Sozialgericht Lüneburg
Urt. v. 15.05.2013, Az.: S 2 U 43/11

Feststellung einer Berufskrankheit bei beruflicher Benutzung von Schlagschraubern

Bibliographie

Gericht
SG Lüneburg
Datum
15.05.2013
Aktenzeichen
S 2 U 43/11
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2013, 41944
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:SGLUENE:2013:0515.S2U43.11.0A

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Anerkennung einer Berufskrankheit nach der Ziffer 2103 der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung (= BK 2103).

Der im Jahr 1963 geborene Kläger absolvierte von 1978 - 1981 eine Ausbildung zum Kfz-Mechaniker. Vom 01.08.1981 - 31.05.1991 war er als Reifenmonteur bei der Firma F. beschäftigt. Nach dem Bericht des Technischen Aufsichtsdienstes der Beklagten (TAD) vom 22.05.1991 hatte der Kläger dort 240 - 320 Druckschraubereinsätze/Tag.

Nach den Angaben des Klägers traten erstmals im Jahr 1982 Beschwerden an beiden Händen, Handgelenken und Unterarmen auf. Ein am 26.02.1987 durchgeführtes Szintigramm der Hände ergab eine dezente Mehranreicherung an der rechten Hand. Bezüglich der linken Seite wurde ausgeführt, dass alle Handwurzelknochen regelrecht zur Darstellung gekommen seien und insbesondere kein Anhalt für eine Mondbein-Malazie vorliegen würde. Es sei eher an einen Morbus (= M.) Raynaud zu denken. Auch im Bericht der G. (=H.) vom 26.06.1987 wurde ausgeführt, dass beim Kläger nach den angiologischen Befunden ein primäres Raynaud-Phänomen vorliegen würde.

Bereits Anfang der 1990er Jahre hatte der Kläger bei der Beklagten die Anerkennung des Raynaud-Syndroms als Berufskrankheit nach der Ziffer 2104 der Anlage 1 zur BKV (= BK 2104) beantragt. Eine bescheidmäßige Anerkennung erfolgte zwar seinerzeit nicht. Allerdings übernahm die Beklagte mit dem Bescheid vom 19.07.1994 die Kosten für die Ausbildung zum Kfz-Sachverständigen. Außerdem wurde ihm unter dem 12.04.1999 bescheinigt, dass er aufgrund einer BK 2104 eine berufliche Reha-Maßnahme absolviert hatte (Bl. 228, 229 BA).

Am 07.05.2003 beantragte der Kläger die Gewährung einer Rente aufgrund seiner Berufskrankheit. Mit dem Bescheid vom 10.06.2004 stellte die Beklagte zunächst fest, dass die Raynaud-Erkrankung keine Berufskrankheit sei. Dem hiergegen erhobenen Widerspruch wurde mit dem Widerspruchsbescheid vom 07.12.2005 teilweise abgeholfen und der M. Raynaud als BK 2104 anerkannt. Hinsichtlich der Gewährung einer Rente wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Hiergegen erhob der Kläger am 23.12.2005 beim Sozialgericht (= SG) Lüneburg Klage (S 2 U 157/05). In diesem Verfahren erstattete Dr. I. unter dem 10.05.2007 ein internistisches Gutachten, worin er zu dem Ergebnis gelangte, dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit (= MdE) aufgrund des M. Raynaud 20 % betragen würde. Demgegenüber seien die Arm- und Handgelenksbeschwerden nicht dem M. Raynaud zuzuordnen. Das Verfahren wurde im Vergleichswege beendet, wobei sich die Beklagte bereit erklärte, dem Kläger wegen der Folgen der BK 2104 (primäres Raynaud-Syndrom) ab dem 13.04.2007 eine Rente nach einer MdE i. H. v. 20 % zu zahlen. Mit dem Bescheid vom 09.07.2009 gewährte die Beklagte in Ausführung des Vergleichs eine Rente auf unbestimmte Zeit nach einer MdE i. H. v. 20 % ab dem 13.04.2007. Mit dem hiergegen erhobenen Widerspruch wandte sich der Kläger gegen die Feststellung des Jahresarbeitsverdienstes (= JAV). Der hiergegen erhobene Widerspruch wurde mit dem Widerspruchsbescheid vom 09.10.2009 zurückgewiesen. Die hiergegen beim SG Lüneburg erhobene Klage (S 2 U 130/09) wurde mit dem Gerichtsbescheid vom 22.03. 2012 abgewiesen. Über die zum Landessozialgericht (= LSG) Niedersachsen Bremen eingelegte Berufung (L 3 U 61/12) ist noch nicht entschieden.

