Sozialgericht Lüneburg
Urt. v. 16.04.2013, Az.: S 31 AS 132/11

Berücksichtigung von Elterngeld als Einkommen i.S.d. § 11 SGB II; Verfassungsmäßigkeit von § 10 Abs. 5 BEEG

Bibliographie

Gericht
SG Lüneburg
Datum
16.04.2013
Aktenzeichen
S 31 AS 132/11
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2013, 41988
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:SGLUENE:2013:0416.S31AS132.11.0A

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Tatbestand

Die Kläger begehren die Gewährung von höheren Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) - Grundsicherung für Arbeitssuchende - für den Bewilligungszeitraum Januar bis Juni 2011.

Der 1959 geborene Kläger zu 1. lebt zusammen mit seiner Partnerin, der 1968 geborenen Klägerin zu 2., sowie den 2003, 2001 und 2010 geborenen Kindern, den Klägern zu 3. - 5., in einer Bedarfsgemeinschaft.

Nach der Geburt der Klägerin zu 5. am 13.6.2010 bewilligte die Stadt Celle dem Kläger zu 1. auf seinen Antrag hin mit Bescheid vom 30.6.2010 Elterngeld nach dem Bundeselterngeldgesetz (BEEG) für die Zeit vom 13.6.2010 bis zum 12.5.2011 in einer monatlichen Höhe von 300 EUR. Dieses rechnete der Beklagte im damals laufenden Bewilligungsabschnitt zunächst nicht bedarfsmindernd bei der Gewährung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes an.

Mit Bescheid vom 7.12.2010 bewilligte der Beklagte den Klägern Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes für den neuen Bewilligungsabschnitt Januar bis Juni 2011. Hierbei rechnete er erstmals das monatliche Elterngeld in Höhe von 300 EUR auf die Leistungen an und zog hiervon die Versicherungspauschale in Höhe von 30 EUR ab, so dass ein bedarfsminderndes Einkommen in Höhe von 270 EUR monatlich verblieb. Zur Begründung verwies der Beklagte darauf, dass das der Bedarfsgemeinschaft zufließende Elterngeld nach einer geplanten Gesetzesänderung ab dem 1.1.2011 in vollem Umfang anzurechnen sei.

Die Kläger legten am 4.1.2011 Widerspruch ein. Diesen begründeten sie damit, dass hinsichtlich des bis April 2011 bewilligten Elterngeldes Bestandsschutz bestehe. Es sei nicht richtig, die Elterngeldbewilligung über den Weg einer Anrechnung auf die Leistungen nach dem SGB II zu unterlaufen.

Mit Widerspruchsbescheid vom 6.1.2011 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Aus dem Haushaltsbegleitgesetz 2011, welches am 14.12.2010 verkündet worden sei, ergebe sich, dass das Elterngeld ein Einkommen beim Bezug von Leistungen nach dem SGB II anzurechnen sei.

Die Kläger haben am 5.2.2011 Klage erhoben.

Sie tragen vor, dass die Anrechnung des Elterngeldes auf die Leistungen nach dem SGB II ab dem 1.1.2011 praktisch eine Aufhebung der Elterngeldbewilligung darstelle. Insofern bestehe jedoch ein Bestandsschutz. Jedenfalls bestünden verfassungsrechtliche Bedenken, soweit nunmehr gesetzlich eine Anrechnung vorgesehen sei. Das Elterngeld stelle seiner Natur nach keine Lohnersatzleistung dar und verfolge auch nicht den Zweck, zur Sicherung des Lebensunterhaltes beizutragen. Es liege ein Gleichheitsverstoß vor, wenn "Hartz-IV-Eltern" anders behandelt würden als Eltern, die keine oder andere Transferleistungen erhalten würden.

