Landesarbeitsgericht Niedersachsen
Urt. v. 28.09.2016, Az.: 13 Sa 1292/13 E

Eingruppierung einer als Berufsschullehrerin in den Fächern Spanisch und Politik beschäftigten Quereinsteigerin nach dem Runderlass des Niedersächsischen Kultusministeriums zur Eingruppierung der im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrkräfte an öffentlichen Schulen

Bibliographie

Gericht
LAG Niedersachsen
Datum
28.09.2016
Aktenzeichen
13 Sa 1292/13 E
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2016, 40808
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
ArbG Emden - 24.10.2013 - AZ: 1 Ca 513/12 E

Amtlicher Leitsatz

Eingruppierung einer als Berufsschullehrerin in den Fächern Spanisch und Politik eingesetzten sogen. Quereinsteigerin nach dem Eingruppierungserlass Niedersachsen mit einem für das Erstfach Spanisch qualifizierenden Masterstudium "Spanisch als Fremdsprache" und einem in Kolumbien abgeschlossenen Studium "Finanzen und internationale Beziehungen".

Redaktioneller Leitsatz

1. Das Merkmal V Nr. 60 der Anlage zum Runderlass des Niedersächsischen Kultusministeriums vom 15.01.1996 zur Eingruppierung der im Angestelltenverhältnis nach dem BAT beschäftigten Lehrkräfte an den öffentlichen Schulen (Lehrer-Eingruppierungserlass) setzt die Befähigung für die Laufbahn des höheren Schuldienstes (nunmehr zweites Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Bildung) voraus. Dieses kann unter den Voraussetzungen der §§ 6 und 8 der Niedersächsischen Verordnung über die Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Bildung vom 19.05.2010 (NLVO-Bildung) erworben werden.

2. Allein der tatsächliche Einsatz als Lehrkraft im Fach Spanisch und im Fach Politik lässt nicht darauf schließen, dass das beklagte Land den für das zweite Unterrichtsfach gemäß Nr. 2.3 Satz 5 des Lehrer-Eingruppierungserlasses erforderlichen Bildungsstand anerkannt hat.

3. Die Auslegung des Merkmals V Nr. 61.1 der Anlage in Verbindung mit Nr. 2.3 Lehrer-Eingruppierungserlass ergibt, dass das Studium für das erste und für das zweite Unterrichtsfach (für Letzteres auf dem Niveau einer Vor- oder Zwischenprüfung) inhaltlich im Wesentlichen einem Studium des Lehramtes für die jeweilige Schulform entsprechen muss.

4. Soweit gemäß Nr. 2.10 Satz 1 und Nr. 4.3 Satz 1 Lehrer-Eingruppierungserlass in Zweifelsfällen, insbesondere hinsichtlich des Wertes einer im Ausland erworbenen Ausbildung, die Eingruppierungsfeststellung des Kultusministeriums maßgeblich ist, haben die Parteien wirksam ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht des Landes im Sinne des § 315 Abs. 1 BGB vereinbart.

Tenor:

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Emden vom 24.10.2013 (1 Ca 513/12 E) wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin.

Die Klägerin schloss 1992 ihr Studium der Finanzen und internationalen Beziehungen mit der Qualifikation "Profesional en Finanzas y Relaciones Internacionales" an der Universidad Externado de Colombia in Santa Fè de Bogotà/Kolumbien ab. Anschließend übernahm sie diverse Beschäftigungen bei Banken und Versicherungen in Kolumbien und Deutschland.

Von November 2005 bis Dezember 2007 absolvierte die Klägerin ein Studium "Spanisch als Fremdsprache" an der Universitat de Barcelona mit dem Abschluss Master. Wegen der Einzelheiten des Werdegangs wird ergänzend auf den Lebenslauf der Klägerin (Anlage K 2 = Bl. 11 f. d. A.) verwiesen.

Vom 11.09.2006 bis 18.07.2007 sowie vom 30.08.2007 bis 09.07.2008 war die Klägerin bei dem beklagten Land als Spanischlehrerin an der Berufsbildenden Schule (B.) A-Stadt eingesetzt.

Zum 18.08.2008 trat die Klägerin als vollbeschäftigte Lehrkraft auf der Grundlage eines schriftlichen Arbeitsvertrages (Bl. 8 - 10 d. A.), auf den Kraft Inbezugnahme u. a. der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L), der Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-L) sowie die diese Tarifverträge ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge Anwendung finden, erneut in die Dienste des beklagten Landes. § 3 des Arbeitsvertrages lautet wie folgt:

§ 3

Das Entgelt bestimmt sich nach dem Eingruppierungserlass des Niedersächsischen Kultusministeriums in der jeweils gelten Fassung sowie der Abschnitte A und B der Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder über die Eingruppierung der im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrkräfte (Lehrer-Richtlinien der TdL) in der jeweiligen Fassung in Verbindung mit der Anlage 4 Teil B TVÜ-Länder.

Die Lehrkraft ist danach in Entgeltgruppe 12 TV-L eingruppiert.

Anpassungen der Eingruppierung aufgrund des Inkrafttretens einer neuen Entgeltordnung können auch entgeltgruppenübergreifend erfolgen (§ 17 Abs. 4 TVÜ-Länder). Bis zum Inkrafttreten einer neuen Entgeltordnung sind alle Eingruppierungsvorgänge vorläufig und begründen keinen Vertrauensschutz und keinen Besitzstand (§ 17 Abs. 3 Satz 1 TVÜ-Länder).

Das beklagte Land setzte die Klägerin mit mehr als der Hälfte ihrer Stunden im beruflichen Gymnasium der B. in A-Stadt mit dem Unterrichtsfach Spanisch und als Zweitfach Wirtschaft, seit 01.01.2011 durchgängig Politik, ein.

Von November 2008 bis August 2011 absolvierte die Klägerin eine berufsbegleitende Ausbildung am Studienseminar Oldenburg für das Lehramt an berufsbildenden Schulen in den Fächern Spanisch und Politik sowie Pädagogik als Quereinsteigerin.

Mit Schreiben vom 05.07.2011 (Bl. 13 d. A.) machte die Klägerin gegenüber dem beklagten Land rückwirkend für die Zeit ab 18.08.2008 eine Vergütung nach der Entgeltgruppe 13 TV-L geltend.