Nach der Diagnose "einer beidseitigen STT-Arthrose sowie eine Rhizarthrose" (Bericht von Dr. J. vom Klinikum K. vom 26.03.2009) stellte der Kläger am 20.06.2009 im Hinblick auf die anerkannte BK 2104 einen Verschlimmerungsantrag. Er machte geltend, dass die Durchblutungsstörungen einen wesentlichen Einfluss auf die Arthrose hätten. Mit dem Bescheid vom 12.11.2009 lehnte die Beklagte eine Erhöhung der Rente aufgrund der BK 2104 ab. Mit dem hiergegen erhobenen Widerspruch beantragte der Kläger gleichzeitig die Feststellung einer BK 2103. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass die Arbeit mit vibrierenden Geräten einen wesentlichen Einfluss auf die Entstehung der Arthrose gehabt habe. Es würde daher eine weitere Berufskrankheit aufgrund seiner Tätigkeit als Reifenmonteur bestehen. Unter dem 28.04.2010 erstattete Dr. L. ein handchirurgisches Zusammenhangsgutachten. Darin wies er zunächst darauf hin, dass der Kläger Rechtshänder ist und nach den Röntgenbildern vom 13.04.2010 beidseits eine STT-Arthrose vorliegen würde, die links stärker als rechts ausgeprägt sei. An den Sattelgelenken würden demgegenüber keine wesentlichen Arthrosezeichen bestehen. Die übrigen Handwurzelknochen seien regelrecht. Die STT-Arthrose sei eine typische degenerative, überwiegend altersbedingte und schicksalshafte Veränderung der Handwurzelknochen. Es sei literaturmäßig nicht nachweisbar, dass vibrationsbedingte Schäden am Gelenkknorpel durch das Raynaud-Syndrom verursacht würden. Die Veränderungen, die durch das Raynaud-Syndrom verursacht würden, seien an den kleinen Digitalarterien lokalisiert, die aber keinen Einfluss auf die Durchblutungssituation der Handwurzelknochen oder -gelenke hätten. Eine Verschlimmerung der STT-Arthrose durch den M. Raynaud sei daher nicht wahrscheinlich. Klinisch führend sei nunmehr die STT-Arthrose, was jedoch keinen Einfluss auf die MdE-Höhe habe. Der hiergegen erhobene Widerspruch wurde mit dem Widerspruchsbescheid vom 10.06.2010 zurückgewiesen. Die hiergegen am 07.07.2010 beim SG Lüneburg erhobene Klage (S 2 U 77/10) wurde am 03.06.2012 zurückgenommen.

Im Hinblick auf die Anerkennung einer BK 2103 gelangte die Beklagte aufgrund der Arbeitsplatzanalyse vom 10.09.2010 zu dem Ergebnis, dass eine Vibrationsbelastung, die zu einem Krankheitsbild i. S. der BK 2103 hätte führen können, nicht bestanden habe. Mit dem Bescheid vom 26.10.2010 wurde die Anerkennung einer BK 2103 abgelehnt. Mit dem hiergegen erhobenen Widerspruch machte der Kläger geltend, dass die Ermittlung der arbeitstechnischen Voraussetzungen nicht nachvollziehbar sei. Der Widerspruch wurde mit dem Widerspruchsbescheid vom 01.04.2011 zurückgewiesen. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die verwendeten Schlagschrauber nur eine Beurteilungsbeschleunigung von a hw (8) = 1,1 m/s2 gehabt hätten, eine Gefährdung im Sinne der BK 2103 jedoch erst ab einer Beurteilungsbeschleunigung von a hw (8) = 2,9 m/s2 anzunehmen sei.

