Landesarbeitsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 27.01.2016, Az.: 2 Ta 1/16

Abgrenzung; Abmahnung; Beschlussverfahren; Betriebsratsmitglied; Urteilsverfahren; Wahl Schwerbehindertenvertretung; Abgrenzung Urteilsverfahren/Beschlussverfahren bei Klageantrag auf Entfernung der einem Betriebsratsmitglied erteilten Abmahnung aus der Personalakte

Bibliographie

Gericht
LAG Niedersachsen
Datum
27.01.2016
Aktenzeichen
2 Ta 1/16
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2016, 10602
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LAGNI:2016:0127.2TA1.16.0A

Verfahrensgang

vorgehend
ArbG Hannover - 16.12.2015 - AZ: 9 BV 5/15

Amtlicher Leitsatz

Ein Betriebsratsmitglied kann dann keine besonderen Verfahrensrechte für sich in Anspruch nehmen, wenn der Betriebsrat für den zugrunde liegenden Vorgang (hier: Wahl der Schwerbehindertenvertretung) nicht zuständig ist.

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde der Beteiligten wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Hannover vom 16. Dezember 2015 - 9 BV 5/15 - abgeändert. Das Verfahren wird in das Urteilsverfahren überwiesen.

Gründe

I.

Gegenstand der sofortigen Beschwerde ist die Bestimmung der zutreffenden Verfahrensart für ein Verfahren, in dem ein Betriebsratsmitglied die Entfernung zweier ihm erteilter Abmahnungen aus der Personalakte begehrt.

Die Beteiligte ist Arbeitgeberin eines Unternehmens der Metallindustrie. In ihrem Werk in C-Stadt beschäftigt sie mehrere tausend Arbeitnehmer. In diesem Werk ist ein Betriebsrat gewählt, dessen Mitglied der Antragsteller ist. Der Antragsteller ist dabei auf dem seinen Namen als Kennwort tragenden Wahlvorschlag "B2 Liste" in den Betriebsrat gewählt worden. Der Antragsteller ist aufgrund einer eigenen Behinderung einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt.

Am 13.04.2015 war bei der Beteiligten ein neuer Wahlvorstand für die Neu-Wahl der Schwerbehindertenvertretung zu wählen. Diese Wahl fand auf dem Betriebsgelände der Beteiligten im O.-Saal statt.

Der Antragsteller fand sich vor diesem Saal ein und verteilte ein mit "Blitz-Info" betiteltes Flugblatt (Bl. 12 d.A.) an Menschen, die auf dem Weg in den Saal waren. In diesem Flugblatt wird dafür geworben, nicht nur die von der Gewerkschaft M nominierten Kandidaten in den Wahlvorstand zu wählen, sondern auch diejenigen Kandidaten von zwei anderen Listen, deren Listenkennworte denjenigen Wahlvorschlägen entspricht, über die einige Betriebsratsmitglieder in den Betriebsrat gewählt wurden - darunter "B2 Liste".

Mit zwei Schreiben vom 24.07.2015 erteilte die Beteiligte dem Antragsteller zwei Abmahnungen, mit denen sie dem Antragsteller den Ausspruch einer Kündigung androht. In der einen Abmahnung war die Beteiligte dem Antragsteller vor, er habe sich einer Arbeitnehmerin, die am 13.04.2015 den O.-Saal betreten wollte, in den Weg gestellt und ihr beim Anbieten des Flugblatts Körperkontakt aufgedrängt (Bl. 13 d.A.). Mit der anderen Abmahnung warf die Beteiligte dem Antragsteller vor, er habe beim Verteilen des Flugblatts gegen presserechtliche Bestimmungen verstoßen, da das Flugblatt kein Impressum habe und den verantwortlichen Verfasser nicht erkennen lasse.

Der Antragsteller behauptet, das von ihm verteilte Flugblatt sei ihm unter der Tür seines Büros hindurchgeschoben worden. Auch habe er Kenntnis davon erlangt, dass einige Kandidaten für die erst noch zu wählenden Wahlvorstandsmitglieder für die Wahl der Schwerbehindertenvertretung vor dem Wahltermin bereits freigestellt worden seien. Dies habe er als Unrecht empfunden.

