Landesarbeitsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 01.11.2016, Az.: 3 TaBV 32/15

Pflicht des Arbeitgebers zur Vorlage individueller Zielvereinbarungen an den Betriebsrat

Bibliographie

Gericht
LAG Niedersachsen
Datum
01.11.2016
Aktenzeichen
3 TaBV 32/15
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2016, 31831
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LAGNI:2016:1101.3TABV32.15.0A

Verfahrensgang

vorgehend
ArbG Hannover - 24.03.2015 - AZ: 13 BV 16/14

Amtlicher Leitsatz

Der Arbeitgeber ist zur Vorlage von individuellen Zielvereinbarungen und der damit einhergehenden Informationen an den Betriebsrat aufgrund einer Betriebsvereinbarung zu Zielfestlegung und Leistungsbewertung verpflichtet.

Tenor:

I. Die Beschwerde der Beteiligten zu 2) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Hannover vom 24.03.2015 - 13 BV 16/14 - wird zurückgewiesen. Zur Klarstellung wird der Tenor insoweit wie folgt gefasst:

1. Der Beteiligten zu 2) wird aufgegeben, dem Beteiligten zu 1) die im Rahmen des PBC-Prozesses gem. Ziffer 13 der GBV PBC vom 12.06.2014 i. V. m. Ziff. 5 der KBV-PBC vom 01.12.2010 vereinbarten oder durch die Führungskraft festgelegten PBC-Ziele für das Kalenderjahr ab 2014 für alle Arbeitnehmer gem. § 5 Abs. 1 BetrVG des Betriebs, die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis oder Altersteilzeitverhältnis zur Beteiligten zu 2) stehen, vorzulegen und dabei folgende Daten mitzuteilen:

- Name des Arbeitnehmers

- Individuelle PBC-Ziele des Arbeitnehmers

- Zuordnung zu den Zielarten gem. Ziff. 5.2 KBV PBC

- Priorisierung der Ziele gem. Ziff. 5.2 KBV PBC

2. Der Beteiligten zu 2) wird aufgegeben, dem Beteiligten zu 1) die im Rahmen des PBC Prozesses gem. Ziff. 5 der GBV PBC vom 12.06.2014 vereinbarten oder durch die Führungskraft festgelegten PBC-Ziele für die Kalenderjahre 2015 und 2016 für alle Arbeitnehmer gem. § 5 Abs. 1 BetrVG des Betriebs, die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis oder Altersteilzeitverhältnis zur Beteiligten zu 2) stehen, vorzulegen und dabei folgende Daten mitzuteilen:

- Name des Arbeitnehmers

- Individuelle PBC-Ziele des Arbeitnehmers

- Zuordnung zu den Zielarten gem. Ziff. 5.2 GBV PBC

- Priorisierung der Ziele gem. Ziff. 5.2 GBV PBC

3. Der Beteiligten zu 2) wird aufgegeben, dem Beteiligten zu 1) die im Rahmen des PBC Prozesses gem. Ziff. 5 der GBV PBC vom 12.06.2014 vereinbarten oder durch die Führungskraft festgelegten PBC-Ziele für das jeweilige Kalenderjahr ab 2017 für alle Arbeitnehmer gem. § 5 Abs. 1 BetrVG des Betriebs, die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis oder Altersteilzeitverhältnis zur Beteiligten zu 2) stehen, vorzulegen und dabei folgende Daten mitzuteilen:

- Name des Arbeitnehmers

- Individuelle PBC-Ziele des Arbeitnehmers

- Zuordnung zu den Zielarten gem. Ziff. 5.2 GBV PBC

- Priorisierung der Ziele gem. Ziff. 5.2 GBV PBC

II. Auf die Anschluss-Beschwerde des Beteiligten zu 1) wird der Beteiligten zu 2) aufgegeben, den Beteiligten zu 1) in der Art und Weise zu informieren, wie es dem hiesigen Tenor unter I. entspricht, sobald und soweit eine Anpassung der Ziele gem. § 6.3 der GBV PBC vom 12.04.2014 oder § 6.3 der KBV PBC vom 01.12.2010 stattgefunden hat.

Im Übrigen wird die Anschluss-Beschwerde des Antragstellers zurückgewiesen.

III. Gegen diesen Beschluss wird die Rechtsbeschwerde für die Beteiligte zu 2) zugelassen.

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über Auskunfts- und Vorlageansprüche im Zusammenhang mit in Betriebsvereinbarungen vorgesehenen Zielvereinbarungen.

Die Arbeitgeberin, die Beteiligte zu 2) gehört zu einem Konzern, der ein weltweit führendes IT-Unternehmen betreibt. Die Beteiligte zu 2) beschäftigt 1700 Arbeitnehmer. Es besteht ein Gesamtbetriebsrat sowie 13 Einzelbetriebsräte. Der Antragsteller und Beteiligte zu 1) ist der bei der Beteiligten zu 2) gebildete Betriebsrat für den Betrieb ..., K. und B..

Am 12.06.2014 schlossen der Gesamtbetriebsrat der Arbeitgeberin und diese eine Gesamtbetriebsvereinbarung zum PBC-Prozess (im folgenden GBV PBC). Diese GBV regelt das Verfahren zur Zielfestlegung und Leistungsbewertung für die Arbeitnehmer der Beteiligten zu 2). Die individuellen PBCs (PBC = Personal Business Commitments) sind individuell vereinbarte Arbeitsziele, die nach Absatz 2 der Präambel unter anderem die Motivation und berufliche Entwicklung der Mitarbeiter fördern und der leistungsorientierten Beförderung der Beschäftigten dienen sollen. Die Leistungsbewertung ist nicht unmittelbar vergütungsrelevant; allerdings gibt es regelmäßig eigenständige betriebliche Regelungen, die hinsichtlich einzelner Vergütungsbestandteile auch eine Berücksichtigung der PBC-Note vorsehen.

Die GBV PBC hat unter anderem folgenden Inhalt:

Präambel

(...)

Insbesondere ist darauf zu achten, dass die Bewertung diskriminierungsfrei erfolgt und einzelne Mitarbeitergruppen (z. B. Mitarbeiter mit Behinderung, ältere Mitarbeiter, Teilzeit-Mitarbeiter) nicht benachteiligt werden.

(...)

2. Geltungsbereich

Diese Gesamtbetriebsvereinbarung gilt für alle Mitarbeiter, die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis oder in einem Altersteilzeitarbeitsverhältnis zur C. stehen.

(...)

4. Bewertungszeitraum und zeitliche Prozessabfolge

Der Bewertungszeitraum ist das Kalenderjahr.

Die zeitliche Prozessabfolge gestaltet sich wie folgt (die detaillierten Beschreibungen folgen in den jeweiligen Kapiteln):

- Mitarbeiter und Führungskraft vereinbaren die Ziele zu Beginn des Jahres - spätestens bis 31.03. - gemeinsam schriftlich und dokumentieren sie im PBC-Tool.

(...)

5.1 Allgemeine Anforderungen an PBC-Ziele

- Die vereinbarten Ziele berücksichtigen die Tätigkeit, das Anforderungsprofil und die Verantwortlichkeit des Mitarbeiters und müssen in der vereinbarten Arbeitszeit erfüllbar sein.

- Die PBC-Ziele des Mitarbeiters sind herausfordernd, klar, messbar und verständlich. Sie sollten auch übererfüllbare Ziele enthalten.

- Sie haben individuelle Inhalte und konzentrieren sich auf die Schwerpunkte (max. zehn Ziele). Verweise auf Ziele, die außerhalb des PBC-Tools dokumentiert sind (z. B. allgemeine oder bereichsbezogene Arbeitsanweisungen), sind keine PBC-Ziele im Sinne dieser Vereinbarung.

- Bei der Auswahl und inhaltlichen Festlegung der Ziele werden die tätigkeitsbezogenen persönlichen Stärken der Mitarbeiter berücksichtigt.

- Die Ziele enthalten bewertbare Kriterien im Sinne von quantitativen, qualitativen und/oder terminlichen Elementen, sofern sie nicht Teil einer anderen kollektiven Vereinbarung (z. B. SIP) sind.

- Die Zielerreichung ist vom Mitarbeiter aktiv beeinflussbar.

- Die Zielvereinbarung erfolgt grundsätzlich in deutscher Sprache. Falls es aufgrund der Tätigkeit oder des Berichtsweges (z. B. bei internationalen Matrixmanagement) erforderliche ist, können die Ziele in englischer Sprache vereinbart werden. Auf Wunsch des Mitarbeiters sind die Ziele in diesem Fall zusätzlich auch in deutscher Sprache zu dokumentieren.

- Spezielle Berücksichtigung bei der Zielvereinbarung findet auch eine eventuell vorliegende Leistungseinschränkung oder eine vorliegende Behinderung (sofern diese einen Einfluss auf die ausgeübte Tätigkeit hat) sowie die zeitliche Inanspruchnahme von nicht freigestellten Betriebsratsmitgliedern bzw. Vertrauenspersonen der schwerbehinderten Menschen aufgrund der Ausübung ihres Mandats sowie von Mitgliedern eines KBR/GBR-Fachausschusses aufgrund der Ausübung ihrer Ausschussarbeit.

5.2 Anzahl und Arten von Zielen

Als PBC-Ziele kommen Geschäftsziele, Ziele zur Mitarbeiterführung für Führungskräfte mit Personalverantwortung und Entwicklungsaktivitäten in Betracht.

Geschäftsziele

Max. 10 Ziele ohne weitere Unterziele, (Verdeutlichung und Spezifizierung des jeweiligen Zieles sind jedoch möglich)

Ziele zur Mitarbeiterführung

Zwei bis max. vier Ziele zur effizienten Führung der Mitarbeiter und zur Schaffung einer motivierenden Arbeitsatmosphäre

Entwicklungsaktivitäten

Bis zu zwei Maßnahmen zur Weiterentwicklung der Kenntnisse und Fähigkeiten

Die individuellen Geschäftsziele können entsprechend ihrer Bedeutung priorisiert werden. In diesen Fällen ist dies zu dokumentieren (z. B. durch fortlaufende Nummerierung). Ein höher priorisiertes Ziel ist bei der Bewertung entsprechend stärker zu berücksichtigen.