Hiergegen hat der Kläger am 12.04.2011 beim SG Lüneburg Klage (S 2 U 43/11) erhoben und weiterhin geltend gemacht, dass die Ermittlung der arbeitstechnischen Voraussetzungen nicht nachvollziehbar sei. Die Beklagte hat demgegenüber die entsprechenden Ermittlungen als ausreichend angesehen.

Unter dem 12.04.2013 hat der sozialmedizinische Sachverständige Dr. M. eine Terminvorlage nach Aktenlage erstattet. Den von Dr. M. angesetzten Untersuchungstermin hat der Kläger nicht wahrgenommen. In der mündlichen Verhandlung wies Dr. M. zunächst darauf hin, dass die Tätigkeiten, die der Kläger über 10 Jahre bei seiner Arbeit als Reifenmonteur ausgeübt habe, prinzipiell geeignet gewesen seien, eine BK 2103 zu verursachen. Die typischen Arthrosezeichen im Handgelenksbereich für eine BK 2103 wären jedoch eher am Übergang zwischen dem Handgelenk, dem Mond- und im Kahnbein sowie zwischen der Elle und Speiche zu erwarten gewesen. Darüber hinaus hätte die Arthrose an der führenden Hand stärker ausgeprägt sein müssen als auf der Gegenseite. Beim Kläger sei jedoch das Gegenteil der Fall. Schließlich sei die STT-Arthrose die einzige Arthrose im Bereich des Handgelenks, die auch spontan ohne äußere Einflüsse entstehen könne. Eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für eine arbeitsbedingte Genese der STT-Arthrose könne daher nicht festgestellt werden.

In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger den Anwesenden außerdem die Funktionsweise eines Schlagschraubers, der aus seiner Tätigkeit als Reifenmonteur in den achtziger Jahren stammt, demonstriert. Er hat ausgeführt, dass das Gerät 2,5 kg wiegen und die Kraftübertragung über einen Nuss in verlängerter Form erfolgen würde. Wenn das Gerät neu sei, würde man nur eine niedrige Drehzahl benötigen. Je älter das Gerät sei, umso höher müsse die Drehzahl sein, um eine vergleichbare Kraftentfaltung zu ermöglichen. Insbesondere bei hohen Drehzahlen würde die Nuss sehr stark vibrieren. Damit die Vibrationen nicht zu stark werden, müsse die Nuss mit der linken Hand umfasst werden, um die Vibrationen zu bremsen. Der mit der linken Hand durchgeführte Bremsvorgang werde auch durchgeführt, um den Schraubvorgang zu beenden. Bei dieser Tätigkeit habe er in der Regel keine Handschuhe getragen. Dies war nur ganz ausnahmsweise der Fall, etwa in besonderen Situationen im Winter oder bei sehr großen Reifen.

Dr. M. hat hierauf erklärt, dass es auch nach den vorstehenden Ausführungen des Klägers bei seinem bisherigen Votum verbleibt, und darauf hingewiesen, dass die Gesundheitsschäden, die nach wissenschaftlichen Untersuchungen der Berufskrankheit 2103 zugeordnet werden, in erster Linie stauungsbedingt seien. Dies würde bedeuten, dass es durch die Vibrationen zu einer Stauung im Bereich der blutabführenden Gefäße (Venen) komme. In der Regel würden daher krankhafte Veränderungen zunächst zwischen Speiche und Elle und sodann am Kahn- bzw. Mondbein auftreten. Isolierte STT-Arthrosen seien demgegenüber im Rahmen einer BK 2103 atypisch.

