Landesarbeitsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 14.01.2016, Az.: 5 TaBV 33/15
Anfechtung der Betriebsratswahl in einem Gemeinschaftsbetrieb durch sämtliche Arbeitgeberinnen; Unzulässiger Wahlanfechtungsantrag nur einer Arbeitgeberin eines gemeinsamen Betriebes mehrerer Unternehmen
Bibliographie
- Gericht
- LAG Niedersachsen
- Datum
- 14.01.2016
- Aktenzeichen
- 5 TaBV 33/15
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2016, 14757
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LAGNI:2016:0114.5TABV33.15.0A
Verfahrensgang
- nachfolgend
- BAG - 16.01.2018 - AZ: 7 ABR 21/16
Rechtsgrundlagen
- § 1 Abs. 1 S. 2 BetrVG
- § 1 Abs. 2 BetrVG
- § 19 Abs. 2 BetrVG
Amtlicher Leitsatz
Führen zwei oder mehrere Arbeitgeber einen Gemeinschaftsbetrieb, dann sind sie nur gemeinschaftlich zur Wahlanfechtung gem. § 19 BetrVG berechtigt. Die Anfechtung nur durch einen Arbeitgeber ist unzulässig.
Tenor:
Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 2) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts A-Stadt vom 20.03.2015 - 6 BV 5/14 - teilweise abgeändert und wie folgt neu tenoriert:
Die Betriebsratswahl des Betriebsrates der Beteiligten zu 4) vom 12.05.2014 wird für unwirksam erklärt.
Im Übrigen werden die Anträge zurückgewiesen.
Für die Beteiligte zu 1) wird die Rechtsbeschwerde insoweit zugelassen, als der Antrag, die Betriebsratswahl der Beteiligten zu 1) vom 28./29.04.2014 für unwirksam zu erklären, zurückgewiesen worden ist.
Im Übrigen wird die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten im Rahmen einer Wahlanfechtung über die Frage, ob bestimmte Betriebsstätten der Beteiligten zu 1. und zu 4. einen gemeinsamen Betrieb bilden und ob der erfolgreichen Wahlanfechtung der Umstand entgegensteht, dass die Beteiligten zu 1. und 4. nicht gemeinsam die in ihren jeweiligen Betriebsstätten vorgenommene Wahl angefochten haben.
Die Beteiligte zu 1. betreibt im Auftrag der Region A-Stadt sowie des Landkreises und der Stadt Hildesheim Rettungsdienstleistungen gemäß § 5 NRettDG. Sie unterhält zu diesem Zweck einzelne Rettungswachen in Gehrden, C-Stadt, Seelze und Gronau sowie vier Fahrzeugstandorte im Stadtgebiet Hildesheim. Ihr Geschäftsführer ist Herr ... . Ihr Sitz ist in A-Stadt, Petersstraße 1.
Die Beteiligte zu 1. beschäftigt ca. 200 Arbeitnehmer. Zusätzlich beschäftigt sie im Bereich Hildesheim 21 Mitarbeiter im Rahmen geringfügiger Beschäftigungsverhältnisse als Aushilfen. Diese Mitarbeiter haben in der Regel einen Arbeitsvertrag mit der Beteiligten zu 4. Zudem beschäftigt sie in der Region A-Stadt zusätzlich 29 Mitarbeiter im Rahmen geringfügiger Beschäftigungsverhältnisse als Aushilfen. Auch diese Mitarbeiter haben in der Regel einen Arbeitsvertrag mit der Beteiligten zu 4.
Die Beteiligte zu 4. mit Sitz in der Petersstraße 1 in A-Stadt ist im Bereich Rettungsdienst, Krankentransport und weiterer sozialer Dienste, insbesondere auch Fachdienste, tätig. Geschäftsführer ist ebenfalls Herr ... . Diese Gesellschaft betreibt ebenfalls Rettungswachen, die in A-Stadt am Hauptsitz in der Petersstraße 1 bis 2, aber auch in Bockenem und Sehlem im Landkreis Hildesheim tätig sind. Im Betrieb der Beteiligten zu 4. sind in der Regel ca. 200 Arbeitnehmer beschäftigt.