Mit Schreiben vom 25.01.2012 (Bl. 14 d. A.) lehnte die Niedersächsische Landesschulbehörde den Höhergruppierungsantrag ab. In der Begründung hierzu heißt es:

Ihren Antrag auf Höhergruppierung hatte ich dem Nds. Kultusministerium zur Entscheidung vorgelegt. Dieser hat per Erlass über ihren Antrag wie folgt entschieden:

Die nochmalige Überprüfung der Unterlagen hat ergeben, dass Frau V. mit dem Masterabschluss der Universität Barcelona einen universitären Studienabschluss nachweist, der für eine Unterrichtstätigkeit im Fach Spanisch eine geeignete Qualifikation darstellt. Studienleistungen für eine Unterrichtstätigkeit in einem zweiten Fach - auch auf der Ebene einer Vor- oder Zwischenprüfung - ergeben sich aus den vorgelegten Unterlagen nicht. Mit dieser Qualifikation bleibt es bei der Eingruppierung in Entgeltgruppe 12 TV-L. Für die Anerkennung des Faches Politik mindestens auf dem Niveau einer universitären Vor- oder Zwischenprüfung und damit einer möglichen Eingruppierung in Entgeltgruppe 13 TV-L müsste die Lehrkraft noch ca. 25 Leistungspunkte nachweisen.

Im Rahmen des nachfolgenden, wegen des Höhergruppierungsverlangens der Klägerin geführten Schriftwechsels teilte das Niedersächsische Kultusministerium der Niedersächsischen Landesschulbehörde mit Schreiben vom 18.09.2012 (Bl. 47 f. d. A.) zu dem in Kolumbien abgeschlossenen Studium u. a. Folgendes mit:

(...)

Nach der Datenbank Anabin der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen in Bonn entspricht dieser Abschluss als berufsqualifizierender Erstabschluss einem 3- bzw. 4-jährigen Bachelorabschluss. Studieninhalte waren insbesondere internationale Beziehungen und Finanzwesen.

(...)

Mit dem in Kolumbien erworbenen Abschluss wird nicht der Bildungsstand der MasterVO-Lehr für die berufliche Fachrichtung Wirtschaftswissenschaften erreicht, auch nicht auf dem Niveau einer Zwischenprüfung. Insbesondere werden keine Studiennachweise hinsichtlich spezifischer Regelungen der sozialen Marktwirtschaft der Bundesrepublik, Bürgerliches- und EU-Recht und im Bereich personalwirtschaftlicher Problemstellungen vorgelegt.

Auch für das Unterrichtsfach Politik/Wirtschaft wird lediglich ein untergeordneter Teilbereich der geforderten Studienleistungen nachgewiesen.

Sehr eingeschränkt auf den Investmentbereich mit lateinamerikanischen Kunden Deutscher Banken und Versicherungen bezogene Berufserfahrungen können die fehlenden fachbezogenen Kenntnisse nicht ersetzen.

Gleiches gilt für den fachfremden Einsatz der Lehrkraft im Bereich Wirtschaft und Politik an der B. in A-Stadt und die Teilnahme an der Qualifizierung der Quereinsteiger und Quereinsteigerinnen im Fach Politik am Studienseminar. Die Inhalte der Qualifizierung bezogen sich überwiegend auf allgemeine fachdidaktische Grundlagen, der Planung und der Durchführung von Unterricht.

Es bleibt bei der Feststellung, dass Frau V. lediglich über einen universitären Abschluss im Fach Spanisch verfügt, der für den Einsatz in einem Unterrichtsfach geeignet ist. Damit ist eine höhere Eingruppierung als die in Entgeltgruppe 12 TV-L nicht möglich.

Bezüglich der Anrechnungsmöglichkeiten des in Kolumbien erworbenen Studienabschlusses auf ein Masterstudium der Wirtschafts- oder Politikwissenschaften müsste sich Frau V. an eine Universität wenden, an der ein entsprechender Studiengang angeboten wird.

(...)

Mit der am 16.11.2012 bei dem Arbeitsgericht eingegangen Klage hat die Klägerin ihr Höhergruppierungsbegehren - zuletzt für die Zeit ab 01.01.2011 - weiter verfolgt.

Die Klägerin hat geltend gemacht, ihr Studium in Kolumbien entspreche gemäß der Bescheinigung der Universität Oldenburg vom 10.04.2013 (Anlage K 14 = Bl. 100 d. A.) einem deutschen Master auf Education Studium im Fach Politik, mit Ausnahme des Moduls "Politisches System Deutschlands und der EU".

Jedenfalls erfülle sie ab 31.07.2013 die Merkmale der Entgeltgruppe 13 TV-L aufgrund der zwischenzeitlich erreichten Bescheinigungen der Universität Oldenburg vom 06.06. und 17.09.2013 (Anlagen K 15 = Bl. 154 d. A. und K 17 = Bl. 158 d. A.), denn sie habe - dies ist unstreitig - am 31.07.2013 an der Universität Oldenburg die Modulprüfung "Portfolio" mit dem Titel "Politisches System Deutschlands und der EU" erfolgreich abgeschlossen. Auch seien ihre Berufserfahrung und ihre berufsbegleitende Qualifizierung zu berücksichtigen.

Die Eingruppierungsfeststellung des beklagten Landes sei willkürlich. Der Eingruppierungserlass vom 15.01.1996 entfalte lediglich innerbehördliche Wirkung.

Sie müsse zwei Wochenstunden mehr arbeiten, als ihre Kollegen, welche die gleiche Tätigkeit ausübten, erhalte jedoch weniger Geld dafür.

Die Klägerin hat beantragt,

festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, ihr seit dem 1. Januar 2011 eine Vergütung nach der Entgeltgruppe 13 des Tarifvertrages für die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes der Länder (TV-L) zu zahlen und etwaige Bruttonachzahlungsbeträge, beginnend mit dem 1.2.2011, ab dem Fälligkeitszeitpunkt mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz pro Jahr zu verzinsen.

Das beklagte Land hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Es hat zur Begründung im Wesentlichen auf die Schreiben vom 25.01. und 18.09.2012 verwiesen und vorgetragen, von den ca. 25 ursprünglich fehlenden Leistungspunkten seien zwischenzeitlich 6 aufgrund der von der Universität Oldenburg bescheinigten Modulprüfung im Sommer 2013 erreicht worden.

Das Arbeitsgericht hat mit einem der Klägerin am 20.11.2013 zugestellten Urteil vom 24.10.2013 (Bl. 176 - 186 d. A.) die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Klägerin habe nicht - ggf. mit Hilfe der Gerichte für Verwaltungssachen - eine positive Entscheidung des Niedersächsischen Kultusministeriums über die Gleichwertigkeit ihres in Kolumbien absolvierten Studiums herbeigeführt, wie dies der Eingruppierungserlass erfordere. Hiergegen richtet sich die am 11.12.2013 eingelegte und am 20.01.2014 begründete Berufung der Klägerin.

Die Klägerin macht geltend, da der Eingruppierungserlass nur aufgrund vertraglicher Inbezugnahme anwendbar sei, seien auch die Gerichte für Arbeitssachen für die Überprüfung der Gleichwertigkeit des Studienabschlusses zuständig. Insbesondere sei das beklagte Land bei der Ablehnung ihres Antrages selbst nicht davon ausgegangen, einen Verwaltungsakt zu erlassen.

