Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 20.12.2010, Az.: 5 LA 338/09

Eigenes subjektives Recht eines Beamten zur Begründung eines Anspruchs auf Erteilung einer Dauerdienstreisegenehmigung

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
20.12.2010
Aktenzeichen
5 LA 338/09
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2010, 31275
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2010:1220.5LA338.09.0A

Verfahrensgang

vorgehend
VG Lüneburg - 25.11.2009 - AZ: 1 A 204/07

Amtlicher Leitsatz

Ein Beamter hat grundsätzlich kein eigenes subjektives Recht, auf welches er einen Anspruch auf Erteilung einer Dauerdienstreisegenehmigung stützen könnte.

Gründe

1

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts, mit dem dieses einen Anspruch des Klägers auf eine Dauerdienstreisegenehmigung und auf Anerkennung seines privaten Pkw als Dienstwagen verneint hat, hat keinen Erfolg.

2

Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit dieser Entscheidung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

3

Zutreffend hat das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt, dass die Dauerdienstreisegenehmigung und die Anerkennung des privaten Pkw als Dienstkraftwagen allein von dienstlichen Erfordernissen bestimmt sind und den die Dienstreise ausführenden Beamten lediglich als Inhaber eines Amtes und weisungsgebundenes Glied der Verwaltung ansprechen, nicht aber als Träger eigener Rechte und Pflichten (vgl. auch Bayer. VGH, Urt. v. 27.02.1973 - Nr. 86 III 71 -, ZBR 1973, 218, 219).

4

Das Zulassungsvorbringen des Klägers stellt diese Feststellungen des Verwaltungsgerichts nicht in Frage.

5

Der Kläger verweist ohne Erfolg auf die Arbeitsplatzbeschreibung seines Dienstpostens aus August 2002. Er trägt im Einzelnen vor, sein Dienstposten sei maßgeblich durch verschiedene Aufgaben gekennzeichnet, die ohne selbstbestimmte Dienstreisen innerhalb des Kreisgebietes nicht, jedenfalls nicht sachgerecht wahrgenommen werden könnten und die nicht allein durch Bürotätigkeit zu bewerkstelligen seien. Diese Tätigkeiten setzten zwingend voraus, dass er sich selbständig, ganzheitlich und eigenverantwortlich um die entsprechenden Belange kümmern könne. Seine "Bewegungsfreiheit" innerhalb des Kreisgebietes sei maßgeblich für die Prägung der A 11-Wertigkeit seines Dienstpostens. Ohne eine Dauerdienstreisegenehmigung und eine Anerkennung seines privaten Pkw als Dienstfahrzeug könne er einen erheblichen Teil der in seiner Arbeitsplatzbeschreibung enthaltenen Tätigkeiten nicht ausüben mit der Folge, dass die wenigen verbleibenden, vom Büro aus wahrzunehmenden Tätigkeiten unter keinem Gesichtspunkt mehr eine Wertigkeit seines Dienstpostens nach A 11 ergäben. Dies führe zu einem faktisch veränderten, deutlich eingeschränkten Aufgabenbereich und zu einer deutlich unterwertigen Beschäftigung. Deshalb habe die Nichtgenehmigung von Dienstreisen und die Nichtanerkennung seines privaten Pkw unmittelbaren Einfluss auf seine beamtenrechtliche Stellung.

6

Mit diesem Vorbringen hat der Kläger ein eigenes subjektives Recht, auf welches er einen Anspruch auf Erteilung einer Dauerdienstreisegenehmigung und auf Anerkennung seines privaten Pkw als Dienstfahrzeug stützen könnte, nicht dargetan. Die begehrte Dauerdienstreisegenehmigung und die Anerkennung des privaten Pkw als Dienstfahrzeug sind keine Verwaltungsakte (vgl. auch Drescher/Schmidt, Reise- und Umzugskostenrecht des Bundes und der Länder, Stand: Dezember 2008, B I § 2 Rn. 30, 30a), sondern innerbehördliche Vorgänge im Rahmen der Weisungsbefugnis des Dienstherrn, die für den die Dienstreise ausführenden Beamten ohne Auswirkung auf seine persönliche Rechtssphäre sind und unmittelbar keine eigenen Rechte begründen (vgl. wiederum Bayer. VGH, Urt. v. 27.02.1973, a.a.O.). Aus dem Vortrag des Klägers ergibt sich auch nicht, dass in seinem Einzelfall ausnahmsweise erhebliche tatsächliche Beeinträchtigungen seiner individuellen Rechtssphäre einen Rechtsanspruch auf die von ihm begehrte Genehmigung bzw. Anerkennung begründen könnten. Denn der von ihm behaupteten Einschränkung seines Aufgabenbereichs steht entgegen, dass er ausweislich des Widerspruchsbescheids des Beklagten vom 29. Januar 2008 vor jeder Dienstreise einen Antrag auf Genehmigung stellen kann und ihm regelmäßig ein Dienstwagen zur Verfügung steht, den der Beklagte ausdrücklich zu diesen Zwecken vorhält. Dass dem Kläger - wie er meint - bei Nichterteilung der begehrten Dauerdienstreisegenehmigung und Nichtanerkennung seines privaten Pkw als Dienstfahrzeug die Wahrnehmung wesentlicher Tätigkeiten aus dem Katalog seiner Arbeitsplatzbeschreibung unmöglich gemacht und er nur noch unterwertig beschäftigt sein würde, ist deshalb nicht ersichtlich.

7

Der Kläger kann auch nicht mit Erfolg einwenden, die Nichterteilung einer Dauerdienstreisegenehmigung und die Nichtanerkennung seines privaten Pkw als Dienstfahrzeug stellten sich als schikanös und gleichheitswidrig dar, weil sich seine Arbeitsplatzbeschreibung in keiner Weise merklich von denjenigen der Mitarbeiter des Beklagten unterscheide, denen eine Dauerdienstreisegenehmigung erteilt worden sei. Mit diesem pauschalen Einwand hat der Kläger die Ausführungen des Verwaltungsgerichts nicht widerlegt, wonach der Beklagte überzeugend und nachvollziehbar dargelegt habe, dass die Mitarbeiter, denen noch eine Dauerdienstreisegenehmigung erteilt sei, einen deutlich anderen Aufgabenkreis hätten als der Kläger.

8

Soweit der Kläger meint, die Erwägungen des Verwaltungsgerichts, dass eine dienstliche Notwendigkeit für die begehrte Genehmigung und Anerkennung nicht bestehe, seien rechtlich fehlerhaft, bleibt dieser Vortrag schon deshalb erfolglos, weil das Verwaltungsgericht lediglich hilfsweise und nicht seine Entscheidung selbständig tragend Erwägungen zur dienstlichen Notwendigkeit der begehrten Genehmigung und Anerkennung angestellt hat. Ferner hat sich das Verwaltungsgericht hierzu auf die Darlegungen des Beklagten gestützt. Mit den diesbezüglichen Ausführungen des Beklagten im erstinstanzlichen Verfahren, wonach es dem Kläger möglich sei, seine Ortstermine wahrzunehmen, indem er - auch kurzfristig - vor jeder Dienstreise einen Antrag auf Genehmigung stellen und den zur Verfügung stehenden Dienstwagen benutzen könne, setzt er sich nicht auseinander.

9

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).