Die Beteiligte zu 4. beschäftigt im Bereich A-Stadt/Hildesheim zusätzlich 16 Mitarbeiter im Rahmen geringfügiger Beschäftigungsverhältnisse als Aushilfen. Diese Mitarbeiter haben in der Regel einen Arbeitsvertrag mit der Beteiligten zu 1.
Am Hauptsitz beider Arbeitgeber in der Petersstraße in A-Stadt sind die Personalabteilungen, die Lohnbuchhaltung und die Verwaltung angesiedelt. Diese werden für beide Unternehmen einheitlich eingesetzt und gemeinsam genutzt.
Am 28. und 29.04.2014 fand für die Beschäftigten der Beteiligten zu 1. eine Betriebsratswahl statt. Wegen der Wählerliste, auf der nur Arbeitnehmer der Beteiligten zu 1. aufgeführt sind, wird auf Bl. 104 ff. d. A. verwiesen. Die Mitarbeiter wählten einen aus sieben Personen bestehenden Betriebsrat. Am 29.04.2014 erfolgte eine öffentliche Stimmauszählung. Wegen der Wahlniederschrift wird auf Bl. 74 d. A. verwiesen. Mit Schreiben vom 06.05.2014 erfolgte die Bekanntgabe des Wahlergebnisses.
Mit Schriftsatz vom 13.05.2014, bei Gericht eingegangen am 20.05.2014, focht die Beteiligte zu 1. die Betriebsratswahl an.
Am 12.05.2014 fand bei der Beteiligten zu 4. ebenfalls eine Betriebsratswahl statt. Auch hier wählten die Arbeitnehmer einen aus sieben Personen bestehenden Betriebsrat. Auf der Wählerliste waren nur Arbeitnehmer der Beteiligten zu 4. aufgeführt. Am gleichen Tag erfolgte die öffentliche Stimmauszählung. Mit Aushang vom 16.05.2014 wurde am 17.05.2014 das Wahlergebnis bekannt gegeben. Mit Antragsschrift vom 30.05.2014, bei Gericht am selben Tage eingegangen, focht die Beteiligte zu 4. die Betriebsratswahl an. Dieses Verfahren wurde zunächst bei dem Arbeitsgericht Hannover zum Aktenzeichen 6 BV 7/14 geführt.
In beiden von den Beteiligten zu 1. und 4 jeweils getrennten Verfahren haben sie die Ansicht vertreten, die Wahlen seien unter Verkennung des Betriebsbegriffes erfolgt und daher unwirksam. Sie haben die Auffassung vertreten, es liege ein gemeinsamer Betrieb zweier Unternehmen vor. Wegen der Verkennung des Betriebsbegriffes seien die Zahl der wahlberechtigten Arbeitnehmer und die Größe des Betriebsrates falsch ermittelt worden. Tatsächlich seien in dem Gemeinschaftsbetrieb ca. 400 Arbeitnehmer beschäftigt, so dass neun Betriebsratsmitglieder hätten gewählt werden müssen.
Mit Beschluss vom 20.03.2015 hat das Arbeitsgericht die Verfahren 6 BV 5/14 und 6 BV 7/14 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung miteinander verbunden und die Führung durch das Verfahren 6 BV 5/14 angeordnet.
Die Beteiligte zu 1. hat - soweit für das Beschwerdeverfahren von Bedeutung - beantragt,
1. die Betriebsratswahl des Betriebsrates der Beteiligten zu 1. vom 28./29.04.2014 für unwirksam zu erklären.
2. ...
Die Beteiligte zu 4. hat - soweit für das Beschwerdeverfahren von Bedeutung - beantragt,
die Betriebsratswahl des Betriebsrats der Beteiligten zu 4. vom 12.05.2015 für unwirksam zu erklären.
...
Die Beteiligten zu 2. und 3. haben beantragt,
die Anträge zurückzuweisen.
Sie haben die Auffassung vertreten, ein gemeinsamer Betrieb der Beteiligten zu 1.
und 4. liege nicht vor.
Ergänzend wird zur weiteren Darstellung des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes auf Ziffer I. der Gründe des angefochtenen Beschlusses vom 20.03.2015 (dort Bl. 2 bis Bl. 10 desselben, Bl. 323 bis 331 der Gerichtsakte) verwiesen.
