Landesarbeitsgericht Niedersachsen
Urt. v. 08.09.2016, Az.: 7 Sa 807/15
Differenzvergütung zwischen Insolvenzgeld und infolge Rückabwicklung eines Altersteilzeitverhältnisses zustehendem Arbeitsentgelt als Altmasseschuld; Zahlungsklage der Arbeitnehmerin bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses während der Arbeitsphase des Altersteilzeitverhältnisses
Bibliographie
- Gericht
- LAG Niedersachsen
- Datum
- 08.09.2016
- Aktenzeichen
- 7 Sa 807/15
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2016, 24903
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LAGNI:2016:0908.7SA807.15.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- ArbG Oldenburg - 18.06.2015 - AZ: 5 Ca 51/14
- nachfolgend
- BAG - 27.07.2017 - AZ: 6 AZR 801/16
Rechtsgrundlagen
- § 55 Abs. 2 S. 2 InsO
- § 55 Abs. 3 InsO
Fundstellen
- EzA-SD 8/2017, 14
- InsbürO 2017, 79
- NZA-RR 2016, 600-601
- NZI 2016, 7
- NZI 2016, 872-873
- ZInsO 2016, 2056
- ZInsO 2016, 2311-2313
Amtlicher Leitsatz
1. Der Lohnspruch der Klägerin ist durch die Stellung des Antrages auf Gewährung von Insolvenzgeld auf die Bundesagentur für Arbeit übergegangen. Da Insolvenzgeld jedoch nur in Höhe der abgesenkten Altersteilzeitvergütung bewilligt wurde, ist der darüber hinausgehende Arbeitsentgeltanspruch mit der Bestandskraft des Insolvenzgeldbescheides an die Klägerin zurückgefallen.
2. Bei den zurückgefallenen Lohnansprüchen der Klägerin handelt es sich um sonstige Masseverbindlichkeiten im Sinne von § 55 Abs. 2 Satz 2 InsO, da der Beklagte die Arbeitsleistung der Klägerin als Gegenleistung aus einem Dauerschuldverhältnis in Anspruch genommen hat.
3. Der Gesetzgeber hat im Anschluss an die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 03.04.2001 (9 AZR 301/00)§ 55 InsO mit Wirkung vom 01.12.2001 abgeändert und in Abs. 3 geregelt, dass nach § 55 Abs. 2 InsO begründete Ansprüche auf Arbeitsentgelt, die auf die Bundesagentur für Arbeit übergehen, von dieser nur als Insolvenzgläubiger geltend gemacht werden können. Nach dem Wortlaut erstreckt sich die Ausnahme von § 55 Abs. 2 InsO ausdrücklich lediglich auf die Ansprüche der Bundesagentur für Arbeit, nicht jedoch auch auf die Ansprüche der Arbeitnehmer, soweit diese nicht oder nicht mehr von dem Anspruchsübergang betroffen sind. An diese Wertung des Gesetzgebers sieht sich die erkennende Kammer gebunden.
4. Eine weitergehende Einschränkung des § 55 Abs. 2 InsO ist nicht nach dem Grundsatz der Gläubigergleichbehandlung gerechtfertigt. Zwar werden die Vergütungsansprüche der Klägerin durch die gesetzliche Regelung hinsichtlich ihrer Wertigkeit unterschiedlich behandelt, soweit die Bundesagentur für Arbeit die übergegangenen Ansprüche nur als Insolvenzgläubiger geltend machen kann, während die für den gleichen Monat erwachsenen Ansprüche der Klägerin als Masseforderung zustehen. Bei einer anderen Wertung würde die Klägerin gegenüber anderen Gläubigern benachteiligt, soweit der starke vorläufige Insolvenzverwalter Verbindlichkeiten eingegangen ist oder aus einem anderen Dauerschuldverhältnis fortgeführt hat. Dies lässt sich mit dem Regel/Ausnahmeverhältnis der Abs. 2 und 3 nicht rechtfertigen, wonach lediglich die Bundesagentur für Arbeit das Vorrecht des § 55 Abs. 2 InsO verliert.
Tenor:
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Oldenburg vom 18.06.2015, 5 Ca 51/14, wird kostenpflichtig zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass es sich bei dem festgestellten Betrag um eine Altmasseverbindlichkeit handelt.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob es sich bei der Forderung der Klägerin auf Differenzvergütung zwischen dem bezogenen Insolvenzgeld und dem ihr infolge der Rückabwicklung eines Altersteilzeitverhältnisses noch zustehendem Arbeitsentgelt um eine Insolvenzforderung oder um eine Altmasseschuld handelt.
