Landesarbeitsgericht Niedersachsen
Urt. v. 27.06.2016, Az.: 11 Sa 1068/15

Treuwidrige Vereitelung der Teilnahme an einem Abfindungsprogramm; Anspruch auf Abschluss eines Aufhebungsvertrages zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei formwidriger Abänderung des Anmeldeverfahrens zur Beteiligung am Abfindungsprogramm eines Rahmensozialplans

Bibliographie

Gericht
LAG Niedersachsen
Datum
27.06.2016
Aktenzeichen
11 Sa 1068/15
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2016, 38766
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
ArbG Hannover - 14.10.2015 - AZ: 13 Ca 221/15

Amtlicher Leitsatz

1. Wird das in einer Betriebsvereinbarung vorgesehene Verfahren zur Auswahl von Interessierten zu einem freiwilligen Abfindungsprogramm nicht eingehalten und ist das Verfahren technisch nicht einwandfrei abgelaufen, kann dem einzelnen Bewerber ein Anspruch auf Abschluss eines Aufhebungsvertrages zustehen.

2. Die Änderung einer Betriebsvereinbarung in einem einzelnen Punkt bedarf der Schriftform des § 77 Abs. 2 BetrVG.

Redaktioneller Leitsatz

1. § 162 BGB drückt den allgemeinen Rechtsgrundsatz aus, dass niemand aus einem von ihm treuwidrig herbeigeführten Ereignis Vorteile herleiten darf.

2. Eine Betriebsvereinbarung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform (§ 77 Abs. 2 Satz 1 BetrVG) und ist von beiden Seiten zu unterzeichnen; diese Anforderungen gelten auch für eine inhaltliche Abänderung einer gültigen Betriebsvereinbarung.

3. Solange eine Betriebsvereinbarung als Gesamtregelwerk gültig bleibt und soweit Rechte und Pflichten der Beschäftigten geregelt werden, bedarf es unter dem Gesichtspunkt der Rechtssicherheit und der Publizität bei Änderung des Vereinbarungsinhaltes der Schriftform.

4. Auch wenn ein Interessenausgleich nicht die Wirkung einer Betriebsvereinbarung hat, sieht das Gesetz die Schriftform vor; es entsteht eine kollektivrechtliche Bindung an die Inhalte.

5. Hat die Arbeitgeberin das Auswahlverfahren für die Ermittlung der Beschäftigten, denen sie auf Grundlage eines Rahmensozialplans einen Auflösungsvertrag mit Abfindungszahlung anzubieten bereit war, ohne ausreichende kollektivrechtliche Rechtsgrundlage durchgeführt und unter formwidriger Abänderung des Anmeldeverfahrens den Zugang der Erklärung der Arbeitnehmerin nach dem kollektiv-rechtlich vereinbarten Meldeverfahren objektiv vereitelt, hat die Arbeitnehmerin unter dem Gesichtspunkt der Zugangsvereitelung einen Erfüllungsanspruch aus dem Rahmensozialplan.

In dem Rechtsstreit

S., B.-Straße, L.-Stadt

Klägerin und Berufungsklägerin,

Proz.-Bev.: Rechtsanwälte N., L.-Straße, H.-Stadt

gegen

Firma E.GmbH, E.-Straße, D.-Stadt

Beklagte und Berufungsbeklagte,

Proz.-Bev.: Rechtsanwälte C., N.-Straße, M.-Stadt

hat die 11. Kammer des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen auf die mündliche Verhandlung vom 10. Mai 2016 durch

den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Dr. Voigt,

den ehrenamtlichen Richter Herrn Steinhoff

die ehrenamtliche Richterin Frau Stryk

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hannover vom 14.10.2015, 13 Ca 221/15, teilweise abgeändert.

1. Die Beklagte wird verurteilt, mit der Klägerin einen Aufhebungsvertrag gemäß Anlage 1 zum Rahmensozialplan Montreal abzuschließen.

2. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

3. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 1/6, die Beklagte 5/6.

4. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Teilnahme an einem betrieblichen Abfindungsprogramm.

Die Klägerin ist ursprünglich seit dem 01.03.2007 bei der E. GmbH & Co. KG beschäftigt. Diese ist inzwischen nicht mehr existent. Jetziger Arbeitgeber der Klägerin ist die Beklagte. Der Vierteljahreseinkommen der Klägerin beträgt etwa 32.500,00 € brutto. Die E. Gruppe ist seit Oktober 2014 Teil des T.-Konzerns. Aus Anlass der Zusammenführung von E. und T. sollen bis zum Jahr 2018 rund 1.600 der bisher 9.100 Vollzeitstellen abgebaut werden. Dies ist Gegenstand eines Rahmensozialplans "Montreal", der am 06.02.2015 mit dem Konzernbetriebsrat geschlossen wurde (Bl. 16 - 49 d.A.). Zeitgleich wurde eine Rahmenvereinbarung für Interessenausgleiche (Bl. 156 - 162 d.A.) und ein erster Teilinteressenausgleich abgeschlossen (Bl.149 - 155 d.A.). Nach diesen Regelungen soll der Personalabbau grundsätzlich durch Aufhebungsvereinbarungen erfolgen. Es ist insoweit ein gesteuertes Abfindungsprogramm vorgesehen, das nach dem ersten Teilinteressenausgleich eine Mitarbeiterzahl von 700 Vollzeitstellen umfasst. Daneben ist ein offenes Abfindungsprogramm vorgesehen, das nach dem ersten Teilinteressenausgleich auf 100 Vollzeitstellen begrenzt war. Nach der Anlage 5 des Teil-Interessenausgleichs (Bl. 164 d.A.) fielen davon 21 Stellen in den Bereich B2B, in dem auch die Klägerin tätig ist.

