Sozialgericht Lüneburg
Urt. v. 13.11.2013, Az.: S 37 AS 1787/12

Berücksichtigung von Reparaturkosten und Mietwagenkosten als notwendige Ausgaben bei der Höhe des anzurechnenden Einkommens

Bibliographie

Gericht
SG Lüneburg
Datum
13.11.2013
Aktenzeichen
S 37 AS 1787/12
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2013, 60672
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:SGLUENE:2013:1113.S37AS1787.12.0A

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten. Die Berufung wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Berücksichtigung von Reparatur- bzw. Mietwagenkosten bei der Höhe des anzurechnenden Einkommens.

Der im Jahr 1968 geborene Kläger war seit 2005 als Koch in einem Hotel in H. erwerbstätig und erzielte dabei ein Einkommen von rund 1048,00 EUR netto. Aufstockend bezieht er vom Beklagten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Privat wohnt er mit zwei seiner Kinder in I., welches ca. 45 km von seinem Arbeitsplatz entfernt liegt. Den Weg zur und von der Arbeit nach Hause legt er mit dem Kfz zurück.

Am 02.05.2012 (Mittwoch) erlitt der Kläger auf dem Weg zur Arbeit einen Wildunfall, der zu einer erheblichen Beschädigungen seines Pkws führte (vgl. Verkehrsunfallanzeige Bl. 391 der Akte des Beklagten (= VA)). Nach dem für die J. -Versicherung erstatteten Gutachten des Kfz-Sachverständigen K. vom 04.05.2012 (Freitag) betrugen die von der Versicherung zu übernehmenden Reparaturkosten 3045,76 EUR. Als Zeitbasis für die Reparatur wurden ca. 11 Stunden veranschlagt (62 AW + 71 AW = 133 AW; 12 AW = 1 Stunde (Bl. 1565 VA)). In dem Gutachten wurde außerdem ausgeführt, dass mit der Reparatur begonnen werden könne. Die Reparatur wurde im Kfz-Meister-Fachbetrieb L. in M. (Autofit) durchgeführt und kostete 3453,89 EUR (Rechnung vom 15.05.2012 - Bl. 1426 ff. VA). Darin waren Kosten für einen Werkstattersatzwagen vom 03.05.2012 - 09.05.2012 i. H. v. 343,00 EUR (7 x 49,00 EUR) enthalten. Auch für die Zeit vom 10.05.2012 - 15.05.2012 wurde dem Kläger ein Werkstattersatzwagen für den Preis von 349,86 EUR gestellt, da sein Pkw erst am 15.05.2012 instandgesetzt worden war (Bl. 1429 VA). Mit dem Schreiben vom 11.06.2012 teilte die N. dem Kläger mit, dass 350,00 EUR für den Mietwagen bei Kfz-Ausfall erstattet würden (Bl. 1425 VA).

Mit den Schreiben vom 01.06.2012 (Bl. 1390 VA) und 27.06.2012 (Bl. 1407 VA) machte der Kläger gegenüber dem Beklagten weitere Mietwagen- und Fahrtkosten i. H. v. insgesamt 433,28 EUR geltend, die nicht durch seine Versicherung erstattet worden waren.

Mit dem Bescheid vom 21.08.2012 lehnte der Beklagte die Absetzung höherer berufsbedingter Aufwendungen aufgrund des Unfalls vom 02.05.2012 ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass mit der Gewährung der Fahrtkostenpauschale alle mit der regulären Benutzung des Kfz zur Erlangung des Erwerbseinkommens verbundenen Kosten regelmäßig abgedeckt seien (Bl. 1460 VA). Der hiergegen erhobene Widerspruch wurde mit dem Widerspruchsbescheid vom 18.10.2012 zurückgewiesen. Darin wurde nunmehr zwar ausgeführt, dass als notwendige Ausgaben im Sinne des § 11 b Abs. 1 Nr. 5 SGB II grundsätzlich auch Unfallkosten angesehen werden könnten. Diese Ausgaben müssten jedoch unabwendbar, notwendig und angemessen sein, was hier nicht der Fall gewesen sei. Nach dem Gutachten des Kfz-Sachverständigen hätten die anfallenden Arbeiten innerhalb von zwei Tagen erledigt werden können. Demnach wären auch nur drei Tage Kosten für einen Ersatzwagen angefallen. Diese Kosten seien bereits vom Kaskoversicherer erstattet worden. Kosten für einen Ersatzwagen, welche über drei Tage hinausgingen, seien vermeidbar gewesen und folglich nicht notwendig.

Hiergegen hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers am 20.11.2012 beim Sozialgericht (= SG) Lüneburg Klage erhoben und geltend gemacht, dass die Reparatur des Fahrzeugs mehr als 3 Tage beansprucht habe. Da noch ein Gutachten habe eingeholt werden müssen, habe die Werkstatt mit den Reparaturarbeiten erst am 07.05.2012 beginnen können, so dass die Reparatur jedenfalls bis zum 10.05.2012 gedauert hätte. Da es bei der Beschaffung der Ersatzteile laut Auskunft der Werkstatt jedoch Lieferschwierigkeiten gegeben habe, hätte sich die Fahrzeugreparatur bis zum 15.05.2012 hingezogen, so dass auch die Mietwagenkosten bis zu diesem Zeitpunkt erforderlich gewesen seien. Der Umstand, dass die Kosten von der Kaskoversicherung nicht vollständig übernommen wurden, sei einzig und allein darauf zurückzuführen, dass die Mietwagenkosten laut Kaskovertrag gedeckelt seien.

Der Prozessbevollmächtigte des Klägers beantragt

  1. 1.)

    den Bescheid des Beklagten vom 21.08.2012 und den Widerspruchsbescheid vom 18.10.2012 aufzuheben,

  2. 2.)

    den Beklagten zu verpflichten, zusätzliche Kosten i. H. v. 408,03 EUR zuzüglich 25,25 EUR von seinem Einkommen abzusetzen.

Die Vertreterin der Beklagten beantragt,

die Klage abzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die im Termin vorliegenden Akten des SG Lüneburg und die den Kläger betreffende Leistungsakte der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die angefochtene Entscheidung erweist sich als rechtmäßig, da der Kläger keinen Anspruch darauf hat, dass die geltend gemachten Ausgaben im Zusammenhang mit den Unfall vom 02.05.2012 von seinem Einkommen abgesetzt werden.

Die Kammer folgt der ausführlichen Begründung des Widerspruchsbescheids und sieht daher von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 136 Abs. 3 SGG). Ergänzend weist die Kammer auf Folgendes hin:

Gemäß § 11b Abs. 1 Nr. 5 SGB II sind in der Tat nur die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben absetzbar. Aufgrund des im Recht der Grundsicherung geltenden Subsidiaritätsgrundsatzes bedeutet dies, dass der Leistungsberechtigte zuvor alle Möglichkeiten ausschöpfen muss, die Ausgaben so gering wie möglich zu halten, wenn er eine entsprechende Kompensation durch den SGB II-Träger erstrebt (vgl. § 2 Abs. 1. S. 1 SGB II). Unter dieser Prämisse hält auch die Kammer die geltend gemachten Aufwendungen nicht für notwendig. So hätte die Frage, in welcher Zeit die Reparatur hätte erfolgen können, und die Lieferzeiten möglicher Ersatzteile schon bei der Anlieferung des Unfallwagens in der Werkstatt geklärt werden können. Sofern die Werkstatt nicht in der Lage gewesen wäre, die Arbeiten in der hierfür erforderlichen Zeit zu erledigen - nach dem Gutachten des Kfz-Sachverständigen sind dies lediglich 11 Stunden -, hätte sich der Kläger eine andere Werkstatt suchen und auf diese Weise die Kosten gering halten können. Die zusätzlichen Fahrten hätten dann nicht durchgeführt werden müssen.

Darüber hinaus wurden dem Kläger durch die N. Mietwagenkosten in Höhe von 350,00 EUR und somit sämtliche Mietwagenkosten, die bis zum 09.05.2012 angefallen sind, erstattet. Nach der Rechnung der Werkstatt betrugen die Kosten hierfür bis dahin lediglich 343,00 Euro (7 x 49,00 EUR). Selbst wenn in Ansehung des Wochenendes mit der Reparatur nicht mehr am Freitag, den 04.05.2012, sondern erst am Montag, den 07.05.2012, hätte begonnen werden können, wäre die Reparatur bei gewöhnlichem Verlauf am 08.05.2012 beendet gewesen. Auch wenn die Reparatur erst am 09.05.2012 abgeschlossen gewesen wäre, hätten sich die bis dahin angefallenen Mietwagenkosten noch im Rahmen der Erstattung durch die Versicherung bewegt. Die Frage, ob die Leistungen der Versicherung gedeckelt waren, stellt sich somit in diesem Zusammenhang nicht. Da der Kläger den Lieferschwierigkeiten für Ersatzteile schon frühzeitig durch die Auswahl einer geeigneten Werkstatt hätte begegnen können - ggf. auch in näherer Entfernung zum Wohnort oder zur Arbeitsstätte -, muss der Beklagte weitere Mietwagenkosten bei der Einkommensberechnung nicht berücksichtigen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe, die Berufung zuzulassen, sind nicht ersichtlich.