Landesarbeitsgericht Niedersachsen
Urt. v. 19.07.2016, Az.: 10 Sa 1124/15
Anspruch von Arbeitnehmern auf Zahlung von Reinigungspauschale nach dem Lohntarifvertrag für die Geld- und Wertdienste im Lande Niedersachsen; Ablösung des Tarifvertrages durch den Bundeslohntarifvertrag für Geld- und Wertdienste in der Bundesrepublik Deutschland
Bibliographie
- Gericht
- LAG Niedersachsen
- Datum
- 19.07.2016
- Aktenzeichen
- 10 Sa 1124/15
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2016, 29522
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LAGNI:2016:0719.10SA1124.15.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- ArbG Göttingen - 18.11.2015 - AZ: 4 Ca 246/15
Rechtsgrundlagen
- BGB § 611
- Lohntarifvertrag für die Geld und Wertdienste im Lande Niedersachsen vom 09.01.2008 § 2
- TVG § 4 Abs. 5
Amtlicher Leitsatz
Die Regelung zur Reinigungspauschale nach dem Lohntarifvertrag für die Geld und Wertdienste im Lande Niedersachsen ist durch den Bundeslohntarifvertrag für Geld und Wertdienste in der Bundesrepublik Deutschland insgesamt abgelöst worden.
Tenor:
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Göttingen vom 18. November 2015 - 4 Ca 246/15 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Zahlung einer Reinigungspauschale.
Die Klägerin, Mitglied der Gewerkschaft ver.di, ist seit 1999 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin als Fahrerin im Bereich Geld- und Werttransport beschäftigt. Die Beklagte ist Mitglied der Bundesvereinigung Deutscher Geld- und Wertdienste e. V. (BDGW). Arbeitsvertraglich in Bezug genommen sind die Tarifverträge der BDGW in ihrer jeweiligen aktuellen Fassung, der Mantelrahmentarifvertrag für das Wach- und Sicherheitsgewerbe für die Bundesrepublik Deutschland in der Fassung vom 1. Dezember 2006 und sämtliche Haus- und Firmentarifverträge in der jeweils gültigen Fassung. Ab Februar 2015 stellte die Beklagte die Zahlung einer zuvor monatlich gewährten Reinigungspauschale in Höhe von zuletzt 6,14 Euro brutto ein. Vorliegend streiten die Parteien um diesen Anspruch für die Monate Februar bis Mai 2015. Geregelt war die Zahlung der Reinigungspauschale in § 2 des Lohntarifvertrages für die Geld- und Wertdienste im Lande Niedersachsen vom 9. Januar 2008, gültig ab dem 1. November 2007 (im Folgenden: LTV). Die BDGW kündigte den LTV im Oktober 2009 außerordentlich. Im Juli 2010 schlossen dieselben Tarifvertragsparteien den Tarifvertrag zur Regelung der Mindestlöhne für Geld- und Wertdienste (TV Mindestlohn) und am 11. November 2013 den Bundeslohntarifvertrag für Geld- und Wertdienste in der Bundesrepublik Deutschland (BLTV). In beiden Tarifverträgen bleibt eine Reinigungspauschale unerwähnt.