In Ziff.2 der Anlage 2 des Rahmensozialplanes (Bl. 89 - 94 d.A.) ist das Verfahren des offenen Abfindungsprogramms wie folgt geregelt: Es wird eine externe Koordinationsstelle eingerichtet, die das offene Abfindungsprogramm steuern soll. Dies ist die Firma M.. Interessierte Mitarbeiter können sich per E-Mail bei der externen Koordinationsstelle melden. Pflicht der externen Koordinationsstelle ist es einerseits, den exakten zeitlichen Eingang der Meldung zu dokumentieren und einen Abgleich mit den verschiedenen Listen durchzuführen sowie letztlich der Personalabteilung die Namen derjenigen Mitarbeiter mitzuteilen, die die Voraussetzungen für einen Auflösungsvertrag erfüllen. Da die Formel zur Berechnung der Abfindungshöhe in dem Rahmensozialplan großzügig bemessen ist - die Kammer hat in sechs Verfahren mit Abfindungsbeträgen zwischen 95.000,00 Euro und 244.000,00 Euro verhandelt - war eine hohe Nachfrage nach dem Abfindungsprogramm zu erwarten. In der Anlage 2 des Rahmensozialplanes heißt es dazu in Ziff. 2 d:

"Für den Fall, dass es mehr Interessenten als Plätze im Kontingent gibt, werden die zeitlich früheren Eingänge berücksichtigt. ... Bei zeitgleichem Eingang mehrerer Angebote werden diese alle berücksichtigt."

Für die technische Umsetzung bis zum Start des Abfindungsprogramms verblieben ab Unterzeichnung des Rahmensozialplans und Teil-Interessenausgleichs nur etwa sechs Wochen. Von den im Projektteam beteiligten IT-Fachleuten wurde kritisiert, dass eine Übermittlung der Anfragen per E-Mail technisch unzureichend sei, weil es einerseits zu Verzögerungen der Übermittlung kommen könne, andererseits sowohl Abgangszeitpunkt als auch Zugangszeitpunkt nur sekundengenau festzustellen seien und eventuell manipuliert werden könnten. Die Beklagte entschloss sich deshalb dazu, eine Anmeldung über eine eigens dafür herzustellende Webseite zu ermöglichen. Mit E-Mail vom 20.03.2015 (Bl. 178 d.A.) teilte die Vorsitzende des Konzernbetriebsrats mit, dass der Konzernbetriebsrat in der Sitzung vom 19.03.2015 dieser Änderung zugestimmt habe. Die Erstellung der Webseite wurde von einem weiteren externen Dienstleister, der Firma A. übernommen, die dafür auf von der Firma Microsoft angebotene Programme und Server zurückgriff. Das Meldeverfahren wurde sodann entsprechend der Webseiten-Lösung durchgeführt. Die Mitarbeiter wurden entsprechend informiert. Eine Meldung war am 22.03.2015 ab 13.00 Uhr möglich.

Tatsächlich kam es am 22.03.2015, 13.00 Uhr zu einer großen Zahl an Zugriffsversuchen auf die Webseite. Im System kam es zu gewissen Verzögerungen in der Abarbeitung der Zugriffe. Ursachen und technische Details sind insoweit streitig. In der Ergebnisliste, die die Firma M. als externe Koordinationsstelle vorgelegt hat (Bl. 258 f. d.A.), ergibt sich, dass der Zugriff der Klägerin für 13:06:39:690 Uhr dokumentiert sei. Die Beklagte macht geltend, das Kontingent sei jedoch bereits um 13:02:31:370 Uhr vergeben gewesen.

Beim Arbeitsgericht Hannover haben neben der Klägerin fünf weitere Beschäftigte Klage erhoben mit dem Begehren, einen Auflösungsvertrag mit Abfindungszahlung nach dem Rahmensozialplan "Montreal" zu erhalten. Weitere ähnliche Klagen hat es insbesondere beim Arbeitsgericht Düsseldorf gegeben.