5.3 Ableitung von PBC-Zielen und Zielplanung

Die Führungskräfte leiten die Ziele ihres Verantwortungsbereiches aus den Zielen der ihnen vorgeschalteten Organisationsebene ab und ergänzen diese um die speziellen Aufgabenstellungen innerhalb ihrer Organisationseinheit.

Auf der Grundlage dieser Abteilungsziele und ggf. unter Einbeziehung des Inputs einer fachlichen Führungskraft erarbeiten und vereinbaren Mitarbeiter und Führungskraft gemeinsam die individuellen Ziele des Mitarbeiters, wodurch dieser seinen persönlichen Beitrag zu den Abteilungs- und Geschäftszielen erkennt.

Die Zielvereinbarung wird so früh als möglich im Jahr getroffen und bis spätestens 31.03. des Jahres vereinbart. Mitarbeiter und Führungskraft wirken rechtzeitig auf die Termineinhaltung hin.

Sollte eine einvernehmliche Vereinbarung der Ziele bzw. einzelner Ziele nicht möglich sein, so definiert die Führungskraft im Rahmen des Direktionsrechts die Ziele abschließend. Dabei sind abweichende Positionen im PBC-Tool zu dokumentieren.

(...)

6.3 Anpassung der Ziele

Führungskraft und Mitarbeiter prüfen während des Bewertungszeitraums kontinuierlich die Aktualität der vereinbarten Ziele und passen diese Ziele gegebenenfalls gemeinsam an. Eine Anpassung der Ziele ist insbesondere dann erforderlich, wenn sich das Arbeitszeitvolumen (z. B. Vollzeit auf Teilzeit) bzw. die Tätigkeit ändert. Aber auch persönliche Gründe (z. B. Minderung der Leistungsfähigkeit, auch wenn diese nur temporär ist) können ein Anlass sein. Die Anpassung der Ziele erfolgt auf Initiative der Führungskraft oder des Mitarbeiters und ist so zu dokumentieren, dass die Veränderung erkennbar ist.

(...)

7.1 Bewertung

(...)

Darüber hinaus kann die Führungskraft die individuelle Leistung des Mitarbeiters der Leistung anderer gegenüberstellen. Ein solcher Leistungsvergleich setzt voraus, dass die in den Vergleich einbezogenen Mitarbeiter eine vergleichbare Tätigkeit unter vergleichbaren Umständen (z. B. Umfang der zeitlichen Inanspruchnahme durch anderweitige Tätigkeiten, Unterbrechungen der Kontinuität der Arbeitsleistung) während des zu beurteilenden Zeitraums ausgeübt haben. Die Vergleichbarkeit der Tätigkeit setzt in jedem Fall die im Wesentlichen gleiche Aufgabenstellung sowie die gleiche Gehaltsstufe (Band) voraus.

(...)

10. PBC-Tool

Beim PBC-Tool handelt es sich um ein webbasiertes System. Es gliedert den Ablauf des PBC-Prozesses wie folgt:

- Zielplanung für den anstehenden Bewertungszeitraum unterteilt nach den Geschäftszielen, den Zielen zur Mitarbeiterführung für Führungskräfte mit Personalverantwortung (falls zutreffend) und den Entwicklungsaktivitäten

- Dokumentation der Arbeitsergebnisse für den aktuellen Bewertungszeitraum

- Bewertung der Gesamtleistung für den aktuellen Bewertungszeitraum Kommentare und elektronische Unterschriften

Details hierzu werden in einer gesonderten Vereinbarung geregelt. Die Betriebsparteien sind sich einig, dass insoweit bis zu einer Neuregelung durch den Konzernbetriebsrat weiterhin die 12. Protokollnotiz zur Konzernbetriebsvereinbarung über die Automatisierte Verarbeitung personenbezogener Dateien vom 28.01.2009 als Gesamtbetriebsvereinbarung Anwendung findet.

(...)

13. Schlussbestimmungen

Diese Gesamtbetriebsvereinbarung ersetzt die für die C. geltenden Regelungen der Konzernbetriebsvereinbarung vom 01.12.2010. Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass der Einspruchsprozess (nach 7.5) im Sinne einer Übergangsregelung für das Beurteilungsjahr 2013 noch durch die Konzernbetriebsvereinbarung vom 01.12.2010 bestimmt wird.

Diese Gesamtbetriebsvereinbarung tritt zum 01.04.2014 in Kraft, mit der Maßgabe, dass die auf Grundlage der Konzernbetriebsvereinbarung vom 01.12.2010 vereinbarten Ziele für das Beurteilungsjahr 2014 weiter Gültigkeit haben.

(...)

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Anlage zur Antragsschrift (Bl. 9 ff. d. A.) Bezug genommen.

Die in Ziff. 13 der GBV PBC in Bezug genommene Konzernbetriebsvereinbarung vom 01.12.2010 (nachfolgend KBV PBC) regelt unter Ziff. 5 inhaltlich die gleichen Anforderungen an die zu vereinbarenden Ziele wie in Ziff. 5 der GBV PBC.

Zugriff auf die elektronisch im PBC-Tool erfassten PBC-Ziele haben nach Ziff. 10 GBV PBC i. V. m. Ziff. 5 der 12. Protokollnotiz zur KBV über die "automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten" vom 28.01.2009 der Arbeitnehmer sowie die zuständige Führungskraft. Die nächsthöhere Führungskraft hat Zugriff im Rahmen des "Freigabeprozesses". Außerdem wird dem Systemadministrator zum Zwecke der Steuerung des Systems und zur Erstellung von Reports der Zugriff gewährt. Darüber hinaus "erfolgen keine Zugriffe auf Daten mit Personenbezug", so der letzte Satz der Ziff. 5 der 12. Protokollnotiz zur genannten KBV, für deren genauen Inhalt auf die Anlage AG 1 zum Schriftsatz der Arbeitgeberin vom 02.02.2015 (Bl. 91 f. d. A.) hingewiesen wird. Systemadministrator für das PCB-Tool ist das sogenannte Service-Center, das bei einem Unternehmen des Konzerns in U. angesiedelt ist.

Der Gesamtbetriebsrat und die Arbeitgeberin haben zu der GBV PBC eine mit Hinweisen versehende Fassung erarbeitet, die das gemeinsame Verständnis der Parteien der GBV darstellt. Zu Ziff. 5.3 findet sich folgender Hinweis:

Der Auskunftsanspruch der örtlichen Betriebsräte oder des Gesamtbetriebsrats hinsichtlich der Informationen, welche konkreten PBC-Ziele im Betrieb mit welchem Mitarbeiter vereinbart bzw. ihm vorgegeben worden sind, richtet sich nach den gesetzlichen Regelungen.

Nach erfolglosem außergerichtlichen Versuch hat der Betriebsrat am 25.09.2014 das vorliegende Beschlussverfahren anhängig gemacht mit dem Ziel, die vereinbarten bzw. festgelegten PBC-Ziele für jeden unter die GBV PBC fallenden Arbeitnehmer zu erhalten nebst Mitteilung von dessen Namen, der Zuordnung zu den Zielarten sowie der Priorisierung der Ziele gem. Ziff. 5.2 GBV PBC. Auch die anderen 12 Standortbetriebsräte haben ähnliche Beschlussverfahren eingeleitet.

Der Betriebsrat hat die Auffassung vertreten, § 80 Abs. 2 BetrVG stelle die Anspruchsgrundlage für seine Anträge dar. Es liege eine Aufgabe für den Betriebsrat im Sinne von § 80 Abs. 2 Satz 1 BetrVG vor und die Mitteilung der von ihm geforderten Daten sei für diese Aufgabe auch erforderlich. Weder Persönlichkeitsrechte der betroffenen Mitarbeiter, noch der Datenschutz stünden seinem Anspruch entgegen. Die Arbeitgeberin könne sich auch nicht wegen des nach U. ausgelagerten Service-Centers auf die Unmöglichkeit der Herausgabe der Daten berufen.

Der Betriebsrat hat beantragt,

1. der Beteiligten zu 2) aufzugeben, dem Beteiligten zu 1) die im Rahmen des PBC-Prozesses gem. Ziffer 5 der GBV PBC vom 12.06.2014 vereinbarten oder durch die Führungskraft festgelegten PBC-Ziele für das jeweilige Kalenderjahr ab 2015 für alle Arbeitnehmer gem. § 5 Abs. 1 BetrVG des Betriebs, die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis oder Altersteilzeitverhältnis zur Beteiligten zu 2) stehen, spätestens bis zum 30. April des jeweiligen Kalenderjahres vorzulegen und dabei folgende Daten mitzuteilen:

- Name des Arbeitnehmers

- individuelle PBC-Ziele des Arbeitnehmers

- Zuordnung zu den Zielarten gem. Ziffer 5.2 GBV PBC

- Priorisierung der Ziele gem. Ziffer 5.2 GBV PBC.

2. hilfsweise zum Antrag zu 1):

der Beteiligten zu 2) aufzugeben, dem Beteiligten zu 1) Einsicht in die im Rahmen des PBC-Prozesses gem. Ziffer 5 der GBV PBC vom 12.06.2014 vereinbarten oder durch die Führungskraft festgelegten PBC-Ziele für das jeweilige Kalenderjahr ab 2015 für alle Arbeitnehmer gem. § 5 Abs. 1 BetrVG des Betriebs, die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis oder Altersteilzeitverhältnis zur Beteiligten zu 2) stehen, zu gewähren und dabei folgende Daten zugänglich zu machen:

- Name des Arbeitnehmers

- individuelle PBC-Ziele des Arbeitnehmers

- Zuordnung zu den Zielarten gem. Ziffer 5.2 GBV PBC

- Priorisierung der Ziele gem. Ziffer 5.2 GBV PBC.

