Sozialgericht Lüneburg
Urt. v. 20.03.2013, Az.: S 2 U 156/11

Bibliographie

Gericht
SG Lüneburg
Datum
20.03.2013
Aktenzeichen
S 2 U 156/11
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2013, 64244
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Anerkennung eines Wegeunfalls.

Der im Jahr 1987 geborene Kläger hat von 2005 – 2008 eine Lehre als Fliesenleger ab-solviert und ist seitdem bei der Fa. G. GmbH in H. als Fliesenleger beschäftigt. Am Morgen des 29.10.2010 erlitt er in der I. Straße in H. gegenüber der Bäckerei J. einen Unfall. Er selbst hat an den Unfalltag keine Erinnerung mehr. Aus dem Polizeibericht und der Aussage des Zeugen K. ergibt sich jedoch, dass der Kläger gegen 6:05 Uhr seinen Pkw in der I. Straße gegenüber der Bäckerei parkte und das Fahrzeug verließ, um die Fahrbahn zu überqueren. Nach den Angaben des Zeugen K. war es auch offensichtlich, dass der Kläger zur Bäckerei wollte, wobei die Straßenüberquerung einige Meter von dem ausgeleuchteten Fußgängerüberweg entfernt - in der Dunkelheit - erfolgen sollte (Bl. 107, 89 der Akte der Beklagten <= UA>). Dabei wurde der Kläger von einem herannahenden Pkw erfasst und mehrere Meter durch die Luft geschleudert. Danach wurde er mit dem Notarztwagen in das L. eingeliefert, wo Dr. M. im Durchgangsarztbericht vom 29.10.2010 "ein offenes Schädelhirntrauma und ein subdurales Hämatom beidseits mit Lufteinschlüssen“ diagnostizierte (Bl. 2 UA). Später wurde die Behandlung im N. fortgesetzt, wo „ein schweres, beaufsichtigungspflichtiges organisches Psychosyndrom“ festgestellt wurde (Bericht vom 23.11.2010 - Bl. 48 UA).

Mit dem Bescheid vom 03.03.2011 lehnte die Beklagte die Gewährung einer Entschä-digung aus Anlass des Ereignisses vom 29.10.2010 ab. Es wurde ausgeführt, dass der Kläger beim Überqueren der Straße auf dem Weg in Richtung der Bäckerei J. verletzt worden sei. Das Verlassen des Fahrzeugs und das Überqueren der Straße würden in keiner Verbindung zum versicherten Weg stehen. Außerdem habe sich der Unfall auf einem Abweg und nicht auf dem direkten Weg zur Arbeit ereignet (Bl. 136 UA). Mit dem hiergegen erhobenen Widerspruch machte der Prozessbevollmächtigte des Klägers geltend, dass der Weg über die I. Straße lediglich 50 Meter länger sei als der vermeintlich kürzeste Weg über die Straße O.. Der Weg über die I. Straße würde vom Kläger regelmäßig deshalb genommen, da auf dem anderen Weg mehr Verkehr herrschen würde. Der versicherte Weg sei im Übrigen auch nicht unterbrochen worden, da der Kläger bei der Bäckerei nur das von ihm täglich für die Arbeit benötigte Frühstück habe besorgen wollen. Es habe sich somit nur um eine geringfügige und den Versicherungsschutz nicht beeinträchtigende Unterbrechung gehandelt. Außerdem sei das Frühstück erforderlich gewesen, um die Arbeitsfähigkeit des Klägers zu erhalten. Der Widerspruch wurde mit dem Widerspruchsbescheid vom 09.11.2011 zurückgewiesen.

Hiergegen hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers am 12.12.2011 beim Sozialge-richt (= SG) Lüneburg Klage erhoben. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger zunächst die räumliche Situation seiner Arbeitsstätte und der Anfahrtswege anhand eines Stadtplans von H. erläutert. Er hat weiterhin erklärt, dass er die vermeintlich kürzere Strecke zu seiner Arbeitsstätte über die Straße O. nur ungern benutzen würde, weil sich dort das Betriebsgelände eines weiteren größeren Betriebs befinden würde. Es würde daher häufig vorkommen, dass dort Lkw mit Ladevorgängen befasst seien, so dass kaum ein Durchkommen möglich sei. Üblicherweise würde er sich am Morgen eines jeden Arbeitstages in der Bäckerei J. ca. zwei Brötchen besorgen. Die Wartezeit in der Bäckerei sei unterschiedlich. Es würde durchaus vorkommen, dass vor ihm noch mehrere Kunden ebenfalls ihre Brotzeit abholen würden. Er sei jedoch Stammkunde, so dass die belegten Brötchen nur noch eingepackt werden müssten, wenn er die Bäckerei betreten würde. Die Brötchen müssten also nicht erst zubereitet werden. Die Brötchen seien für die - halbstündige - Frühstückspause um 9:00 Uhr bestimmt. Das Frühstück würde am Arbeitsplatz eingenommen. In den Betrieb würde keine Kantine bzw. eine sonstige Stelle existieren, an der man Brötchen erwerben könnte. Hinsichtlich des genauen Wortlauts der Aussage des Klägers wird vollinhaltlich auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen.