Das Arbeitsgericht Hannover hat mit Urteil vom 14.10.2015 die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, ein Anspruch auf Abschluss eines Aufhebungsvertrages gegen Zahlung einer Abfindung ergebe sich zunächst nicht als Schadenersatzanspruch aus § 280 Abs. 1 BGB in Verbindung mit den kollektivrechtlichen Regelungen im Zusammenhang mit dem Rahmensozialplan "Montreal". Eine Verletzung einer zugunsten der Klägerin bestehenden Vertragspflicht liege nicht darin, dass die Beklagte von den ursprünglichen Regelungen zur Durchführung der Ermittlung der 100 freien Plätze abgewichen sei. Die ursprüngliche Regelung sei mit Zustimmung des Konzernbetriebsrats abgeändert worden. Die Beklagte habe eine E-Mail vom 20.03.2015 des Konzernbetriebsrats vorgelegt, in der dieser seine Zustimmung erkläre. Es wäre Sache der Klägerin gewesen darzulegen, dass die Angaben der Beklagten falsch seien. Da schon die Kündigung und die Aufhebung einer Betriebsvereinbarung formfrei möglich seien, müsse dies erst recht für eine einvernehmliche Änderung gelten.

Selbst wenn dieses Verhalten der Beklagten eine Pflichtverletzung darstellen sollte, wäre diese nicht kausal für den Schaden, den die Klägerin geltend mache. Als einzige in Betracht kommende Pflichtverletzung der Beklagten wäre der Umstand zu werten, dass sie es nicht geschafft habe, für alle interessierten Mitarbeiter am 23.03.2015 eine funktionsfähige Webseite zur Verfügung zu stellen. Selbst wenn dies zu bejahen wäre, fehle es an einer Kausalität zwischen der Pflichtverletzung und einem Schaden der Klägerin. Es sei völlig offen, ob die Klägerin bei ordnungsgemäßer Funktionsweise der Webseite unter denjenigen Arbeitnehmern gewesen wäre, die Anspruch auf Abschluss eines Aufhebungsvertrages gehabt hätten. Habe das System ordnungsgemäß funktioniert, seien die Anmeldezeiten millisekundengenau dokumentiert worden. In diesem Fall bestehe keine überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass die Klägerin gerade unter den ersten 21 der 100 Arbeitnehmer gewesen wäre. Die zweite allerdings nur theoretische Möglichkeit habe darin bestanden, dass alle Arbeitnehmer exakt zur gleichen Zeit den Anmeldebutton klickten. In diesem Fall sei davon auszugehen, dass von der Beklagten weitaus mehr als die 100 zur Verfügung stehenden Kontingente hätten erfüllt werden müssen. In diesem Fall würde allerdings das zur Verfügung stehende Sozialplanvolumen so weit ausgedehnt werden, dass es nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu einer Neuverhandlung kommen müsste. Dies würde möglicherweise dazu führen, dass die Klägerin zwar einen Anspruch auf Abschluss eines Aufhebungsvertrages hätte, allerdings nicht zu den Konditionen, die in dem Rahmensozialplan festgelegt seien.

Die von den Konzernbetriebsparteien getroffene Regelung verstoße auch nicht gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Durch die Regelung selbst werde keine Gruppe von Arbeitnehmern nachteilig behandelt. Selbst wenn die Beklagte für das nicht ordnungsgemäße Funktionieren der Server verantwortlich wäre, läge keine zielgerichtete, systematische und gewollte Benachteiligung einer Gruppe von Arbeitnehmern bei der Durchführung der Vergabe der Aufhebungsverträge vor.

Der Anspruch der Klägerin ergebe sich auch nicht unter Berücksichtigung der Rechtsprechung zur sog. Zugangsvereitlung. Auch in diesem Zusammenhang verbleibe es dabei, dass die Klägerin nicht dargelegt habe, dass er überhaupt in den Genuss des Abschlusses eines Aufhebungsvertrages gekommen wäre, wenn das angenommene Zugangshindernis nicht bestanden hätte.

Bezüglich der Hilfsanträge könne die Klägerin nicht die isolierte Zahlung der Abfindung an sich verlangen. Hierfür fehle eine Anspruchsgrundlage. Die Klägerin wäre im Ergebnis auch bessergestellt, als hätte er mit der Beklagten einen Aufhebungsvertrag geschlossen, denn das Arbeitsverhältnis bestünde weiterhin. Schließlich habe die Klägerin auch keinen Anspruch auf erneute Durchführung des offenen Abfindungsprogramms gemäß Rahmensozialplan "Montreal". Dies scheitere schon daran, dass die Klägerin nicht erreichen könne, die von der Beklagten geschlossenen Aufhebungsverträge wieder rückgängig zu machen.

Gegen dieses ihr am 09.11.2015 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 07.12.2015 Berufung eingelegt und zugleich begründet.

Die Klägerin bestreitet auch in der Berufung, dass im Zeitpunkt ihrer Anmeldung das Kontingent für ihre Gruppe bereits erschöpft gewesen sei und mit den Mitarbeitern, die sich erfolgreich anmelden konnten, Aufhebungsverträge geschlossen wurden. Dazu habe die Beklagte im erstinstanzlichen Verfahren keinen ordnungsgemäßen Sachvortrag geleistet.

Darüber hinaus sei darauf zu verweisen, dass die Beklagte Fehler in dem von ihr verwendeten Programm eingeräumt habe. Unstreitig habe die Beklagte es nicht geschafft, für alle interessierten Arbeitnehmer am 23. März 2015 eine funktionsfähige Webseite zur Verfügung zu stellen. Es sei dargelegt, dass die Klägerin bereits um 12:58 Uhr feststellen musste, dass das System nicht erreichbar war. Erst um 13:02 sei es ihr möglich gewesen, ein Formular auszufüllen, es habe wieder 3 Minuten gedauert, bis dieses abgesandt werden konnte. Wer aber den Zugang einer Willenserklärung in rechtsmissbräuchlicher Weise verhindere oder verzögere, müsse sich nach der Rechtsprechung des BGH so behandeln lassen, als sei die Erklärung in dem entsprechenden Zeitpunkt zugegangen.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Hannover vom 14.10.2015 - 13 Ca 221/15 - abzuändern und

1. die Beklagte zu verurteilen, mit der Klägerin einen Aufhebungsvertrag gemäß Anlage 1 zum Rahmensozialplan Montreal abzuschließen, mit dem das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis mit Ablauf des 30.06.2015 endet und die Klägerin eine Abfindung in Höhe von 228.220,00 € erhält;

2. hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, das offene Abfindungsprogramm erneut durchzuführen gemäß dem Rahmensozialplan Montreal;

3. hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 228.229,00 € zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Das Urteil des Arbeitsgerichts sei sowohl im Ergebnis als auch in der tragenden rechtlichen Begründung zutreffend. Auf Basis dieses Sachvortrages der Parteien sei das Arbeitsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass das Kontingent im Bereich "B2B", dem die Klägerin zuzuordnen sei, bereits erschöpft war, bevor sich die Klägerin erfolgreich systemisch anmeldete. Allerdings sei noch am 20.03.2015 mit dem Konzernbetriebsrat die Kontingentverteilung geringfügig geändert worden, so dass für den Bereich B2B nur 19 Vollzeitstellen vorgesehen waren (Bl. 299 f. d.A.).

Wie das Arbeitsgericht zutreffend ausführe, fehle es bereits an einer kausalen Verknüpfung zwischen einer eventuellen Pflichtverletzung der Beklagten und dem bei der Klägerin eingetretenen Schaden. Wenn man davon ausginge, dass bei einem funktionierenden System alle Arbeitnehmer die Möglichkeit gehabt hätten, ab dem Anmeldezeitpunkt 23.03.2015 um 13.00 Uhr ihre jeweiligen Daten in das System einzugeben, wäre es angesichts der Messung der Anmeldezeit bis auf die Millisekunde genau mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu einer abermaligen zeitlichen Reihenfolge der Anmeldungen gekommen, so dass die Klägerin unter den ersten 19 Anmeldungen ihres Kontingents hätte sein müssen. Dies sei, wie das Arbeitsgericht korrekt ausführe, völlig offen. Zutreffend seien auch die Ausführungen des Arbeitsgerichts zu der - allerdings sehr theoretischen - Möglichkeit, dass sich alle Arbeitnehmer exakt gleichzeitig angemeldet hätten.

Der Klägerin erwachse auch kein Anspruch aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Es liege keine sachfremde Gruppenbildung oder Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer vor. Alle Arbeitnehmer hätten die gleichen Bedingungen und Chancen gehabt. Eine wie auch immer geartete Störung des genutzten Servers sei vom Zufall abhängig gewesen. Jedenfalls seien einzelne Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber nicht willentlich oder wissentlich schlechter gestellt worden als andere.

Auch ein Anspruch wegen schuldhaften Verletzung einer Haupt- oder Nebenpflicht aus dem Arbeitsvertrag oder sonst einem zwischen den Parteien bestehenden Schuldverhältnis komme in der Ermangelung einer Pflichtverletzung, jedenfalls mangels Verschuldens der Beklagten, nicht in Betracht. Jeder Mitarbeiter habe exakt die gleiche Möglichkeit gehabt, an dem Programm teilzunehmen; dies habe auch bei Auftreten von technischen Problemen gegolten. Denn es sei in keiner Weise absehbar gewesen, dass bzw. bei welchen Mitarbeitern Verzögerungen bei der Anmeldung letztlich auftreten würden. Gehe es wie im vorliegenden Fall nur um potenziell auftretende Sachschäden, sei auch eine Abwägung der Kosten und Nutzen ein zulässiges Hilfsmittel, um den Umfang der Sorgfaltspflichten zu bestimmen. Die verkehrsübliche Sorgfalt verletze nur derjenige, der trotz Erkenn- und Vermeidbarkeit des Eintritts des pflichtwidrigen Erfolgs tatenlos geblieben sei. Die Beklagte betont, dass sowohl in der technischen Dimensionierung als auch in puncto Sicherheit und Stabilität mit der "Microsoft-Azure"-Lösung eine technische Infrastruktur gewählt worden sei, die sämtlichen anzunehmenden Anforderungen hätte gewachsen sein müssen. Die Beklagte habe ferner einen detaillierten Funktionstest durchgeführt, insbesondere hinsichtlich sämtlicher denkbarer Zugriffswege, sei es von intern, extern, über Tablets, Smartphones, PCs, Laptops etc. Sämtliche finalen Funktionstests seien erfolgreich verlaufen. Die Beklagte habe zwar keinen "absoluten Belastungstest" durchgeführt. Dieser sei jedoch weder erforderlich noch zielführend gewesen.

Weiterhin sei zu betonen, dass die Firma A. auch nicht schuldhaft eine mangelhafte Programmierarbeit abgeliefert habe und die Beklagte sich dies zuzurechnen lassen habe. Die marginal suboptimale Programmierung bei der Implementierung der Uhr habe die Funktionalität des Systems in keiner Weise beeinträchtigt. Letztlich sei daher der Eintritt der Störung für einen durchschnittlichen Verkehrsteilnehmer nicht vermeidbar gewesen.

Auch unter dem Gesichtspunkt der Zugangsvereitelung fehle es jedenfalls an der Kausalität, wie das Arbeitsgericht zutreffend festgestellt habe. Die Beklagte bezieht sich insoweit weiter auf ihren Schriftsatz vom 27.08.2015.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie die Protokollerklärungen der Parteien Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Berufung ist zulässig gemäß §§ 519, 520 ZPO und §§ 64, 66 ArbGG.

Sie ist im Hauptantrag überwiegend begründet. Die Klägerin kann den Abschluss eines Aufhebungsvertrages nach dem Rahmensozialplan "Montreal" verlangen, allerdings nicht rückwirkend zum 30.06.2015.

I.

Der Klagantrag zu 1. ist dahingehend auszulegen, dass die Beklagte zur Abgabe einer Willenserklärung verurteilt werden soll. In Ausnahmefällen, wenn es um den Abschluss eines Vertrages geht, kann der Klagantrag auf Abgabe einer konkreten Willenserklärung gerichtet sein, die sodann mit Eintritt der Rechtskraft gemäß § 894 ZPO als fingiert gilt. In der Klagerhebung kann insoweit die antizipierte Zustimmungserklärung der Klägerin liegen. Voraussetzung in derartigen Fällen ist jedoch, dass der Vertragsinhalt insgesamt soweit vollständig in dem Klagantrag formuliert ist, dass durch die gerichtliche Entscheidung bereits ein in sich ausreichend vollständiger Vertrag zustande kommt (vgl. nur BAG 28.06.2000, 7 AZR 904/98, AP Nr. 6 zu § 1 KSchG 1969 Wiedereinstellung). Dies ist vorliegend durch Bezugnahme auf das Vertragsmuster gem. Anlage 1 zum Rahmensozialplan sowie Angabe des Beendigungsdatums und der Abfindungshöhe der Fall.

II.

1.

Die Klägerin hat unter dem Gesichtspunkt der Zugangsvereitelung einen Erfüllungsanspruch aus dem Rahmensozialplan "Montreal".

a)

Die Beklagte hat das durchgeführte Auswahlverfahren für die Ermittlung der Arbeitnehmer, denen sie auf Grundlage des Rahmensozialplans einen Auflösungsvertrag mit Abfindungszahlung anzubieten bereit war, ohne ausreichende kollektivrechtliche Rechtsgrundlage durchgeführt.

Zwischen der T. Deutschland Holding AG, der T. Germany GmbH & Co. OHG als konzernleitenden Gesellschaften und dem Konzernbetriebsrat ist unter dem 06.02.2015 ein Rahmensozialplan abgeschlossen worden, der einen Abbau von insgesamt bis zu 1.600 Vollzeitarbeitskräften bis Ende 2018 vorsieht. In der Anlage 2, dort Ziffer 2., ist ergänzend zu dem in Ziffer 1. geregelten gesteuerten Abfindungsprogramm ein sog. offenes Abfindungsprogramm vereinbart worden. Die Durchführung des Auswahlverfahrens sollte auf einen externen Dienstleister übertragen werden, dies war die Firma M. Ferner ist im Text der Vereinbarung vorgesehen, dass interessierte Mitarbeiter sich per E-Mail bei der externen Koordinierungsstelle melden können. Ein solches Verfahren der Anmeldung per E-Mail ist unstreitig nicht durchgeführt worden. Vielmehr haben die für die Umsetzung zuständigen IT-Fachleute Bedenken gegen ein E-Mail-Verfahren geäußert, weil einerseits eine zeitnahe Übermittlung nicht ohne Weiteres gewährleistet werde, andererseits auch bezüglich Absendungs- und Empfangsdaten Manipulationsmöglichkeiten bestünden. Die Beklagte hat insoweit vorgetragen, es sei beim Konzernbetriebsrat die Zustimmung eingeholt worden, stattdessen ein Web-basiertes Anmeldeverfahren durchzuführen. Welche genauen konkreten Inhalte dem Konzernbetriebsrat wann von wem zur Zustimmung vorgelegt worden sind, ist insoweit nicht vorgetragen. Die E-Mail von Frau B. vom 13.03.2015 an das Mitglied des Konzernbetriebsrats B. lässt nicht erkennen, dass Absender und Empfängerseite im mitbestimmungsrechtlichen Verfahren vertretungsbefugt waren. Die Anlagen der E-Mail liegen nicht vor.

Vorgelegt wurde allerdings eine E-Mail der Konzernbetriebsratsvorsitzenden, wonach der Konzernbetriebsrat in seiner Sitzung vom 29.03.2015 den Änderungen zugestimmt habe.

Dies wirft schon die Frage auf, in welchem Umfang oder an welchen Punkten der Text der Anlage 2 der Konzernbetriebsvereinbarung tatsächlich geändert worden sein soll. Der Prozessvortrag der Beklagten muss wohl so verstanden werden, dass ausschließlich das elektronische Meldeverfahren selbst abgeändert worden sein soll, während alle anderen Inhalte der Konzernbetriebsvereinbarung und der Anlage 2 unverändert blieben.

Legt man den Sachvortrag der Beklagten zugrunde, ist aber eine wirksame Änderung des Wortlauts und damit des Inhalts der Konzernbetriebsvereinbarung vom 06.02.2015 nicht erfolgt. Eine Betriebsvereinbarung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform (§ 77 Abs. 2 Satz 1 BetrVG) und ist von beiden Seiten zu unterzeichnen. Diese Anforderungen gelten auch für eine inhaltliche Abänderung einer gültigen Betriebsvereinbarung. Zwar kann nach allgemeiner Auffassung eine Betriebsvereinbarung durch formlose, d. h. mündliche, Erklärung gekündigt werden. Insoweit enthält das Gesetz bezüglich Begründung und Beendigung einer Betriebsvereinbarung tatsächlich unterschiedliche Wertungen (vgl. nur Richardi BetrVG 15. Aufl. § 77 Rn. 194, 205). Solange aber eine Betriebsvereinbarung als Gesamtregelwerk gültig bleibt und soweit Rechte und Pflichten von Arbeitnehmern regelt, bedarf es unter dem Gesichtspunkt der Rechtssicherheit und der Publizität bei Änderung des Vereinbarungsinhaltes der Schriftform (vgl. etwa BAG 20. November 1990 - 1 AZR 643/89 - AP § 77 BetrVG 1972 Regelungsabrede Nr. 2). Der Vergleich mit einer vollständigen Aufhebung einer Betriebsvereinbarung kommt im vorliegenden Fall eindeutig nicht in Betracht, da das gesamte Regelwerk unstreitig weitergelten soll und lediglich ein einzelner Verfahrenspunkt geändert werden sollte.

b)

Gleiches gilt für den Vorgang, mit dem das Kontingent für den Bereich B2B von 21 auf 19 Stellen reduziert worden ist (Anlage BK 2 Bl. 299 d.A.). Zwar hat ein Interessenausgleich nicht die Wirkung einer Betriebsvereinbarung (vgl. nur Fitting BetrVG 28. Aufl. § 112 Rn. 44). Gleichwohl sieht das Gesetz die Schriftform vor, es entsteht auch eine kollektivrechtliche Bindung an die Inhalte.

c)

Als Rechtsfolge daraus ergibt sich, dass die Beklagte sich so behandeln lassen muss, als sei eine rechtzeitige Anmeldung der Klägerin eingegangen. Dabei mag offenbleiben, ob dies aus § 130 iVm. § 242 BGB oder aus einer entsprechenden Anwendung des § 162 BGB folgt. Es handelte sich bei dieser Interessenbekundung jedenfalls noch nicht um eine Erklärung zum Abschluss des Vertrages selbst. § 162 BGB drückt den allgemeinen Rechtsgrundsatz aus, dass niemand aus einem von ihm treuwidrig herbeigeführten Ereignis Vorteile herleiten darf (etwa BAG 10 AZR 97/07, NJW 08, 872 [BAG 12.12.2007 - 10 AZR 97/07]; zu einem gesellschaftsrechtlichen Abfindungsanspruch OLG Brandenburg NJW-RR 2000, 766 [OLG Brandenburg 11.11.1998 - 7 U 103/98]).

Bei der Thematik der Zugangsvereitelung wird in Rechtsprechung und Literatur differenziert argumentiert, wieweit eine bloße Zugangsverzögerung vorliegt, die dem Empfänger zuzurechnen ist oder bei gänzlich fehlendem Zugang eine Zugangsfiktion eintritt (vgl. etwa Müko-Einsele BGB 6. Aufl. § 130 Rn. 37). Eine Fiktion des fehlenden Zugangs nimmt der BGH in neuerer Rechtsprechung lediglich bei Arglist des Adressaten an (etwa BGH 26.11.97, NJW 98, 976 [BGH 26.11.1997 - VIII ZR 22/97]). Allerdings wird in der Literatur auch darauf hingewiesen, dass in vertraglichen Beziehungen gem. § 280 Abs. 1 BGB auch Schadenersatz im Wege der Naturalrestitution in Betracht kommt (Müko-Einsele BGB § 130 Rn. 34). Ob ein treuwidriges Verhalten vorliegt ist unter umfassender Würdigung der maßgeblichen Umstände des Einzelfalls, insbesondere von Anlass, Zweck und Beweggrund des Verhaltens, festzustellen (etwa Palandt-Ellenberger BGB 73. Aufl. § 130 Rn. 18; BGH 28.10.09, NJW 10, 289 [BGH 28.10.2009 - IV ZR 140/08]).

Zwar hat unstreitig auch die Klägerin ihre Meldung an die externe Stelle nicht per E-Mail abgegeben, sondern auf der bereitgestellten Webseite. Dies hat jedoch ausschließlich die Beklagte zu vertreten. Sie hat den Durchführungsweg des Auswahlverfahrens abgeändert und das kollektiv-rechtlich wirksam vereinbarte Verfahren über E-Mail-Anmeldung überhaupt nicht angeboten. Da die Beklagte die Klägerin - wie alle Arbeitnehmer - lediglich über die Möglichkeit des web-gestützten Meldeverfahrens informiert hat, enthält die reine Tatsache, dass die Klägerin sich an diesem Verfahren beteiligt hat, keine Erklärung dergestalt, dass er damit etwa die Ordnungsgemäßheit des Verfahrens anerkannt hätte.

Die Frage, an welcher Rangstelle eine E-Mail-Anmeldung der Klägerin eingegangen wäre, ist rein hypothetischer Natur. Sie braucht nicht beantwortet zu werden.

Eine von der Rechtsprechung gelegentlich geforderte Wiederholung des Zustellungsversuches war vorliegend entbehrlich, da sie erkennbar - erst recht nicht mehr - rechtzeitig hätte sein können.

Die Beklagte bzw. deren Muttergesellschaft hat insoweit den Zugang der Erklärung der Klägerin nach dem kollektiv-rechtlich vereinbarten Meldeverfahren objektiv vereitelt. Das stattdessen durchgeführte Verfahren war ebenfalls technisch nicht fehlerfrei und vermag im Ergebnis nicht die Kollektivrechts-Widrigkeit zu überwinden.

Zwar war nach dem Sachvortrag der Beklagten die Abänderung in ein webgestütztes Anmeldeverfahren dadurch motiviert, dass gerade mögliche Fehlerquellen bei der Übermittlung der Anmeldung minimiert werden sollten. Die Anwendung des § 162 BGB setzt jedoch keine "böse Absicht" voraus, Verletzungen von Treu und Glauben können auch fahrlässig geschehen (etwa BGH 13.2.89, NJW-RR 89, 802 [BGH 13.02.1989 - II ZR 110/88]). Die Beklagte muss es sich zurechnen lassen, dass der Abschluss des Rahmensozialplans offenbar auf einem technisch nicht ausgereiften Konzept aufgebaut war und dann erst unter Zeitdruck eine Korrektur des Konzepts erfolgte (Schriftsatz vom 21.08.2015 Seite 9: nur noch 10 Tage Zeit zur Verfügung). Wenn aber der Konzernbetriebsrat zu konstruktiver Zusammenarbeit bereit war, wäre auch in Erwägung zu ziehen gewesen, den Starttermin des Auswahlverfahrens zu verschieben und die aufgetauchten Fragen sorgfältig zu klären. Diese grundsätzlichen Erwägungen entzogen sich aber völlig der Einflusssphäre der Klägerin.

Im Rahmen einer umfassenden Abwägung rechtserheblich ist weiter, dass das von der Beklagten bzw. der Muttergesellschaft alternativ angewendete webgestützte Auswahlverfahren seinerseits unstreitig nicht fehlerfrei funktioniert hat. Die weiteren technischen Einzelheiten können insoweit dahinstehen. Die Beklagte selbst hat schriftsätzlich geschildert, wie sich eine "Bugwelle" aufgebaut habe, weil die große Zahl der Zugriffe nicht unmittelbar vom System verarbeitet werden konnte. Es braucht auch nicht weiter aufgeklärt zu werden, ob es eine technische Auswertung des Systems erlauben würde festzustellen, wann die Klägerin erstmalig einen Zugriff auf die Webseite versucht hat. Nach dem eigenen Vortrag der Beklagten muss mit hoher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass der in der Auswertungsliste der Firma M. genannte Zeitpunkt des Einloggens auf der Webseite erst mit signifikanter zeitlicher Verspätung erfolgt ist.