3. hilfsweise zum Antrag zu 1):

der Beteiligten zu 2) aufzugeben, dem Beteiligten zu 1) die im Rahmen des PBC-Prozesses gem. Ziffer 5 der GBV PBC vom 12.06.2014 vereinbarten oder durch die Führungskraft festgelegten PBC-Ziele für das jeweilige Kalenderjahr ab 2015 für alle Arbeitnehmer gem. § 5 Abs. 1 BetrVG des Betriebs, die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis oder Altersteilzeitverhältnis zur Beteiligten zu 2) stehen, spätestens bis zum 30. April des jeweiligen Kalenderjahres vorzulegen und dabei folgende Daten mitzuteilen:

- Name des Arbeitnehmers

- individuelle PBC-Ziele des Arbeitnehmers.

4. hilfsweise zum Antrag zu 3):

der Beteiligten zu 2) aufzugeben, dem Beteiligten zu 1) die im Rahmen des PBC-Prozesses gem. Ziffer 5 der GBV PBC vom 12.06.2014 vereinbarten oder durch die Führungskraft festgelegten PBC-Ziele für das jeweilige Kalenderjahr ab 2015 für alle Arbeitnehmer gem. § 5 Abs. 1 BetrVG des Betriebs, die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis oder Altersteilzeitverhältnis zur Beteiligten zu 2) stehen, spätestens bis zum 30. April des jeweiligen Kalenderjahres vorzulegen und dabei ohne Nennung des Namens des Arbeitnehmers folgende Daten mitzuteilen:

- individuelle PBC-Ziele des Arbeitnehmers

- Band des Arbeitnehmers

- Position Title des Arbeitnehmers

- vereinbarte Arbeitszeit des Arbeitnehmers

- zum Zeitpunkt der Zielvereinbarung der Beteiligten zu 2) bekannte Leistungseinschränkungen oder vorliegende Behinderungen des Arbeitnehmers

- zum Zeitpunkt der Zielvereinbarung bestehende Mitgliedschaft in einem Betriebsrat bzw. Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen sowie Mitgliedschaft in einem KBR/GBR-Fachausschuss des Arbeitnehmers.

5. hilfsweise zum Antrag zu 4):

der Beteiligten zu 2) aufzugeben, dem Beteiligten zu 1) die im Rahmen des PBC-Prozesses gem. Ziffer 5 der GBV PBC vom 12.06.2014 vereinbarten oder durch die Führungskraft festgelegten PBC-Ziele für das jeweilige Kalenderjahr ab 2015 für alle Arbeitnehmer gem. § 5 Abs. 1 BetrVG des Betriebs, die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis oder Altersteilzeitverhältnis zur Beteiligten zu 2) stehen, spätestens bis zum 30. April des jeweiligen Kalenderjahres vorzulegen und dabei ohne Nennung des Namens des Arbeitnehmers folgende Daten mitzuteilen:

- individuelle PBC-Ziele des Arbeitnehmers

- Band des Arbeitnehmers

- Position Title des Arbeitnehmers.

6. hilfsweise zum Antrag zu 5):

der Beteiligten zu 2) aufzugeben, dem Beteiligten zu 1) Einsicht in die im Rahmen des PBC-Prozesses gem. Ziffer 5 der GBV PBC vom 12.06.2014 vereinbarten oder durch die Führungskraft festgelegten PBC-Ziele für das jeweilige Kalenderjahr ab 2015 für alle Arbeitnehmer gem. § 5 Abs. 1 BetrVG des Betriebs, die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis oder Altersteilzeitverhältnis zur Beteiligten zu 2) stehen, zu gewähren und dabei ohne Nennung des Namens des Arbeitnehmers folgende Daten zugänglich zu machen:

- individuelle PBC-Ziele des Arbeitnehmers

- Band des Arbeitnehmers

- Position Title des Arbeitnehmers.

7. der Beteiligten zu 2) aufzugeben, dem Beteiligten zu 1) die im Rahmen des PBC-Prozesses gem. Ziffer 13 der GBV PBC vom 12.06.2014 i.V.m. Ziffer 5 der KBV PBC vom 01.12.2010 vereinbarten oder durch die Führungskraft festgelegten PBC-Ziele für das Kalenderjahr 2014 für alle Arbeitnehmer gem. § 5 Abs. 1 BetrVG des Betriebs, die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis oder Altersteilzeitverhältnis zur Beteiligten zu 2) stehen, vorzulegen und dabei folgende Daten mitzuteilen:

- Name des Arbeitnehmers

- individuelle PBC-Ziele des Arbeitnehmers

- Zuordnung zu den Zielarten gem. Ziffer 5.2 GBV PBC

- Priorisierung der Ziele gem. Ziffer 5.2 GBV PBC.

8. hilfsweise zum Antrag zu 7):

der Beteiligten zu 2) aufzugeben, dem Beteiligten zu 1) Einsicht in die im Rahmen des PBC-Prozesses gem. Ziffer 13 der GBV PBC vom 12.06.2014 i.V.m. Ziffer 5 der KBV PBC vom 01.12.2010 vereinbarten oder durch die Führungskraft festgelegten PBC-Ziele für das Kalenderjahr 2014 für alle Arbeitnehmer gem. § 5 Abs. 1 BetrVG des Betriebs, die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis oder Altersteilzeitverhältnis zur Beteiligten zu 2) stehen, zu gewähren und dabei folgende Daten zugänglich zu machen:

- Name des Arbeitnehmers

- individuelle PBC-Ziele des Arbeitnehmers

- Zuordnung zu den Zielarten gem. Ziffer 5.2 GBV PBC

- Priorisierung der Ziele gem. Ziffer 5.2 GBV PBC.

9. hilfsweise zum Antrag zu 7):

der Beteiligten zu 2) aufzugeben, dem Beteiligten zu 1) die im Rahmen des PBC-Prozesses gem. Ziffer 13 der GBV PBC vom 12.06.2014 i.V.m. Ziffer 5 der KBV PBC vom 01.12.2010 vereinbarten oder durch die Führungskraft festgelegten PBC-Ziele für das Kalenderjahr 2014 für alle Arbeitnehmer gem. § 5 Abs. 1 BetrVG des Betriebs, die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis oder Altersteilzeitverhältnis zur Beteiligten zu 2) stehen, vorzulegen und dabei folgende Daten mitzuteilen:

- Name des Arbeitnehmers

- individuelle PBC-Ziele des Arbeitnehmers.

10. hilfsweise zum Antrag zu 9)

der Beteiligten zu 2) aufzugeben, dem Beteiligten zu 1) die im Rahmen des PBC-Prozesses gem. Ziffer 13 der GBV PBC vom 12.06.2014 i.V.m. Ziffer 5 der KBV PBC vom 01.12.2010 vereinbarten oder durch die Führungskraft festgelegten PBC-Ziele für das Kalenderjahr 2014 für alle Arbeitnehmer gem. § 5 Abs. 1 BetrVG des Betriebs, die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis oder Altersteilzeitverhältnis zur Beteiligten zu 2) stehen, vorzulegen und dabei ohne Nennung des Namens des Arbeitnehmers folgende Daten mitzuteilen:

- individuelle PBC-Ziele des Arbeitnehmers

- Band des Arbeitnehmers

- Position Title des Arbeitnehmers

- vereinbarte Arbeitszeit des Arbeitnehmers

- zum Zeitpunkt der Zielvereinbarung der Beteiligten zu 2) bekannte Leistungseinschränkungen oder vorliegende Behinderungen des Arbeitnehmers

- zum Zeitpunkt der Zielvereinbarung bestehende Mitgliedschaft in einem Betriebsrat bzw. Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen sowie Mitgliedschaft in einem KBR/GBR-Fachausschuss des Arbeitnehmers.

11. hilfsweise zum Antrag zu 10):

der Beteiligten zu 2) aufzugeben, dem Beteiligten zu 1) die im Rahmen des PBC-Prozesses gem. Ziffer 13 der GBV PBC vom 12.06.2014 i.V.m. Ziffer 5 der KBV PBC vom 01.12.2010 vereinbarten oder durch die Führungskraft festgelegten PBC-Ziele für das Kalenderjahr 2014 für alle Arbeitnehmer gem. § 5 Abs. 1 BetrVG des Betriebs, die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis oder Altersteilzeitverhältnis zur Beteiligten zu 2) stehen, vorzulegen und dabei ohne Nennung des Namens des Arbeitnehmers folgende Daten mitzuteilen:

- individuelle PBC-Ziele des Arbeitnehmers

- Band des Arbeitnehmers

- Position Title des Arbeitnehmers.

12. hilfsweise zum Antrag zu 11):

der Beteiligten zu 2) aufzugeben, dem Beteiligten zu 1) Einsicht in die im Rahmen des PBC-Prozesses gem. Ziffer 13 der GBV PBC vom 12.06.2014 i.V.m. Ziffer 5 der KBV PBC vom 01.12.2010 vereinbarten oder durch die Führungskraft festgelegten PBC-Ziele für das Kalenderjahr 2014 für alle Arbeitnehmer gem. § 5 Abs. 1 BetrVG des Betriebs, die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis oder Altersteilzeitverhältnis zur Beteiligten zu 2) stehen, zu gewähren und dabei ohne Nennung des Namens des Arbeitnehmers folgende Daten zugänglich zu machen:

- individuelle PBC-Ziele des Arbeitnehmers

- Band des Arbeitnehmers

- Position Title des Arbeitnehmers.

Die Arbeitgeberin hat beantragt,

die Anträge zurückzuweisen.

Sie hat die Auffassung vertreten, die Anträge seien schon nicht zulässig. So fehle es mangels zeitlicher Begrenzung an der Bestimmtheit. Außerdem handele es sich für die Vergangenheit um abgeschlossene Sachverhalte. Insoweit fehle ein Rechtsschutzbedürfnis.

