Sozialgericht Lüneburg
Beschl. v. 11.01.2013, Az.: S 45 AS 478/12 ER

Gewährung vorläufiger Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II unter Berücksichtigung von Heizkosten

Bibliographie

Gericht
SG Lüneburg
Datum
11.01.2013
Aktenzeichen
S 45 AS 478/12 ER
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2013, 63797
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Tenor:

Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragstellern vorläufig und unter dem Vorbehalt des Unterliegens in der Hauptsache für die Zeit vom 19. November 2012 bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens, längstens bis zum 30. Juni 2013, Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II unter Berücksichtigung von Heizkosten in Höhe von 153,45 EUR monatlich zu gewähren. Im Übrigen wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. 

Gründe

I.

Die Antragsteller erstreben im Wege der einstweiligen Anordnung die Gewährung eines Darlehens für Energiekostenrückstände sowie die Gewährung von höheren Kosten für Unterkunft und Heizung.

Der am 17. September 1963 geborene Antragsteller zu 1. und seine Ehefrau, die am 3. März 1966 geborene Antragstellerin zu 2., stehen im Bezug von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) - Grundsicherung für Arbeitssuchende -.

Die Antragsteller bewohnen eine Wohnung mit 57,45 qm Wohnfläche, für welche sie derzeit eine Kaltmiete in Höhe von 333,21 EUR sowie einen Betriebskostenabschlag in Höhe von 89,02 EUR monatlich zu zahlen haben. Die Wohnung wird über eine Elektro-Nachtspeicherheizung geheizt. Die Warmwasserzubereitung erfolgt dezentral mittels Durchlauferhitzern. Der Verbrauch von Haushaltsstrom, Heizstrom sowie Strom zur Warmwasser-Zubereitung wird vom Energieversorgungsunternehmen F. über einen gemeinsamen HT/NT-Stromzähler abgerechnet.

Mit Bescheiden vom 8. Juni 2012 und 19. Juli 2012 bewilligte der Antragsgegner den Antragstellern laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes für den Zeitraum Juli 2012 bis Dezember 2012. Hierbei berücksichtigte er als Kosten der Unterkunft die volle Kaltmiete sowie die volle Betriebskostenvorauszahlung der Antragssteller. Für Heizkosten berücksichtigte er einen Betrag in Höhe von 90 EUR monatlich. Daneben wurde noch ein Mehrbedarf für Warmwasser in Höhe von 15,50 EUR monatlich bewilligt.

Der von den Antragstellern zu zahlende Abschlag für Strom wurde bereits seit längerem von dem Antragsgegner direkt an das Energieversorgungsunternehmen überwiesen, zuletzt in einer monatlichen Höhe von 185 EUR.

Am 8. November 2012 reichten die Antragsteller die Jahresabrechnung für Strom der F. vom 31. Oktober 2012 für den Zeitraum 1. November 2011 bis 17. Oktober 2012 ein. Nach diese Abrechnung haben die Antragsteller eine Nachzahlung in Höhe von 586,43 EUR zu zahlen, deren Übernahme sie von dem Antragsgegner begehren. Der neue Abschlag wurde von dem Energieversorgungsunternehmen auf 279 EUR monatlich festgesetzt. Nach der Abrechnung haben die Antragsteller im genannten Zeitraum im Hochtarif (HT) 4.654 kWh verbraucht und im Niedertarif (NT) 10.099 kWh. Insgesamt ergab sich eine Jahreszahlung der Antragsteller in Höhe von 2.694,14 EUR, wovon durch die geleisteten Abschläge jedoch bereits 2.107,71 EUR getilgt wurden. Die Rechnung enthält auch eine Aufstellung, welche Teilbeträge auf den Arbeitspreis sowie auf den Grundpreis im Hoch- und Niedertarif entfallen.

Über den Antrag auf Übernahme der Stromkostennachzahlung hat der Antragsgegner noch nicht entschieden. Mit Schreiben vom 12. November 2012 teilte der Antragsgegner den Antragstellern jedoch mit, dass er ab Dezember 2012 einen Abschlagsbetrag in Höhe von 279 EUR an den Stromversorger überweisen werde.