Ihr Studium in Kolumbien entspreche einem deutschen Abschluss auf Bachelor-Ebene, dessen Bildungsniveau höher sei, als das einer Vor- oder Zwischenprüfung lt. Eingruppierungserlass. Es könne nicht darauf ankommen, dass das kolumbianische Studium inhaltlich die Kompetenzbereiche eines niedersächsischen Lehramtsstudiums der Politik abdecke. Anderenfalls sei eine Höhergruppierung von Lehrkräften mit ausländischem Hochschulstudium ausgeschlossen.

Unabhängig davon erfülle sie auch inhaltlich die Anforderungen im Fach Politik. Sie habe - unstreitig - an Vorlesungen in folgenden Bereichen teilgenommen:

- Theorie der internationalen Beziehungen (4 Semesterwochenstunden = SWS)

- Geschichte und internationale Beziehungen (4 SWS)

- Internationales Recht (Völkerrecht) und die Diplomatie (4 SWS)

- Internationale Beziehungen nach Gebieten 1 (4 SWS)

- Internationale Beziehungen nach Gebieten 2 (4 SWS)

- Internationale Beziehungen nach Gebieten 3 (4 SWS)

- Aktuelle internationale Politik (4 SWS).

Wie sich aus dem Schreiben der Universität Oldenburg vom 25.11.2013 (Anlage K B2 = Bl. 249 d. A.) ergebe, habe sie im Fach Politik ein Niveau erreicht, das über dem Niveau einer Zwischenprüfung liege. Das beklagte Land fordere von ihr mithin mehr, als der Eingruppierungserlass verlange und behandele sie daher ungleich.

Die Klägerin beantragt,

das am 24.10.2013 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Emden, Aktenzeichen 1 Ca 513/12 E, abzuändern und festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, der Klägerin seit dem 01.01.2011 eine Vergütung nach der Entgeltgruppe 13 des Tarifvertrages für die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes der Länder (TV-L) zu zahlen und etwaige Bruttonachzahlungsbeträge, beginnend mit dem 01.02.2011, ab dem Fälligkeitszeitpunkt mit 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz pro Jahr zu verzinsen.

Das beklagte Land beantragt,

die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

Es wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen unter Verteidigung des angefochtenen Urteils als zutreffend nach Maßgabe der Berufungserwiderung und macht geltend, die Landesschulbehörde habe mit Schreiben vom 25.01.2012 ausdrücklich auf die Entscheidung des Kultusministeriums Bezug genommen.

Für das Lehramt an berufsbildenden Schulen fehle der Klägerin eine berufliche Fachrichtung. An berufsbildenden Schulen beschäftigte Lehrkräfte mit zwei Unterrichtsfächern könnten daher nur ein anderes Lehramt erwerben, in der Regel das an Gymnasien, wenn sie die Kriterien dieses Lehramtes erfüllten. Maßgeblich sei daher die Zuordnung zum Fach Politik/Wirtschaft an Gymnasien und nicht zum Unterrichtsfach Politik an berufsbildenden Schulen. Für das Lehramt Politik/Wirtschaft an Gymnasien habe die Klägerin zwar im Rahmen ihres Studiums in Kolumbien mit 27 Semester-Wochen-Stunden vom zeitlichen Umfang her Studienleistungen im Bereich Politik erbracht, die dem Umfang von Leistungen im Fach Politik/Wirtschaft für das Lehramt an Gymnasien auf dem Niveau einer Vor- und Zwischenprüfung entsprächen. Die Studiennachweise deckten aber inhaltlich nicht alle Kompetenzbereiche eines niedersächsischen Lehramtsstudiums im gymnasialen Fach Politik/Wirtschaft ab. Neben den Methoden empirischer Sozialforschung fehlten insbesondere die Inhalte zu dem Kompetenzbereich "Politik im Mehrebenensystem" (politisches System und Politikfelder in der Bundesrepublik und europäische Integration sowie Sozialstruktur und Sozialisationsprozesse) und somit alle inhaltlichen Anforderungen, die Deutschland und Europa beträfen. Diese Inhalte hätten einen hohen Anteil am Curriculum des gymnasialen Fachs Politik/Wirtschaft und seien daher unverzichtbar. Die von der Klägerin aufgeführten sieben Studienveranstaltungen gehörten ausnahmslos zum Politikfeld "Internationale Beziehungen" und würden diesen Kompetenzbereich auch sicher abdecken. Alle anderen Kompetenzbereiche und Inhalte würden jedoch fehlen.

Die Bescheinigungen der Universität Oldenburg bezögen sich auf einen Studiengang für das Lehramt Politik an Berufsbildenden Schulen, für welches nur 70 Leistungspunkte gefordert würden. Für das maßgebliche Fach Politik/Wirtschaft im Lehramt an Gymnasien würden jedoch 95 Leistungspunkte verlangt.

Wegen der Einzelheiten des zweitinstanzlichen Vorbringens wird auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die Sitzungsprotokolle verwiesen. Die Kammer hat Beweis erhoben durch Einholung einer Stellungnahme des Sekretariats der ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland (Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen) mit dem aus den Schreiben vom 22.04.2015 (Bl. 682 f. d. A.) und ergänzend vom 01.10.2015 (Bl. 733 - 735 d. A.) ersichtlichen Inhalt sowie durch Einholung eines Sachverständigengutachtens durch den Leiter des akademischen Prüfungsamtes der Universität Oldenburg vom 13.06.2016 mit dem aus Bl. 829 - 842 d. A. ersichtlichen Ergebnis.

Entscheidungsgründe

I.

Die gemäß §§ 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthafte Berufung ist form- und fristgerecht im Sinne der §§ 66, 64 Abs. 6 ArbGG, 519, 520 ZPO eingelegt und begründet worden. Sie ist insgesamt zulässig, jedoch unbegründet.

1.

Der Feststellungsantrag ist zulässig. Es handelt sich in der Sache um eine Eingruppierungsfeststellungsklage im Sinne des § 256 ZPO, die im öffentlichen Dienst allgemein üblich ist und gegen deren Zulässigkeit nach der ständigen zutreffenden Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts keine Bedenken bestehen.

2.