Der Prozessbevollmächtigte des Klägers beantragt,

1.) den Bescheid der Beklagten vom 03.03.2011 und den Widerspruchsbescheid vom 09.11.2011 aufzuheben,

2.) festzustellen, dass es sich bei dem Ereignis vom 29.10.2010 um einen Arbeitsunfall gehandelt hat.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Entscheidung wurden die Gerichtsakten und die Akten der Beklagten zugrunde gelegt. Auf ihren Inhalt wird Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist als kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage gem. § 54 Abs. 1 und § 55 Abs. 1 Nr. 3 Sozialgerichtsgesetz (= SGG) zulässig. Nachdem die Beklagte einen Leistungsanspruch des Klägers insgesamt mit der Begründung verneint hat, ein Arbeits-unfall liege nicht vor, ist zunächst diese Voraussetzung als Grundlage möglicher Leistungsansprüche im Wege der Feststellungsklage zu klären (BSG, Urt. v. 15.02.2005 - B 2 U 1/04; Urt. 07.09.2004 - B 2 U 45/03 - SozR 4-2700 § 2 Nr. 2).

Die Klage ist jedoch nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig, da das Ereignis vom 29.10.2010 nicht als Arbeitsunfall anerkannt werden kann. Gemäß § 8 Abs. 1 SGB VII sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versiche-rungsschutz nach den §§ 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (= versicherte Tätigkeit). Eine versicherte Tätigkeit ist gem. § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII auch das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit. Für das Vorliegen eines Arbeitsunfalls ist es nach der höchstrich-terlichen Rechtsprechung in der Regel erforderlich, dass das Verhalten des Versicherten, bei dem sich der Unfall ereignet hat, einerseits der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist und dass diese Tätigkeit andererseits den Unfall herbeigeführt hat. Es muss also eine sachliche Verbindung mit der im Gesetz genannten versicherten Tätigkeit vorliegen - der innere bzw. sachliche Zusammenhang -, der es rechtfertigt, das betreffende Verhalten der versicherten Tätigkeit zuzurechnen (BSGE 63, 273, 274 [BSG 28.06.1988 - 2 RU 60/87]). Der innere Zusammenhang ist wertend zu ermitteln, indem untersucht wird, ob die jeweilige Verrichtung innerhalb der Grenzen liegt, bis zu denen der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversiche-rung reicht (BSGE 58, 76, 77; 61, 127, 128). Der innere Zusammenhang setzt voraus, dass der Weg, den der Versicherte zurücklegt, wesentlich dazu dient, den Ort der Tätig-keit zu erreichen. Maßgebend ist dabei die Handlungstendenz des Versicherten, so wie sie insbesondere durch die objektiven Umstände des Einzelfalles bestätigt wird (BSG SozR 3-2200 § 548 Nr. 39; SozR 3-2200 § 550 Nrn. 4 und 17). Fehlt es an einem solchen inneren Zusammenhang, scheidet ein Versicherungsschutz selbst dann aus, wenn sich der Unfall auf derselben Strecke ereignet, die der Versicherte auf dem Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit gewöhnlich benutzt (BSG SozR 3-2200 § 550 Nr. 4, m. w. N). Der Beschäftigte steht somit auf dem Weg zu oder von dem Ort der Tätigkeit so lange unter Versicherungsschutz, als seine Handlungstendenz auf das Erreichen dieses Ziels gerichtet ist (BSG, Urt. v. 09.12.2003 - B 2 U 23/03 R). Unterbricht er jedoch den Weg zu oder von dem Ort der Tätigkeit aus privaten Gründen, ist er grundsätzlich während dieser Zeit nicht versichert (BSG, Urt. v. 19.03.1991 - 2 RU 45/90).