Mit Bescheid vom 28. Dezember 2012 bewilligte der Antragsgegner den Antragstellern monatliche Leistungen für die Zeit von Januar bis Juni 2013. Hierbei berücksichtigte er weiterhin Heizkosten in Höhe von 90 EUR monatlich sowie einen Warmwasser-Mehrbedarf in Höhe von 15,88 EUR monatlich. Von dem bewilligten Gesamtbetrag wird ausweislich des Bescheides monatlich ein Betrag in Höhe von 279 EUR direkt an die F. ausgezahlt.

Die Antragssteller haben bereits am 19. November 2012 um die Gewährung vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutzes nachgesucht.

Zur Begründung ihres Eilantrages tragen sie vor, dass die vom Antragsteller gewährten Leistungen erheblich zu niedrig seien. Für eine Strom-Nachtspeicherheizung sei ein Verbrauch von 10.000 kWh pro Jahr als normal anzusehen. Das Vorliegen einer Nachtspeicherheizung an sich könne nicht als unangemessen gewertet werden, der Gesetzgeber lasse solche Stromheizungen noch bis 2019 zu. Der bundesweite Heizkostenspiegel gelte lediglich für Heizungen mit Fernwärme, Gas oder Öl und sei dagegen bei Elektro-Nachtspeicherheizungen nicht anwendbar. Daher habe der Antragsgegner die gewährten Heizkosten auch nicht auf einen Betrag von 90 EUR monatlich deckeln dürfen. Der Antragsgegner habe die vollen Heizstromkosten zu übernehmen. Darüber hinaus reiche der gewährte Mehrbedarf für Warmwasser bei weitem nicht aus. Wenn Warmwasser elektrisch zubereitet würde, sei bei zwei Personen von einem diesbezüglichen Stromverbrauch von 1.800 kWh pro Jahr auszugehen. Dies bedeute bei den derzeitigen Strompreisen einen Betrag von 39,92 EUR im Monat, der für die Warmwasserzubereitung anfalle. Eine Pauschalierung sei in § 21 Abs. 7 SGB II nicht zwingend vorgesehen, hier bestehe im Einzelfall ein abweichender Bedarf. Zudem sei der in der Regelleistung enthaltene Anteil von 26,15 pro Person EUR für Haushaltsstrom nicht ausreichend. Nach Abzug der vom Antragsgegner bereits bewilligten Beträge bestehe hinsichtlich der Heizstromkosten noch ein Fehlbetrag in Höhe von 369,66 EUR, hinsichtlich der Warmwasserzubereitungskosten noch ein Fehlbetrag in Höhe von 174,37 EUR. Der Antragsgegner habe daher von der Nachzahlung einen Betrag in Höhe von 544,02 EUR als Beihilfe und den Rest als Darlehen zu übernehmen. Von den laufenden Abschlägen in Höhe von 279 EUR, die an den Energieversorger gezahlt werden müssten, habe der Antragsgegner einen Betrag in Höhe von 226,70 EUR monatlich für Heizstrombedarf und Warmwasser anzuerkennen.

Angesichts der verhältnismäßig geringen Miete müssten die Heizkosten jedoch zumindest bis zu der Höhe übernommen werden, bis zu der die Summe aus Unterkunftskosten und Heizkosten noch als angemessen angesehen werden könne. Da die Kosten für Kaltmiete und Nebenkosten lediglich 422,23 EUR betragen würden, als angemessen nach der Rechtsprechung des Gerichts für zwei Personen in der Stadt Lüneburg aber bis zu 478,50 EUR anzusehen seien, könnten zusammen mit den bereits bewilligten Heizkosten in Höhe von 90 EUR monatlich insgesamt 146,27 EUR an Heizkosten gewährt werden. Soweit der Antragsgegner einen höheren Betrag errechne, dürfe er auch diesen übernehmen. Eine Senkung der Heizkosten durch einen Umzug in andere, nicht mit einer Elektro-Nachtspeicherheizung beheizten Wohnung könne nicht erwartet werden, da dann mit einer höheren Miete zu rechnen sei und die Gesamtkosten für Unterkunft und Heizung nicht geringer würden.