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, ihr Anspruch ergebe sich aus § 2 LTV. Unabhängig davon, ob dessen außerordentliche Kündigung wirksam sei, wirke er jedenfalls nach. Der TV Mindestlohn ersetze den LTV nicht, weil dieser günstiger sei. Der BLTV ersetze den LTV nicht hinsichtlich der Reinigungspauschale, weil er lediglich Stundenlöhne, nicht aber die als Aufwandsentschädigung monatlich zu zahlende Reinigungspauschale normiere. Diese bestimme sich nach dem insoweit nachwirkenden § 2 LTV.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, ihr 24,56 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz der EZB seit Klagezustellung zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat geltend gemacht, der LTV sei im Jahre 2009 wirksam außerordentlich gekündigt worden und wirke daher nicht nach. Jedenfalls sei er durch den TV Mindestlohn, spätestens jedoch durch den BLTV abgelöst worden. Die genannten ablösenden Tarifverträge sähen die Zahlung einer Reinigungspauschale nicht mehr vor. Die Tarifvertragsparteien seien davon ausgegangen, dass der Lohntarifvertrag durch die nachfolgenden Tarifverträge obsolet geworden sei.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat ausgeführt: Der anspruchsgewährende LTV habe ursprünglich auf das Arbeitsverhältnis Anwendung gefunden und auch trotz außerordentlicher Kündigung nachgewirkt. Diese Nachwirkung habe aber jedenfalls mit Inkrafttreten des BLTV zum 1. Januar 2014 ihr Ende gefunden. Der ablösende Tarifvertrag sei von denselben Tarifvertragsparteien geschlossen worden, finde auf das Arbeitsverhältnis Anwendung und enthalte eine ablösende Regelung. Dass der BLTV weder Zulagen noch eine Reinigungspauschale erwähne, stehe der Ablösung nicht entgegen. § 2 BLTV enthalte unter der Überschrift "Stundenlöhne" eine abschließende Neuregelung des je Arbeitsstunde geschuldeten Entgelts. Bei der früheren Reinigungspauschale habe es sich sowohl nach der systematischen Stellung im Tarifvertrag als auch materiell um zusätzliche Vergütung gehandelt. Soweit die Klägerin auf § 9 des Mantelrahmentarifvertrages für das Wach- und Sicherheitsgewerbe für die Bundesrepublik Deutschland verweise, führe dies nicht weiter, denn dieser nehme nur auf die jeweils gültigen Entgelt-, Lohn- oder Gehaltstarifverträge Bezug. Weil die Klägerin erklärt habe, den Anspruch nicht unter dem Gesichtspunkt der betrieblichen Übung geltend zu machen, sei eine solche nicht zu prüfen gewesen.
Gegen das ihr am 24. November 2015 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts hat die Klägerin am 18. Dezember 2015 Berufung eingelegt und diese innerhalb der verlängerten Frist am 24. Februar 2016 begründet.
Die Berufung führt aus: Der BLTV habe den LTV nicht vollständig abgelöst, sondern nur in Bezug auf den dort in § 2 geregelten Stundenlohn. Nach Wortlaut sowie Sinn und Zweck der jeweiligen Tarifnormen wirke die Regelung zur Reinigungspauschale nach. Dafür spreche auch, dass diese als Monatsbetrag, die Vergütung jedoch nach Stunden bemessen sei. Sie bezwecke nicht die Vergütung erbrachter Arbeitsleistung, sondern einen pauschalen Ausgleich des für die Reinigung zu betreibenden finanziellen Aufwandes. Die Nachwirkung ergebe sich ferner aus der Rahmenvereinbarung für Geld- und Wertdienste in der Bundesrepublik Deutschland. Dessen § 2 Ziff. 1 Satz 1 schreibe die Weitergeltung insbesondere von nachwirkenden regionalen Tarifverträgen ausdrücklich vor. Auch die außerordentliche Kündigung des Lohntarifvertrages hindere nicht die Nachwirkung. Eine so gravierende Folge wie die fehlende Nachwirkung im Falle einer außerordentlichen Kündigung hätte im Tarifvertragsgesetz geregelt werden müssen. Der Mindestlohntarifvertrag habe einen anderen Regelungsgegenstand und schließe höhere Ansprüche aus anderen Tarifverträgen nicht aus. Die außerordentliche Kündigung des Tarifvertrages ermangele im Übrigen eines wichtigen Grundes. Weil der Mantelrahmentarifvertrag vom 30. August 2005 durch § 16 Abs. 1 Satz 2 des Mantelrahmentarifvertrages vom 1. Dezember 2006 außer Kraft gesetzt worden sei, die Tarifvertragsparteien aber noch danach an der Reinigungspauschale im Lohntarifvertrag festgehalten hätten, hätten sie die Absicht gehabt, eine eigenständige Regelung zu treffen. Wie sich aus der Protokollnotiz zur Rahmenvereinbarung für Geld- und Wertdienste vom 11. November 2013 ergebe, hätten die Tarifvertragsparteien Einigkeit darüber erzielt, dass der Mantelrahmentarifvertrag vom 1. Dezember 2006 mit der Maßgabe der Änderungen aus der Rahmenvereinbarung vom 11. November 2013 für alle Tarifregionen weitergelten solle.