Die Fälle räumlicher Unterbrechung kennzeichnet das Gesetz in § 8 Abs. 2 Nrn. 2, 3 SGB VII durch den Begriff des "abweichenden Weges". Erfasst werden hiervon den Ver-sicherungsschutz ausschließende Abwege und Umwege. Sobald der Versicherte die Ziel-richtung des zurückgelegten Weges ändert und seine Handlungstendenz nunmehr nicht mehr auf die versicherte Tätigkeit, sondern auf eine private Verrichtung abzielt, ist ein deshalb eingeschobener Weg als Abweg nicht versichert. Der Abweg beginnt mit dem Einschlagen der unversicherten Zielrichtung. Die durch einen Abweg bewirkte Unterbre-chung des versicherten Weges endet erst, wenn sich der Betroffene wieder auf einer Wegstrecke befindet, die er auf seinem Weg vom oder zum Tätigkeitsort zurücklegen muss (BSG, Urt. v. 19.03.1991 - 2 RU 45/90). Nachdem das BSG in früheren Entschei-dungen für den Beginn des Abwegs darauf abgestellt hat, ob der Kläger den öffentlichen Verkehrsraum verlassen hat, wurde diese Rechtsprechung im Urteil vom 09.12.2003 (B 2 U 23/03 R) aufgegeben. Es wurde klargestellt, dass der Versicherungsschutz bereits mit dem Verlassen des Fahrzeugs unterbrochen wird, wenn ein Versicherter die Fahrt zu oder von der Arbeitsstätte für eine private Verrichtung unterbricht. Dieser Auffassung schließt sich auch die erkennende Kammer an, da die wesentliche Zäsur zwischen der versicherten Fahrt und der Zuwendung zu einer eigenwirtschaftlichen Tätigkeit gerade durch das Verlassen des Fahrzeugs auch nach außen hin auf geeignete und eine in der Praxis handzuhabenden Weise dokumentiert wird.

Überträgt man diese Grundsätze auf den vorliegenden Fall, so befand sich der Kläger zum Unfallzeitpunkt bereits auf einem solchen Abweg, weil er die Fahrt zur Arbeitsstelle unterbrochen, sein Fahrzeug abgestellt und es bereits verlassen hatte, um in der Bäcke-rei sein Frühstück zu holen. Zwar hat der Kläger an den Unfalltag keine Erinnerung mehr. Aufgrund seiner Aussage, dass er sich jeden Tag vor der Arbeit die Brötchen in der Bäckerei besorgt, und der Aussage des Zeugen K., dass der Kläger „die Straße offensichtlich in Richtung Bäckerei habe überqueren wollen“, hat die Kammer keinen Zweifel, dass dies auch der Grund für das Verlassen des Fahrzeugs am Unfalltag war.

Weiterhin war die - beabsichtigte - Unterbrechung der versicherten Tätigkeit auch nicht sogeringfügig, dass sie für den Fortbestand des Versicherungsschutzes unschädlich war. Zwar ist ein Versicherter nicht ausschließlich auf dem entfernungsmäßig kürzesten Wege von und zu der Arbeitsstätte geschützt. Ganz kleine, privaten Zwecken dienende Um-wege, die nur zu einer unbedeutenden Verlängerung des Weges führen, sind für den Versicherungsschutz unschädlich (BSGE 4, 219, 222; BSG SozR Nrn. 33, 42 und 61 zu § 543 RVO a. F.). Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass die private Besorgung im Bereich der Straße selbst, mithin "so im Vorbeigehen" erledigt wird (vgl. BSG, Urt. v. 24.06.2003, B 2 U 40/02 R). Die Unterbrechung des Weges führt also nur dann ausnahmsweise nicht zu einer Unterbrechung des Versicherungsschutzes, wenn sie nur ganz geringfügig ist, d. h. wenn die private Verrichtung sich "ganz nebenher" erledigen lässt (vgl. Schmitt, SGB VII, Kommentar, 4. Aufl. 2009, § 8 Rz. 223 m. w. N.). Als gering-fügig i. d. S. hat das BSG bspw. das Einwerfen eines Briefes in einen Briefkasten auf der anderen Straßenseite (BSG, SozR § 543 RVO Nr. 28), das Abstellen eines Kraftwagens in einer am Weg gelegenen Garage, um dann den weiteren Weg mit einem öffentlichen Verkehrsmittel zurückzulegen (BSGE 31, 143 [BSG 29.04.1970 - 2 RU 234/67]), eine Hilfeleistung für einen Dritten durch das Öffnen einer Straßenbahntür (BSG, Breith. 1977, 224) und das Besorgen von Ziga-retten aus einem Automaten am Weg angesehen (BSG, SozR § 548 RVO Nr. 31). Als nicht mehr geringfügig hat das BSG hingegen z. B. eine private Unterhaltung von etwa 10 Minuten angesehen (BSG, BG 1965, 196, 197; SG Karlsruhe, Gerichtsbescheid v. 25.02.2010 - S 4 U 2233/09, Rz. 24).