Die F. habe derzeit einen Zahlungsaufschub nur bis zum 17. Januar 2013 gewährt. Es liege eine Eilbedürftigkeit vor, da danach zu erwarten sei, dass die Einstellung der Energieversorgung betrieben werde. Zudem liege bei der nunmehr vom Antragsgegner vorgenommenen Direktzahlung in Höhe von 279 EUR monatlich an die F., obwohl nur 90 EUR monatlich an Heizkosten anerkannt würden, eine erhebliche Unterdeckung des Bedarfs der Antragsteller vor. Der Direktzahlung in der neuen Höhe, obwohl keine höheren Heizkosten anerkannt würden, sei widersprochen worden.

Die Antragsteller beantragen,

den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache1) von der Abrechnung der G. vom 31.10.2012 einen Betrag in Höhe von 544,02 EUR als Beihilfe und einen Betrag in Höhe von 42,41 EUR als Darlehen zu übernehmen sowie monatlich für Heizstrombedarf und Warmwassererzeugung279 EUR zu übernehmen abzüglich der in der Regelleistung enthaltenen Anteile für Haushaltsstrom in Höhe von 52,30 EUR,2) hilfsweise monatlich für Heizstrom 146,27 EUR sowie für die Erzeugung von Warmwasser 39,92 EUR zu bewilligen ab November 2012 abzüglich bereits bewilligter Leistungen.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Er verweist zur Rechtsverteidigung darauf, dass hinsichtlich der begehrten Übernahme des Jahresabrechnungsbetrages allenfalls noch ein Betrag in Höhe von 354,61 EUR offen sei. Die tatsächlichen Heizstromkosten ließen sich vorliegend aus den auf den Niedertarif entfallenden Stromkosten ermitteln. Hieraus ergebe sich nach der vorgelegten Jahresrechnung ein Heizstromverbrauch von 1.492,61 EUR inklusive Mehrwertsteuer. Der Antragsgegner habe für Heizkosten im Abrechnungszeitraum bereits 1.138 EUR gewährt. Jedoch stünden auch Stromheizkosten unter dem Vorbehalt der Angemessenheit. Zwar lägen für Stromheizkosten keine Vergleichswerte vor, es sei aber gerechtfertigt, die Werte aus dem bundesweiten Heizkostenspiegel für Gas, Öl und Fernwärme heranzuziehen. Mit Senkungsschreiben vom 7. Januar 2011 seien die Antragsteller darauf hingewiesen worden, dass ab dem 1. Juli 2011 nur noch angemessene Heizkosten bis 90 EUR berücksichtigt werden könnten. Dieser Betrag stelle den höchsten noch als angemessen geltenden Wert nach dem bundesweiten Heizkostenspiegel dar. Da dieser Betrag bereits gewährt worden sei, könnten weitere Heizkosten nicht übernommen werden. Hinsichtlich der laufenden Abschlagszahlungen lasse sich der Heizkostenanteil prozentual nach dem bisherigen Verbrauch bestimmen. Unter Berücksichtigung des Heizstromanteils in Höhe von 1.492,61 EUR am Gesamtverbrauchsbetrag der Jahresrechnung in Höhe von 2.694,14 EUR ergebe sich ein Heizstromanteil von 55 %. Bezogen auf den nunmehr zu zahlenden Abschlag in Höhe von 279 EUR seien dies 153,45 EUR monatlich. Jedoch sei er - der Antragsgegner - auch insofern nur bereit, den angemessenen Betrag in Höhe von 90 EUR monatlich zu berücksichtigen. Bezüglich des Warmwasserzuschlages sei ein Betrag in gesetzlicher Höhe, wie er sich aus § 21 Abs. 7 SGB II ergebe, gewährt worden. Eine abweichende Festlegung komme nicht in Betracht, da der tatsächliche Warmwasseranteil aus der Abrechnung nicht bestimmt werden könne. Sollten die Antragsteller die Regelung des § 21 Abs. 7 SGB II als nicht verfassungsgemäß betrachten, so sei dies nicht in einem Eilverfahren zu prüfen.

Hinsichtlich des Hilfsantrages führt er aus, Unterkunftskosten und Heizkosten getrennt zu betrachten seien und die modifizierte Produkttheorie nach der Rechtsprechung des BSG nicht angewendet werden könne.