Die am 0.0.1952 geborene Klägerin war seit dem 22.02.1993 bei der Firma S. als Verkaufsstellenverwalterin im Ladengeschäft in E-Stadt tätig. Sie bezog bis Dezember 2010 eine monatliche Bruttovergütung von 2.477,00 € brutto bei einer Arbeitszeit von 37,5 Stunden pro Woche.
Die Klägerin schloss am 12.11.2010 mit ihrem Arbeitgeber einen Altersteilzeitvertrag (Bl. 3-4 d.A.) im Blockmodell. Danach sollte sie in der Zeit vom 01.11.2011 bis 31.12.2013 ihre bisherige Arbeitszeit von 37,5 Stunden leisten und in der Zeit vom 01.01.2014 bis zum 31.12.2016 von der Arbeit freigestellt sein. Die Bruttovergütung während der Altersteilzeit betrug im Jahr 2012 monatlich 1.238,59 €. Unter Berücksichtigung des Aufstockungsbetrags ergab sich ein fiktives Vollzeitentgelt von 2.706,00 € (Bl. 366 d.A.).
Über das Vermögen des Arbeitgebers wurde am 28.03.2012 das Insolvenzverfahren eröffnet und der Beklagte zum Insolvenzverwalter ernannt (Bl. 111 d.A.). Bereits durch Beschluss vom 30.01.2012 (Bl. 207-208 d.A.) war die Verwaltung- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Arbeitgebers auf den Beklagten übertragen worden.
Am 31.08.2012 zeigte der Beklagte drohende Masseunzulänglichkeit gemäß § 208 InsO an (Bl. 209-210 d.A.).
Der Beklagte beschäftigte die Klägerin als sogenannter starker vorläufiger Insolvenzverwalter zunächst auch nach dem 30.01.2012 fort. Er kündigte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 12.07.2012 (Bl. 40-41 d.A.) zum 31.10.2012. Die hiergegen erhobene Kündigungsschutzklage nahm die Klägerin am 30.09.2014 zurück. Ab 01.07.2012 wurde die Klägerin nach der endgültigen Betriebsstilllegung freigestellt.
Das Wertguthaben der Klägerin aus dem Altersteilzeitgesetzes war über einen Treuhandvertrag bei der H. Pensionskasse (Bl. 53-58 d.A.) insolvenzgesichert. Das Wertguthaben wurde für 15 Monate mit insgesamt 20.295,00 € abgerechnet (Bl. 394 d.A.). In diesem Betrag nicht berücksichtigt waren die 3 Monate, in denen die Klägerin Insolvenzgeld bezog (vgl. Bl. 411-413 d.A.).
Die Klägerin bezog in der Zeit von Januar bis März 2012 Insolvenzgeld auf der Basis der abgesenkten Altersteilzeitvergütung von 1.238,50 € brutto. Der Beklagte stellte in dem Kammertermin vor dem Landesarbeitsgericht unstreitig, dass der Klägerin für die Monate Februar und März 2012 noch eine Differenzvergütung in Höhe von insgesamt 2.289,28 € brutto zusteht. Ob es sich bei diesem Betrag um eine Insolvenzforderung oder eine Masseverbindlichkeit handelt, ist zwischen den Parteien streitig.
Das Arbeitsgericht hat durch ein dem Beklagten am 17.08.2015 zugestelltes Urteil vom 18.06.2015, auf dessen Inhalt zur weiteren Darstellung des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes und dessen Würdigung durch das Arbeitsgericht Bezug genommen wird (Bl. 298 - 300 d.A.), festgestellt, dass die Klägerin Masseforderungen in Höhe von 2.289,28 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.08.2012 hat. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen und die Kosten der Klägerin zu 73 % und dem Beklagten zu 27 % auferlegt.
Hiergegen richtet sich die am 16.09.2015 eingelegte und nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 19.11.2015 am 19.11.2015 begründete Berufung des Beklagten.
Der Beklagte ist der Auffassung, das Arbeitsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass es sich bei der Forderung der Klägerin um eine Masseverbindlichkeit gemäß § 55 Abs. 2 InsO handele, die aufgrund der angezeigten Masseunzulänglichkeit als Altmasseforderung gemäß § 209 InsO zu berichtigen sei. Da die Forderung vor der Insolvenzeröffnung entstanden sei, handele es sich um Insolvenzforderungen gemäß § 38 InsO.