Die Beteiligte zu 2) hat darüber hinaus die Auffassung vertreten, dem Betriebsrat stehe kein Anspruch auf Information bzw. Vorlage von Unterlagen zu. In Betracht komme als gesetzliche Aufgabe lediglich das Recht, die GBV PBC zu überwachen. Dies müsse sich auf eine reine Rechtskontrolle beschränken. Dafür sei die Mitteilung der geforderten Daten der einzelnen Arbeitnehmer nicht erforderlich. Die Auskunft sei auch nicht möglich, da nur der betroffene Arbeitnehmer, sein Vorgesetzter und - soweit aufgrund der Administratoren-Rechte überhaupt zulässig - das Service-Center in U. Zugriff auf die Daten hätte. Außerdem fehle es schon an einem kollektiven Bezug, weil die inhaltliche Festlegung der Ziele allein in die Autonomie des betroffenen Arbeitnehmers und seiner Führungskraft gestellt sei.

Mit Beschluss vom 24.03.2015 hat das Arbeitsgericht Hannover den Hauptanträgen des Betriebsrats stattgegeben. Es hat sich der vom Arbeitsgericht D-Stadt in seiner Entscheidung vom 03.03.2015 (Az.: 2 BV 224/14) dargelegten Auffassung angeschlossen.

Gegen diesen, der Arbeitgeberin am 21.04.2015 zugestellten Beschluss hat diese am 22.04.2015 Beschwerde eingelegt und diese - nach Fristverlängerung bis zum 21.07.2015 - am 17.07.2015 begründet.

Insbesondere führt sie an, dass die GBV PBC durch den Betriebsrat nicht bezogen auf die Inhalte der Zielvereinbarungen überprüft werden könne. Die inhaltliche Regelung betreffe nämlich das mitbestimmungsfreie Arbeitsverhalten. Auch die Auslegung des Begriffs "berücksichtigen" in beispielsweise Ziff. 5.1.4 der GBV PBC führe dazu, dass keine Inhaltskontrolle möglich sei. Es handele sich lediglich um eine reine Verfahrensvorgabe. Zudem sei allenfalls die anonymisierte Mitteilung von Daten über die Ziele erforderlich.

Die Arbeitgeberin beantragt,

1. Der Beschluss des Arbeitsgerichts Hannover vom 24.03.2015, Az. 13 BV 16/14, wird geändert.

2. Die Anträge werden insgesamt zurückgewiesen.

Der Betriebsrat beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Darüber hinaus hat er am 16.09.2015 Anschluss-Beschwerde eingelegt, nachdem ihm die Beschwerdebeantwortungsfrist bis zum 28.09.2015 verlängert worden war. Die Anträge aus der Anschluss-Beschwerde betreffen sowohl die ursprünglichen Hauptanträge nebst mehreren Hilfsanträge als auch (Antrag zu 25.) die beanspruchte Information, sobald und soweit eine Anpassung der Ziele gem. § 6.3 der GBV PBC bzw. der KBV PBC stattgefunden hat. Darüber hinaus verlangt der Betriebsrat des Weiteren (Anträge zu 26. bis 29.) mit Haupt- und Hilfsanträgen, dass die Arbeitgeberin ihm auch nach einer Beendigung der GBV PBC Zielvereinbarungen der Arbeitnehmer mitteile.

Der Betriebsrat beantragt insoweit im Einzelnen im Wege der Anschluss-Beschwerde:

1. der Beteiligten zu 2) aufzugeben, dem Beteiligten zu 1) die im Rahmen des PBC-Prozesses gem. Ziffer 5 der GBV PBC vom 12.06.2014 vereinbarten oder durch die Führungskraft festgelegten PBC-Ziele für das jeweilige Kalenderjahr ab 2016 für alle Arbeitnehmer gem. § 5 Abs. 1 BetrVG des Betriebs, die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis oder Altersteilzeitverhältnis zur Beteiligten zu 2) stehen, spätestens bis zum 30. April des jeweiligen Kalenderjahres vorzulegen und dabei folgende Daten mitzuteilen:

- Name des Arbeitnehmers

- individuelle PBC-Ziele des Arbeitnehmers

- Zuordnung zu den Zielarten gem. Ziffer 5.2 GBV PBC

- Priorisierung der Ziele gem. Ziffer 5.2 GBV PBC.

2. hilfsweise zum Antrag zu 1)

der Beteiligten zu 2) aufzugeben, dem Beteiligten zu 1) spätestens bis zum 30. April des jeweiligen Kalenderjahres Einsicht in die im Rahmen des PBC-Prozesses gem. Ziffer 5 der GBV PBC vom 12.06.2014 vereinbarten oder durch die Führungskraft festgelegten PBC-Ziele für das jeweilige Kalenderjahr ab 2016 für alle Arbeitnehmer gem. § 5 Abs. 1 BetrVG des Betriebs, die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis oder Altersteilzeitverhältnis zur Beteiligten zu 2) stehen, zu gewähren und dabei folgende Daten zugänglich zu machen:

- Name des Arbeitnehmers

- individuelle PBC-Ziele des Arbeitnehmers

- Zuordnung zu den Zielarten gem. Ziffer 5.2 GBV PBC

- Priorisierung der Ziele gem. Ziffer 5.2 GBV PBC.

3. hilfsweise zum Antrag zu 1)

der Beteiligten zu 2) aufzugeben, dem Beteiligten zu 1) die im Rahmen des PBC-Prozesses gem. Ziffer 5 der GBV PBC vom 12.06.2014 vereinbarten oder durch die Führungskraft festgelegten PBC-Ziele für das jeweilige Kalenderjahr ab 2016 für alle Arbeitnehmer gem. § 5 Abs. 1 BetrVG des Betriebs, die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis oder Altersteilzeitverhältnis zur Beteiligten zu 2) stehen, spätestens bis zum 30. April des jeweiligen Kalenderjahres vorzulegen und dabei folgende Daten mitzuteilen:

- Name des Arbeitnehmers

- individuelle PBC-Ziele des Arbeitnehmers.

4. hilfsweise zum Antrag zu 3)

der Beteiligten zu 2) aufzugeben, dem Beteiligten zu 1) die im Rahmen des PBC-Prozesses gem. Ziffer 5 der GBV PBC vom 12.06.2014 vereinbarten oder durch die Führungskraft festgelegten PBC-Ziele für das jeweilige Kalenderjahr ab 2016 für alle Arbeitnehmer gem. § 5 Abs. 1 BetrVG des Betriebs, die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis oder Altersteilzeitverhältnis zur Beteiligten zu 2) stehen, spätestens bis zum 30. April des jeweiligen Kalenderjahres vorzulegen und dabei ohne Nennung des Namens des Arbeitnehmers folgende Daten mitzuteilen:

- individuelle PBC-Ziele des Arbeitnehmers

- Band des Arbeitnehmers

- Position Title des Arbeitnehmers

- vereinbarte Arbeitszeit des Arbeitnehmers in Stunden pro Woche

- zum Zeitpunkt der Zielvereinbarung der Beteiligten zu 2) bekannte Veränderungen bezüglich der vereinbarten Arbeitszeit, d.h. Reduzierung der Arbeitszeit, Erhöhung der Arbeitszeit und Ruhen der Arbeitszeit (z.B. Elternzeit, Pflegezeit, Sabbatical)

- Geburtsdatum des Arbeitnehmers

- Alter des Arbeitnehmers

- Geschlecht des Arbeitnehmers

- zum Zeitpunkt der Zielvereinbarung der Beteiligten zu 2) bekannte Religion oder Weltanschauung des Arbeitnehmers

- zum Zeitpunkt der Zielvereinbarung der Beteiligten zu 2) bekannte sexuellen Identität des Arbeitnehmers

- Höhe des Urlaubsanspruchs des Arbeitnehmers im Kalenderjahr

- Geplanter Urlaub des Arbeitnehmers im Kalenderjahr

- zum Zeitpunkt der Zielvereinbarung der Beteiligten zu 2) bekannte Leistungseinschränkungen oder vorliegende Behinderungen des Arbeitnehmers

- zum Zeitpunkt der Zielvereinbarung bestehende Mitgliedschaft in einem Betriebsrat bzw. Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen sowie Mitgliedschaft in einem KBR/GBR-Fachausschuss des Arbeitnehmers

- zum Zeitpunkt der Zielvereinbarung bestehende Mitgliedschaft in einem Wirtschaftsausschuss oder im Aufsichtsrat als Arbeitnehmervertreter

- Kostenstelle des Arbeitnehmers

- Zuordnung zu den Zielarten gem. Ziffer 5.2 GBV PBC

- Priorisierung der Ziele gem. Ziffer 5.2 GBV PBC.

5. hilfsweise zum Antrag zu 4)

der Beteiligten zu 2) aufzugeben, dem Beteiligten zu 1) die im Rahmen des PBC-Prozesses gem. Ziffer 5 der GBV PBC vom 12.06.2014 vereinbarten oder durch die Führungskraft festgelegten PBC-Ziele für das jeweilige Kalenderjahr ab 2016 für alle Arbeitnehmer gem. § 5 Abs. 1 BetrVG des Betriebs, die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis oder Altersteilzeitverhältnis zur Beteiligten zu 2) stehen, spätestens bis zum 30. April des jeweiligen Kalenderjahres vorzulegen und dabei ohne Nennung des Namens des Arbeitnehmers folgende Daten mitzuteilen:

- individuelle PBC-Ziele des Arbeitnehmers

- Band des Arbeitnehmers

- Position Title des Arbeitnehmers

- zum Zeitpunkt der Zielvereinbarung der Beteiligten zu 2) bekannte Leistungseinschränkungen oder vorliegende Behinderungen des Arbeitnehmers

- zum Zeitpunkt der Zielvereinbarung bestehende Mitgliedschaft in einem Betriebsrat bzw. Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen sowie Mitgliedschaft in einem KBR/GBR-Fachausschuss des Arbeitnehmers

6. hilfsweise zum Antrag zu 5)

der Beteiligten zu 2) aufzugeben, dem Beteiligten zu 1) die im Rahmen des PBC-Prozesses gem. Ziffer 5 der GBV PBC vom 12.06.2014 vereinbarten oder durch die Führungskraft festgelegten PBC-Ziele für das jeweilige Kalenderjahr ab 2016 für alle Arbeitnehmer gem. § 5 Abs. 1 BetrVG des Betriebs, die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis oder Altersteilzeitverhältnis zur Beteiligten zu 2) stehen, spätestens bis zum 30. April des jeweiligen Kalenderjahres vorzulegen und dabei ohne Nennung des Namens des Arbeitnehmers folgende Daten mitzuteilen:

- individuelle PBC-Ziele des Arbeitnehmers

- Band des Arbeitnehmers

- Position Title des Arbeitnehmers.

