Sozialgericht Lüneburg
Beschl. v. 13.05.2013, Az.: S 12 SF 60/12 E
Auslösen einer Einigungsgebühr durch eine nach Beendigung des gerichtlichen Verfahrens zwischen den Beteiligten getroffenen übereinstimmenden Regelung hinsichtlich der Kostentragungspflicht
Bibliographie
- Gericht
- SG Lüneburg
- Datum
- 13.05.2013
- Aktenzeichen
- S 12 SF 60/12 E
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2013, 41940
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:SGLUENE:2013:0513.S12SF60.12E.0A
Rechtsgrundlagen
- § 56 Abs. 1 RVG
- Nr. 1000 Abs. 1 VV-RVG
Tenor:
Die Erinnerung des Erinnerungsführers vom 17. Februar 2012 gegen den Vergütungsfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 8. Februar 2012 - S 48 AS 512/11 ER - wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Gerichtskosten werden nicht erhoben. &8195;
Gründe
Die nach § 56 Abs. 1 RVG erhobene Erinnerung des Erinnerungsführers vom 17. Februar 2012 gegen den Vergütungsfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 8. Februar 2012 - S 48 AS 512/11 ER - ist unbegründet. Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat die aus der Staatskasse zu gewährende Prozesskostenhilfe zutreffend auf einen Gesamtbetrag in Höhe von 226,10 EUR festgesetzt.
Zu Recht hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle die im Erinnerungsverfahren nur noch geltend gemachte Einigungsgebühr nach Nr. 1006, 1005 VV-RVG nicht berücksichtigt. Diese ist nicht angefallen. Der Gebührentatbestand kommt zur Anwendung bei einer Einigung oder Erledigung in sozialrechtlichen Angelegenheiten, in denen im gerichtlichen Verfahren Betragsrahmengebühren entstehen. Für die Gebühr nach Nr. 1000 VV-RVG ist dann ein Gebührenrahmen von 30,00 bis 350,00 EUR vorgesehen.
Eine Einigungsgebühr entsteht nach Nr. 1000 Abs. 1 VV-RVG für die Mitwirkung beim Abschluss eines Vertrags, durch den der Streit oder die Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird, es sei denn, der Vertrag beschränkt sich ausschließlich auf ein Anerkenntnis oder einen Verzicht.
Vorliegend hat die Antragstellerin am 20. Dezember 2011 einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz bei dem Sozialgericht Lüneburg gestellt und die Auszahlung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für den Monat Dezember 2011 begehrt. Nachdem die streitgegenständliche Zahlung bei der Antragstellerin eingegangen ist, erklärte der Prozessbevollmächtigte das einstweilige Rechtsschutzverfahren mit Schreiben vom 27. Dezember 2011 für erledigt. Eine Einigung zwischen den Beteiligten erfolgte nicht.
Die nach Beendigung des gerichtlichen Verfahrens zwischen den Beteiligten getroffene übereinstimmende Regelung hinsichtlich der Kostentragungspflicht konnte eine Einigungsgebühr nicht mehr auslösen, da der Streit oder die Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis bereits durch die Erledigungserklärung beseitigt war. Hinsichtlich der zu treffenden Kostenentscheidung, die das Gericht in entsprechender Anwendung des § 193 Abs. 1 Satz 2 SGG auf Antrag durch Beschluss zu treffen hat, wenn das Verfahren anders beendet wird als durch Beschluss, handelt es sich nicht um einen neuen Streit bzw. ein neues Rechtsverhältnis, sondern lediglich um eine prozessuale Nebenentscheidung zu dem abgeschlossenen einstweiligen Rechtsschutzverfahren. Eine Einigung über Nebenfragen nach Beendigung des Verfahrens durch Erledigungserklärung löst eine Einigungsgebühr nicht aus (vgl. auch Sozialgericht Hannover, Beschl. v. 31. März 2008 - S 34 SF 41/08; Beschl. v. 8. Januar 2007 - S 34 SF 36/06).
Da die übrigen Gebührenpositionen nicht im Streit stehen, kann auf die zutreffende Berechnung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle verwiesen werden.
Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 56 Abs. 2 S. 3 RVG; die Erinnerungsentscheidung ergeht gemäß § 56 Abs. 2 S. 2 RVG gerichtskostenfrei.
Die Entscheidung ist nicht mit der Beschwerde an das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen anfechtbar, weil das Normengefüge der §§ 172 ff. SGG den Normen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes vorgeht (vgl. hierzu: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschl. v. 28. Dezember 2006 - L 8 B 4/06 SO SF; Beschl. v. 21. Februar 2007 - L 7 B 1/07 AL SF; Beschl. v. 1. März 2007 - L 4 B 66/05 KR; Beschl. v. 14. Juni 2007 - L 13 B 4/06 AS SF; Beschl. v. 26. Oktober 2007 - L 14 B 1/06 SF; Beschl. v. 17. Oktober 2008 - L 13 B 4/08 SF; Beschl. v. 30. Oktober 2008 - L 1 B 2/08 R SF; Beschl. v. 9. Juni 2009 - L 13 B 1/08 SF; Beschl. v. 6. Juli 2009 - L 6 SF 44/09 B, Beschl. v. 29. September 2009 - L 6 SF 124/09 B (AS), Beschl. v. 11. März 2010 - L 7 SF 142/09 B (AS) sowie Beschl. v. 31. März 2010 - L 13 SF 4/10 B (AS), Beschl. v. 21. November 2011 - L 8 SF 20/11 B (SO), Beschl. v. 2. Dezember 2011 - L 11 SF 99/11 B (AS); Beschl. v. 23. Oktober 2012 - L 7 SF 23/12 B (AS)).