Da es vorliegend nicht um einen Schadenersatz, sondern um einen Erfüllungsanspruch geht, kommt es auf weitere Fragen der Kausalität - etwa im Hinblick auf eine potentielle Reihenfolge der Anmeldungen - nicht an. Im Rahmen der Gesamtbewertung muss sich die Beklagte aber an der Grundsatzentscheidung in Ziff. 2 der Anlage 2 zum Rahmensozialplan festhalten lassen, wonach bei zeitgleichem Eingang mehrerer Anmeldungen diese alle berücksichtigt werden. Die Problematik, dass ein eventuelles Kontingent geringfügig "übererfüllt" werden könnte, haben die Betriebsparteien insoweit gesehen. Diese Grundsatzentscheidung ist in noch stärkerer Formulierung auch in § 4 (11) des Rahmensozialplans enthalten, wonach "jedem betroffenen Mitarbeiter ... zunächst zwingend ein Aufhebungsvertrag anzubieten" ist.

Auch in wirtschaftlicher Hinsicht ist der Beklagten unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben diese Rechtsfolge zumutbar. Bundesweit haben auf das Kontingent von insgesamt 100 Stellen zwischen 10 und 20 Arbeitnehmer einen klagweisen Anspruch auf Abschluss einer Aufhebungsvereinbarung geltend gemacht. Ein Vergleich mit der vorgesehenen Gesamtzahl von bis zu 1.600 abzubauenden Stellen lässt die Bewertung zu, dass insbesondere eine finanzielle Überforderung der Beklagten nicht zu befürchten ist. Wenn auch speziell im Bereich B2B möglicherweise unter fachlichen Gesichtspunkten das vorgesehene Abbauziel überschritten wird, sind keinerlei grundlegende Hinderungsgründe ersichtlich, dass die Beklagte dies, bezogen auf einige wenige Stellen, nicht durch interne Umsetzungsmaßnahmen ausgleichen kann. Im Hinblick auf die Ausschlussfrist zur Geltendmachung von Ansprüchen in dem Rahmensozialplan von sechs Monaten ist auch nicht zu befürchten, dass nachträglich weiter eine größere Zahl von Arbeitnehmern den Abschluss eines Aufhebungsvertrages verlangen kann.

Auch der Schriftsatz der Beklagten vom 02.06.2016 führt nicht zu einer anderen Beurteilung. Soweit er neue Tatsachen enthält, war er auch nicht nachgelassen (§ 296a ZPO).

2.

Allerdings kann die Klägerin von der Beklagten nicht die Zustimmung zu einer nachträglichen Vertragsaufhebung zum 30.06.2015 verlangen. Die Parteien haben das Arbeitsverhältnis zwischenzeitlich weiter vollzogen. Dies würde ggf. nach § 625 BGB zur sofortigen Neubegründung eines Arbeitsverhältnisses geführt haben. Die Zeit ab dem 01.07.2015 nach den Grundsätzen eines faktischen oder fehlerhaften Arbeitsverhältnisse zu behandeln, kommt ebenfalls nicht in Betracht, da bei Erbringung der Arbeitsleistung ein wirksamer Arbeitsvertrag zugrunde gelegen hat.

Es hat daher eine Teilabweisung der Klage zu erfolgen, soweit sie sich auf Beendigungszeitpunkt und Abfindungshöhe erstreckt. Der endgültige Beendigungstermin kann unter Berücksichtigung der einzuhaltenden Kündigungsfrist erst nach Rechtskraft der Entscheidung bestimmt werden. Auch die Abfindung ist danach neu zu berechnen.

Es handelt sich beim Klagantrag zu1 auch um einen teilbaren Streitgegenstand. Dies ergibt sich aus dem Hilfsantrag zu 2., mit dem die Klägerin begehrt, das offene Abfindungsprogramm neu durchzuführen. Auch dies könnte erst ein Ergebnis für die Zukunft herbeiführen.

Auch der teilweise zugesprochene Anspruch ist auf Abgabe einer Willenserklärung gerichtet, allerdings nicht auf Abgabe einer Zustimmung, sondern auf Abgabe eines Angebots. Der genaue Inhalt dieses Angebots ist zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht bestimmbar. Dass dieser Tenor vollstreckungsrechtlich anders zu behandeln ist, als der gestellte Antrag, steht der Teil-Stattgabe nicht entgegen.

3.

Über die Hilfsanträge zu 2. und 3. ist nicht zu entscheiden, da mit dem Urteilstenor ein Anspruch auf Abschluss eines Aufhebungsvertrages gegen Abfindungszahlung tituliert worden ist.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs.1 ZPO.

IV.

Die Revision ist für die Beklagte zugelassen worden gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ArbGG. Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat laut Presseerklärung vom 12.04.2016 in parallel gelagerten Fällen die Klage abgewiesen und die Revision zugelassen.

Dr. Voigt
Steinhoff
Stryk