7. hilfsweise zum Antrag zu 6)

der Beteiligten zu 2) aufzugeben, dem Beteiligten zu 1) spätestens bis zum 30. April des jeweiligen Kalenderjahres Einsicht in die im Rahmen des PBC-Prozesses gem. Ziffer 5 der GBV PBC vom 12.06.2014 vereinbarten oder durch die Führungskraft festgelegten PBC-Ziele für das jeweilige Kalenderjahr ab 2016 für alle Arbeitnehmer gem. § 5 Abs. 1 BetrVG des Betriebs, die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis oder Altersteilzeitverhältnis zur Beteiligten zu 2) stehen, zu gewähren und dabei ohne Nennung des Namens des Arbeitnehmers die im Antrag zu 4. genannten Daten zugänglich zu machen.

8. hilfsweise zum Antrag zu 7)

der Beteiligten zu 2) aufzugeben, dem Beteiligten zu 1) spätestens bis zum 30. April des jeweiligen Kalenderjahres Einsicht in die im Rahmen des PBC-Prozesses gem. Ziffer 5 der GBV PBC vom 12.06.2014 vereinbarten oder durch die Führungskraft festgelegten PBC-Ziele für das jeweilige Kalenderjahr ab 2016 für alle Arbeitnehmer gem. § 5 Abs. 1 BetrVG des Betriebs, die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis oder Altersteilzeitverhältnis zur Beteiligten zu 2) stehen, zu gewähren und dabei ohne Nennung des Namens des Arbeitnehmers folgende Daten zugänglich zu machen:

- individuelle PBC-Ziele des Arbeitnehmers

- Band des Arbeitnehmers

- Position Title des Arbeitnehmers.

9. der Beteiligten zu 2) aufzugeben, dem Beteiligten zu 1) die im Rahmen des PBC-Prozesses gem. Ziffer 13 der GBV PBC vom 12.06.2014 i.V.m. Ziffer 5 der KBV PBC vom 01.12.2010 vereinbarten oder durch die Führungskraft festgelegten PBC-Ziele für das Kalenderjahr 2014 für alle Arbeitnehmer gem. § 5 Abs. 1 BetrVG des Betriebs, die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis oder Altersteilzeitverhältnis zur Beteiligten zu 2) stehen, vorzulegen und dabei folgende Daten mitzuteilen:

- Name des Arbeitnehmers

- individuelle PBC-Ziele des Arbeitnehmers

- Zuordnung zu den Zielarten gem. Ziffer 5.2 KBV PBC

- Priorisierung der Ziele gem. Ziffer 5.2 KBV PBC.

10. hilfsweise zum Antrag zu 9)

der Beteiligten zu 2) aufzugeben, dem Beteiligten zu 1) Einsicht in die im Rahmen des PBC-Prozesses gem. Ziffer 13 der GBV PBC vom 12.06.2014 i.V.m. Ziffer 5 der KBV PBC vom 01.12.2010 vereinbarten oder durch die Führungskraft festgelegten PBC-Ziele für das Kalenderjahr 2014 für alle Arbeitnehmer gem. § 5 Abs. 1 BetrVG des Betriebs, die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis oder Altersteilzeitverhältnis zur Beteiligten zu 2) stehen, zu gewähren und dabei folgende Daten zugänglich zu machen:

- Name des Arbeitnehmers

- individuelle PBC-Ziele des Arbeitnehmers

- Zuordnung zu den Zielarten gem. Ziffer 5.2 KBV PBC

- Priorisierung der Ziele gem. Ziffer 5.2 KBV PBC.

11. hilfsweise zum Antrag zu 9)

der Beteiligten zu 2) aufzugeben, dem Beteiligten zu 1) die im Rahmen des PBC-Prozesses gem. Ziffer 13 der GBV PBC vom 12.06.2014 i.V.m. Ziffer 5 der KBV PBC vom 01.12.2010 vereinbarten oder durch die Führungskraft festgelegten PBC-Ziele für das Kalenderjahr 2014 für alle Arbeitnehmer gem. § 5 Abs. 1 BetrVG des Betriebs, die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis oder Altersteilzeitverhältnis zur Beteiligten zu 2) stehen, vorzulegen und dabei folgende Daten mitzuteilen:

- Name des Arbeitnehmers

- individuelle PBC-Ziele des Arbeitnehmers.

12. hilfsweise zum Antrag zu 11)

der Beteiligten zu 2) aufzugeben, dem Beteiligten zu 1) die im Rahmen des PBC-Prozesses gem. Ziffer 13 der GBV PBC vom 12.06.2014 i.V.m. Ziffer 5 der KBV PBC vom 01.12.2010 vereinbarten oder durch die Führungskraft festgelegten PBC-Ziele für das Kalenderjahr 2014 für alle Arbeitnehmer gem. § 5 Abs. 1 BetrVG des Betriebs, die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis oder Altersteilzeitverhältnis zur Beteiligten zu 2) stehen, vorzulegen und dabei ohne Nennung des Namens des Arbeitnehmers folgende Daten mitzuteilen:

- individuelle PBC-Ziele des Arbeitnehmers

- Band des Arbeitnehmers

- Position Title des Arbeitnehmers

- vereinbarte Arbeitszeit des Arbeitnehmers in Stunden pro Woche

- zum Zeitpunkt der Zielvereinbarung der Beteiligten zu 2) bekannte Veränderungen bezüglich der vereinbarten Arbeitszeit, d.h. Reduzierung der Arbeitszeit, Erhöhung der Arbeitszeit und Ruhen der Arbeitszeit (z.B. Elternzeit, Pflegezeit, Sabbatical)

- Geburtsdatum des Arbeitnehmers

- Alter des Arbeitnehmers

- Geschlecht des Arbeitnehmers

- zum Zeitpunkt der Zielvereinbarung der Beteiligten zu 2) bekannte Religion oder Weltanschauung des Arbeitnehmers

- zum Zeitpunkt der Zielvereinbarung der Beteiligten zu 2) bekannte sexuellen Identität des Arbeitnehmers

- Höhe des Urlaubsanspruchs des Arbeitnehmers im Kalenderjahr

- Geplanter Urlaub des Arbeitnehmers im Kalenderjahr

- zum Zeitpunkt der Zielvereinbarung der Beteiligten zu 2) bekannte Leistungseinschränkungen oder vorliegende Behinderungen des Arbeitnehmers

- zum Zeitpunkt der Zielvereinbarung bestehende Mitgliedschaft in einem Betriebsrat bzw. Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen sowie Mitgliedschaft in einem KBR/GBR-Fachausschuss des Arbeitnehmers

- zum Zeitpunkt der Zielvereinbarung bestehende Mitgliedschaft in einem Wirtschaftsausschuss oder im Aufsichtsrat als Arbeitnehmervertreter

- Kostenstelle des Arbeitnehmers

- Zuordnung zu den Zielarten gem. Ziffer 5.2 KBV PBC

- Priorisierung der Ziele gem. Ziffer 5.2 KBV PBC.

13. hilfsweise zum Antrag zu 12)

der Beteiligten zu 2) aufzugeben, dem Beteiligten zu 1) die im Rahmen des PBC-Prozesses gem. Ziffer 13 der GBV PBC vom 12.06.2014 i.V.m. Ziffer 5 der KBV PBC vom 01.12.2010 vereinbarten oder durch die Führungskraft festgelegten PBC-Ziele für das Kalenderjahr 2014 für alle Arbeitnehmer gem. § 5 Abs. 1 BetrVG des Betriebs, die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis oder Altersteilzeitverhältnis zur Beteiligten zu 2) stehen, vorzulegen und dabei ohne Nennung des Namens des Arbeitnehmers folgende Daten mitzuteilen:

- individuelle PBC-Ziele des Arbeitnehmers

- Band des Arbeitnehmers

- Position Title des Arbeitnehmers

- zum Zeitpunkt der Zielvereinbarung der Beteiligten zu 2) bekannte Leistungseinschränkungen oder vorliegende Behinderungen des Arbeitnehmers

- zum Zeitpunkt der Zielvereinbarung bestehende Mitgliedschaft in einem Betriebsrat bzw. Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen sowie Mitgliedschaft in einem KBR/GBR-Fachausschuss des Arbeitnehmers

14. hilfsweise zum Antrag zu 13)

der Beteiligten zu 2) aufzugeben, dem Beteiligten zu 1) die im Rahmen des PBC-Prozesses gem. Ziffer 13 der GBV PBC vom 12.06.2014 i.V.m. Ziffer 5 der KBV PBC vom 01.12.2010 vereinbarten oder durch die Führungskraft festgelegten PBC-Ziele für das Kalenderjahr 2014 für alle Arbeitnehmer gem. § 5 Abs. 1 BetrVG des Betriebs, die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis oder Altersteilzeitverhältnis zur Beteiligten zu 2) stehen, vorzulegen und dabei ohne Nennung des Namens des Arbeitnehmers folgende Daten mitzuteilen:

- individuelle PBC-Ziele des Arbeitnehmers

- Band des Arbeitnehmers

- Position Title des Arbeitnehmers.

15. hilfsweise zum Antrag zu 14)

der Beteiligten zu 2) aufzugeben, dem Beteiligten zu 1) Einsicht in die im Rahmen des PBC-Prozesses gem. Ziffer 13 der GBV PBC vom 12.06.2014 i.V.m. Ziffer 5 der KBV PBC vom 01.12.2010 vereinbarten oder durch die Führungskraft festgelegten PBC-Ziele für das Kalenderjahr 2014 für alle Arbeitnehmer gem. § 5 Abs. 1 BetrVG des Betriebs, die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis oder Altersteilzeitverhältnis zur Beteiligten zu 2) stehen, zu gewähren und dabei ohne Nennung des Namens des Arbeitnehmers die im Antrag zu 12. genannten Daten zugänglich zu machen.