Die Kläger haben schriftsätzlich beantragt,

den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 7.12.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6.1.2011 zu verurteilen, den Klägern die ihnen nach dem SGB II zustehenden Leistungen zu gewähren; hilfweise, das Verfahren nach Art. 100 Abs. 1 GG auszusetzen und dem Bundesverfassungsgericht zur Prüfung der Vereinbarkeit der einschlägigen Gesetzesgrundlagen mit dem Grundgesetz, insbesondere mit Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 GG sowie dem Sozialstaatsgebot des Art. 20 Abs. 1 GG vorzulegen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er verweist zur Rechtsverteidigung auf die angegriffenen Bescheide und trägt ergänzend vor, dass das Elterngeld als staatliche Lohnersatzleistung für die ersten 14 Lebensmonate nach der Geburt eines Kindes ausgestaltet sei. Zweck des Elterngeldes sei die Abfederung des aufgrund der Elternzeit wegfallenden Erwerbseinkommens. Dieser Zweck könne im Falle der Kläger nicht erreicht werden, da diese vor Bezug des Elterngeldes keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen seien. Das Elterngeld sei nach der gesetzlichen Neuregelung wie jede andere Einnahme in Geld auf den Leistungsanspruch anzurechnen. Auch ein Verstoß gegen Art. 3 GG sei nicht ersichtlich, es liege keine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung vor. Soweit die Anrechnung des Elterngeldes dazu führe, dass elterngeldberechtigte Personen im Leistungsbezug nach dem SGB II tatsächlich nicht mehr Geld zur Verfügung hätten als vor dem Bezug des Elterngeldes, sei rechtfertigender Grund hierfür der Grundsatz der Subsidiarität der Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung, die Gerichtsakten sowie auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage hat keinen Erfolg.

Die Kammer konnte aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 16.4.2013 durch Urteil entscheiden, obwohl der Prozessbevollmächtigte des Klägers im Termin nicht erschienen ist. Nach § 110 Abs. 1 S. 2 SGG ist der Prozessbevollmächtigte mit der Ladung darauf hingewiesen worden, dass auch im Falle seines Ausbleibens Beweis erhoben, verhandelt und entschieden werden kann bzw. dass eine Entscheidung auch nach Lage der Akten ergehen kann. § 126 SGG bestimmt, dass in diesem Falle auf Antrag der erschienenen Beteiligten nach Lage der Akten entschieden werden kann. Die Kammer war jedoch auch berechtigt, wie erfolgt eine mündliche Verhandlung durchzuführen und aufgrund dieser ein Urteil zu verkünden (vgl. Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG-Kommentar, 10. Aufl. 2012, § 126 Rn. 4).

Die Klage ist unbegründet. Der Bewilligungsbescheid des Beklagten vom 7.12.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6.1.2011 erweist sich als rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in eigenen Rechten. Der Beklagte hat den Bedarf der Kläger zutreffend ermittelt. Insbesondere ist die Anrechnung des Elterngeldes als Einkommen nicht zu beanstanden.

Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 19 Abs. 1 SGB II erhalten Leistungen nach diesem Buch Personen, die (1.) das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7 a noch nicht erreicht haben (2.), erwerbsfähig sind, (3.) hilfebedürftig sind und (4.) ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben.

Streitig ist vorliegend allein, in welcher Höhe die Kläger hilfebedürftig sind.

Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderlich Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält (§ 9 Abs. 1 SGB II). Bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen (§ 9 Abs. 2 Satz 1 SGB II).

Als Einkommen zu berücksichtigen sind nach § 11 SGB II Einnahmen in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Leistungen nach dem SGB II, der Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz und nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen und der Renten oder Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit erbracht werden, bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz. Dies gilt auch für das Kindergeld für minderjährige Kinder, soweit es bei dem jeweiligen Kind zur Sicherung des Lebensunterhalts benötigt wird.

Unter Einkommen versteht man nach der modifizierten Zuflusstheorie in Abgrenzung zum Vermögen alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert, welche der erwerbsfähige Hilfebedürftige während des Bedarfszeitraums hinzu erhält, wohin gegen Vermögen diejenigen Mittel sind, welche zu Beginn dieses Zeitraums bereits vorhanden sind (vgl. Urteile des Bundessozialgerichtes vom 30. Juli 2008 - B 14/7b AS 12/07 R -, - B 14/7b AS 17/07 R -, - B 14/7b AS 26/07 R -, - B 14/7b AS 43/07 R -, 30. September 2008 - B 4 AS 29/09 R -, - B 4 AS 57/07 R - und 21. Dezember 2009 - B 14 AS 42/08 R -).

Den Klägern sind ausweislich des Bescheides der Stadt Celle vom 30.6.2010 im streitgegenständlichen Bewilligungszeitraum Januar bis Juni 2011 monatliche Elterngeldzahlungen in Höhe von 300 EUR zugeflossen. Dagegen, dass der Beklagte diese Zahlungen als Einkommen bedarfsmindernd nach Abzug der Versicherungspauschale berücksichtigte, ist gerichtlich nichts zu erinnern. Das Elterngeld ist seit dem 1.1.2011 als Einkommen i.S.d. § 11 SGB II zu berücksichtigen.

Dies ergibt sich aus § 10 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG) in der seit dem 1.1.2011 geltenden Fassung (geändert durch Art. 14 Haushaltsbegleitgesetz 2011 vom 9.12.2010, BGBl. I S. 1885). § 10 Abs. 1 BEEG bestimmt zwar grundsätzlich, dass das Elterngeld und vergleichbare Leistungen der Länder sowie die nach § 3 auf das Elterngeld angerechneten Einnahmen bei Sozialleistungen, deren Zahlung von anderem Einkommen abhängig ist, bis zu einer Höhe von insgesamt 300 Euro im Monat als Einkommen unberücksichtigt bleiben. Der durch die vorgenannte Gesetzesänderung eingefügte § 10 Abs. 5 S. 1 BEEG bestimmt jedoch, dass die Abs. 1 bis 4 nicht bei Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch, dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch und § 6a des Bundeskindergeldgesetzes gelten. § 10 Abs. 5 S. 2 BEEG bestimmt wiederum, dass nur, soweit Elterngeld aufgrund von Erwerbseinkommen vor der Geburt gewährt wird, ein Betrag von bis zu 300 EUR unberücksichtigt bleibt.

Demnach war das Elterngeld hier in voller Höhe als Einkommen i.S.d § 11 SGB II anzurechnen. Dem Antragsteller zu 1. wurde kein Elterngeld auf Grundlage eines Erwerbseinkommens vor der Geburt bewilligt, sondern in Höhe des einkommensunabhängigen Mindestbetrages von 300 EUR pro Monat nach § 2 Abs. 4 BEEG gewährt.

Nach der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Rechtslage war gemäß § 11 Abs. 3a SGB II a.F. das Elterngeld bis zur Höhe von 300 EUR stets anrechnungsfrei, d.h. auch dann, wenn der Leistungsberechtigte vor der Geburt des Kindes kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielte.

Die Regelung des § 10 Abs. 5 BEEG in der seit 1.1.2011 geltenden Fassung ist auch nicht, wie von den Klägern gerügt, als verfassungswidrig anzusehen. Soweit die Kläger rügen, in der Neuregelung liege eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung i.S.d. Art. 3 GG von Eltern, die SGB II-Leistungen beziehen, gegenüber solchen Eltern, die keine oder andere Transferleistungen erhalten, fehlt es schon an der erforderlichen Vergleichbarkeit der Sachverhalte. Auch nach der Neuregelung des § 10 Abs. 5 BEEG sind Leistungsberechtigte nach dem SGB II nicht vom Bezug von Elterngeld ausgeschlossen. Die Vorschrift regelt keinen Anspruchsausschluss, sondern allein die Anrechnung von Einkommen auf das Arbeitslosengeld II. Eine solche Vorschrift kann es für Personen, die keinen Anspruch auf Fürsorgeleistungen haben, nicht geben (vgl. Hess. LSG, Beschluss v. 1.2.2013 - L 6 AS 817/12 B -, in [...]). Zudem ist es vorrangiger Sinn und Zweck des Elterngeldes, den Wegfall des Einkommens aus Erwerbstätigkeit und damit eine durch die Geburt und die Betreuung des Kindes entstehende Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage zu kompensieren. Eine solche Verschlechterung kann bei Leistungsempfängern nach dem SGB II und dem SGB XII aufgrund des dann entstehenden Leistungsanspruches des Kindes aber nicht eintreten (vgl. LSG NRW, Beschluss v. 4.1.2012 - L 12 AS 2089/11 B -, in [...]).

Auch innerhalb der Gruppe der SGB II-Leistungsempfänger ist keine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung darin zu sehen, dass bei Eltern, die vor der Geburt des Kindes erwerbstätig waren, ein Betrag von bis zu 300 EUR anrechnungsfrei bleibt; bei Eltern, die nicht erwerbstätig waren, das Elterngeld dagegen voll angerechnet wird. Die Besserstellung der vor der Geburt erwerbstätigen Leistungsbezieher ist durch die Rechtsprechung des BVerfG zur Anrechenbarkeit des Kindergeldes gedeckt. Hierzu hat das BVerfG entschieden, dass der Gesetzgeber, wenn er Steuervergünstigungen gewährt, aus Art. 3 GG nicht verpflichtet ist, diesen Vergünstigungen entsprechende Sozialleistungen solchen Personen und ihren Angehörigen zu gewähren, die kein zu versteuerndes Einkommen erzielen (BVerfG, Nichtannahmebeschluss v. 11.3.2010 - 1 BvR 3163/09 -, in [...]). So liegt es auch beim Elterngeld, wenn der Gesetzgeber ab dem 1.1.2011 eine Anrechnung des Elterngeldes für nicht erwerbstätige Personen nicht mehr um den anrechnungsfreien Betrag von 300 EUR privilegiert (so auch LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 22.10.2012 - L 154 AS 1607/12 NZB -; Hess LSG, Beschluss v. 1.2.2013 - L 6 AS 817/12 B -, a.a.O.). Weiterer rechtfertigender Gesichtspunkt ist, dass wie bei der Gewährung der Erwerbstätigenfreibeträge durch die Freistellung eines Teiles des Elterngeldes bei zuvor erwerbstätigen Eltern ein Anreiz zur Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit nach Beendigung des Elterngeldbezugszeitraumes gesetzt werden soll (vgl. Gesetzesbegründung, BR-Drucks. 532/10, S. 61f.).

Schließlich verfangen die Kläger auch nicht mit dem Argument, dass die gesetzliche Neuregelung ohne das Vorsehen von Übergangsfristen ihr schutzwürdiges Vertrauen darauf verletzte, dass Ihnen das mit Bescheid vom 30.6.2010 von der Stadt Celle bis zum 12.5.2011 gewährte Elterngeld auch weiterhin anrechnungsfrei verbleiben würde. Diesbezüglich ist zunächst zu bemerken, dass der Gesetzgeber mit der Neuregelung des § 10 Abs. 5 BEEG nicht die Voraussetzungen für den Bezug von bereits gewährtem Elterngeld neu geregelt hat, sondern allein die Anrechenbarkeit auf die Leistungen nach dem SGB II. Der Beklagte hat den Klägern SGB II - Leistungen ohne Anrechnung des Elterngeldes zuvor jedoch nur bis zum 31.12.2010 bewilligt. Mit dem angegriffenen Bescheid vom 7.12.2010 hat er über einen neuen Bewilligungszeitraum entschieden, nämlich den Zeitraum Januar bis Juni 2011. Hierbei hat er in Vorgriff auf die gesetzliche Neuregelung erstmals das Elterngeld bedarfsmindernd angerechnet. Angesichts des zum 31.12.2010 ausgelaufenen alten Bewilligungszeitraumes konnte kein schutzwürdiges Vertrauen darauf entstehen, dass das Elterngeld auch im neuen Bewilligungszeitraum anrechnungsfrei bleiben würde. In seinem Beschluss vom 5. Dezember 2012 (- 1 BvL 20/12 -, in [...]) hat das BVerfG zur Frage der Abschaffung der Arbeitslosenhilfe zum 1.1.2005 entschieden, dass diese keine unechte Rückwirkung oder tatbestandliche Rückanknüpfung bewirkte. Der Anspruch auf Arbeitslosenhilfe habe durch die Rechtsordnung keine Ausgestaltung erfahren, die über das Ende des jeweiligen Bewilligungsabschnittes hinaus eine verfestige Anspruchsposition begründet habe. Ebenso liegt es bei dem Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II.

Da die Kammer die Regelung des § 10 Abs. 5 BEEG wie ausgeführt nicht als verfassungswidrig ansieht, war auch nicht auf den Hilfsantrag der Kläger hin eine Aussetzung des Verfahrens nach Art. 100 GG und eine Vorlage an das BVerfG auszusprechen. Voraussetzung für eine solche Richtervorlage im Rahmen der konkreten Normenkontrolle ist es vielmehr nach Art. 100 Abs. 1 GG, dass das Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig hält.

Von den als Einkommen anzusetzenden Elterngeldzuflüssen in Höhe von 300 EUR monatlich hat der Beklagte in zutreffender Weise die Versicherungspauschale nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Alg II-V in Höhe von 30 EUR monatlich abgesetzt.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Absatz 1 SGG.

Die Berufung ist nach § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG zulässig, da der Beschwerdewert von 750,00 EUR erreicht ist.