Die Klage ist unbegründet.

a)

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Eingruppierung in die Vergütungsgruppe II a BAT (entsprechend Entgeltgruppe 13 TV-L) aus den Regelungen des Runderlasses des Niedersächsischen Kultusministeriums vom 15.01.1996 zur Eingruppierung der im Angestelltenverhältnis nach dem BAT beschäftigten Lehrkräfte an den öffentlichen Schulen (Nds. MBl. 1996 Nr. 11 Seite 334) in der Fassung vom 02.02.1998 (Nds. MBl. 1998 Nr. 12 Seite 476), im Folgenden kurz: Lehrer-Eingruppierungserlass.

aa)

Die Vergütung der Klägerin richtet sich nach dem Lehrer-Eingruppierungserlass, auf den § 3 des Arbeitsvertrages ausdrücklich verweist. Diese Vereinbarung basiert auf Nr. 5 der Vorbemerkung zu allen Vergütungsgruppen des BAT, der gemäß § 2 des vertraglich in Bezug genommenen TVÜ-L durch den - ebenfalls vertraglich in Bezug genommenen - TV-L ersetzt wird, sowie darauf, dass nach näherer Maßgabe der Bestimmungen des TVÜ-L die bisherigen Eingruppierungsregelungen bis zum Inkrafttreten einer neuen Entgeltordnung maßgeblich bleiben.

bb)

Die für die Eingruppierung der Klägerin danach bedeutsamen Vorschriften des Lehrer-Eingruppierungserlasses lauten wie folgt:

2.3 Die in der Anlage in den Merkmalen 3.1, 3.2, 23.1, 31, 32.1, 32.2, 41, 42.1 und 61.1 genannten Lehrkräfte, deren Studienabschluß nur für ein Unterrichtsfach geeignet ist, werden bei Erfüllung der sonstigen Anforderungen des Eingruppierungsmerkmals in der nächstniedrigeren VergGr. eingestuft und nach sechsjähriger Bewährung eine VergGr. höhergruppiert. Gegenüber der VergGr. II a gilt hierbei die VergGr. III als nächstniedrigere VergGr.

(...)

Ein Studienabschluß ist für ein Unterrichtsfach geeignet, wenn dieser Abschluß mit den wesentlichen Inhalten der Prüfung im vergleichbaren Fach einer ersten Staatsprüfung übereinstimmt, die der Unterrichtstätigkeit entspricht. Für das zweite Unterrichtsfach kann vom Bildungsstand nach einer Vor- oder Zwischenprüfung ausgegangen werden.

(...)

2.10 Für die einzelvertragliche Vergütungsvereinbarung der von den in der Anlage aufgeführten Eingruppierungsmerkmalen nicht erfaßten Lehrkräfte und in Zweifelsfällen ist meine Eingruppierungsfeststellung maßgebend. Zur Beurteilung und Bewertung sind mir die vollständigen Personalakten oder Bewerbungsunterlagen mit Lebenslauf, beglaubigten Zeugnissen über die Vor- und Ausbildung und die abgelegten Prüfungen (ggf. mit deutscher Übersetzung) vorzulegen. Ferner ist darzulegen, an welcher Schulform und in welchen Fächern die Lehrkraft überwiegend unterrichtet oder eingesetzt werden soll. Die Berichte sollen eine tabellarische Darstellung des Bildungsganges mit Hinweisen auf die Unterlagen und eine Stellungnahme zur Eingruppierung enthalten.

2.11 Bis zu einer endgültigen Entscheidung im Einzelfall sind die Lehrkräfte nach den Merkmalen zu vergüten, deren Eingruppierungskriterien sie unbedenklich erfüllen.

(...)

4. Lehrkräfte mit einer im Ausland oder in der ehemaligen DDR absolvierten Ausbildung

4.1 Bis zum 8. 5. 1945 außerhalb des früheren Reichsgebietes oder danach außerhalb des Geltungsbereichs des Beamtenrechtsrahmengesetzes ausgebildete Lehrkräfte sind auf Grund der auszuübenden Unterrichtstätigkeit - soweit sie in der Anlage nicht besonders erfaßt sind - nach den Merkmalen für die übrigen Lehrkräfte einzugruppieren, wenn ihre Ausbildung uneingeschränkt gleichwertig ist. Hierbei ist nicht entscheidend, für welche Schulform oder Schulstufe die Qualifikation erworben wurde. Es kommt vielmehr darauf an, mit welchem Ausbildungsgang in Niedersachsen oder in anderen Bundesländern die Ausbildung und Prüfung nach Art und Anlage uneingeschränkt gleichwertig sind. Als abgeschlossenes Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule gilt auch ein abgeschlossenes Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule im Ausland oder in der ehemaligen DDR, wenn es uneingeschränkt gleichwertig ist. Die Entscheidung behalte ich mir vor, soweit die Studienabschlüsse in der Anlage nicht besonders aufgeführt sind.

4.2 Eine angemessene andere Vor- und Ausbildung oder eine nur dem Rang nach gleichwertige Befähigung reicht für die Gleichwertigkeit nicht aus.

Die uneingeschränkte Gleichwertigkeit hat die Lehrkraft nachzuweisen (Urteil des BAG vom 30. 1. 1980, AP Nr. 6, §§ 22 und 23 BAT Lehrer).

4.3 Bestehen Zweifel über den Wert der nachgewiesenen Ausbildung, so ist nach Nr. 2.10 zu verfahren. Bei Lehrkräften, die nicht allgemeinübliche Ausbildungsgänge in der ehemaligen DDR, in den europäischen Ländern oder in den USA durchlaufen haben, ist zunächst zu der in der ehemaligen DDR erworbenen Qualifikation eine Stellungnahme des Berliner Instituts für Lehrerfort- und -weiterbildung und Schulentwicklung - Gutachterstelle für deutsches Schul- und Studienwesen - in 10715 Berlin, Uhlandstraße 97, und in den übrigen Fällen eine Stellungnahme der F. in 53113 F-Stadt, Lennéstraße 6, einzuholen.

(...)

V. Lehrkräfte an berufsbildenden Schulen

VergGr

60. Lehrkräfte mit der Befähigung für eine Laufbahn des höheren Schuldienstes

II a

61. Lehrkräfte in der Tätigkeit von Studienrätinnen und Studienräten

61.1 mit einem für die auszuübende Unterrichtstätigkeit geeigneten abgeschlossenen Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule

II a

(...)

Das Merkmal 61.1 gilt nur mit der Einschränkung in Nr. 2.3 des RdErl.

cc)

Die Klägerin erfüllt nicht das Merkmal V Nr. 60 der Anlage zum Lehrer-Eingruppierungserlass. Dieses setzt die Befähigung für die Laufbahn des höheren Schuldienstes - nunmehr zweites Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Bildung - voraus. Dieses kann unter den Voraussetzungen der §§ 6 und 8 der Niedersächsischen Verordnung über die Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Bildung vom 19.05.2010 (Nds. GVBl. Nr. 14/2010 Seite 218), im Folgenden kurz: NLVO-Bildung erworben werden. Für eine Lehrbefähigung gemäß § 6 NLVO-Bildung fehlt der Klägerin der Abschluss eines Studiums für ein Lehramt in Niedersachsen nebst Vorbereitungsdienst. Eine Lehrbefähigung nach § 8 NLVO-Bildung fehlt jedenfalls deshalb, weil die Klägerin einen Mastergrad bzw. einen gleichwertigen Abschluss nur in Spanisch hat und der Abschluss "Spanisch als Fremdsprache" nicht zwei Fächern im Sinne der Ausbildungs- und Prüfungsordnung zugeordnet werden kann.

dd)

Die Klägerin erfüllt auch nicht das Merkmal V. 61.1 der Anlage in Verbindung mit Nr. 2.3 des Lehrer-Eingruppierungserlasses. Sie hat nicht den erforderlichen Bildungsstand zum Unterrichten in einem zweiten Fach erworben.