16. hilfsweise zum Antrag zu 15)

der Beteiligten zu 2) aufzugeben, dem Beteiligten zu 1) Einsicht in die im Rahmen des PBC-Prozesses gem. Ziffer 13 der GBV PBC vom 12.06.2014 i.V.m. Ziffer 5 der KBV PBC vom 01.12.2010 vereinbarten oder durch die Führungskraft festgelegten PBC-Ziele für das Kalenderjahr 2014 für alle Arbeitnehmer gem. § 5 Abs. 1 BetrVG des Betriebs, die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis oder Altersteilzeitverhältnis zur Beteiligten zu 2) stehen, zu gewähren und dabei ohne Nennung des Namens des Arbeitnehmers folgende Daten zugänglich zu machen:

- individuelle PBC-Ziele des Arbeitnehmers

- Band des Arbeitnehmers

- Position Title des Arbeitnehmers.

17. der Beteiligten zu 2) aufzugeben, dem Beteiligten zu 1) die im Rahmen des PBC-Prozesses gem. Ziffer 5 der GBV PBC vom 12.06.2014 vereinbarten oder durch die Führungskraft festgelegten PBC-Ziele für das Kalenderjahr 2015 für alle Arbeitnehmer gem. § 5 Abs. 1 BetrVG des Betriebs, die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis oder Altersteilzeitverhältnis zur Beteiligten zu 2) stehen, vorzulegen und dabei folgende Daten mitzuteilen:

- Name des Arbeitnehmers

- individuelle PBC-Ziele des Arbeitnehmers

- Zuordnung zu den Zielarten gem. Ziffer 5.2 GBV PBC

- Priorisierung der Ziele gem. Ziffer 5.2 GBV PBC.

18. hilfsweise zum Antrag zu 17)

der Beteiligten zu 2) aufzugeben, dem Beteiligten zu 1) Einsicht in die im Rahmen des PBC-Prozesses gem. Ziffer 5 der GBV PBC vom 12.06.2014 vereinbarten oder durch die Führungskraft festgelegten PBC-Ziele für das Kalenderjahr 2015 für alle Arbeitnehmer gem. § 5 Abs. 1 BetrVG des Betriebs, die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis oder Altersteilzeitverhältnis zur Beteiligten zu 2) stehen, zu gewähren und dabei folgende Daten zugänglich zu machen:

- Name des Arbeitnehmers

- individuelle PBC-Ziele des Arbeitnehmers

- Zuordnung zu den Zielarten gem. Ziffer 5.2 GBV PBC

- Priorisierung der Ziele gem. Ziffer 5.2 GBV PBC.

19. hilfsweise zum Antrag zu 17)

der Beteiligten zu 2) aufzugeben, dem Beteiligten zu 1) die im Rahmen des PBC-Prozesses gem. Ziffer 5 der GBV PBC vom 12.06.2014 vereinbarten oder durch die Führungskraft festgelegten PBC-Ziele für das Kalenderjahr 2015 für alle Arbeitnehmer gem. § 5 Abs. 1 BetrVG des Betriebs, die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis oder Altersteilzeitverhältnis zur Beteiligten zu 2) stehen, vorzulegen und dabei folgende Daten mitzuteilen:

- Name des Arbeitnehmers

- individuelle PBC-Ziele des Arbeitnehmers.

20. hilfsweise zum Antrag zu 19)

der Beteiligten zu 2) aufzugeben, dem Beteiligten zu 1) die im Rahmen des PBC-Prozesses gem. Ziffer 5 der GBV PBC vom 12.06.2014 vereinbarten oder durch die Führungskraft festgelegten PBC-Ziele für das Kalenderjahr 2015 für alle Arbeitnehmer gem. § 5 Abs. 1 BetrVG des Betriebs, die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis oder Altersteilzeitverhältnis zur Beteiligten zu 2) stehen, vorzulegen und dabei ohne Nennung des Namens des Arbeitnehmers folgende Daten mitzuteilen:

- individuelle PBC-Ziele des Arbeitnehmers

- Band des Arbeitnehmers

- Position Title des Arbeitnehmers

- vereinbarte Arbeitszeit des Arbeitnehmers in Stunden pro Woche

- zum Zeitpunkt der Zielvereinbarung der Beteiligten zu 2) bekannte Veränderungen bezüglich der vereinbarten Arbeitszeit, d.h. Reduzierung der Arbeitszeit, Erhöhung der Arbeitszeit und Ruhen der Arbeitszeit (z.B. Elternzeit, Pflegezeit, Sabbatical)

- Geburtsdatum des Arbeitnehmers

- Alter des Arbeitnehmers

- Geschlecht des Arbeitnehmers

- zum Zeitpunkt der Zielvereinbarung der Beteiligten zu 2) bekannte Religion oder Weltanschauung des Arbeitnehmers

- zum Zeitpunkt der Zielvereinbarung der Beteiligten zu 2) bekannte sexuellen Identität des Arbeitnehmers

- Höhe des Urlaubsanspruchs des Arbeitnehmers im Kalenderjahr

- Geplanter Urlaub des Arbeitnehmers im Kalenderjahr

- zum Zeitpunkt der Zielvereinbarung der Beteiligten zu 2) bekannte Leistungseinschränkungen oder vorliegende Behinderungen des Arbeitnehmers

- zum Zeitpunkt der Zielvereinbarung bestehende Mitgliedschaft in einem Betriebsrat bzw. Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen sowie Mitgliedschaft in einem KBR/GBR-Fachausschuss des Arbeitnehmers

- zum Zeitpunkt der Zielvereinbarung bestehende Mitgliedschaft in einem Wirtschaftsausschuss oder im Aufsichtsrat als Arbeitnehmervertreter

- Kostenstelle des Arbeitnehmers

- Zuordnung zu den Zielarten gem. Ziffer 5.2 GBV PBC

- Priorisierung der Ziele gem. Ziffer 5.2 GBV PBC.

21. hilfsweise zum Antrag zu 20)

der Beteiligten zu 2) aufzugeben, dem Beteiligten zu 1) die im Rahmen des PBC-Prozesses gem. Ziffer 5 der GBV PBC vom 12.06.2014 vereinbarten oder durch die Führungskraft festgelegten PBC-Ziele für das Kalenderjahr 2015 für alle Arbeitnehmer gem. § 5 Abs. 1 BetrVG des Betriebs, die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis oder Altersteilzeitverhältnis zur Beteiligten zu 2) stehen, vorzulegen und dabei ohne Nennung des Namens des Arbeitnehmers folgende Daten mitzuteilen:

- individuelle PBC-Ziele des Arbeitnehmers

- Band des Arbeitnehmers

- Position Title des Arbeitnehmers

- zum Zeitpunkt der Zielvereinbarung der Beteiligten zu 2) bekannte Leistungseinschränkungen oder vorliegende Behinderungen des Arbeitnehmers

- zum Zeitpunkt der Zielvereinbarung bestehende Mitgliedschaft in einem Betriebsrat bzw. Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen sowie Mitgliedschaft in einem KBR/GBR-Fachausschuss des Arbeitnehmers

22. hilfsweise zum Antrag zu 21)

der Beteiligten zu 2) aufzugeben, dem Beteiligten zu 1) die im Rahmen des PBC-Prozesses gem. Ziffer 5 der GBV PBC vom 12.06.2014 vereinbarten oder durch die Führungskraft festgelegten PBC-Ziele für das Kalenderjahr 2015 für alle Arbeitnehmer gem. § 5 Abs. 1 BetrVG des Betriebs, die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis oder Altersteilzeitverhältnis zur Beteiligten zu 2) stehen, vorzulegen und dabei ohne Nennung des Namens des Arbeitnehmers folgende Daten mitzuteilen:

- individuelle PBC-Ziele des Arbeitnehmers

- Band des Arbeitnehmers

- Position Title des Arbeitnehmers.

23. hilfsweise zum Antrag zu 22)

der Beteiligten zu 2) aufzugeben, dem Beteiligten zu 1) Einsicht in die im Rahmen des PBC-Prozesses gem. Ziffer 5 der GBV PBC vom 12.06.2014 vereinbarten oder durch die Führungskraft festgelegten PBC-Ziele für das Kalenderjahr 2015 für alle Arbeitnehmer gem. § 5 Abs. 1 BetrVG des Betriebs, die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis oder Altersteilzeitverhältnis zur Beteiligten zu 2) stehen, zu gewähren und dabei ohne Nennung des Namens des Arbeitnehmers die im Antrag zu 20. genannten Daten zugänglich zu machen.

24. hilfsweise zum Antrag zu 23)

der Beteiligten zu 2) aufzugeben, dem Beteiligten zu 1) Einsicht in die im Rahmen des PBC-Prozesses gem. Ziffer 5 der GBV PBC vom 12.06.2014 vereinbarten oder durch die Führungskraft festgelegten PBC-Ziele für das Kalenderjahr 2015 für alle Arbeitnehmer gem. § 5 Abs. 1 BetrVG des Betriebs, die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis oder Altersteilzeitverhältnis zur Beteiligten zu 2) stehen, zu gewähren und dabei ohne Nennung des Namens des Arbeitnehmers folgende Daten zugänglich zu machen:

- individuelle PBC-Ziele des Arbeitnehmers

- Band des Arbeitnehmers

- Position Title des Arbeitnehmers.

25. der Beteiligten zu 2) aufzugeben den Beteiligten zu 1) in der Art und Weise zu informieren, wie es dem Antrag 1), Antrag zu 9) oder Antrag zu 17) bzw. den hilfsweise gestellten Anträgen entspricht, sobald und soweit eine Anpassung der Ziele gem. § 6.3 der GBV PBC vom 12.06.2014 oder § 6.3 der KBV PBC vom 01.12.2010 stattgefunden hat.