Am 09.11.2015 leitete der Antragsteller ein arbeitsgerichtliches Beschlussverfahren ein mit dem Antrag, die Beteiligte zur Entfernung der beiden Abmahnungen aus seiner Personalakte zu verurteilen.

Er meint, dass er das Flugblatt am 13.04.2015 im Rahmen seiner Betriebsarbeit verteilt habe. Die Beteiligte wolle ihn durch die Abmahnungen benachteiligen, denn sie habe nur ihm und dem weiteren Betriebsratsmitglied B2 Abmahnungen erteilt, obwohl sich die Arbeitnehmer B3, K. und R. in seiner unmittelbaren Nähe befunden hätten. Weiter ist er der Ansicht, dass er sein Begehren sowohl im Urteils- wie auch im Beschlussverfahren geltend machen könne. Als Betriebsratsmitglied berühme er sich eines eigenen Rechts, dessen Bestehen nicht von vornherein ausgeschlossen erscheine. Deshalb könne er sich in zulässiger Weise für das arbeitsgerichtliche Beschlussverfahrens als Verfahrensart entscheiden.

Auf die Rüge der Beteiligten, den Antrag in das Urteilsverfahren zu überweisen, hat das Arbeitsgericht Hannover am 16.12.2015 beschlossen, dass das arbeitsgerichtliche Beschlussverfahren als Verfahrensart zulässig sei. Hiergegen hat die Beteiligte sofortige Beschwerde eingelegt und beantragt, den Beschluss des Arbeitsgerichts Hannover vom 16.12.2015 abzuändern und dieses Beschlussverfahren im Urteilsverfahren fortzusetzen.

Die Beteiligte meint, dass das Begehren des Antragstellers keinen Bezug zu seiner Betriebsratstätigkeit habe und deshalb im Urteilsverfahren zu entscheiden sei.

Der Antragsteller trägt im Beschwerdeverfahren vor, dass er auch Wahlhelfer bei der Wahlvorstandswahl gewesen sei. Das Flugblatt "Blitz-Info" habe er sowohl als Betriebsratsmitglied wie auch in seiner Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch verteilt. In beiden Eigenschaften habe er ein Interesse an einem ordnungsgemäßen Ablauf der Wahl des Wahlvorstands.

II.

Auf die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde war der Beschluss des Arbeitsgerichts Hannover vom 16.12.2015 abzuändern und das Verfahren in das Urteilsverfahren zu überweisen.

1.

Die von der Beteiligten eingelegte sofortige Beschwerde ist zulässig.

a)

Die Beschwerde ist statthaft. Gem. § 48 Abs. 1 ArbGG i.V.m. 17a Abs. 2 GVG hat das Arbeitsgericht von Amts wegen zu prüfen, ob ein Rechtsstreit zutreffend als Urteilsverfahren nach § 2 ArbGG oder als Beschlussverfahren nach § 2a ArbGG anhängig gemacht wurde. Soweit es hierüber eine Entscheidung trifft - und auf die von der Beteiligten mit Schriftsatz vom 25.11.2015 erhobene Rüge hin war gem. §§ 48 Abs. 1 ArbGG, 17a Abs. 3 Satz 2 GVG vorab von Amts wegen zu entscheiden -, ist die sofortige Beschwerde das statthafte Rechtsmittel (§ 48 Abs. 1, § 87 Abs. 1 ArbGG, § 17a Abs. 4 Satz 3 GVG).

b)

Die am 28.12.2015 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Hannover vom 16.12.2015 eingelegte sofortige Beschwerde wahrt die durch § 89 ArbGG vorgegebene Form und Frist.

2.

Die sofortige Beschwerde ist begründet. Denn für den Streit zwischen den Beteiligten ist nicht das arbeitsgerichtliche Beschlussverfahren nach § 2a ArbGG die zutreffende Verfahrensart, sondern vielmehr gem. § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a ArbGG das Urteilsverfahren.

a)

Die Beteiligten streiten um einen Anspruch aus dem zwischen ihnen bestehenden Individualarbeitsverhältnis. Der Anspruch eines Arbeitnehmers auf Entfernung einer Abmahnung, mit der die Arbeitgeberin ihm für den Wiederholungsfall eines von ihr gerügten Verhaltens den Ausspruch einer Kündigung androht, aus seiner Personalakte wurzelt im Individualarbeitsverhältnis und ist deshalb nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a ArbGG im Urteilsverfahren geltend zu machen.

b)

Aufgrund der Mitgliedschaft des Antragstellers im Betriebsrat ergibt sich für sein Klagebegehren keine abdrängende Zuständigkeit im Beschlussverfahren nach § 2a Abs. 1 Nr. 1 ArbGG.

Der Antragsteller geht zutreffend davon aus, dass es auch Fallkonstellationen geben kann, in denen ein Arbeitnehmer, der Mitglied des Betriebsrats ist, sein Begehren auf Entfernung einer ihm erteilten Abmahnung im Beschlussverfahren nach § 2a Abs. 1 Nr. 1 BetrVG verfolgen kann und verfolgen muss. Jedoch kann sich das Betriebsratsmitglied nicht willkürlich eines eigenen Rechts als Betriebsratsmitglieds berühmen, um sich damit eine der beiden Verfahrensarten gleichsam auszusuchen.

Da sich Urteils- und Beschlussverfahren insbesondere in ihren Prozessmaximen unterscheiden, die Kostentragungspflicht unterschiedlich geregelt ist und auch nur im Beschlussverfahren die Möglichkeit besteht, unter bestimmten Voraussetzungen von Amts wegen Dritte als weitere Beteiligte in das Verfahren einzubeziehen, besteht zwischen den Verfahrensarten keine freie Wahl (GMP/Matthes/Schlewing, ArbGG, 8. Aufl., § 2a Rn. 93 m.w.N.). Da das angerufene Gericht gem. § 48 Abs. 1 Nr. 1, 17a Abs. 2 Satz 1 GVG von Amts wegen darüber zu entscheiden hat, ob die vom Antragsteller bzw. Kläger gewählte Verfahrensart zutreffend ist oder nicht, muss anhand objektiv feststehender Anhaltspunkte die Verfahrensart zu bestimmen sein, in der das Klagebegehren zu verfolgen ist - entweder im Urteilsverfahren oder im Beschlussverfahren. Ein Wahlrecht besteht nicht. Wurde die unzutreffende Verfahrensart gewählt, so hat das Gericht das Verfahren in die zutreffende Verfahrensart von Amts wegen zu überweisen.

c)

Das Beschlussverfahren nach § 2a Abs. 1 Nr. 1 ArbGG ist für Angelegenheiten aus dem Betriebsverfassungsgesetz die (allein) zulässige Verfahrensart. Dem Antragsteller ist darin zuzustimmen, dass auch Klagebegehren in Bezug auf das Entfernen von Abmahnungen aus der Personalakte hierzu zählen können.

Jedoch liegt nicht schon immer dann eine "Angelegenheit aus dem Betriebsverfassungsgesetz" vor, wenn der Adressat der Abmahnung Betriebsratsmitglied, Wahlbewerber oder Wahlvorstandsmitglied ist. Entscheidend ist, ob sich das Verfahren auf das betriebsverfassungsrechtliche Verhältnis der Betriebspartner bezieht (BAG vom 4. Dezember 2013 - 7 ABR 7/12 - Rn. 12).

Der erforderliche Bezug zu Angelegenheiten aus dem Betriebsverfassungsgesetz kann sich daraus ergeben, dass durch den Ausspruch der Abmahnung in seiner Mandatsausübung gestört oder behindert wird i.S.v. § 78 BetrVG (LAG Köln vom 27. April 2011 - 5 Ta 438/10 - Rn. 19, das auch noch eine entsprechende Absicht fordert, m.w.N.) behindert werden soll oder daraus, dass der der Abmahnung zugrunde liegende Sachverhalt in Angelegenheiten aus dem Betriebsverfassungsgesetz wurzelt, insbesondere mit der Mandatsausübung in Zusammenhang steht. Für letzteres ist auf den Lebenssachverhalt abzustellen, der sich nach dem Tatsachenvortrag des Antragstellers ergibt (BAG vom 4. Dezember 2013 - 7 ABR 7/12 - Rn. 48).

Eine Störung oder Behinderung der Mandatsausübung i.S.v. § 78 BetrVG ergibt sich dabei noch nicht allein daraus, dass mit der Abmahnung der Ausspruch einer Kündigung angedroht wird und diese nach Intention des Arbeitgebers eine solche womöglich vorbereiten soll. Zwar bedroht das angedrohte Beendigen des Arbeitsverhältnisses auch das Fortbestehen der Mitgliedschaft im Betriebsrat und damit das Mandatsverhältnis. Andererseits wird der Fortbestand des Arbeitsverhältnisses eines Betriebsratsmitglieds nicht anders oder in anderer Weise durch eine Abmahnung gefährdet als bei einem Arbeitnehmer, der nicht Mitglied des Betriebsrats ist. Eine Behinderung der Mandatsausübung kann sich aber bei Vorliegen objektiver Anhaltspunkte ergeben, dass wegen eines gleich gelagerten Sachverhalts ein Nicht-Betriebsratsmitglied nicht abgemahnt wurde. Denn dann könnte ein Indiz dafür vorliegen, dass der Arbeitgeber deshalb ggf. mit dem Aussprechen der Abmahnung das Betriebsratsmitglied gerade in seinem Mandatsverhältnis zu gefährden beabsichtigt.

Ausgehend von diesen Grundsätzen ergibt sich für das Klagebegehren des Antragstellers, dass es sich nicht um eine Angelegenheit aus dem Betriebsverfassungsgesetz handelt.

aa)

Es bietet sich kein Anhaltspunkt dafür, dass die Beteiligte den Antragsteller in seiner Mandatsausübung durch das Erteilen der beiden Abmahnungen behinderte (§ 78 BetrVG). Durch den Ausspruch einer individualrechtlichen Abmahnung verstößt der Arbeitgeber jedenfalls dann gegen § 78 BetrVG, wenn das gerügte Verhalten offensichtlich keine arbeitsvertragliche Pflichtverletzung zum Inhalt hat, sondern die Abmahnung allein der Bedrängung des Betriebsratsmitglieds dient (LAG Niedersachsen vom 30. November 2011 - 16 TaBV 75/10 - Rn. 46). Selbst wenn man es mit BAG vom 04. Dezember 2013 - 7 ABR 7/12 - Rn. 31 genügen lässt, dass es nicht von vornherein aussichtslos sein darf, den Anspruch auf Entfernung der Abmahnung auf § 78 BetrVG zu stützen, ergibt sich nichts anderes. Denn es bedarf auch dann wenigstens eines objektiven Anhaltspunktes dafür, dass die Abmahnung mit dem Betriebsratsmandat, mit dem Verhalten bei der Mandatsausübung in Zusammenhang steht - sei es durch ihren Sachverhalt, sei es durch die Intention des Arbeitgebers beim Entschluss zum Erteilen der Abmahnung. Denn der Regelungszweck des § 78 BetrVG ist es, gerade die Erfüllung von Betriebsratsaufgaben zu sichern. Geschützt durch § 78 Satz 1 BetrVG ist aber nur die ordnungs- und pflichtgemäße Betätigung des Betriebsrats bzw. seiner Mitglieder (BAG vom 20. Oktober 1999 - 7 ABR 37/98 - Rn. 30 f.).

Es kommt deshalb darauf an, ob die Abmahnung mit der Mandatsausübung in Zusammenhang steht. Genügend ist bereits, wenn sie mit der Mandatsausübung auch nur in Zusammenhang stehen kann. Der Zusammenhang kann aber nicht weiter reichen als das Betriebsratsmandat selbst.

(1)

Ein Anhaltspunkt für eine Störung der Betriebsratstätigkeit des Antragstellers ergibt sich nicht daraus, dass nach dem Vortrag des Antragstellers den Arbeitnehmern B3, K. und R. keine Abmahnung erteilt worden sei. Dies könnte nur dann ein Indiz für eine Benachteiligungsabsicht i.S.v. § 78 BetrVG sein, wenn der mit den Abmahnungen gerügte Sachverhalt sich darauf bezogen hätte, dass sich der Antragsteller überhaupt vor dem O.-Saal befand. Dies ist jedoch nicht der Fall.

Vielmehr ist nicht ersichtlich und wird insbesondere auch vom Antragsteller nicht behauptet, dass auch gegenüber den Arbeitnehmern B3, K. und R. von Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmern der Vorwurf erhoben worden wäre, sie hätten diesen körperlichen Kontakt aufgedrängt. Ob dieser gegenüber dem Antragsteller mit der einen Abmahnung erhobene Vorwurf zutrifft oder nicht, wird erst im weiteren Rechtsstreit über den Sachantrag aufzuklären sein. Ebenfalls ist nicht ersichtlich, dass auch die Arbeitnehmer B3, K. und R. das Flugblatt "Blitz-Info" verteilten, welches der Antragsteller verteilte, was aber gerade der Vorwurf der anderen Abmahnung ist.

Es kann offenbleiben, ob sich auch aus der bloßen Anzahl der einem Betriebsratsmitglied erteilten Abmahnungen eine Beeinträchtigung der Betriebsratstätigkeit ergeben kann und damit eine Angelegenheit aus dem Betriebsverfassungsgesetz i.S.v. § 2a Abs. 1 Nr. 1 ArbGG. Denn aus der geringen Anzahl von zwei Abmahnungen kann sich eine solche Beeinträchtigung jedenfalls nicht ergeben. Es ist nicht ersichtlich, dass die Beteiligte dem Antragsteller weitere andere Abmahnungen erteilte, so dass dies den Eindruck rechtfertigen könnte, sie überziehe ihn geradezu mit Abmahnungen.

(2)

Es kommt auch nicht darauf an, ob das Betriebsratsmitglied sich in seiner Mandatsausübung durch die Abmahnung gestört fühlt oder nicht. Eine solche rein subjektive Betrachtungsweise würde wieder zu einem faktischen Wahlrecht zwischen beiden Verfahrensarten - Urteilsverfahren bzw. Beschlussverfahren führen. Erforderlich ist vielmehr, dass es objektive Anhaltspunkte dafür gibt, dass die Abmahnung, gegen die sich der Arbeitnehmer wehrt, mit dessen Betriebsratstätigkeit in Zusammenhang steht.

bb)

Bezieht sich die Abmahnung auf (ggf.: behauptetes) Fehlverhalten, das keinen spezifischen Bezug zur Betriebsratstätigkeit hat, so ist eine Zuständigkeit im Beschlussverfahren nach § 2a Abs. 1 Nr. 1 ArbGG nicht gegeben (LAG Köln vom 27. April 2011 - 5 Ta 438/10 - Rn. 19). Hiervon geht letztlich auch das BAG in seiner Entscheidung vom 4. Dezember 2013 - 7 ABR 7/12 - Rn. 48 aus, da es die Zulässigkeit des Beschlussverfahrens in jenem Verfahren gerade deswegen bejahte, weil sie sich auf ein u.a. vom Betriebsratsvorsitzenden just in dieser Eigenschaft mit einer Mitarbeiterin geführtes Gespräch bezog.

Die beiden Sachverhalte, die die Beteiligte den beiden streitgegenständlichen Abmahnungen zugrunde legt, wurzeln nicht in der Mandatsausübung des Antragstellers und stehen nicht mit seiner Tätigkeit als Betriebsratsmitglied in Zusammenhang.

(1)

Beide Abmahnungen beziehen sich zeitlich und räumlich darauf, dass der Antragsteller im Vorraum des Saals, in dem die Wahlberechtigten, zu denen auch er zählte, sogleich den Wahlvorstand für die Neuwahl der Schwerbehindertenvertretung wählen sollten, - unstreitig - ein Flugblatt ohne ausdrückliches Impressum verteilte, mit dem die Kandidatenbenennung der IG Metall bemängelt wurde und für die nicht namentlich genannten Kandidaten zweier anderer Listen geworben wurde. Der anderen Abmahnung legt die Beteiligten den zusätzlichen - und insoweit streitigen - Sachverhalt zugrunde, dass der Antragsteller sich beim Verteilen des Flugblatts einer in den Saal gehenden Wahlberechtigten in den Weg gestellt und ihr körperliche Nähe aufgedrängt habe.

Beide Sachverhalte haben nichts mit der Mandatsausübung des Antragstellers als Betriebsratsmitglied zu tun.

(2)

Es kann dahinstehen, ob ein Zusammenhang mit dem Betriebsratsmandat des Antragstellers bestünde, wenn der Antragsteller das von ihm verteilte Flugblatt selbst und in seiner Eigenschaft als Betriebsratsmitglied verfasst hätte. Denn nach dem eigenen Vortrag des Antragstellers hat er dieses Flugblatt gerade nicht selbst verfasst, sondern es vorgefunden, nachdem es ein Dritter unter seiner Bürotür hindurchgeschoben habe. Es handelte sich mithin um ein fremdes Flugblatt, das der Antragsteller verteilte.

Auch der Vorgang des Flugblatt-Verteilens als solcher hat nichts mit der Mitgliedschaft des Antragstellers im Betriebsrat zu tun. Weder in die Wahl der Schwerbehindertenvertretung nach der Schwerbehindertenwahlverordnung noch in die Wahl des Wahlvorstands, soweit eine solche nach § 94 Abs. 6 Satz 4 SGB IX erfolgen muss, ist der Betriebsrat in irgendeiner Weise eingebunden. Diese Wahl zählt - anders als nach § 80 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG die Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung - nicht zu seinen Aufgaben. Weder kann der Betriebsrat hierfür Kandidaten oder Wahlvorschläge aufstellen, noch kann er den Wahlvorstand benennen, noch wäre er im Falle von Wahlfehlern anfechtungsberechtigt (Trenk-Hinterberger in HK-SGB IX, 3. Aufl., § 94 Rn. 51 und 64; BVerwG vom 17. März 1983 - 6 P 30/82 - noch zu § 21 Abs. 5 SchwbG, bezogen auf den anfechtenden Personalrat). Das nach Vortrag des Antragstellers von einem Dritten verfasste Flugblatt, das sich auf die Kandidatenaufstellung für die unmittelbar bevorstehende Wahl des Wahlvorstands bezog, kann der Antragsteller deshalb nicht in seiner Eigenschaft als Betriebsratsmitglied verteilt haben - denn der Betriebsrat hat mit diesem Vorgang nichts zu tun. Es kann aber kein Gremienmitglied ein eigenes Recht für sich in Anspruch nehmen, das das Gremium selbst gar nicht hat.

Dass am Ende des Flugblatts für "den Wahlvorschlag von den Betriebsräten der "Opposition- und B. Liste" geworben wird, rechtfertigt keine andere Würdigung. Denn weder ist der Betriebsrat in den Wahlvorgang eingebunden noch sind es im Betriebsrat gebildete Fraktionen. Diese können auch keine Wahlvorschläge aufstellen. Es kann bei der Wahl der Schwerbehindertenvertretung keine Wahlvorschläge einer Betriebsratsfraktion geben - denkbar sind allenfalls Wahlvorschläge von Wahlberechtigten, die dasselbe Listenkennwort tragen wie Wahlvorschläge, über die bei der Betriebsratswahl Kandidaten in den Betriebsrat gewählt wurden. Dann handelt es sich aber unverändert nicht um einen Wahlvorschlag der Fraktion, die sich zu diesem Kennwort im Betriebsrat gebildet haben mag, sondern um einen Wahlvorschlag der bei der Wahl des Wahlvorstands zur Wahl der Schwerbehindertenvertretung wahlberechtigten Arbeitnehmer.

Der Antragsteller war als Gleichgestellter i.S.v. § 2 Abs. 3 SGB IX bei der Wahl des Wahlvorstands für die Wahl Schwerbehindertenvertretung wahlberechtigt. Zudem war er in dieser Eigenschaft - und nur in dieser Eigenschaft - nach Maßgabe von § 94 Abs. 6 Satz 2 SGB IX, § 19 Abs. 2 BetrVG auch anfechtungsberechtigt, sollte er Wahlfehler wahrnehmen. In dieser Eigenschaft - und nur in dieser Eigenschaft - kann der Antragsteller Wahlwerbung mit dem nach seinem Vortrag von einem Dritten erstellten Flugblatt betrieben haben.

