Sozialgericht Lüneburg
Beschl. v. 13.05.2013, Az.: S 12 SF 80/11 E

Auslösen der Einigungsgebühr bei einer nach Beendigung des gerichtlichen Verfahrens zwischen den Beteiligten getroffenen übereinstimmenden Regelung hinsichtlich der Kostentragungspflicht

Bibliographie

Gericht
SG Lüneburg
Datum
13.05.2013
Aktenzeichen
S 12 SF 80/11 E
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2013, 41986
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:SGLUENE:2013:0513.S12SF80.11E.0A

Tenor:

Die Erinnerung des Erinnerungsführers vom 5. April 2011 gegen den Vergütungsfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 30. März 2011 - S 49 SO 27/10 ER - wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Die nach § 56 Abs. 1 RVG erhobene Erinnerung des Erinnerungsführers vom 5. April 2011 gegen den Vergütungsfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 30. März 2011 - S 49 SO 27/10 ER - ist unbegründet. Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat die aus der Staatskasse zu gewährende Prozesskostenhilfe zutreffend auf einen Gesamtbetrag in Höhe von 347,48 EUR festgesetzt.

Zu Recht hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle die im Erinnerungsverfahren weiterhin geltend gemachte Einigungsgebühr nach Nr. 1006, 1005 VV-RVG nicht berücksichtigt. Diese ist nicht angefallen. Der Gebührentatbestand kommt zur Anwendung bei einer Einigung oder Erledigung in sozialrechtlichen Angelegenheiten, in denen im gerichtlichen Verfahren Betragsrahmengebühren entstehen. Für die Gebühr nach Nr. 1000 VV-RVG ist dann ein Gebührenrahmen von 30,00 bis 350,00 EUR vorgesehen.

Eine Einigungsgebühr entsteht nach Nr. 1000 Abs. 1 VV-RVG für die Mitwirkung beim Abschluss eines Vertrags, durch den der Streit oder die Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird, es sei denn, der Vertrag beschränkt sich ausschließlich auf ein Anerkenntnis oder einen Verzicht.

Vorliegend hat der Antragsteller am 12. Oktober 2010 einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz bei dem Sozialgericht Lüneburg gestellt. Das Verfahren erledigte sich durch angenommenes Anerkenntnis (vgl. dazu Verfügung des Vorsitzenden der 48. Kammer vom 16. März 2011). Davon ging auch bereits der Erinnerungsführer in seinem Schreiben vom 20. Oktober 2010 aus, mit dem er das Anerkenntnis annahm und das Verfahren für erledigt erklärte. Das angenommene Anerkenntnis des geltend gemachten Anspruchs erledigt insoweit den Rechtsstreit in der Hauptsache (§ 101 Abs. 2 SGG).

Die nach Beendigung des gerichtlichen Verfahrens zwischen den Beteiligten getroffene übereinstimmende Regelung hinsichtlich der Kostentragungspflicht konnte eine Einigungsgebühr nicht mehr auslösen, da der Streit oder die Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis bereits durch das angenommene Anerkenntnis beseitigt war. Hinsichtlich der zu treffenden Kostenentscheidung, die das Gericht in entsprechender Anwendung des § 193 Abs. 1 Satz 2 SGG auf Antrag durch Beschluss zu treffen hat, wenn das Verfahren anders beendet wird als durch Beschluss, handelt es sich nicht um einen neuen Streit bzw. ein neues Rechtsverhältnis, sondern lediglich um eine prozessuale Nebenentscheidung zu dem abgeschlossenen einstweiligen Rechtsschutzverfahren. Eine Einigung über Nebenfragen nach Beendigung des Verfahrens durch angenommenes Anerkenntnis löst eine Einigungsgebühr nicht aus (vgl. auch Sozialgericht Hannover, Beschl. v. 31. März 2008 - S 34 SF 41/08; Beschl. v. 8. Januar 2007 - S 34 SF 36/06).

Da die übrigen Gebührenpositionen nicht im Streit stehen, kann auf die zutreffende Berechnung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle verwiesen werden.

Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 56 Abs. 2 S. 3 RVG; die Erinnerungsentscheidung ergeht gemäß § 56 Abs. 2 S. 2 RVG gerichtskostenfrei.

Die Entscheidung ist nicht mit der Beschwerde an das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen anfechtbar, weil das Normengefüge der §§ 172 ff. SGG den Normen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes vorgeht (vgl. hierzu: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschl. v. 28. Dezember 2006 - L 8 B 4/06 SO SF; Beschl. v. 21. Februar 2007 - L 7 B 1/07 AL SF; Beschl. v. 1. März 2007 - L 4 B 66/05 KR; Beschl. v. 14. Juni 2007 - L 13 B 4/06 AS SF; Beschl. v. 26. Oktober 2007 - L 14 B 1/06 SF; Beschl. v. 17. Oktober 2008 - L 13 B 4/08 SF; Beschl. v. 30. Oktober 2008 - L 1 B 2/08 R SF; Beschl. v. 9. Juni 2009 - L 13 B 1/08 SF; Beschl. v. 6. Juli 2009 - L 6 SF 44/09 B, Beschl. v. 29. September 2009 - L 6 SF 124/09 B (AS), Beschl. v. 11. März 2010 - L 7 SF 142/09 B (AS) sowie Beschl. v. 31. März 2010 - L 13 SF 4/10 B (AS), Beschl. v. 21. November 2011 - L 8 SF 20/11 B (SO), Beschl. v. 2. Dezember 2011 - L 11 SF 99/11 B (AS); Beschl. v. 23. Oktober 2012 - L 7 SF 23/12 B (AS)).