Der Kläger beantragt,

  1. 1.

    den Bescheid der Beklagten vom 26.10.2010 und den Widerspruchsbescheid vom 01.04.2011 aufzuheben,

  2. 2.

    festzustellen, dass bei ihm eine Berufskrankheit gemäß der Ziffer 2103 der Anlage 1 zur Berufskrankheitenverordnung vorliegt.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Entscheidung lagen die Gerichtsakten sowie die Akten der Beklagten zugrunde. Auf ihren Inhalt wird Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist als kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage gem. § 54 Abs. 1 i. V. m. § 55 Abs. 1 SGG zulässig (Bundessozialgericht (=BSG), Urt. v. 15.02. 2005 - B 2 U 1/04 R).

Die Klage ist jedoch unbegründet. Die Beklagte hat zu Recht entschieden, dass das Vorliegen einer BK 2103 nicht festgestellt werden kann. Nach dem Recht der gesetzlichen Unfallversicherung kann nicht jede Erkrankung als Berufskrankheit anerkannt werden. Gem. § 9 Abs. 1 SGB VII sind Berufskrankheiten vielmehr nur solche Krankheiten, welche in der BKV im Einzelnen bezeichnet sind und die jemand bei einer versicherten Tätigkeiten erleidet. Streitig ist hier eine BK 2103. Danach sind anerkennungsfähig:

"Erkrankungen durch Erschütterungen bei Arbeit mit Druckluftwerkzeugen oder gleichartig wirkenden Werkzeugen oder Maschinen".

Für die Anerkennung einer Berufskrankheit gelten in der gesetzlichen Unfallversicherung folgende Grundsätze: Während die gesundheitsschädlichen beruflichen Einflüsse (d. h. im konkreten Fall die arbeitstechnischen Voraussetzungen) und die Erkrankung als solche mit Gewissheit bewiesen werden müssen, ist für die Feststellung des Zusammenhangs zwischen der versicherten Tätigkeit und den beruflichen Einwirkungen (haftungsbegründende Kausalität) und des Zusammenhangs zwischen den beruflichen Einwirkungen und dem Gesundheitsschaden (haftungsausfüllende Kausalität) ein hinreichender Grad von Wahrscheinlichkeit erforderlich. Dieser ist nach der Rechtsprechung erst dann erreicht, wenn bei einem vernünftigen Abwägen aller Umstände die auf eine berufliche Verursachung hinweisenden Faktoren deutlich überwiegen (vgl. BSG SozR 2200 § 548 Nr. 38). Eine Möglichkeit verdichtet sich insbesondere dann zur Wahrscheinlichkeit, wenn nach der geltenden ärztlichen wissenschaftlichen Lehrmeinung mehr für als gegen einen Zusammenhang spricht und ernste Zweifel hinsichtlich einer anderen Verursachung ausscheiden (Bereiter-Hahn/Mehrtens, Kommentar § 8 SGB VII, Rz. 10, m. w. N.). Die reine Möglichkeit eines solchen Zusammenhangs ist daher für eine Anerkennung nicht ausreichend (BSG, Urt. v. 27.06.2000 - B 2 U 29/99 R, S. 8 f.; Urt. v. 02.05.2001 - B 2 U 16/00 R, S. 7 m. w. N.; Urt. v. 02.04.2009 - B 2 U 29/07 R; LSG Niedersachsen, Urt. v. 25.07.2002 - L 3/9/6 U 12/00, S. 6.).