Zwar sei in § 55 Abs. 2 InsO geregelt, dass Verbindlichkeiten, die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter, auf den die Verfügungsbefugnis übergegangen ist, begründet wurden, nach Eröffnung des Verfahrens als Masseverbindlichkeit gelten. Dieser Grundsatz sei jedoch bei den Vergütungsansprüchen der Arbeitnehmer nicht anzuwenden.
Denn es sei zu berücksichtigen, dass die Vergütungsansprüche der Arbeitnehmer 3 Monate vor Insolvenzeröffnung insolvenzgeldfähig seien und von der Bundesagentur bezahlt würden. Das Bundesarbeitsgericht habe bereits am 03.04.2001 (9 AZR 301/00) entschieden, dass das Vorzugsrecht nach § 55 Abs. 2 Satz 2 InsO mit dem Antrag auf Insolvenzgeld entfalle, sodass ein Übergang des Vorzugsrechts auf die Bundesagentur für Arbeit ausgeschlossen sei.
Es könne nicht angehen, dass die Bundesagentur für Arbeit, die mit dem Insolvenzgeld eine Lohnersatzleistung erbringe und auf die die Forderung übergegangen sei, lediglich eine Insolvenzforderung gemäß § 38 InsO habe, hingegen ein Arbeitnehmer, der aufgrund eines höheren Verdienstes als das Insolvenzgeld oder auch aufgrund der Tatsache, dass bestimmte Bestandteile nicht über das Insolvenzgeld abgesichert seien, im Falle der starken Verwaltung einen Anspruch gegen die Masse hätte. Durch eine solche Handhabung würde der Grundsatz der Gläubigergleichbehandlung durchbrochen. Gläubiger, die aus dem gleichen Rechtsverhältnis und aus der gleichen Anspruchsgrundlage Forderungen haben, würden im Rang ihrer Forderungen unterschiedlich behandelt. Bei den Vergütungsansprüchen der Klägerin handele es sich nicht um eine teilbare Leistung.
Eine andere Entscheidung würde dem Sanierungszweck des vorläufigen Insolvenzverfahrens widersprechen. Zudem würde es auch zu einer Ungleichbehandlung von denjenigen Firmen führen, die aufgrund ihrer Art und Struktur höhere Gehälter hätten als durchschnittliche Firmen. Dies würde zu einer erheblichen Belastung der Masse bei Firmen mit höher verdienenden Beschäftigten, insbesondere Hightech-Firmen führen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vortrages des Beklagten im Berufungsverfahren wird Bezug genommen auf die Schriftsätze seiner Prozessbevollmächtigten vom 19.11.2015 und 13.06.2016.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Oldenburg vom 18.06.2015 insoweit abzuändern und die Klage abzuweisen, soweit das Arbeitsgericht festgestellt hat, dass die Klägerin Masseforderungen in Höhe von 2289,28 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.08.2012 hat.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil nach Maßgabe der Schriftsätze ihrer Prozessbevollmächtigten vom 24.01.2016 und 05.09.2016.
Entscheidungsgründe
I.
Die Berufung des Beklagten ist statthaft, sie ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden und damit insgesamt zulässig, §§ 519, 520 ZPO, 64, 66 ArbGG.
II.
Die Berufung ist jedoch nicht begründet.
Das Arbeitsgericht ist zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass die im Streit stehenden Ansprüche der Klägerin für die Monate Februar und März 2012 Altmasseverbindlichkeiten im Sinne des § 209 InsO sind.
Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Differenzvergütung für die Monate Februar und März 2012 in Höhe von insgesamt 2.289,28 € brutto.
Das Arbeitsverhältnis der Klägerin wurde noch während der Arbeitsphase des Altersteilzeitverhältnisses zum 31.10.2012 beendet. Dies hat zur Folge, dass der Klägerin gemäß § 6 des Altersteilzeitvertrags vom 12.11.2010 ein Anspruch für die bereits erbrachte Arbeitsleistung in Höhe der Differenz zwischen bisheriger Vergütung und den bereits geleisteten Zahlungen zusteht. Diese Differenz beträgt für den im Streit stehenden Zeitraum 2.289,28 € brutto, wie der Beklagte im Kammertermin vor dem Landesarbeitsgericht unstreitig gestellt hat.