(1)

Allein aufgrund des tatsächlichen Einsatzes der Klägerin als Lehrkraft im Fach Spanisch und im Fach Politik kann nicht darauf geschlossen werden, das beklagte Land habe den für das zweite Unterrichtsfach gemäß Nr. 2.3 Satz 5 des Lehrer-Eingruppierungserlasses erforderlichen Bildungsstand anerkannt. Der Eingruppierungserlass stellt vergütungsrechtlich nur auf die Ausbildung, nicht auf die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit ab. Das ist rechtlich nicht zu beanstanden (BAG 22.01.1999 - 10 AZR 597/97, Juris Rn 40).

(2)

Unstreitig ist die Klägerin als Lehrkraft an einer berufsbildenden Schule mit dem Unterrichtsfach Spanisch eingesetzt. Gemäß § 6 Abs. 3 der Verordnung über Masterabschlüsse für Lehrämter in Niedersachsen vom 08.11.2007 (Nds. GVBl 2007 Seite 488) - im Folgenden kurz: Nds. MasterVO-Lehr - und § 4 Abs. 2 Nds. MasterVO-Lehr ist Spanisch sowohl Unterrichtsfach für das Lehramt an berufsbildenden Schulen als auch für das Lehramt an Gymnasien. Die Klägerin verfügt über eine im Ausland absolvierte Master-Ausbildung für "Spanisch als Fremdsprache", die sie gemäß den Feststellungen des Niedersächsischen Kultusministeriums vom 25.01.2012 und vom 18.09.2012 für den Quereinstieg in den niedersächsischen Schuldienst - sowohl an berufsbildenden Schulen als auch an Gymnasien - qualifiziert. Dies allein rechtfertigt gemäß V Nr. 61.1 der Anlage in Verbindung mit Nr. 2.3 Satz 1 Lehrer-Eingruppierungserlass eine Eingruppierung in die nächst niedrigere Vergütungsgruppe, hier der Vergütungsgruppe III BAT, welche nach den Regelungen des TVÜ-L der Entgeltgruppe 12 entspricht, nach der die Klägerin bereits vergütet wird.

(3)

Die Klägerin ist seit dem 01.01.2011 im weiteren Unterrichtsfach Politik eingesetzt. Ihr abgeschlossenes Studium der Finanzen ist unter Berücksichtigung des auszulegenden Merkmals Nr. 61.1 der Anlage in Verbindung mit Nr. 2.3 Lehrer-Eingruppierungserlass für die auszuübende Unterrichtstätigkeit jedoch nicht geeignet.

(a)

Bei dem zum Vertragsinhalt gewordenen Nds. Lehrer-Eingruppierungserlass handelt es sich nach § 305 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BGB um allgemeine Geschäftsbedingungen. Sie wurden von dem beklagten Land für eine Vielzahl von Verträgen mit Lehrkräften gleichlautend verwendet und der Klägerin bei Abschluss des Formulararbeitsvertrages gestellt. Sie sind deshalb als typische Vertragsbedingungen auszulegen, wobei die Auslegung nicht nach den Regeln des Verwaltungsrechts vorzunehmen ist. Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie vom verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind. Zweifel bei der Auslegung gehen zu Lasten des Verwenders (§ 305 c Abs. 2 BGB).

(b)

Hiervon ausgehend ergibt die Auslegung des Merkmals Nr. 61.1 der Anlage in Verbindung mit Nr. 2.3 Lehrer-Eingruppierungserlass, dass das Studium für das erste und für das zweite Unterrichtsfach - für Letzteres auf dem Niveau einer Vor- oder Zwischenprüfung - inhaltlich im Wesentlichen einem Studium des Lehramtes für die jeweilige Schulform entsprechen muss.

(aa)

Aus dem Wortlaut von Nr. 2.3 Lehrer-Eingruppierungserlass ergibt sich, dass ein Studium für ein Unterrichtsfach geeignet ist, wenn es inhaltlich der Lehramtsprüfung in einem vergleichbaren Fach derjenigen Schulform entspricht, in der die Unterrichtstätigkeit auszuüben ist. Dazu ist die auszuübende Unterrichtstätigkeit zunächst einem entsprechenden Lehramtsprüfungsfach zuzuordnen. Soweit in Nr. 2.3 Lehrer-Eingruppierungserlass veraltet von erster Staatsprüfung die Rede ist, ist dies unschädlich. Gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 NLVO-Bildung entspricht einer ersten Staatsprüfung der Mastergrad (Master of Education).

(bb)

Für das Verständnis der Regelung ist auch die Anlage des Lehrer-Eingruppierungserlasses heranzuziehen. Nr. 2.3 des Lehrer-Eingruppierungserlasses einerseits und die Merkmale Nr. 3, 23, 31, 32, 41, 42 und 61 der Anlage beziehen sich jeweils aufeinander. In den Merkmalen der Anlage wird jeweils zwischen Lehrkräften mit der entsprechenden Laufbahnbefähigung und anderen Lehrkräften differenziert. Hinsichtlich der Berufsbildenden Schulen sind nach Nr. 60 und Nr. 61.1 der Anlage zum Lehrer-Eingruppierungserlass nur solche Lehrkräfte in die Vergütungsgruppe II a BAT (entsprechend Entgeltgruppe 13 TV-L) eingruppiert, die die Befähigung für eine Laufbahn des höheren Schuldienstes haben oder "in der Tätigkeit von Studienrätinnen und Studienräten" über ein für die auszuübende Unterrichtstätigkeit geeignetes abgeschlossenes Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule verfügen. Durch den Hinweis auf die Laufbahnbefähigung für den höheren Schuldienst bzw. auf die Tätigkeit von Studienrätinnen und Studienräten sind deutliche Bezüge zum landesrechtlichen Schul- und Beamtenrecht hergestellt. Nach § 5 Abs. 2 NLVO-Bildung eröffnet u. a. die Lehrbefähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen und für das Lehramt an Gymnasien den Zugang für das zweite Einstiegsamt der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Bildung (vormals höherer Schuldienst). Nach §§ 6 und 8 NLVO-Bildung erwirbt die Lehrbefähigung für das Lehramt an Gymnasien bzw. Berufsbildenden Schulen nur, wenn der Studienabschluss zwei Fächern im Sinne der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung zugeordnet werden kann. Der Hinweis in Nr. 61.1 der Anlage zum Lehrer-Eingruppierungserlass auf Lehrkräfte "in der Tätigkeit von Studienrätinnen und Studienräten", der Zusammenhang zur Regelung Nr. 60 sowie die Nr. 2.3 des Lehrereingruppierungserlasses zur Eignung eines Unterrichtsfaches zeigen hinreichend deutlich, dass eine der Lehramtsausbildung für die entsprechende Unterrichtstätigkeit vergleichbare wissenschaftliche Ausbildung erforderlich ist. Diese bezieht sich nach § 6 Abs. 1 Nds. MasterVO-Lehr bzw. der Vorgängerregelung in § 54 Abs. 3 Satz 4, § 47 Abs. 1 der Verordnung über die ersten Staatsprüfungen für Lehrämter im C. (PVO-Lehr I) vom 15.04.1998 (Nds.GVBl 1998, 399) für Studierende des Lehramtes der Berufsbildenden Schulen auf ein Unterrichtsfach, für das gemäß § 6 Abs. 1 Satz 5 Nr. 2 Nds. MasterVO-Lehr mindestens 70 Leistungspunkte erworben werden müssen und eine berufliche Fachrichtung, bei der es sich um ein konkret berufsbezogenes Unterrichtsfach handelt, für das gemäß § 6 Abs. 1 Satz 5 Nr. 3 Nds. MasterVO-Lehr mindestens 120 Leistungspunkte nachzuweisen sind. § 6 Abs. 4 Satz 1 Nds. Master-VO-Lehr verdeutlicht, dass das Lehramt an Berufsbildenden Schulen grundsätzlich nicht ohne Fachrichtung erworben werden kann.