Die Direktzahlung in Höhe von 279 EUR monatlich an den Energieversorger stütze sich auf § 22 Abs. 7 S. 3 Nr. 2 SGB II. Zudem seien die Antragsteller zuvor über die erhöhte Direktzahlung informiert worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten sowie auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat nur im tenorierten Umfang Erfolg.

Nach § 86 b Abs. 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt, auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das Gericht der Hauptsache ist das Gericht des ersten Rechtszuges.

Voraussetzung für den Erlass der hier von den Antragstellern begehrten Regelungsanordnung nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG, ist neben einer besonderen Eilbedürftigkeit der Regelung (Anordnungsgrund) ein wahrscheinlicher Anspruch der Antragsteller auf die begehrte Regelung (Anordnungsanspruch). Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch sind glaubhaft zu machen (§ 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO).

Soweit die Antragsteller die Übernahme des Nachzahlungsbetrages aus der Jahresabrechnung der F. vom 31. Oktober 2012 in Höhe von 586,43 EUR teils als Beihilfe, teils als Darlehen begehren, besteht schon keine Eilbedürftigkeit, mithin kein Anordnungsgrund. Hinsichtlich des Zeitraums, für den Leistungen im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes beansprucht werden können, ist auf den Zeitpunkt des Eingangs des Antrages auf vorläufigen Rechtsschutz bei Gericht abzustellen. Durch eine einstweilige Anordnung soll in Verfahren dieser Art eine gegenwärtige Notlage behoben werden. Hieraus folgt, dass grundsätzlich Leistungen für die Vergangenheit nicht erfolgreich geltend gemacht werden können (u. a. Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 5. September 2005, L 8 AS 176/05 ER, Beschluss vom 24. Januar 2007, L 8 AS 499/05 ER). Die Antragsteller haben vorliegend den Eilantrag am 19. November 2012 gestellt. Der geltend gemachte Nachzahlungsbetrag bezieht sich aber auf den Verbrauchszeitraum 1. November 2011 bis 17. Oktober 2012. Das Vorliegen eines Anordnungsgrundes könnte insofern nur angenommen werden, wenn den Antragstellern schwere und unzumutbare Nachteile drohen würden, die durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr revidiert werden könnten. Dies könnte etwa bei einer unmittelbar bevorstehenden Stromsperre durch das Energieversorgungsunternehmen angenommen werden. Auch wenn die Antragsteller vorliegend vorgetragen haben, dass die F. Ihnen nur einen Zahlungsaufschub bis zum 17. Januar 2012 eingeräumt habe, ist das unmittelbare Drohen einer Stromsperre nicht erkennbar. Eine solche wurde bisher nicht für einen konkreten Termin angekündigt und auch nicht allgemein angedroht. Zudem ist fraglich, ob das Energieversorgungsunternehmen zu diesem Schritt greifen wird, da die Bezahlung des derzeitigen Abschlages in Höhe von 279 EUR durch die Direktzahlung des Antragsgegners sichergestellt ist. Eine Eilbedürftigkeit war demnach zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erkennbar.

Soweit die Antragsteller in der Sache höhere laufende Leistungen für Haushaltsstrom als den hierfür vorgesehen Regelbedarfsanteil begehren, haben sie keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Der Antragsgegner hat die gesetzlichen Regelungen zur Höhe des Regelbedarfes in § 20 SGB II im vorliegenden Fall entsprechend angewandt. Ob diese Regelungen verfassungskonform sind, oder ob vielmehr im Regelbedarf ein höherer Anteil für Haushaltsstrom zu berücksichtigen wäre, kann im Verfahren auf vorläufigen Rechtsschutz nicht geklärt werden, sondern bleibt dem Hauptsacheverfahren überlassen. Die Gerichte sind in der Regel nicht berechtigt, im einstweiligen Anordnungsverfahren nachkonstitutionelle formelle Gesetze als unwirksam zu behandeln, sondern müssten das zuständige Verfassungsgericht anrufen, den vorläufigen Rechtsschutz also zunächst verweigern (Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 6. Aufl., S. 118, Rn. 303 ff. m.w.N). Etwas anderes könnte ausnahmsweise geltend, wenn die Norm offensichtlich verfassungswidrig ist und es auch bei Anlegung eines strengen Maßstabes für die Antragsteller schlechthin unzumutbar ist, dass das Verfahren ausgesetzt und das Verfassungsgericht angerufen wird. Hierfür ist indes nichts vorgetragen und auch sonst nichts ersichtlich.