26. der Beteiligten zu 2) aufzugeben, dem Beteiligten zu 1) die nach einer Beendigung der GBV PBC vom 12.06.2014 vereinbarten Zielvereinbarungen für alle Arbeitnehmer gem. § 5 Abs. 1 BetrVG des Betriebs vorzulegen, und dabei folgende Daten mitzuteilen:

- Name des Arbeitnehmers

- vereinbarte Ziele.

27. hilfsweise zum Antrag zu 26)

der Beteiligten zu 2) aufzugeben, dem Beteiligten zu 1) Einsicht in die nach einer Beendigung der GBV PBC vom 12.06.2014 vereinbarten Zielvereinbarungen für alle Arbeitnehmer gem. § 5 Abs. 1 BetrVG des Betriebs zu gewähren, und dabei folgende Daten zugänglich zu machen:

- Name des Arbeitnehmers

- vereinbarte Ziele.

28. hilfsweise zum Antrag zu 27)

der Beteiligten zu 2) aufzugeben, dem Beteiligten die nach einer Beendigung der GBV PBC vom 12.06.2014 vereinbarten Zielvereinbarungen für alle Arbeitnehmer gem. § 5 Abs. 1 BetrVG des Betriebs vorzulegen und dabei ohne Nennung des Namens des Arbeitnehmers folgende Daten mitzuteilen:

- individuelle Ziele des Arbeitnehmers

- Band des Arbeitnehmers

- Position Title des Arbeitnehmers

- vereinbarte Arbeitszeit des Arbeitnehmers in Stunden pro Woche

- zum Zeitpunkt der Zielvereinbarung der Beteiligten zu 2) bekannte Veränderungen bezüglich der vereinbarten Arbeitszeit, d.h. Reduzierung der Arbeitszeit, Erhöhung der Arbeitszeit und Ruhen der Arbeitszeit (z.B. Elternzeit, Pflegezeit, Sabbatical)

- Geburtsdatum des Arbeitnehmers

- Alter des Arbeitnehmers

- Geschlecht des Arbeitnehmers

- zum Zeitpunkt der Zielvereinbarung der Beteiligten zu 2) bekannte Religion oder Weltanschauung des Arbeitnehmers

- zum Zeitpunkt der Zielvereinbarung der Beteiligten zu 2) bekannte sexuellen Identität des Arbeitnehmers

- Höhe des Urlaubsanspruchs des Arbeitnehmers im Kalenderjahr

- Geplanter Urlaub des Arbeitnehmers im Kalenderjahr

- zum Zeitpunkt der Zielvereinbarung der Beteiligten zu 2) bekannte Leistungseinschränkungen oder vorliegende Behinderungen des Arbeitnehmers

- zum Zeitpunkt der Zielvereinbarung bestehende Mitgliedschaft in einem Betriebsrat bzw. Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen sowie Mitgliedschaft in einem KBR/GBR-Fachausschuss des Arbeitnehmers

- zum Zeitpunkt der Zielvereinbarung bestehende Mitgliedschaft in einem Wirtschaftsausschuss oder im Aufsichtsrat als Arbeitnehmervertreter

- Kostenstelle des Arbeitnehmers

29. hilfsweise zum Antrag zu 28)

der Beteiligten zu 2) aufzugeben, dem Beteiligten zu 1) Einsicht in die nach einer Beendigung der GBV PBC vom 12.06.2014 vereinbarten Zielvereinbarungen für alle Arbeitnehmer gem. § 5 Abs. 1 BetrVG des Betriebs zu gewähren, und dabei ohne Nennung des Namens des Arbeitnehmers die im Antrag zu 28. genannten Daten zugänglich zu machen.

Die Arbeitgeberin beantragt,

die Anschluss-Beschwerde zurückzuweisen.

Sie meint, die Anschluss-Beschwerde sei schon unzulässig, da sie nicht sachdienlich sei. Insbesondere bezogen auf eine Beendigung der GBV PBC sei sie zu hypothetisch.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsprotokolle verwiesen.

II.

Die Beschwerde der Arbeitgeberin ist zwar zulässig, jedoch nicht begründet. Die Anschluss-Beschwerde des Betriebsrats ist ebenfalls zulässig, jedoch nur teilweise begründet.

1.

Beschwerde der Arbeitgeberin

Das Rechtsmittel der Beschwerde ist nach §§ 87 Abs. 1, 2, 64 Abs. 1, 2 ArbGG statthaft. Die Beschwerde ist auch gemäß §§ 87 Abs. 2, 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG i. V. m. §§ 518, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.

Die Beschwerde der Arbeitgeberin hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Die Hauptanträge zu 1. und 7. sind zulässig und begründet. Die Hilfsanträge zu diesen Anträgen fallen folglich nicht zur Entscheidung an.

a)

Der Zulässigkeit des Antrags zu 1. steht nicht entgegen, dass er - auch - in die Zukunft gerichtet ist.

Es handelt sich dabei um einen Antrag gemäß §§ 258, 259 ZPO auf zukünftige Leistung. Es kann offen bleiben, ob es sich bei dem Auskunftsanspruch um eine wiederkehrende Leistung im Sinne von § 258 ZPO handelt. Denn dann wäre der Antrag nach § 258 ZPO ohne weiteres zulässig. Oder es handelt sich um eine Klage auf zukünftige Leistung nach § 259 ZPO. Denn auch dessen Voraussetzung, nämlich die gerechtfertigte Besorgnis, dass der Schuldner sich der rechtzeitigen Leistung entziehen werde, ist vorliegend gegeben. Es handelt sich auch um einen Anspruch, der - solange die GBV PBC Bestand hat - lediglich vom Zeitablauf abhängig besteht (BAG v. 17.09.2013 - 1 ABR 26/12 - NZA 2014, 269 - Rn. 11 m. w. N.).

Bei der im Tenor vorgenommen Klarstellung dahingehend, dass die Kalenderjahre 2015 und 2016 nicht mehr im Antrag auf zukünftige Leistung für die Kalenderjahre ab 2017 umfasst sind, handelt es sich nicht um eine Änderung des Antrags. Die Umstellung einer ursprünglich lediglich in die Zukunft gerichteten Klage im Laufe des Verfahrens auf einen Teil, der für die Vergangenheit im Wege des Leistungsantrag ausgeurteilt wird und einen Teil, der weiterhin in die Zukunft gerichtet ist, ist im Beschwerdeverfahren ohne Antragsänderung möglich (vgl. BAG vom 22.10.2014 - 5 AZR 731/12 - NZA 2015, 501 - Rn. 14).

b)

Dem Betriebsrat stehen sowohl für die Jahre 2014 bis 2016 als auch für die Jahre ab 2017 Auskunfts- und Vorlageansprüche im ausgeurteilten Umfang gem. § 80 Abs. 2 Satz 1 u. 2 BetrVG zu.

Nach § 80 Abs. 2 Satz 1 BetrVG hat der Betriebsrat zur Durchführung seiner gesetzlichen Aufgaben einen Anspruch auf rechtzeitige und umfassende Unterrichtung durch den Arbeitgeber. Die Prüfung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 ist zweitstufig dahingehend, ob überhaupt eine Aufgabe des Betriebsrats gegeben ist und ob im Einzelfall die begehrte Information zur Aufgabenwahrnehmung erforderlich ist (BAG vom 21.10.2003 - 1 ABR 39/02 - Rn. 55 ff.).

Es kann offen bleiben, ob dem Betriebsrat nach weiteren Vorschriften gesetzliche Aufgaben im Sinne des § 80 Abs. 2 Satz 1 BetrVG zugewiesen sind, wie zum Beispiel nach dem AGG oder nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG. Vorliegend hat er nämlich zumindest die Aufgabe, nach § 80 Abs. 1 Ziff. BetrVG darüber zu wachen, dass die zugunsten der Arbeitnehmer geltenden Betriebsvereinbarungen durchgeführt werden. Hierunter fallen nämlich sowohl die GBV PBC, als auch die KBV PBC. Denn zu den Aufgaben des Betriebsrats im Sinne von § 80 Abs. 2 Satz 1 BetrVG gehören auch die allgemeinen Aufgaben nach dem Katalog des § 80 Abs. 1 BetrVG. Diese Aufgaben sind vom Vorliegen besonderer Mitwirkungs- oder Mitbestimmungsrechte unabhängig (BAG v. 21.10.2003 - 1 ABR 39/02 - Rn. 56).

aa)

Entgegen der Ansicht der Arbeitgeberin entfällt die Überwachung der Einhaltung der Betriebsvereinbarungen nicht deshalb, weil diese eine solche Überwachung ausgeschlossen hätten. Eine dementsprechende ausdrückliche Regelung findet sich in den Betriebsvereinbarungen nämlich nicht. Und ein konkludenter Ausschluss erscheint, unabhängig davon, dass Anhaltspunkte dafür nicht ersichtlich sind, schon deswegen nicht möglich, weil die Parteien in der kommentierten Fassung ausdrücklich darauf hingewiesen hatten, dass die gesetzlichen Auskunftsansprüche der örtlichen Betriebsräte hinsichtlich der Informationen, welche konkreten PBC-Ziele im Betrieb mit welchen Mitarbeitern vereinbart bzw. ihnen vorgegeben worden sind, sich nach den gesetzlichen Regelungen richten sollten. Damit haben die Parteien der GBV einen Ausschluss der Auskunftsrechte durch die GBV gerade verhindert.

bb)