(c)

Hiervon ausgehend kann der ausgeübten Unterrichtstätigkeit der Klägerin im Fach Politik als vergleichbares Prüfungsfach nur noch das Fach Politik/Wirtschaft (Lehramt Gymnasium) zugeordnet werden. Die Klägerin ist neben Politik im Fach Spanisch eingesetzt. Spanisch ist Unterrichtsfach im Sinne des § 6 Abs. 3 Nds. MasterVO-Lehr. Es kann keiner beruflichen Fachrichtung im Sinne des § 6 Abs. 3 Nds. MasterVO-Lehr zugeordnet werden. Zwar ist auch Politik allgemeines Unterrichtsfach im Sinne des § 6 Abs. 3 Nds. MasterVO-Lehr. Mit zwei allgemeinen Unterrichtsfächern im Sinne des § 6 Abs. 3 Nds. MasterVO-Lehr kann jedoch keine Lehrbefähigung für Berufsbildende Schulen erworben werden. Da die Klägerin selbst nicht behauptet, aufgrund ihres Studiums der Finanzen in der Fachrichtung Wirtschaftswissenschaften, der das Fach Politik zugeordnet werden kann, einen Bildungsstand auch nur auf dem Niveau einer Vor- oder Zwischenprüfung zu haben, verbleibt als vergleichbares Fach nur das Fach Politik/Wirtschaft (Lehramt Gymnasium), da mit einer Lehrbefähigung für das Lehramt an Gymnasien gegebenenfalls auch an Berufsbildenden Schulen unterrichtet werden kann. Wollte man auf zwei Unterrichtsfächer im Sinne des § 6 Abs. 3 Nds. MasterVO-Lehr abstellen, genügte bei berufsbildenden Schulen für einen Anspruch auf Vergütung nach der Entgeltgruppe 13 ein in zweifacher Hinsicht geringerer Wissensstand gegenüber einem Lehramtsinhaber der entsprechenden Schulform, denn Nr. 2.3 des Lehrereingruppierungserlasses setzt für das zweite Unterrichtsfach schon nur den Bildungsstand nach einer Vor- oder Zwischenprüfung voraus, womit ersichtlich ein gewisses Mindestqualitätsniveau gesichert werden soll.

(d)

Soweit die Klägerin unter Hinweis auf Urteile der 2. und 5. Kammer des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen (vom 09.07.2015 - 5 Sa 1434/14 E und vom 09.09.2015 - 2 Sa 918/14 E) die Auffassung vertritt, die Regelung in Nr. 2.3 Sätze 5 und 6 Lehrer-Eingruppierungserlasses seien intransparent und unwirksam, kann dies vorliegend auf sich beruhen. Gegenstand der Verfahren 5 Sa 1434/14 E und 2 Sa 918/14 E war jeweils eine korrigierende Rückgruppierung. Im vorliegenden Verfahren begehrt die Klägerin hingegen ihre Höhergruppierung und stützt diese gerade darauf, dass für ihr zweites Unterrichtsfach die Eignungsvoraussetzungen im Sinne von Nr. 2.3 letzter Satz des Niedersächsischen Lehrereingruppierungserlasses erfüllt sind. Bei dieser Sachlage kann es auf eine Unwirksamkeit dieser Regelung wegen Intransparenz nicht ankommen. Die §§ 305 ff BGB dienen dem Schutz des Vertragspartners des Verwenders. Zudem verbliebe es ansonsten bei der Regelung in Nr. 2.3 Satz 1 des Lehrereingruppierungserlasses.

(e)

Unzweifelhaft stimmt der Abschluss des Studiums der Finanzen und internationalen Beziehungen nicht mit den wesentlichen Inhalten der Masterprüfung im Fach Politik/Wirtschaft (Lehramt Gymnasium) überein. Nach der Stellungnahme der F. (ZAB) entspricht das Studium der Klägerin einem deutschen Abschluss auf Bachelor-Ebene. Hierüber besteht zwischen den Parteien kein Streit.

(f)

Die Klägerin erreicht aufgrund des in Kolumbien erworbenen Abschlusses des Studiums der Finanzen und wirtschaftlichen Beziehungen bezüglich des gymnasialen Unterrichtsfachs Politik/Wirtschaft derzeit selbst unter Zugrundelegung der ihr günstigsten Auslegung (§ 305 c BGB) nicht den Bildungsstand nach einer Vor- oder Zwischenprüfung im Sinne der Nr. 2.3 des Eingruppierungserlasses.

(aa)

Von einem Bildungsstand nach einer Vor- oder Zwischenprüfung kann nach Umstellung auf das Bachelor-/Mastersystem jedenfalls dann nicht mehr ausgegangen werden, wenn deutlich weniger als 44 Prozent der nach Abzug eines fachdidaktischen Anteils von 25 Prozent erforderlichen Leistungspunkte nach der Nds. MasterVO-Lehr bezogen auf das entsprechende Lehramtsprüfungsfach erreicht bzw. inhaltlich nicht alle Kompetenzbereiche des Lehramtsstudiums auf Zwischenprüfungsniveau abgedeckt sind. Denn vor Umstellung auf das Bachelor-/Mastersystem wurde die Zwischenprüfung in der Regel am Ende des 4. von 9 erforderlichen Semestern, also nach knapp weniger als der Hälfte des Studiums abgelegt (§§ 4 Abs. 1 Nr. 2, 5 Abs. 1 Nr. 2 PVO-Lehr I, § 7 Abs. 1 Satz 1 NHG), wobei der fachdidaktische Anteil, der bei dem Lehramt für Gymnasien nach der Umstellung auf das Bachelor-/Mastersystem mindestens 20 Prozent beträgt (§ 4 Abs. 1 Nds. MasterVO-Lehr), herauszurechnen ist, weil er der Klägerin gesondert bei dem Studienseminar Oldenburg vermittelt worden ist.