Auch soweit die Antragsteller die Gewährung eines höheren Mehrbedarfes für Warmwasser als die bereits gewährten Beträge geltend machen, haben sie keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Die vom Antragsgegner insoweit gewährten Beträge in Höhe von 15,50 EUR monatlich bis 31. Dezember 2012 bzw. in Höhe von 15,88 EUR monatlich ab 1. Januar 2013 entsprechen der gesetzlichen Regelung des § 21 Abs. 7 S. 2 Nr. 1 SGB II. Die in dieser Vorschrift vorgesehene Bemessung der Höhe des Warmwasserzuschlages (2,3 % des maßgeblichen Regelbedarfes) stellt den gesetzlichen Regelfall dar. Zwar gilt diese pauschale Regelung nach § 21 Abs. 7 S. 2 Hs. 2 SGB II nur, soweit nicht im Einzelfall ein abweichender Bedarf besteht. Dass hier im Einzelfall ein solcher abweichender Bedarf besteht, haben die Antragsteller jedoch nicht glaubhaft gemacht. Aus der vorgelegten Jahresrechnung des Energieversorgers kann nicht abgelesen werden, welcher Verbrauchsanteil auf die Warmwasserzubereitung entfällt. Die Antragsteller haben lediglich einen Stromzähler, der nach Hochtarif (tagsüber) und Niedertarif (nachts) unterscheidet. Die Warmwassererzeugung kann in beiden Tarifzeiten erfolgen, wird ihren Schwerpunkt aber im Tagbereich haben. Der diesbezügliche Verbrauch lässt sich nach der Abrechnung nicht von dem sonstigen Verbrauch für Haushaltsstrom abgrenzen. Daher können die Antragsteller nicht ihre individuellen Kosten für die Warmwasserzubereitung nachweisen. Ein Abweichen von der gesetzlichen Pauschalregelung allein aufgrund der Tatsache, dass die Warmwasserzubereitung mit elektrischen Durchlauferhitzern erfolgt, erscheint ausgeschlossen, da dies eine gebräuchliche Form der dezentralen Warmwassererhitzung darstellt, also gerade im vom Gesetzgeber vorgesehenen Anwendungsbereich der pauschalen Regelung liegt.

Die Antragsteller haben jedoch einen Anordnungsgrund insofern geltend gemacht, als sie die Berücksichtigung eines höheren monatlichen Betrages für Heizkosten begehren.