Ein Überwachungsrecht des Betriebsrats hinsichtlich der PBCs entfällt auch nicht deshalb, weil dies auf eine Kontrolle lediglich individueller Abreden ohne kollektiven Charakter hinausliefe. Bei den Zielvereinbarungen nach der GBV PBC handelt es sich nicht um Einzelabsprachen ohne gemeinsamen Bezugspunkt. Sie stellen vielmehr die Umsetzung der sich aus der Gesamtbetriebsvereinbarung ergebenden Verpflichtung des Arbeitgebers dar. Darin liegt der erforderliche kollektive Bezug der individuell getroffenen Abreden. Zudem ergibt sich der kollektive Bezug daraus, dass nach Ziffer 5.3 Abs. 2 der GBV PBC die Führungskräfte die Ziele ihres Verantwortungsbereichs aus den Zielen der ihnen vorgeschalteten Organisationsebene ableiten. Daraus wird deutlich, dass die Höhe des Geschäftsziels vor allem betrieblich bedingt ist. Auch darin liegt der erforderliche kollektive Bezug. Schließlich kommt hinzu, dass die Führungskraft bei der Bewertung der Leistung die individuelle Leistung des jeweiligen Mitarbeiters der Leistung anderer gegenüberstellen kann, so dass auch hieran der kollektive Bezug deutlich wird.

cc)

Dem Informationsanspruch des Betriebsrats steht nicht entgegen, dass die begehrten Auskünfte sich zum Teil auf die Vergangenheit beziehen. Weder ist der Arbeitgeberin die Auskunftserteilung allein wegen des Zeitablaufs unmöglich geworden, noch ergibt sich aus der Überwachungsaufgabe als solcher eine entsprechende zeitliche Schranke. Eine rückwärtige zeitliche Grenze kann erst dort angenommen werden, wo der Betriebsrat aus den gewünschten Informationen für sein Handeln keine sachgerechten Folgerungen mehr ziehen könnte (BAG vom 21.10.2003 - 1 ABR 39/02 - Rn. 68). Diese rückwärtige zeitliche Grenze ist hier nicht überschritten. Die Auskunft ist für den Betriebsrat weiterhin von objektivem Interesse, sei es um gegebenenfalls für die Zukunft Alternativvorschläge unterbreiten oder die Belegschaft künftig besser beraten zu können.

c)

Zu den Informationen, die der Betriebsrat benötigt, um die Einhaltung der Bestimmungen der GBV PBC bei der Ausgestaltung der Zielvereinbarungen zu überwachen, gehören alle mit den Anträgen zu 1 und 7 begehrten Auskünfte.

aa)

Der Betriebsrat muss die mit den Arbeitnehmern vereinbarten oder von der Führungskraft festgelegten PBC-Ziele nebst Namen, Zuordnung zu den Ziel-Arten und Priorisierung der Ziele kennen, um die Einhaltung der Regelungen in Ziff. 5.1 der GBV PBC zu überwachen. Dabei ist der Betriebsrat nicht dahingehend beschränkt, dass er lediglich das Verfahren der Festlegung der Ziele überprüfen kann. Er hat auch die Aufgabe, inhaltlich zu überwachen, ob die Arbeitgeberin die Vorgaben für die Ziele einhält.

Aus der GBV PBC selbst ergibt sich keinerlei Beschränkung des Überwachungsauftrags des Betriebsrats. Allein die Verwendung des Begriffs "berücksichtigen", beispielsweise in Ziff. 5.1 4. Unterpunkt, enthält eine dementsprechende Beschränkung nicht. Der Umstand, dass es möglicherweise ausreicht, dass sich Arbeitnehmer und Führungskraft darüber Gedanken machen, ob die tätigkeitsbezogenen persönlichen Stärken des Mitarbeiters berücksichtigt wurden und diese Gedanken auch nicht notwendigerweise schriftlich festgehalten wurden, macht eine Überprüfung nicht unmöglich. Selbst wenn es einen dementsprechenden Einschätzungsspielraum der Beteiligten der Zielvereinbarung gebe, führt dies dennoch dazu, dass eine Abwägung der wechselseitigen Interessen zu erfolgen hat. So muss beispielsweise bei einseitig festgelegten Leistungsbestimmungen der Arbeitgeber darlegen und beweisen, dass die Leistungsbestimmung der Billigkeit entspricht. Eine dementsprechende Überprüfung durch die Gerichte ist möglich (BAG v. 03.08.2016 - 10 AZR 710/14 - Rn. 26).

Auch aus anderen Umständen ist eine Beschränkung des Prüfungsrechts des Betriebsrates nicht ersichtlich.

bb)

Eine anonymisierte Mitteilung von Daten zu den Zielvereinbarungen ist vorliegend nicht ausreichend. Der Betriebsrat muss zur Überprüfung der nach der GBV PBC vereinbarten Ziele den Namen des von der Zielvereinbarung betroffenen Mitarbeiters kennen, um die Erfüllung der in Ziff. 5 der GBV PBC aufgestellten Kriterien nachvollziehen zu können. Dies ergibt sich insbesondere daraus, dass die tätigkeitsbezogenen persönlichen Stärken des Mitarbeiters bei der Auswahl und inhaltlichen Festlegung der Ziele zu berücksichtigen sind. Ohne Namensnennung kann der Betriebsrat hier seiner Überwachungsfunktion nicht gerecht werden. Ebenfalls aus diesem Grund muss dem Betriebsrat aber sowohl die Zuordnung zu den Zielarten als auch die Priorisierung der Ziele gemäß Ziff. 5.2 GBV PBC zur Kenntnis gebracht werden. Denn nur dann kann eine Überprüfung, ob die persönlichen Stärken des Arbeitnehmers berücksichtigt worden sind, erfolgen. Auch die Frage, ob die vereinbarten Ziele in der vereinbarten Arbeitszeit erfüllbar sind (5.1 1. Punkt der GBV PBC) kann nur unter Nennung des Namens und der Ziele geprüft werden. Ähnliches gilt für den Punkt 2. der Ziff. 5.1 GBV PBC.

cc)

Der Auskunftsanspruch des Betriebsrats entfällt auch nicht dadurch, dass es der Arbeitgeberin nicht möglich wäre, die entsprechenden Auskünfte mit zumutbarem Aufwand zu beschaffen. Die Daten liegen im PBC-Tool elektronisch vor. Die Übermittlung an den Betriebsrat ist deshalb nicht mit unzumutbarem Aufwand verbunden.

dd)

Der Umstand, dass nach der 12. Protokollnotiz zur Konzernbetriebsvereinbarung über die automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten vom 28.01.2009 Zugriffe auf die Daten im PBC-Tool mit Personenbezug lediglich für den betroffenen Arbeitnehmer und die Führungskraft ermöglicht werden, schließt die entsprechende Auskunft bzw. Vorlage durch die Arbeitgeberin nicht aus. Dies ergibt sich schon aus dem Umstand, dass der Konzernbetriebsrat - die Partei dieser 12. Protokollnotiz - nicht berechtigt ist, gesetzliche Auskunftsrechte des Betriebsrats zu beschneiden. Dies widerspräche schon der Aufgabenverteilung zwischen Standortbetriebsrat und Konzernbetriebsrat (§ 58 Abs. 1 BetrVG). Unabhängig davon, wer eine Betriebsvereinbarung abgeschlossen hat, bleibt der örtliche Betriebsrat zuständig für die Überwachungsaufgabe nach § 80 BetrVG (BAG v. 16.08.2011 - 1 ABR 22/10 - NZA 2012, 342).

Im Übrigen ist nicht ersichtlich, warum eine Auskunft bzw. Mitteilung der Daten an den Betriebsrat durch die Führungskraft direkt von der entsprechenden Protokollnotiz ausgeschlossen ist.

ee)

Auch der Umstand, dass möglicherweise nicht jeder Mitarbeiter seine individuellen Zielsetzungen einem größeren Kreis von Kollegen bekannt machen möchte, ändert an dem Anspruch des Betriebsrates nichts. Die Überwachungsaufgabe des Betriebsrats nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG ist nicht von einer vorherigen Einwilligung der von der Vorschrift begünstigten Arbeitnehmer abhängig. Eine solche Einschränkung folgt auch nicht aus der datenschutzrechtlichen Gründen. Der Betriebsrat ist nämlich nicht als "Dritter" im Sinne des § 3 Abs. 4 Nr. 3 Bundesdatenschutzgesetz anzusehen (vgl. BAG v. 07.02.2012 - 1 ABR 46/10 - Rn. 17, 43).

Nach alledem ist die Beschwerde der Arbeitgeberin zurückzuweisen.

2.

Die Anschluss-Beschwerde ist zulässig, jedoch nur zum Teil begründet.

Die Anschluss-Beschwerde ist gemäß §§ 87 Abs. 2, 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG i. V. m. § 524 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.

Die Anträge sind zum Teil unzulässig, zum Teil unbegründet und nur nach Ziffer II. des Tenors begründet.

a)

Bezüglich der Anträge zu 1., 9. und 17. liegt doppelte Rechtshängigkeit vor, da der Betriebsrat mit diesen Anträgen erstinstanzlich obsiegt hatte und sie somit Gegenstand der Beschwerde der Arbeitgeberin waren. Über die dazu gestellten Hilfsanträge war nicht mehr zu entscheiden, da der Betriebsrat mit den Hauptanträgen obsiegt hat.

b)

Die Anträge zu 26. bis 29. sind - wenn nicht schon unzulässig - zumindest unbegründet. Sie beziehen sich auf die Zielvereinbarungen nach Beendigung der GBV PBC. Ob und in welchem Umfang dem Betriebsrat Überwachungsrechte nach Beendigung der entsprechenden Betriebsvereinbarung zustehen, ist derzeit völlig unklar. Da das Überwachungsrecht somit nicht lediglich vom Zeitablauf abhängig ist, was Voraussetzung für einen Antrag auf künftige Leistung wäre, dürften die Anträge unzulässig sein. Im Übrigen fehlt auch für die Begründung der Anträge jegliches Tatsachensubstrat.

c)

Dem Antrag zu 25 aus der Anschlussbeschwerde war jedoch stattzugeben. Die Begründung folgt den Ausführungen unter Ziffer 1. b) dieser Entscheidungsgründe. Vorliegend geht es mit diesem Antrag um das Überwachungsrecht des Betriebsrats, sobald und soweit eine Anpassung der Ziele im Laufe des jeweilig Kalenderjahres erfolgt ist.

III.

Die Rechtsbeschwerde war nach §§ 92 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2, 72 Abs. 2 Nummer 1,2 Arbeitsgerichtsgesetz zuzulassen.