Sozialgericht Lüneburg
Beschl. v. 13.09.2013, Az.: S 37 AS 184/13 ER

Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs aufgrund von § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 - 5 SGG

Bibliographie

Gericht
SG Lüneburg
Datum
13.09.2013
Aktenzeichen
S 37 AS 184/13 ER
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2013, 50651
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:SGLUENE:2013:0913.S37AS184.13ER.0A

Tenor:

Der Antrag auf Gewährung von einstweiligem Rechtsschutz vom 07.05.2013 und der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe werden abgelehnt. Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

I.)

Die Antragstellerin wendet sich im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gegen eine Eingliederungsvereinbarung als Verwaltungsakt.

Die im Jahr 1960 geborene Antragstellerin steht im Leistungsbezug des Antragsgegners. Mit dem Verwaltungsakt vom 28.02.2013 wurde ihr eine Eingliederungsvereinbarung als Verwaltungsakt zugestellt. Darin wurden für den Zeitraum 28.02.2013 bis zum 28.07.2013 die vom Antragsgegner zu erbringenden Leistungen und die von ihr zu erbringenden Bemühungen festgehalten. Mit dem hiergegen erhobenen Widerspruch machte sie geltend, dass eine wirksame Eingliederungsvereinbarung nicht vorliegen würde, da eine solche von ihr nicht unterzeichnet worden sei. Der Widerspruch wurde mit dem Widerspruchsbescheid vom 02.04.2013 zurückgewiesen.

Hiergegen hat die Antragstellerin am 07.05.2013 beim Sozialgericht (= SG) Lüneburg Klage erhoben (S 23 AS 774/13) sowie einen Antrag auf Gewährung von einstweiligem Rechtsschutz gestellt (S 37 AS 184/13 ER). Trotz mehrfacher Erinnerung wurde bislang weder die Klage noch der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz in der Sache begründet. Im Verfahren S 37 AS 184/13 ER hat die Antragstellerin zuletzt nochmals bis zum 05.08.2013 um Fristverlängerung gebeten. Ein Eingang war jedoch innerhalb der Frist nicht zu verzeichnen. Mit dem Schreiben vom 06.08.2013 wurde die Antragstellerin von der Kammer darauf hingewiesen, dass dem Antrag auf Gewährung von einstweiligem Rechtsschutz kein Erfolg mehr beschieden sein dürfte, weil der streitige Verwaltungsakt nur im bereits abgelaufenen Zeitraum vom 28.02.2013 bis zum 28.07.2013 Wirkungen hätte entfalten können. Auch darauf erfolgte keine Reaktion.

Die Antragstellerin beantragt (sinngemäß),

die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 28.08.2013 anzuordnen.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Der Entscheidung lagen die Gerichtsakten (S 37 AS 184/13 ER und S 23 AS 744/13) und die Akten des Antragsgegners zu Grunde. Auf ihren Inhalt wird Bezug genommen.

II.)

Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Verwaltungsakt vom 28.02.2913 ist unzulässig, da dieser keine Wirkungen mehr entfalten kann. Pflichten waren in diesem Verwaltungsakt nur für den Zeitraum vom 28.02.2013 bis zum 28.07.2013 geregelt. Da dieser Zeitraum bereits abgelaufen ist, besteht für ein Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes kein Rechtsschutzbedürfnis mehr. Die Beschwer der Antragstellerin ist entfallen.

Darüber hinaus wäre der Antrag auch unbegründet. Gemäß § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Der Widerspruch bzw. die nachfolgende Klage gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 28.02.2013 hat keine aufschiebende Wirkung, da er die Leistungen zur Eingliederung in Arbeit oder Pflichten erwerbsfähiger Leistungsberechtigter bei der Eingliederung in Arbeit regelt und die aufschiebende Wirkung des Rechtsmittels durch Bundesgesetz in diesem Fall ausdrücklich ausgeschlossen wurde (§ 86a Abs. 2 Nr. 4 SGG i. V. m. § 39 Nr. 1 SGB II).

Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs aufgrund von § 86b Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 - 5 SGG ist anhand einer Interessenabwägung zu beurteilen (LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.03.2007 - L 13 AS 211/07 ER-B). Die öffentlichen Interessen am sofortigen Vollzug des Verwaltungsakts und die privaten Interessen an der Aussetzung der Vollziehung sind gegeneinander abzuwägen. Je größer die Erfolgsaussichten, umso geringere Anforderungen sind an das Aussetzungsinteresse zu stellen. Ist die in der Hauptsache zulässige Klage aussichtslos, wird die aufschiebende Wirkung nicht angeordnet. Demgegenüber ist die aufschiebende Wirkung anzuordnen, wenn der Verwaltungsakt offenbar rechtswidrig ist und der Betroffene dadurch in seinen subjektiven Rechten verletzt wird (LSG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 21.03.2012 - L 5 AS 509/11 B ER). Die gegeneinander abzuwägenden Interessen ergeben sich in der Regel aus den Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens, dem Vollziehungsinteresse und der für die Dauer einer möglichen aufschiebenden Wirkung drohenden Rechtsbeeinträchtigung (LSG Baden-Württemberg, Beschl. v. 13.03.2007 - L 13 AS 211/07 ER-B). Hierbei ist wiederum zu beachten, dass das Gesetz mit dem Ausschluss der aufschiebenden Wirkung in den Fällen des § 86a Abs. 2 Nr. 1 - 5 SGG dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der Entscheidung grundsätzlich den Vorrang vor dem Interesse des Betroffenen an einem Aufschub der Vollziehung einräumt. Nach diesen Maßstäben wäre die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 28.02.2013 nicht anzuordnen, da durchgreifende Zweifel an der Rechtmäßigkeit dieses Bescheides nicht bestehen. Für die Wirksamkeit des Verwaltungsakts und dessen Inhalts kommt es insbesondere nicht darauf an, dass die Antragstellerin die Vereinbarung nicht unterzeichnet hat. Das Gesetz sieht vielmehr ausdrücklich die Feststellung einer Eingliederungsvereinbarung als Verwaltungsakt vor, wenn eine Eingliederungsvereinbarung nicht zustande kommt (§ 15 Abs. 1 S. 6 SGB II).

Auch sonst sind keine Gesichtspunkte ersichtlich, die es gerechtfertigt hätten, im vorliegenden Fall dem Interesse der Antragstellerin an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsmittels den Vorzug gegenüber dem Vollzugsinteresse des Antragsgegners einzuräumen, zumal sie Ihren Antrag während eines Zeitraums von nunmehr vier Monaten nicht begründet hat.

Gemäß § 73 a SGG in Verbindung mit § 114 ZPO war die Gewährung von Prozesskostenhilfe abzulehnen, da das Rechtsschutzbegehren, wie ausgeführt, keine hinreichenden Erfolgsaussichten bot.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs. 1 SGG.