Mit Beschluss vom 20.03.2015 hat das Arbeitsgericht sowohl die Wahl des Betriebsrates bei der Beteiligten zu 1. als auch bei der Beteiligten zu 4. für unwirksam erklärt und im Übrigen die weiteren Anträge der Beteiligten zu 1. und 4. zurückgewiesen.
Wegen der genauen Einzelheiten der rechtlichen Würdigung wird auf die Gründe zu II. des angefochtenen Beschlusses (dort Bl. 10 bis 20 desselben, Bl. 331 bis 342) verwiesen.
Gegen diesen Beschluss haben beide aus den Wahlen hervorgegangenen Betriebsräte, die Beteiligten zu 2. und 3., Beschwerde eingelegt. Das Landesarbeitsgericht hat die Beschwerde des Beteiligten zu 3. mit Beschluss vom 21.12.2015 als unzulässig verworfen, weil er seine Beschwerde nicht begründet hat.
Der angefochtene Beschluss ist dem Beteiligten zu 2. am 01.04.2015 zugestellt worden. Mit einem am 29.04.2015 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz hat er Beschwerde eingelegt und diese mit einem am 26.05.2015 eingegangenen Schriftsatz begründet. Mit seiner Beschwerde verfolgt er das Ziel, die gegen ihn gerichtete Wahlanfechtung zurückzuweisen. Er wendet sich gegen die Bewertung der angefochtenen Entscheidung, es liege ein einheitlicher Betrieb vor und macht hierzu im einzelnen Ausführungen zum Sachverhalt. Er vertritt zudem die Auffassung, die Beteiligte zu 1. sei - unterstellt es handele sich tatsächlich um einen gemeinsamen Betrieb, dem einzig in Betracht kommenden Anfechtungsgrund - nicht allein anfechtungsberechtigt gewesen. Dann hätten konsequenter Weise die Beteiligten zu 1. und 4. die Anfechtung gemeinsam betreiben müssen.
Der Beteiligte zu 3. beantragt,
unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Beschlusses, den Antrag der Beteiligten zu 1., die Betriebsratswahl des Betriebsrats der Beteiligten zu 1. vom 28./29.04.2014 für unwirksam zu erklären, zurückzuweisen.
Die Beteiligten zu 1. und 4. beantragen,
die Zurückweisung der Beschwerde.
Der weiterhin am Verfahren Beteiligte zu 3. stellt keine Anträge.
Die Beteiligten zu 1. und 4. verteidigen den angefochtenen Beschluss und treten der Rechtsauffassung entgegen, sie hätten die Betriebsratswahlen nur gemeinschaftlich anfechten können.
Wegen weiterer Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten in der Beschwerde wird auf ihre Schriftsätze vom 20.05., 29.06., 10.08. und 01.09.2015 verwiesen.
II.
A.
Die Beschwerde des Beteiligten zu 2. ist zulässig. Sie ist statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 87 Abs. 1 und 2, 89 Abs. 1 und 2, 11 Abs. 4 und 5, 66 Abs. 1 ArbGG). Insbesondere ist die Zulässigkeit der Beschwerde des Beteiligten zu 2. gesondert und unabhängig von der bereits als unzulässig verworfenen Beschwerde des Beteiligten zu 3. zu beurteilen. Selbst wenn die Beteiligten zu 2. und 3. wegen der materiell rechtlichen Besonderheit dieses Beschlussverfahrens (einheitlicher Betrieb) im Sinne der ZPO sogenannte einfache (§ 61 ZPO) oder gar notwendige Streitgenossen (§ 62 ZPO) sind, so gilt doch der Grundsatz, demzufolge das Rechtsmittel eines jeden Streitgenossen gesondert zu beurteilen ist (Zöller-Vollkommer, § 62 Randnummer 32).
B.
Die Beschwerde des Beteiligten zu 2. hat auch Erfolg und führt zur Abänderung des angefochtenen Beschlusses. Der gegen den Beteiligten zu 2. gerichtete Wahlanfechtungsantrag war zurückzuweisen.
1.