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihr 24,56 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz der EZB seit dem 2. Juli 2015 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angegriffene Urteil nach Maßgabe ihres Schriftsatzes vom 29. März 2016 (Bl. 162 bis 180 d. A.) und führt insbesondere aus: Die Berufung sei unzulässig, denn sie rüge weder eine Rechtsverletzung noch fehlerhafte Tatsachenfeststellung. Sie sei überdies unbegründet, denn die anspruchsgewährende Regelung gemäß § 2 Nr. 2.6 LTV gelte nicht mehr. Der entsprechende Tarifvertrag sei wirksam aus wichtigem Grund gekündigt worden mit der Folge, dass er nicht nachwirke. Jedenfalls sei er durch den TV Mindestlohn, spätestens durch den BLTV abgelöst worden. Beide genannten Tarifverträge regelten keine Reinigungspauschale mehr, jedoch eine deutliche Erhöhung der tariflichen Vergütung. Weil die frühere Reinigungspauschale in fünf Lohntarifverträgen zusammen mit den Stundenlöhnen geregelt gewesen sei, könne bezüglich der Nachwirkung nicht nach einem im unmittelbaren Leistungsaustauschverhältnis stehenden Stundenlohn einerseits und einer pauschalen Abgeltung des finanziellen Aufwandes für Reinigung dienenden Teil andererseits unterschieden werden. Durch den TV Mindestlohn sei eine bundesweit neue Entgeltregelung getroffen worden. Die Ausnahme nachwirkender Tarifverträge habe man ausdrücklich geregelt, den LTV dabei jedoch nicht genannt. Folglich habe der TV Mindestlohn die Regelung zur Reinigungspauschale abgelöst. Dies sei aber jedenfalls durch den BLTV geschehen, der eine erhebliche Steigerung der Stundenentgelte vorsehe, ohne die Reinigungspauschale zu erwähnen. Hierzu hätten die Tarifvertragsparteien für den Fall, dass sie deren Fortgeltung gewollt hätten, angesichts der außerordentlichen Kündigung des Tarifvertrages jedoch allen Anlass gehabt. Aus § 2 der Rahmenvereinbarung für die Geld- und Wertdienste der Bundesrepublik Deutschland folge keine Fortschreibung des LTV. Eine isolierte Fortgeltung der Reinigungspauschale trotz Ablösung aller Regelungen zu Lohn und Lohnbestandteilen sei systemwidrig.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
Entscheidungsgründe
Die Berufung bleibt erfolglos.
I.
Die gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthafte, im angegriffenen Urteil zugelassene Berufung der Klägerin ist von dieser fristgemäß und formgerecht eingelegt worden. Sie setzt sich mit dem angegriffenen Urteil auch hinreichend auseinander, indem sie eine Verletzung materiellen Rechts bei der von dem Arbeitsgericht vorgenommenen Auslegung der anzuwendenden Tarifverträge rügt. Die Berufung ist damit insgesamt zulässig.
II.
Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass der Klägerin die streitige Reinigungspauschale nicht zusteht, weil die allein anspruchsgewährende Tarifnorm des § 2 Nr. 2.6 LTV spätestens durch den BLTV abgelöst wurde, der jedoch einen solchen Anspruch nicht vorsieht.
1.
Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden kraft beiderseitiger Tarifbindung und außerdem durch arbeitsvertragliche Inbezugnahme sowohl der BLTV als auch gegebenenfalls der bezüglich seiner weiteren Anwendbarkeit streitige LTV Anwendung.
2.
Die einschlägige Regelung des LTV lautet:
§ 2
Löhne und Zulagen
Die Lohnmindestsätze betragen in € pro Stunde in den nachfolgenden Lohngruppen:
...
Kurier- und Belegdienste
2.5 für Sicherheitsmitarbeiter im Kurier- und Belegdienst
Stunden-Grundlohn ...
2.6 Falls die Reinigung der Bekleidung nicht auf Kosten des Arbeitgebers erfolgt, ist eine Reinigungspauschale zu zahlen in Höhe von € monatlich...
3.