Dieser Betrag war nicht durch den Treuhandvertrag bei der H. Pensionskasse abgesichert. Wie dem Schreiben der H. Pensionsverwaltung vom 07.11.2013 (Bl. 411 d.A.) entnommen werden kann, ist für den Zeitraum von Januar bis März 2012, in dem Insolvenzgeld gezahlt worden ist, keine Dotierung des Wertguthabens erfolgt.
Der Lohnspruch der Klägerin ist zwar zunächst durch die Stellung des Antrages auf Gewährung von Insolvenzgeld auf die Bundesagentur für Arbeit übergegangen. Da Insolvenzgeld jedoch nur in Höhe der abgesenkten Altersteilzeitvergütung bewilligt wurde, ist der darüber hinausgehende Arbeitsentgeltanspruch mit der Bestandskraft des Insolvenzgeldbescheides an die Klägerin zurückgefallen (BAG vom 12.01.2005, 5 AZR 279/01, Rn. 15; ErfK/Müller-Glöge, 16. Aufl. 2016, Einführung InsO, Rn. 56 a.E.).
Bei den Lohnansprüchen der Klägerin für die Monate Februar und März 2012 handelt es sich um sonstige Masseverbindlichkeiten im Sinne von § 55 Abs. 2 Satz 2 InsO, da der Beklagte die Arbeitsleistung der Klägerin in diesen Monaten als Gegenleistung aus einem Dauerschuldverhältnis in Anspruch genommen hat.
Entgegen der von dem Beklagten vertretenen Auffassung ergibt sich vorliegend keine Besonderheit daraus, dass die Klägerin in diesen Monaten teilweise Insolvenzgeld bezogen hat und die auf die Bundesagentur für Arbeit übergegangenen Lohnansprüche von dieser nur als Insolvenzgläubiger und nicht als Masseverbindlichkeiten geltend gemacht werden können. Der Gesetzgeber hat im Anschluss an die von dem Insolvenzverwalter in Bezug genommene Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 03.04.2001 (9 AZR 301/00)§ 55 InsO mit Wirkung vom 01.12.2001 abgeändert und in Abs. 3 geregelt, dass nach § 55 Abs. 2 InsO begründete Ansprüche auf Arbeitsentgelt, die auf die Bundesagentur für Arbeit übergehen, von dieser nur als Insolvenzgläubiger geltend gemacht werden können.
Der Gesetzgeber hat damit die Ausnahme von § 55 Abs. 2 InsO ausdrücklich lediglich auf die Ansprüche der Bundesagentur für Arbeit erstreckt, nicht jedoch auf die Ansprüche der Arbeitnehmer, soweit diese nicht oder nicht mehr von dem Anspruchsübergang betroffen sind. An diese Wertung des Gesetzgebers sieht sich die erkennende Kammer gebunden.
Eine weitergehende Einschränkung des § 55 Abs. 2 InsO ist auch nicht nach dem Grundsatz der Gläubigergleichbehandlung gerechtfertigt. Zwar werden die Vergütungsansprüche der Klägerin durch die gesetzliche Regelung hinsichtlich ihrer Wertigkeit unterschiedlich behandelt, soweit die Bundesagentur für Arbeit die übergegangenen Ansprüche nur als Insolvenzgläubiger geltend machen kann, während die für den gleichen Monat erwachsenen Ansprüche der Klägerin als Masseforderung zustehen. Dies entspricht jedoch dem Willen des Gesetzgebers, wie er in § 55 Abs. 3 InsO zum Ausdruck gebracht worden ist.
Bei einer anderen Wertung würde im Übrigen die Klägerin gegenüber anderen Gläubigern benachteiligt, soweit der starke vorläufige Insolvenzverwalter Verbindlichkeiten eingegangen ist oder aus einem anderen Dauerschuldverhältnis fortgeführt hat. Dies lässt sich mit dem Regel/Ausnahmeverhältnis der Abs. 2 und 3 nicht rechtfertigen, wonach lediglich die Bundesagentur für Arbeit das Vorrecht des § 55 Abs. 2 InsO verliert.
Da der Beklagte am 31.08.2012 Masseunzulänglichkeit angezeigt hat, handelt es sich bei den im Streit stehenden Forderungen um sogenannte Altmasseverbindlichkeiten im Sinne von § 209 Abs. 1 Nr. 3 InsO, die vor der Anzeige der Masseunzulänglichkeit entstanden sind. Der Tenor des arbeitsgerichtlichen Urteils wurde deshalb entsprechend klargestellt.
III.
Die Berufung des Beklagten war mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen.
Die Zulassung der Revision beruht auf § 72 Abs. 2 Ziffer 1 ArbGG.