Die Problematik des einheitlichen Betriebes der Beteiligten zu 1. und 4. kann ausdrücklich auf sich beruhen. Denn es fehlt bereits an den formalen Voraussetzungen des § 19 Abs. 2 BetrVG. Die Beteiligte zu 1. war nicht allein anfechtungsberechtigt. Ihr Wahlanfechtungsverfahren ist bereits unzulässig. Hierbei unterstellt das Landesarbeitsgericht die von den Beteiligten zu 1. und 4. vorgetragenen Tatsachen als zutreffend und geht davon aus, dass sie einen einheitlichen Betrieb bilden. Anderenfalls verbliebe es bei demselben Ergebnis der Erfolglosigkeit des Wahlanfechtungsverfahrens, weil es dann keinen Anfechtungsgrund gäbe. Die Problematik des einheitlichen Betriebes ist auch unter Berücksichtigung des im Beschlussverfahren gemäß § 83 Abs. 1 Satz 1 ArbGG geltenden Untersuchungsgrundsatzes der einzig in Betracht kommende Anfechtungsgrund.
2.
Nach § 19 Abs. 2 BetrVG sind zur Anfechtung berechtigt mindestens drei Wahlberechtigte, eine im Vertrieb vertretene Gewerkschaft oder der Arbeitgeber. Das Landesarbeitsgericht legt den dort im Gesetz genannten Begriff des "Arbeitgebers" dahingehend aus, dass bei einem gemeinsamen Betrieb nicht ein einzelner Arbeitgeber, sondern nur beide (bzw. sämtliche den Gemeinschaftsbetrieb führenden Unternehmen) zur Wahlanfechtung berechtigt sind.
a.
In der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist diese Problematik ersichtlich noch nicht geklärt worden. Lediglich soweit verschiedene Arbeitgeber eine BGB-Gesellschaft gemäß § 705 ff. BGB bilden, hat das Bundesarbeitsgericht (Beschluss vom 28.11.1977, 1 ABR 36/76 - juris Rn. 15) entschieden, dass ein einzelner Arbeitgeber, Gesellschafter dieser BGB-Gesellschaft, nicht anfechtungsberechtigt ist, weil er nicht als Arbeitgeber im Sinne des § 19 Abs. 2 Satz 2 BetrVG anzusehen ist.
b.
In der Kommentarliteratur wird diese Frage - soweit ersichtlich - in dem Sinne beantwortet, dass zwei Arbeitgeber, die einen Gemeinschaftsbetrieb bilden, das Wahlanfechtungsverfahren gemäß § 19 BetrVG auch gemeinsam führen müssen (Fitting, § 19 Rn. 32; GK-Kreuz, § 19 Rn. 74; DKK-Homburg § 19 Rn. 28; ErfK-Koch § 19 BetrVG Rn. 11; Bonanni/Mückel, BB 2010, 437-442, 440).
c.
Von den Landesarbeitsgerichten findet sich zu diesem Problemkreis ersichtlich nur der Beschluss des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz (17.11.2004, 10 TaBV 25/04 - juris Rn. 31), der der bereits zitierten Literaturmeinung folgt.
3.
Das Landesarbeitsgericht schließt sich mit seiner Beschwerdeentscheidung der bereits zitierten Literaturmeinung und der Auffassung des LAG Rheinland-Pfalz (a.a.O.) aus folgenden Gründen an:
Sowohl der Wortlaut des § 19 Abs. 2 BetrVG als auch der Sinn und Zweck dieser Vorschrift gebieten es, die Unternehmen, die sich zu einem gemeinsamen Betrieb zusammen schließen, nur einheitlich als Arbeitgeber anzusehen mit der Folge der fehlenden Anfechtungsberechtigung nur eines Unternehmens.
a)
§ 19 Abs. 2 Satz 1 BetrVG unterscheidet zwischen drei potentiellen Anfechtungsberechtigten, nämlich "mindestens drei Wahlberechtigte" oder "eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft" oder "der Arbeitgeber".