(bb)

Das Niedersächsische Kultusministerium hat danach mit dem im Schreiben der Schulbehörde vom 25.01.2012 wiedergegebenen Erlass sowie mit Schreiben vom 18.09.2012 bei der Klägerin das Vorliegen eines Zwischenprüfungsniveaus im maßgeblichen Zuordnungsfach ermessensfehlerfrei verneint.

(aaa)

Nach Nr. 2.10 Satz 1 und Nr. 4.3 Satz 1 Lehrer-Eingruppierungserlass ist in Zweifelsfällen, insbesondere hinsichtlich des Wert einer - wie hier - im Ausland erworbenen Ausbildung die Eingruppierungsfeststellung des Kultusministeriums maßgeblich. Damit haben die Parteien ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht des beklagenden Landes im Sinne des § 315 Abs. 1 BGB wirksam vereinbart. Nr. 2.10 des Eingruppierungserlasses enthält keinen unzulässigen Änderungsvorbehalt im Sinne von § 308 Nr. 4 BGB. Einseitige Leistungsbestimmungsrechte nach § 315 ff BGB fallen nicht unter diese Vorschrift, wenn sie - wie hier - darauf beschränkt sind, dem Verwender die erstmalige Festlegung seiner Leistung zu ermöglichen (BAG 15.05.2013 - 10 AZR 679/12 - Juris Rn 27). Die Eingruppierungsfeststellung gemäß Nr. 2.10 Satz 1 Lehrer-Eingruppierungserlass hat insbesondere unter Berücksichtigung der im Satz 2 bis 4, ggf. Nr. 4.3 Satz 2 Eingruppierungserlass genannten Unterlagen und Umstände unter Beachtung festgelegter Vorgaben (Nr. 2.3 Lehrer-Eingruppierungserlass) und - mangels abweichender Vereinbarungen - "im Zweifel" nach billigem Ermessen zu erfolgen (BAG, aaO. Rn 32). Deshalb enthält Nr. 2.10 Satz 1 Lehrer-Eingruppierungserlass auch keine unangemessene Benachteiligung im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 und 2 BGB. Insbesondere hat sich die Beklagte nicht vorbehalten, bereits zugesagte Leistungen wieder zu entziehen. Auch weicht Nr. 2.10 Satz 1 Lehrer-Eingruppierungserlass nicht im Sinne des § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB vom Gesetz ab. § 315 BGB sieht die vertragliche Einräumung einseitiger Leistungsbestimmungsrechte ausdrücklich vor, wobei die Leistungsbestimmung auf Antrag des Gläubigers gerichtlich überprüft werden kann.

(bbb)

Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts scheitert das Eingruppierungsbegehren der Klägerin nicht schon an einer positiven, gegebenenfalls mit Hilfe der Gerichte für Verwaltungssachen herbeizuführenden Eingruppierungsfeststellung bzw. Gleichwertigkeitsentscheidung des beklagten Landes. Der Lehrer-Eingruppierungserlass als Grundlage der Eingruppierungsfeststellung ist Bestandteil des Arbeitsvertrages und nicht nach den Regeln des Verwaltungsrechts auszulegen (BAG 16.04.2015 - 6 AZR 352/14 - Juris Rn 25). Er sieht für die Feststellung kein bestimmtes Verfahren, insbesondere kein Verwaltungsverfahren vor. Das Land hat gegenüber der Klägerin auch nicht durch Verwaltungsakt entschieden. Vielmehr hat das Niedersächsische Kultusministerium durch Erlass - mithin verwaltungsintern gegenüber der nachgeordneten Landesschulbehörde aufgrund bestehender Weisungskompetenz - festgelegt, wie das Eingruppierungsbegehren der Klägerin unter Berücksichtigung der beigebrachten Unterlagen zu behandeln ist. Diese Entscheidung des Ministeriums hat die Landesschulbehörde der Klägerin lediglich mit einfachem Schreiben mitgeteilt. Jedenfalls bei dieser Sachlage sind die Gerichte für Arbeitssachen gemäß § 315 BGB zur Überprüfung der Eingruppierungsfeststellung befugt (vgl. auch BAG 27.01.1999 - 10 AZR 597/97, Rn 38). Soweit das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 12.12.2002 (8 AZR 37/02) davon ausgegangen ist, dass die Gleichwertigkeit eines im Ausland erworbenen Studienabschlusses durch förmliches Verwaltungsverfahren festzustellen ist, beruhte dies auf Besonderheiten des dort ausgelegten Erlasses des Kultusministeriums Nordrhein-Westfalen.

(ccc)

Eine Leistungsbestimmung entspricht billigem Ermessen, wenn die wesentlichen Umstände des Falls abgewogen und die beiderseitigen Interessen angemessen berücksichtigt worden sind. Maßgeblich ist der Zeitpunkt in dem der Arbeitgeber die Ermessensentscheidung zu treffen hat. Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Leistungsbestimmung der Billigkeit entspricht, hat der Bestimmungsberechtigte zu tragen. Ihm verbleibt für die rechtsgestaltende Leistungsbestimmung ein nach billigem Ermessen auszufüllender Spielraum. Innerhalb des Spielraums können dem Bestimmungsberechtigten mehrere Entscheidungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen. Ob die Entscheidung der Billigkeit entspricht, unterliegt der vollen gerichtlichen Kontrolle (BAG 19.03.2014 - 10 AZR 622/13 - Juris Rn 41 f).