Ein Fall der geringfügigen Unterbrechung liegt hier somit nicht vor, da der beabsichtigte Brötchenkauf nicht nur im Vorbeigehen bzw. nebenher zu erledigen gewesen wäre. Der Kläger musste hierzu vielmehr seinen Pkw abstellen, das Auto verlassen, die Straße überqueren, und hätte mit dem Betreten der Bäckerei sogar den öffentlichen Verkehrs-raum verlassen. Er hätte außerdem auch eine Wartezeit einkalkulierten müssen, da es nach seinen Angaben durchaus vorkommt, dass vor ihm noch mehrere Kunden zu bedie-nen waren. Auch nach der vom Prozessbevollmächtigten des Klägers zitierten Entschei-dung des SG Karlsruhe wäre daher im vorliegenden Fall der Versicherungsschutz ent-fallen gewesen, weil der Kläger für das beabsichtigte Vorhaben die Straße bzw. den öffentlichen Verkehrsraum hätte verlassen müssen. Dass sich der Unfall bereits kurze Zeit nach dem Verlassen des Fahrzeugs ereignet hat, kann hier zu keiner für ihn güns-tigeren Beurteilung führen, da es – wie bereits ausgeführt – zur Beurteilung der Frage, ob eine Unterbrechung vorliegt, wesentlich auf die Handlungstendenz ankommt und somit die beabsichtigte Handlung der Beurteilung zugrunde zu legen ist.

Schließlich kann auch das Argument, dass der Kläger die Brötchen zum Erhalt seiner Arbeitskraft benötigen würde, hier nicht zum Zuge kommen. In diesem Zusammenhang ist zunächst zu beachten, dass die Einnahme einer Mahlzeit grundsätzlich dem unversi-cherten, persönlichen Lebensbereich zuzuordnen ist. Zwar kann nach der ständigen Rechtsprechung des BSG u. U. dann etwas anderes gelten, wenn eine Mahlzeit zum unmittelbaren Verzehr besorgt werden muss, da ansonsten die Arbeit nicht fortgesetzt werden kann. In der Entscheidung vom 02.12.2008 hat das BSG jedoch klargestellt, dass dies nur für diejenigen Fallkonstellationen gelten kann, in denen die Arbeit bereits ange-treten war, weil dann bereits eine besondere Beziehung zur Betriebstätigkeit hergestellt wurde. Hieran fehlt es aber bei einem Einkauf von Lebensmitteln vor Arbeitsantritt. (BSG, Urt. v. 02.12.2008 - B 2 U 19/07 R, Rz. 30). So liegt es auch hier. Da der Kläger die Arbeit zum Zeitpunkt des beabsichtigten Brötchenkaufs noch nicht angetreten hatte, kann der Vorgang nur als unversicherte Vorbereitungshandlung angesehen werden. Die Bröt-chen waren auch nicht zum unmittelbaren Verzehr, sondern für die erst ca. drei Stunden später stattfindende Frühstückspause bestimmt. Hinweise für eine hiervon abweichende Zweckbestimmung sind nicht ersichtlich. Der Kläger hat im Übrigen für den Unfalltag eine Amnesie.

Es kann daher dahinstehen, ob der Versicherungsschutz auch daran scheitert, dass der Kläger einen gegenüber dem kürzesten Weg ca. 50 m längeren Weg zu seiner Arbeits-stelle gewählt hat. Da das Gesetz jedoch nicht den kürzesten, sondern den „unmittelba-ren“ Weg zum oder vom Ort der Tätigkeit unter Unfallversicherungsschutz stellt, ist in ständiger Rechtsprechung anerkannt, dass ein Versicherter ein gewisses Maß an Bewe-gungsfreiheit besitzt, um den Weg – aus seiner Sicht – möglichst schnell, sicher oder kostengünstig zurückzulegen (BSG, Urt. v. 09.12.2003 - B 2 U 23/03 R, S. 10). Daher wird nicht nur die kürzeste, sondern beim Bestehen bestimmter, allein durch die Ver-kehrsverhältnisse geprägter Umstände (z. B. bei Stau oder einer schlechten Wegstrecke auf dem kürzeren Weg), auch die längere Wegstrecke unter Versicherungsschutz gestellt (BSG, a. a. O.; vgl. BSGE 4, 219, 222; BSG SozR Nr. 21 zu § 543 RVO a. F; BSG SozR 2200 § 550 Nr. 10; BSG SozR 3-2200 § 550 Nr. 7; BSG SozR 3-2700 § 8 Nr. 9). Infolge der geschilderten, häufig prekären Verkehrssituation auf der Straße O. mit Be- und Entladetätigkeiten von Lkw dürfte es daher aus Sicht der Kammer in Bezug auf den Erhalt des Versicherungsschutzes grundsätzlich keinen Bedenken begegnen, wenn der Kläger in dieser Situation die Lüneburger Straße zum Erreichen seiner Arbeitsstätte wählt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.