Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 20.12.2010, Az.: 5 LA 139/10

Pflicht zur Benennung der Dienstunfähigkeitsursache in einer Zurruhesetzungsverfügung bei vorzeitiger Versetzung eines Beamten in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
20.12.2010
Aktenzeichen
5 LA 139/10
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2010, 31276
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2010:1220.5LA139.10.0A

Verfahrensgang

vorgehend
VG Hannover - 08.04.2010 - AZ: 13 A 5004/09

Fundstellen

  • DÖD 2011, 95-96
  • NVwZ-RR 2011, 331
  • ZBR 2011, 258

Amtlicher Leitsatz

Wird ein Beamter wegen Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand versetzt, muss die Zurruhesetzungsverfügung die Ursache für die Dienstunfähigkeit, z.B. einen Dienstunfall, nicht benennen.

Gründe

1

Die Klägerin erlitt am 14. November 2004 einen Verkehrsunfall, dessen Anerkennung als Dienstunfall der Beklagte ablehnte. Die Ablehnung ist noch nicht bestandskräftig. Zwischenzeitlich hat die Klägerin Klage mit dem Ziel der Anerkennung des Unfalls als Dienstunfall erhoben.

2

Der Beklagte versetzte mit Verfügung vom 22. September 2009 die Klägerin wegen Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand. Gegen die Verfügung hat die Klägerin Klage erhoben, gerichtet auf Aufhebung der Zurruhesetzungsverfügung vom 22. September 2009 und Verpflichtung des Beklagten, sie wegen Dienstunfähigkeit in Folge des Dienstunfalls vom 14. November 2004 in den Ruhestand zu versetzen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem im Tenor genannten Urteil abgewiesen. Die Klägerin wendet sich mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung, mit dem sie ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) geltend macht, gegen dieses Urteil.

3

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

4

1.

Die Klägerin hat mit ihrem Zulassungsvorbringen weder einen einzelnen tragenden Rechtssatz noch eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt, so dass die Berufung nicht wegen ernstlicher Zweifel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen ist (vgl. zu diesen Anforderungen BVerfG, Beschl. v. 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 -, DVBl. 2000, 1458; Beschl. v. 8.12.2009 - 2 BvR 758/07 -, DVBl. 2010, 308 = NVwZ 2010, 634 = [...] Langtext, Rn. 96).

5

Sie kann sich nicht mit Erfolg auf die Feststellungswirkung der Zurruhesetzungsverfügung berufen, um die Aufhebung der Verfügung vom 22. September 2009 und ihre Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit in Folge des Dienstunfalls vom 14. November 2004 erreichen zu können. Nach ihrer Auffassung müsse der Grund der Zurruhesetzungsverfügung möglichst exakt bestimmt werden, weshalb der Grund für die zur Versetzung in den Ruhestand führende Dienstunfähigkeit - hier der Dienstunfall - benannt werden müsse. Denn das Status- und Versorgungsgesetz seien systematisch darauf angelegt, ineinander zu greifen und nicht zu konträren Ergebnissen zu kommen. In der Praxis würden Versetzungsverfügungen ausgesprochen, mit denen Beamte in den Ruhestand in Folge eines Dienstunfalls versetzt würden. Das Interesse des Beamten an der Benennung des Grundes bestehe - wie auch hier - darin, dass ihm in Festsetzungsverfahren über die Ruhegehaltsbezüge nicht die Bestandskraft eines (unvollständigen) Grundes bezüglich der Versetzung in den Ruhestand entgegen gehalten werden könne.