Bei Anwendung dieser Kriterien kann hier keine Berufskrankheit anerkannt werden. Dies ergibt sich aus der überzeugenden Expertise von Dr. M ... Zwar sind im vorliegenden Fall die arbeitstechnischen Voraussetzungen im Sinne einer BK 2103 nach seinen schlüssigen Ausführungen erfüllt. Als gefährdend im Sinne der BK 2103 wird die Arbeit mit handgeführten Geräten angesehen, die im tiefen Frequenzbereich (8 - 50 Hz) Schwingungsenergie erzeugen und über die Handgriffe auf das Hand-Arm-Schulter-System übertragen. Der Schädigungsmechanismus an den Knochen und Gelenken beruht dabei vorwiegend auf gradlinigen und gleichförmigen oder auch mechanischen Vibrations- und Stoßbewegungen, wobei eine starke Ankopplung der Hände durch hohe Greif-, Andruck- und Haltekräfte am vibrierenden Griff sich auf die Arme insgesamt schädigend auswirkt (vgl. Merkblatt zur BK Nr. 2103 in der Bekanntmachung des Bundesministeriums für Gesundheit und Soziales, BArbBI. 2005, 51; vgl. LSB Berlin-Brandenburg (= BRB), Urt. v. 15.12.2011 - L 3 U 15/09). Hierzu gehören z. B. insbesondere auch Schlagbohrer oder - wie im vorliegenden Fall - Schlagschrauber. In diesem Zusammenhang ist nun zu beachten, dass in der o. g. Definition der BK 2103 - etwa im Gegensatz zur BK 2102 oder 2112 - eine Mindestbelastung pro Schicht oder Jahr bzw. eine Mindestlebenszeitdosis nicht genannt ist. In der Kommentierung zur BK 2103 ist daher auch ausdrücklich ausgeführt, dass es die Definition der BK 2103 nicht zulassen würde, die Entschädigung von einer Mindestarbeitszeit abhängig zu machen. Es würde vielmehr ein im Einzelfall widerlegbarer Erfahrungswert bestehen, dass nach 2-jähriger Druckluftarbeit der Kausalzusammenhang zwischen dieser Tätigkeit und der Erkrankung im Allgemeinen gegeben sei (Mehrtens/Brandenburg, Kommentar zur BKV, M 2103, Rz. 4 m. w. N.). Legt man diesen Maßstab an, sind die arbeitstechnischen Voraussetzungen mit der Belastung zwischen August 1981 und Mai 1991 mit 240 - 320 Druckschraubereinsätze/Tag erfüllt, wobei insgesamt von einer sehr hohen Belastung auszugehen ist. Die von der Beklagten durchgeführten Ermittlungen hinsichtlich der Beurteilungsbeschleunigungen sind demgegenüber im Rahmen der BK 2103 nicht relevant.

Allerdings kann im vorliegenden Fall die überwiegende Wahrscheinlichkeit für eine berufliche Entstehung der geltend gemachten Erkrankung aus medizinischen Gründen nicht festgestellt werden. Dr. M. hat überzeugend dargelegt, dass Veränderungen infolge der in der BK 2103 genannten Einwirkungen in erster Linie stauungsbedingt sind, da es durch die Vibrationen zu einer Stauung im Bereich der blutabführenden Gefäße (Venen) kommt. Typischerweise treten daher krankhafte Veränderungen zunächst zwischen Speiche und Elle und sodann am Kahn- bzw. Mondbein auf. Solche Veränderungen liegen jedoch beim Kläger nicht vor. Er hat auch Beschwerden im Bereich der Ellenbogengelenke in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich verneint. Demgegenüber sind isolierte STT-Arthrosen, die auch ohne jegliche berufliche Belastungen auftreten können, im Rahmen einer BK 2103 atypisch. Weiterhin hat Dr. M. schlüssig dargelegt, dass die verstärkte Ausbildung der STT-Arthrose an der linken Hand bei bekannter Rechtshändigkeit ebenfalls nicht belastungstypisch ist. Auch wenn der Kläger in der mündlichen Verhandlung dargestellt hat, dass er die Nuss des Schlagbohrers zur Dämpfung der Vibrationen und zum Abbremsen des Arbeitsvorgangs auch mit der linken Hand angefasst hat, ändert dies nichts daran, dass es in erster Linie in der Gebrauchshand, d. h. hier auf der rechten Seite, zu einer vibrationsbedingten Stauung in den Venen kommt. Keinesfalls erklärt jedoch die Mitbenutzung der linken Hand, warum die STT-Arthrose dort wesentlich stärker ausgeprägt ist als an der wesentlich gefährdeteren rechten Hand. Eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für eine tätigkeitsbedingte Genese der STT-Arthrose kann daher nicht festgestellt werden, so dass eine BK 2103 nicht anerkannt werden kann.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.