Bei der sprachlichen Gestaltung dieser Vorschrift fällt auf, dass "der" Arbeitgeber mit einem bestimmten Artikel versehen ist, während die anderen Anfechtungsberechtigten nicht bestimmt sind. Es kann sich mithin um eine beliebige im Betrieb vertretene Gewerkschaft handeln oder um mindestens drei (beliebige) Wahlberechtigte. Der Wortlaut "der Arbeitgeber" will den nach Sinn und Zweck des Betriebsverfassungsgesetzes maßgeblichen Arbeitgeber bezeichnen. Dies entspricht allgemein der anerkannten Auslegung des § 19 Abs. 2 BetrVG und wird schon in der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG, Beschluss vom 28.11.1977 a.a.O.) näher ausgeführt, wenn es dort heißt, dass anfechtungsberechtigt nur der Arbeitgeber ist, der Rechtsbeziehungen zum Betriebsrat hat.
Legt man diesen Ausgangspunkt zu Grunde, ist dies im Normalfall der Arbeitgeber, in dessen Betrieb der Betriebsrat gewählt wird. Dann ist dieser Arbeitgeber Ansprechpartner des Betriebsrates. Bei einem Gemeinschaftsbetrieb, den zwei Unternehmer führen, beschränkt sich die Eigenschaft des Ansprechpartners jedoch nicht auf nur einen Unternehmer, wobei sicher nach dem Sinn und Zweck des jeweiligen Mitbestimmungsrechts zu differenzieren ist: Bei Maßnahmen gemäß §§ 111 ff. BetrVG sind mit den von allen Unternehmen bestellten Betriebsleitungen Erörterungen zu führen bzw. die Mitbestimmungsrechte zu wahren, ein einzelner Unternehmer genügt als Ansprechpartner nicht. Bei Angelegenheiten der sozialen Mitbestimmung gemäß § 87 BetrVG kommt es auf das Mitbestimmungsrecht im Einzelnen an, wohingegen bei Maßnahmen nach § 99 BetrVG der Vertragsarbeitgeber der potentielle Ansprechpartner für den jeweiligen Betriebsrat ist (Fitting, § 1 Rn. 105 ff.).
b)
Darüber hinaus sprechen folgende weitere Argumente für die oben dargestellte Rechtsauffassung: § 19 Abs. 2 BetrVG normiert ein formalisiertes Verfahren, welches den Sinn und Zweck verfolgt, in größtmöglicher Hinsicht Klarheit über die Existenzberechtigung eines Betriebsrates zu erhalten. Dem entspricht es, wenn mehrere Arbeitgeber sich einig sein sollen und diese Einigkeit innerhalb der Anfechtungsfrist durch ein gemeinsames Verfahren nach außen hin dokumentieren. Die Gefahr von unterschiedlichen und in der Praxis nicht miteinander in Einklang zu bringenden Entscheidungen soll vermieden werden. Eine solche Gefahr besteht in der vom Landesarbeitsgericht zu entscheidenden Konstellation beispielsweise darin, wenn der Beteiligte zu 1.) nur die in seinem Betriebsteil stattgefundene Wahl angefochten hätte, nicht hingegen der Beteiligte zu 4.), soweit es, die untechnisch ausgedrückt, "bei ihm" stattgefundene Betriebsratswahl anbelangt.
Dieser Grundsatz der Einheitlichkeit ist bereits allgemein anerkannt worden (BAG, Beschluss vom 07.12.1988, 7 ABR 10/88 - juris Rn. 17). Dort betont das Bundesarbeitsgericht den Grundsatz der einheitlichen Entscheidung, weshalb die Wahl eines jeden Betriebsrates angefochten werden müsse, die Wahlanfechtung nur eines Betriebsrates unzulässig sei. Diesem Zweck entspricht es, wenn die Arbeitgeber, die einen gemeinsamen Betrieb bilden, gemeinsam anfechten, damit ihre Handlungsweise koordiniert und abgestimmt wird.
Nach alledem musste der Wahlanfechtung des Beteiligten zu 1.) der Erfolg versagt werden.
C.
Wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache war die Rechtsbeschwerde gemäß §§ 92 Abs. 1, 72 Abs. 2 ArbGG zum Bundesarbeitsgericht zuzulassen, soweit der Antrag der Beteiligten zu 1.) die Betriebsratswahl vom 28., 29.04.2014 für unwirksam zu erklären, zurückgewiesen worden ist. Im Übrigen bestand keine Veranlassung, die Rechtsbeschwerde zuzulassen.