6

Hiermit stellt die Klägerin die angefochtene Entscheidung nicht schlüssig in Frage. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann jede Versetzung in den Ruhestand nur "wegen" eines bestimmten, gesetzlich festgelegten Grundes verfügt werden. Dies gilt auch für den Anwendungsbereich des Beamtenstatusgesetzes. Das Beamtenstatusgesetz wie das Bundesbeamtengesetz und das Deutsche Richtergesetz kennen eine von einem gesetzlich geregelten Grund losgelöste, abstrakte Versetzung in den Ruhestand nicht (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.10.2007 - BVerwG 2 C 22.06 -, Buchholz 232 § 47 BBG Nr. 3 = NVwZ-RR 2008, 193 = ZBR 2008, 133 = [...] Langtext, Rn. 9). Der Umfang der Feststellungswirkung einer Zurruhesetzungsverfügung wird demzufolge allein durch den bestimmten, gesetzlich festgelegten Grund konkretisiert. § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG nennt als gesetzlichen Grund allein die Dienstunfähigkeit. Unerheblich ist für die Versetzung in den Ruhestand, auf welcher Ursache (dienstunfallbedingt oder nicht dienstunfallbedingt) die Dienstunfähigkeit beruht. Die Ursache der Dienstunfähigkeit nimmt daher nicht an der Feststellungswirkung der Zurruhesetzungsverfügung teil. Kein anderes Ergebnis folgt aus dem Umstand, dass die für die Festsetzung der Versorgungsbezüge nach § 49 BeamtVG in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung (vgl. § 108 Abs. 1 BeamtVG) zuständige Behörde an den in der Zurruhesetzungsverfügung genannten Grund gebunden ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.10.2007 - BVerwG 2 C 22.06 -, Buchholz 232 § 47 BBG Nr. 3 = NVwZ-RR 2008, 193 = ZBR 2008, 133 = [...] Langtext, Rn. 12). Der Gesetzgeber hat insoweit eine klare Zuständigkeitsverteilung getroffen. Während die nach Landesrecht für die Statusentscheidung zuständige Behörde allein darüber entscheidet, ob ein Beamter vorzeitig wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand zu versetzen ist, hat die für die Festsetzung der Versorgungsbezüge zuständige Stelle alle hieran anknüpfenden Entscheidungen zu treffen. Dies gilt insbesondere auch für die Frage, ob dem Beamten ein erhöhtes Unfallruhegehalt zusteht, weil die festgestellte Dienstunfähigkeit dienstunfallbedingt gewesen ist. Der Gesetzgeber hat hierdurch das Verfahren der vorzeitigen Versetzung eines Beamten in den Ruhestand von der Klärung der Frage, ob die Dienstunfähigkeit auf einem Dienstunfall beruht, freigehalten und die Klärung dem nachfolgenden Verfahren betreffend die Festsetzung der Versorgungsbezüge vorbehalten. Hiergegen bestehen keine rechtlichen Bedenken, da die Ursache der Dienstunfähigkeit für die statusverändernde Wirkung der vorzeitigen Zurruhesetzung keine Bedeutung hat. Zu widersprechenden Entscheidungen - wie die Klägerin sie befürchtet - kann es nicht kommen, da die zuständige Versorgungsfestsetzungsbehörde in alleiniger Zuständigkeit darüber entscheidet, ob dem Beamten höhere Versorgungsbezüge zustehen, weil die zur Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand führende Dienstunfähigkeit dienstunfallbedingt ist.

7

2.

Die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO scheidet ebenfalls aus. Die Klägerin erachtet für grundsätzlich bedeutsam die Frage, wie genau der Grund der Zurruhesetzungsverfügung zu bezeichnen ist. Ungeachtet des Umstandes, dass diese Fragestellung zu allgemein sein dürfte, um voraussichtlich im Falle der Berufungszulassung geklärt zu werden. Denn vorliegend geht es nicht um die Genauigkeit des Grundes der Zurruhesetzungsverfügung allgemein, sondern nur in den Fällen einer vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand. Ungeachtet dessen steht der Zulassung der Berufung entgegen, dass sich diese Frage ohne weiteres anhand der höchstrichterlichen Rechtsprechung klären lässt. Da nach den vorstehenden Erläuterungen zum Zulassungsgrund der ernstlichen Richtigkeitszweifel nur der bestimmte, gesetzlich festgelegte Grund in der Zurruhesetzungsverfügung genannt werden muss, bedarf es der Bezeichnung der Ursache der Dienstunfähigkeit nicht.

8

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).