Danach lässt die Leistungsbestimmung des beklagten Landes in der Verlautbarung vom 18.09.2012 keinen Ermessensfehler erkennen. Es ist zunächst vom zutreffenden Zuordnungsfach (Fachrichtung Wirtschaftswissenschaften oder gymnasiales Unterrichtsfach Politik/Wirtschaft) ausgegangen und hat fehlerfrei festgestellt, dass das Studium der Finanzen nicht der beruflichen Fachrichtung Wirtschaftswissenschaften auf dem Niveau einer Vor- oder Zwischenprüfung zugeordnet werden kann. Das Studium entspricht nach der Stellungnahme der ZAB einem deutschen Hochschulabschluss auf Bachelor-Ebene und ist auf den Beruf des Finanzwirts, nicht aber auf den Beruf des Lehrers zu beziehen. Das Kultusministerium hat mit Schreiben vom 18.09.2012 ausgeführt, dass in Bezug auf die berufliche Fachrichtung Wirtschaftswissenschaften Studiennachweise hinsichtlich spezifischer Regelungen der sozialen Marktwirtschaft der Bundesrepublik Deutschland, bürgerliches- und EU-Recht und im Bereich personalwirtschaftlicher Problemstellungen fehlen. Solche Bescheinigungen hat die nach den allgemeinen Grundsätzen hinsichtlich der ihr Eingruppierungsbegehren rechtfertigenden Tatsachen darlegungs- und beweisbelastete Klägerin auch im Verlauf des gerichtlichen Verfahrens nicht vorgelegt. Der Sachverständige W. hat das Vorliegen des erforderlichen Bildungsstandes bezüglich der Fachrichtung Wirtschaftswissenschaften aufgrund der zur Akte gereichten Unterlagen auf Seite 14 unter 9. ausdrücklich verneint und auf Seite 9 und 10 im Einzelnen den Standpunkt des beklagten Landes nachvollzogen, dass der Klägerin ca. noch 25 Leistungspunkte fehlen, wobei der Gutachter seinerseits sogar zu einer noch höheren Zahl zu erbringender Leistungspunkte gelangt.

Aufgrund des ausländischen Studiums der Finanzen fehlen der Klägerin auch Kompetenzen im gymnasialen Fach Politik/Wirtschaft auf dem Niveau einer Zwischenprüfung. Das beklagte Land hatte diesbezüglich das Fehlen der Methoden empirischer Sozialforschung sowie Inhalte zu dem Kompetenzbereich "Politik im Mehrebenensystem" (Politisches System und Politikfelder in der Bundesrepublik Deutschland und europäische Integration sowie Sozialstruktur und Sozialisationsprozesse) beanstandet. Der Sachverständige W. bestätigt die Einschätzung des Kultusministeriums und verneint einen Bildungsstand auf einem angenommenen Niveau einer Zwischenprüfung für das Fach Politik/Wirtschaft für das Lehramt an Gymnasien unter dem Aspekt des Umfangs der Studienleistungen. Danach sind insgesamt lediglich 15 Leistungspunkte für in Kolumbien erbrachte Leistungen im sozial-wissenschaftlichen Anteil des Unterrichtsfach Politik/Wirtschaft für das Lehramt an Gymnasien anrechenbar. Ausgehend von mindestens 95 erforderlichen Leistungspunkten (§ 4 Abs. 1 MasterVO-Lehr) läge dies selbst bei einem Abzug von 25 Prozent fachdidaktischen Anteils in Ansehung der von der Klägerin separat bei dem Studienseminar Oldenburg erbrachten Leistungen deutlich unter 44 Prozent der verbleibenden Punktzahl. Zwar trifft der Einwand der Klägerin zu, die 15 Leistungspunkte beträfen nur den sozialwissenschaftlichen Anteil des Studiums, doch hat der Sachverständige unter Ziffer 8 des Gutachtens im Einzeln nachvollziehbar begründet, warum sich für den Anteil der ökonomischen Bildung aus dem Unterrichtsfach Politik/Wirtschaft jedenfalls keine relevante Anrechnung mehr ergeben kann. Bei dieser Sachlage war die von der Klägerin vorsorglich beantragte Ergänzung des Gutachtens nicht veranlasst. Sie hat keine Anknüpfungstatsachen dafür vorgetragen, warum sich in Bezug auf die für den Bereich Ökonomische Bildung bedeutsamen Themen "Fachdidaktik" und "Berufsorientierung von Jugendlichen in den Schulen" eine nennenswerte Anrechnung von Kreditpunkten ergeben soll. Ihr Studium hat sie für den Bereich des Finanzwirts, nicht für den des Lehrers qualifiziert.

(g)

Die Klägerin erfüllt auch nicht unter weiterer Berücksichtigung ihres am 31.07.2013 an der Universität Oldenburg absolvierten Moduls "Politisches System Deutschlands und der Europäischen Union" ab dem 01.08.2013 den Bildungsstand nach einer Vor- oder Zwischenprüfung in Bezug auf die Fachrichtung Wirtschaftswissenschaften (BBS) bzw. des gymnasialen Unterrichtsfachs Politik/Wirtschaft. Es ist unschädlich, dass eine neue Eingruppierungsfeststellung des Kultusministeriums ausweislich dessen Schreibens vom 20.03.2014 (B. 241 d. A.) vor Abschluss dieses Verfahrens nicht getroffen werden soll. Bei Verzögerung kann die Leistungsbestimmung gemäß § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB durch das Gericht getroffen werden. Unter Berücksichtigung der Ausführung unter Ziffer 4.2 und Ziffer 8 im Gutachten des Sachverständigen W. ergibt sich jedoch auch unter Einbeziehung der für dieses Modul unstreitig anzusetzenden 6 Leistungspunkte vom Studienumfang der erforderliche Bildungsstand nicht.

b)

Das Höhergruppierungsbegehren der Klägerin ist nicht gemäß Abschnitt B V in Verbindung mit IV Nr. 1 der Lehrer-Richtlinien der TdL gerechtfertigt. Danach bestünde ein Anspruch auf Vergütung nach der Entgeltgruppe 13 TV-L nur, wenn die Klägerin aufgrund ihres Studiums die Fähigkeit zum Unterrichten in mindestens zwei Fächern hätte. Dies ist nach dem Vorstehenden nicht der Fall.

c)

Zutreffend hat das Arbeitsgericht entschieden, dass sich der geltend gemachte Anspruch nicht aus dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung ergibt. Der Vortrag der Klägerin lässt schon nicht erkennen, welche nach Entgeltgruppe 13 TV-L vergüteten Mitarbeiter sie für vergleichbar erachtet und in welcher Weise diese jeweils qualifiziert sind und eingesetzt werden. Näherer Vortrag hierzu wäre jedoch erforderlich gewesen, weil das beklagte Land eine Ungleichbehandlung unter Hinweis darauf bestritten hat, dass es den Runderlass als kollektives Vergütungssystem gleichermaßen auf alle ihm unterfallenden Lehrer anwende.

d)

Ein Anspruch der Klägerin ergibt sich schließlich nicht aus dem Tarifvertrag über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder (TV EntgO-L) vom 28.03.2015 für die Zeit ab 01.08.2015. Es besteht zwischen den Parteien kein Streit darüber, dass nach der Anlage zum TV EntgO-L (Entgeltordnung Lehrkräfte) allenfalls eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 12 in Betracht kommt, nach welcher die Klägerin bereits vergütet wird.

II.

Die Klägerin hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten ihres ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels zu tragen.

III.

Die Revision war gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG wegen der Auslegung des Lehrereingruppierungserlasses zuzulassen.