnung der Geschäftsgebühr gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG nicht entgegen.

[Gründe]

Die nach § 56 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 33 Abs. 3 Satz 1 RVG zulässige Beschwerde des Beteiligten, über die gemäß § 33 Abs. 8 Satz 1 RVG der Einzelrichter entscheidet, hat Erfolg.

Das Verwaltungsgericht hat die Vergütungsfestsetzung der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 17. Oktober 2012, mit der der Prozesskostenhilfevergütungsanspruch des Prozessbevollmächtigten der Klägerin unter Anrechnung der entstandenen Geschäftsgebühr (1,3 Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2300 VV RVG bei einem Streitwert von 5.000,- EUR in Höhe von 391,30 EUR) gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG zur Hälfte (195,65 EUR) auf die Verfahrensgebühr (1,3 Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3100 VV RVG in Höhe von 284,70 EUR) insgesamt auf 703,11 EUR festgesetzt worden ist, zu Unrecht um weitere 232,83 EUR auf 935,94 EUR erhöht.

Nach Auffassung des erkennenden Einzelrichters steht die Vorschrift des § 58 Abs. 2 RVG der von der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vorgenommenen Anrechnung der Geschäftsgebühr gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG nicht entgegen. Diesbezüglich wird auf die Entscheidung des 13. Senats des Gerichts (Beschl. v. 3.4.2013 - 13 OA 276/12 -, [...]) verwiesen, der sich der erkennende Einzelrichter anschließt. Die gegenteilige Auffassung, wonach der anzurechnende Teil der Geschäftsgebühr gemäß § 58 Abs. 2 RVG zunächst auf die Differenz zwischen der Wahlanwaltsvergütung und der Prozesskostenhilfevergütung zu verrechnen sei, vermag nicht zu überzeugen, da ein Rechtsanwalt bei dieser Berechnungsweise die volle Geschäftsgebühr und eine ungekürzte Verfahrensgebühr erhalten kann (vgl. das Berechnungsbeispiel von Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, RVG, Kommentar, 20. Aufl., § 58 Rn 46) und der Prozessbevollmächtigte der Klägerin im vorliegenden Fall auch erhalten würde, obwohl er gemäß § 15a Abs. 1 RVG nicht mehr als den um den Anrechnungsbetrag verminderten Gesamtbetrag der beiden Gebühren fordern kann. Da die Staatskasse im Falle der Bewilligung von Prozesskostenhilfe gemäß § 45 Abs.1 Satz 1 RVG nicht Dritter im Sinne des § 15a Abs. 2 RVG ist (vgl. OLG Frankfurt, Beschl. v. 17.10.2012 - 14 W 88/12 -, [...]), kann sie sich auch auf die Anrechnung berufen.