Diese Regelung ist durch den BLTV insgesamt abgelöst worden, so dass die Klägerin keinen Anspruch auf die Reinigungspauschale hat.
a)
Gemäß § 4 Abs. 5 TVG gelten die Rechtsnormen eines Tarifvertrages nach seinem Ablauf weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden. Die Ablösung der Nachwirkung durch einen anderen Tarifvertrag setzt voraus, dass dieser das Arbeitsverhältnis erfasst, was - abgesehen von dem Fall der arbeitsvertraglichen Inbezugnahme - beiderseitige Tarifgebundenheit oder die Allgemeinverbindlichkeit voraussetzt (BAG 20. April 2005 - 4 AZR 228/04 - Rn. 14). Vorliegend findet der BLTV sowohl kraft beiderseitiger Tarifbindung als auch kraft arbeitsvertraglicher Inbezugnahme Anwendung.
b)
Entgegen der Auffassung der Klägerin erfasst die Ablösung auch die streitbefangene Reinigungspauschale. Dies ergibt die Auslegung des BLTV.
aa)
Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags folgt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Danach ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Bei einem nicht eindeutigen Tarifwortlaut ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist ferner auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so der Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden können. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, können die Gerichte für Arbeitssachen weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrags, gegebenenfalls auch die praktische Tarifübung, ergänzend hinzuziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse ist zu berücksichtigen. Im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (BAG 24. Februar 2016 - 5 AZR 225/15 - Rn. 15 mwN).
bb)
Bei Anwendung dieser Grundsätze erfasst die Neuregelung des Lohns auch die frühere Reinigungspauschale.
(1)
Der Wortlaut des BLTV gibt vorliegend keinen Aufschluss, denn er verhält sich nicht zu anderen Leistungen als dem Stundenlohn. Insofern fand auch ein Wille der Tarifvertragsparteien, die Reinigungspauschale zu erhalten bzw. abzulösen, im Tarifwortlaut keinen eindeutigen Ausdruck.
(2)
Der tarifliche Gesamtzusammenhang und die Tarifgeschichte sowie die Praktikabilität sprechen jedoch für eine Ablösung der Regelung zur Reinigungspauschale. Diese war in § 2 LTV unter der Überschrift "Löhne und Zulagen" tabellarisch neben den Stunden-Grundlöhnen verschiedener Arbeitnehmergruppen geregelt. Auch der BLTV regelt in seinem § 2 die Stundenlöhne (gegliedert nach Bundesländern und Art der Tätigkeit), jedoch weder dort noch in anderen Tarifnormen die Zahlung von Zulagen. Wie das Arbeitsgericht zutreffend erkannt hat, spricht diese Parallelität dafür, dass der Komplex der Vergütung insgesamt neu geregelt werden sollte; diesem Regelungskomplex wollten die Tarifvertragsparteien des LTV ausweislich der systematischen Stellung der Reinigungspauschale in der Tarifnorm auch diese Pauschale zugeordnet wissen.
Das gegenteilige Auslegungsergebnis, die isolierte Nachwirkung des die Reinigungspauschale betreffenden Teils von § 2 LTV, führte überdies nicht zu einer zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung. Die isolierte Nachwirkung eines kleinen Entgeltbestandteils (als den die Tarifvertragsparteien die Reinigungspauschale systematisch verstanden wissen wollen) führte zu einer unter praktischen Gesichtspunkten kaum hinnehmbaren Unübersichtlichkeit der Tarifregelung. Dies spricht insbesondere in Verbindung mit dem Umstand, dass der BLTV für jedes Bundesland eine individuelle Entgelthöhe regelt, dafür, dass die Tarifvertragsparteien die Reinigungskosten nunmehr in den Stundenlohn einbeziehen wollten. Zwar entfällt bei dieser Auslegung die noch im LTV vorgesehene Differenzierung danach, ob der Arbeitgeber die tatsächlich angefallenen Reinigungskosten übernimmt oder nicht. Dies steht der getroffenen Auslegung jedoch nicht entgegen. Es ist möglich und von vielen Tarifvertragsparteien auch gewollt, bestimmte Sachverhalte anders als zuvor pauschal und generalisierend zu regeln, zumal - wie bei allen Rechtsnormen - eine jeden Einzelfall betreffende Gerechtigkeit ohnehin nicht herzustellen ist.
Die von der Berufung in Bezug genommene Rahmenvereinbarung vom 11. November 2013 steht dem gefundenen Ergebnis gleichfalls nicht entgegen. Sie trifft keine eigenständige Regelung zur Weitergeltung der regionalen Tarifverträge, sondern setzt deren Nachwirkung voraus. An einer solchen fehlt es jedoch nach dem oben Ausgeführten.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
IV.
Die Zulassung der Revision beruht auf § 72 Abs. 2 Ziff. 1 ArbGG.