(3)

Es kommt auch nicht in Betracht, einen Zusammenhang mit dem Betriebsratsmandat des Antragstellers über § 80 Abs. 1 Nr. 1 und 4 SGB IX zu konstruieren. Dabei kann dahinstehen, ob Wahlvorschriften für die Wahl des Wahlvorstands zur Wahl der Schwerbehindertenvertretung überhaupt ein "zugunsten der Arbeitnehmer geltendes Gesetz" sind und ob deren Einhalten die "Eingliederung Schwerbehinderter fördern" hilft. Denn wenn sich der Antragsteller im Vorraum des Wahllokals befand, um Wahrnehmungen zu machen und in gewisser Weise Aufsicht zu üben, so liegt der Schwerpunkt dieser Absicht bei derjenigen Eigenschaft des Antragstellers, mit der allein er aus der Wahrnehmung womöglicher Fehler Konsequenzen herbeiführen könnte: nämlich in seiner Eigenschaft als wahlberechtigter Gleichgestellter, der sowohl noch im laufenden Wahlverfahren auf das Abstellen von Fehlern drängen könnte als auch nach Ende der Wahl diese anfechten könnte.

Dann aber hat der gesamte den beiden Abmahnungen zugrunde liegende Sachverhalt seinen Bezugspunkt im Individualarbeitsverhältnis des Antragstellers und nicht in einer Angelegenheit des Betriebsverfassungsgesetzes. Denn der Antragsteller hielt sich dann genau so und mit demselben Interesse am ordnungsgemäßen Ablauf der Wahl im Vorraum des O.-Saals auf wie jeder andere bei dieser Wahl wahlberechtigte Arbeitnehmer auch.

d)

Das Beschlussverfahren ist vorliegend auch nicht nach § 2a Abs. 1 Nr. 3a ArbGG die zutreffende Verfahrensart.

Danach ist eine Zuständigkeit für das Beschlussverfahren gegeben, wenn es sich um den Vorgang der Wahl handelt oder um die Anfechtung der Wahl (GMP/Matthes/Schlewing, ArbGG, 8. Aufl., § 2a Rn. 25). Die beiden streitgegenständlichen Abmahnungen beziehen sich aber nicht auf die Beteiligung des Antragstellers im Wahlverfahren - etwa als Wahlbewerber oder Mitglied des Wahlvorstands. Hierfür bietet sich dem Gericht kein Hinweis.

Vielmehr bezieht sich der Vorgang des Flugblatt-Verteilens auf die Willensbildung der Wahlberechtigten durch den Antragsteller als gleichfalls Wahlberechtigten. Zudem ist das durch Abmahnungen gerügte Verhalten von wahlberechtigten Arbeitnehmern in Zusammenhang mit der betreffenden Wahl keine "Angelegenheit", die mit dem betreffenden Gesetz, nach dem gewählt wird - sei es das BetrVG, sei es das SGB IX - in Zusammenhang steht. Erforderlich ist vielmehr entweder ein bereits bestehendes Mandatsverhältnis, die Anfechtung der Wahl oder eine unmittelbar auf Rechte und Pflichten eines Wahlbewerbers bezogene Konfliktsituation (ArbG Kiel vom 16.09.2010 - 5 Ca 1030 d/10 - geht für den Rechtsstreit in Zusammenhang mit der einem Wahlbewerber bei einer Betriebsratswahl wegen Wahlwerbung erteilt Abmahnung unproblematisch vom Urteilsverfahren aus).

e)

Da das Klagebegehren in der unzutreffenden Verfahrensart des arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens anhängig gemacht wurde, war es durch Beschluss in das Urteilsverfahren zu überweisen.

3.

Da diese Entscheidung über die sofortige Beschwerde noch im Beschlussverfahren getroffen wird, sind Gerichtskosten gem. § 2a Abs. 2 GKG nicht zu erheben.

4.

Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel gegeben. Es bestand keine Veranlassung, die Rechtsbeschwerde nach §§ 48 Abs. 1 ArbGG, 17a Abs. 4 Satz 4 GVG zuzulassen. Weder ist die Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, noch weicht diese Entscheidung von höchstrichterlicher Rechtsprechung zur Abgrenzung von Urteil- und Beschlussverfahren.