Insofern sind zunächst die tatsächlich anfallenden Stromheizkosten der Antragsteller zu ermitteln. Diese sind nach Überzeugung der Kammer mit einem monatlichen Betrag von 153,45 EUR anzusetzen. Da eine Elektro-Nachtspeicherheizung ihren Heizstrom zur Nachtzeit bezieht, sind in erster Linie die entsprechenden Verbrauchswerte für den Niedertarif (Nachtzeit) zugrunde zu legen. Zwar ist zu berücksichtigen, dass auch zur Nachtzeit (Niedertarif), wenn auch in geringerem Maße, Haushaltsstrom verbraucht wird. Demgegenüber benötigt die Elektro-Nachtspeicherheizung zur Tagzeit (Hochtarif) zwar keinen Heizstrom, jedoch Betriebsstrom. Im Wege einer Schätzung gemäß § 202 SGG i.V.m. § 287 Abs. 2 ZPO geht die Kammer davon aus, dass sich beide Effekte in etwa ausgleichen und daher der auf den Niedertarif entfallende Verbrauchsanteil als Entsprechung des Heizstromkostenanteils angesehen werden kann. Nach der Jahresrechnung entfallen von der Gesamtrechnung 1.035,38 EUR auf den Arbeitspreis für den Niedertarif für die Zeit vom 1. November 2011 bis zum 31. Mai 2012, weitere 201,39 EUR entfallen auf den Arbeitspreis für den Niedertarif im Zeitraum 1. Juni 2012 bis 17. Oktober 2012. Hinzu kommt der Grundpreis für den Niedertarif. Dieser ist in der Rechnung als Verbrauchswert nur für die Zeit vom 1. November 2011 bis 31. Mai 2012 mit 17,52 EUR angegeben. Da für die Zeit danach kein Grundpreis für den Niedertarif mehr angegeben ist, kann insofern nicht ermittelt werden, ob und in welcher Höhe noch ein solcher angefallen ist. Daher hat die Kammer als Niedertarif-Grundpreis allein den Betrag in Höhe von 17,52 EUR zugrunde gelegt. Hieraus ergibt sich im Abrechnungszeitraum ein Heizstromverbrauch in Höhe von 1.254,29 EUR netto (1.035,38 EUR + 201,39 EUR + 17,52 EUR). Zuzüglich der Mehrwertsteuer ergibt sich - wie auch der Antragsgegner zutreffend ausgeführt hat - ein zu berücksichtigender Bruttobetrag in Höhe von 1.492,61 EUR. Dies entsprich einem prozentualen Anteil an den Gesamtstromkosten im Verbrauchszeitraum (2.694,14 EUR) von 55 %. Umgerechnet auf den derzeitigen Abschlag von 279 EUR entspricht dies monatlichen zu berücksichtigenden Heizkosten in Höhe von 153,45 EUR. Die Kammer ist davon überzeugt dass dieser Betrag angesichts der bestehenden Schwierigkeiten, den Heizstromverbrauch in Ermangelung eines gesonderten Zählers zu ermitteln, am ehesten dem tatsächlichen Heizstromverbrauch der Antragsteller entspricht.

Die tatsächlichen Heizkosten in Höhe von 153,45 EUR hat der Antragsgegner auch in voller Höhe zu übernehmen. Der Antragsgegner hat nicht nachweisen können, dass der Heizstromverbrauch der Antragsteller nicht mehr als angemessen i.S.d. § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II angesehen werden kann. Insofern mangelt es hinsichtlich von Elektro-Nachtspeicherheizungen an entsprechenden Vergleichswerten. Die Werte des bundesweiten Heizkostenspiegels gelten dagegen nur für eine Beheizung mit Gas, Öl oder Fernwärme. Sie können nicht auch als Maximalwerte angesehen werden, welche die Grenze der Angemessenheit auch für andere Heizungsarten wie eine Elektro-Nachtspeicherheizung indizieren würden (vgl. SG Hildesheim, Beschluss v. 8.9.2011 - S 54 AS 1404/11 -, in juris). Insofern ist dem Vortrag der Antragsteller zu folgen, dass das Bestehen einer Elektro-Nachtspeicherheizung an sich mit dem damit einhergehenden sehr hohen Stromverbrauch nicht generell als unangemessene Heizungsart angesehen werden kann. Dies gilt jedenfalls solange, bis die Außerbetriebnahme-Regelung des § 10a Energieeinsparverordnung 2009 (EnEV) für Nachtspeicherheizungen ab dem 1. Januar 2020 greift.

Auf die mit dem Hilfsantrag von den Antragstellern aufgeworfene Frage, ob sich ein Anspruch auf Gewährung höherer Heizkosten auch daraus ergibt, dass den Antragstellern zuzugestehen wäre, dass sie den Gesamtspielraum aus angemessenen Unterkunftskosten und angemessenen Heizkosten ausschöpfen könnten, kommt es daher vorliegend nicht mehr an, da der von Ihnen insofern beantragte Betrag in Höhe von 146,27 EUR monatlich an Heizkosten niedriger ist als der sich bereits aus den vorstehenden Ausführungen ergebende Betrag.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Gemäß § 73 a SGG in Verbindung mit § 114 ZPO war Prozesskostenhilfe zu gewähren, da das Rechtsschutzbegehren, wie ausgeführt, hinreichende Erfolgsaussichten bot.RechtsmittelbelehrungGegen diesen Beschluss ist die Beschwerde an das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen zulässig (§ 172 SGG). Sie ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses beim Sozialgericht Lüneburg, Adolph-Kolping-Straße 16, 21337 Lüneburg, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen (§ 173 SGG). Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen Georg-Wilhelm-Str. 1, 29223 Celle oder bei der Zweigstelle des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird.