Landesarbeitsgericht Niedersachsen
Urt. v. 06.04.2016, Az.: 17 Sa 951/15 E

Eingruppierung eines Ausbilders der Fachrichtung Betriebstechnik auf dem Bauhof eines Wasseramtes und Schifffahrtsamtes; Eingruppierungsfeststellungsklage bei Ausbildungstätigkeiten innerhalb einer Werkstatt für Energietechnik

Bibliographie

Gericht
LAG Niedersachsen
Datum
06.04.2016
Aktenzeichen
17 Sa 951/15 E
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2016, 20835
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LAGNI:2016:0406.17SA951.15E.0A

Verfahrensgang

nachfolgend
BAG - 26.04.2017 - AZ: 4 AZR 331/16

Fundstelle

  • AE 2016, 207

Amtlicher Leitsatz

Eine Ausbildungswerkstatt i. S. d. EG 9a Entgeltordnung Bund liegt nur vor, wenn sie ihrer Zweckbestimmung nach nur der Ausbildung dient (Anschluß vom BAG 15. Mai 1988 4 AZR 782/87).

Redaktioneller Leitsatz

Werden innerhalb der Werkstatt für Elektroenergietechnik und der Werkstatt für Maschinenbau neben den anfallenden Elektro- oder Schlosserarbeiten Auszubildende der Fachrichtung Elektronik oder Industriemechaniker ausgebildet, besteht die Zweckbestimmung der Werkstatt für Elektroenergietechnik ebenso wie die der Werkstatt für Maschinenbau nach der Organisation der Werkstätten mithin nicht in der Ausbildung, sondern lediglich in einer Nebenfunktion.

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hannover vom 7. Oktober 2015 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten um die zutreffende Eingruppierung.

Der Kläger, der gelernter Energieanlagenelektroniker ist, steht seit dem 24. Januar 1997 in einem Arbeitsverhältnis zu der Beklagten und wird auf dem Bauhof des Wasser- und Schifffahrtsamtes C-Stadt in D-Stadt beschäftigt.

Seit dem 1. August 2005 nimmt der Kläger aufgrund der Bestellung vom 21. Juli 2005 (Anlage zur Klageschrift, Blatt 13 der Akte) zu 80 % seiner Arbeitskraft Lehrgesellentätigkeiten in der Ausbildung von Elektronikerinnen/Elektronikern der Fachrichtung Betriebstechnik in der Werkstatt, auf den Anlagen und den Fahrzeugen im Amtsbereich des Wasser- und Schifffahrtsamtes C-Stadt wahr. Die restlichen 20 % entfallen auf Bereitschaftsdienste (elektrotechnische Störungsdiagnose und Beseitigung in den Prozessleitsystemen und Instandsetzungsarbeiten an den Automatisierungskomponenten von fernbedienten Schleusen, Wehren, Sicherheitstoren und Pumpwerken sowie an den Anlagen, wie zum Beispiel Schleusengebäude, Beleuchtungsanlagen, Außenbereiche, Fahrzeuge und Geräte sowie Prüfung der Rettungswesten). Wegen der genauen Anteile dieser Tätigkeiten wird auf die Tätigkeitsdarstellung vom 28. Mai 2014 (Anlage zur Klageschrift, Blatt 16 f. d. A.) verwiesen.

Der Kläger, der ursprünglich nach Lohngruppe 6 Fallgruppe 5.1 des Allgemeinen Teils des Lohngruppenverzeichnisses zum Manteltarifvertrag für Arbeiter (MTArb) eingruppiert war, aus der nach 3-jähriger Tätigkeit ein Aufstieg in die Lohngruppe 7 Fallgruppe 2 und nach weiterer 4-jähriger Tätigkeit in die Lohngruppe 7a des Allgemeinen Teils des Lohngruppenverzeichnisses zum MTArb möglich war, ist gem. § 17 Abs. 7 Satz 1 TVÜ- Bund idF bis 31. Dezember 2013 in Verbindung mit Anlage 4 TVÜ-Bund der Entgeltgruppe (künftig: EG) 7 zugeordnet worden. Er erhält nunmehr nach Inkrafttreten der Entgeltordnung des Bundes vom 5. September 2013, gültig ab dem 1. Januar 2014 (künftig: EntgO-Bund), weiterhin Vergütung nach der EG 7 EntgO-Bund.

Mit Schreiben vom 6. Dezember 2013 beantragte der Kläger seine Höhergruppierung in die EG 9a der EntgO-Bund. Die Beklagte lehnte den Antrag mit Schreiben vom 13. September 2014 ab.

Der Bauhof D-Stadt ist ein Bauhof entsprechend der Verwaltungsvorschrift der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes (VV-WSV 1118, Anlage 3 zum Schriftsatz der Beklagten vom 27. Juli 2015). Er ist in einen Leitungsbereich und einen Werkstattbereich aufgeteilt. Zum Werkstattbereich gehören Werkstätten, Gewerke, Wartungstrupps, Tauchergruppe und Außenstellen/Stützpunkte (§ 4 Abs. 1 VV-WSV 1118). Demgegenüber besteht eine Werkstatt aus einem Gewerk oder mehreren Gewerken (§ 15 Absatz 1 VV-WSV). Ein Gewerk wird von einem Gewerkleiter geführt, der dem Werkstattleiter oder in besonderen Fällen direkt im Leitungsbereich unterstellt ist (§ 16 Abs. 1 und 4 VV-WSV). Im Bauhof D-Stadt gibt es die Gewerke Metallbau, Schiffbau/Stahlbau und Nebengewerke, Elektroenergietechnik sowie Aufgaben der planmäßigen Unterhaltung (Anlage 4 zum Schriftsatz der Beklagten vom 17. Juli 2015, Blatt 58 ff. d.A.). Die Gewerke/Werkstätten sind für die Reparatur, Wartung und Unterhaltung der maschinentechnischen Teile und Anlagen im Amtsbereich des Wasser- und Schifffahrtsamtes C-Stadt zuständig. Hierin besteht ihre Hauptaufgabe. Daneben bildet der Bauhof D-Stadt in den Gewerken Konstruktionsmechanik und Elektronik-Fachrichtung Betriebstechnik aus. Dabei werden jedes Jahr parallel 2 Auszubildende einer Fachrichtung eingestellt. Die Einstellung erfolgt im Wechsel, so dass für Elektronik in geraden Jahren und Konstruktionsmechanik in ungeraden Jahren eingestellt wird. Aufgrund der dreieinhalb jährigen Ausbildungsdauer werden stets 6-8 Auszubildende im gesamten Bauhof D-Stadt ausgebildet. Der Bauhof D-Stadt ist derzeit mit insgesamt 21 Handwerkern einschließlich der Gewerkeleiter und Gewerkemeister besetzt. Eigene Werkstattleiter gibt es nicht. Die Leitungen der Gewerke sind direkt der Bauhofs Leitung unterstellt (siehe das Organigramm Anlage 4 zum Schriftsatz der Beklagten vom 27. Juli 2015, Blatt 58 f. d.A.). Die Ausbildung der Elektroniker, wie auch die der Mechaniker findet jeweils in einem von der Werkstatt für Elektroenergietechnik bzw. Maschinenbau getrennten, nur durch eine Zwischentür verbundenen, Raum statt (vgl. die Fotos, Anlage K1 zum Schriftsatz des Klägers vom 31. August 2015, Blatt 67 ff. d.A.).

Im Geschäftsbereich der Generaldirektion des Wasser- und Schifffahrtsamtes (künftig: GDWS) Außenstelle M. befindet sich nur im Bauhof A-Stadt eine von der Beklagten als Ausbildungswerkstätte im Tarifsinne anerkannte Ausbildungswerkstatt. Dort werden jedes Jahr 11 Auszubildende eingestellt, so dass stets 33 bzw. aufgrund der dreieinhalbjährigen Ausbildungsdauer für ein halbes Jahr 44 Auszubildende in der Ausbildungswerkstatt des Bauhofs A-Stadt ausgebildet werden. Wegen der Einzelheiten wird auf das von der Beklagten als Anlage zu ihrem Schriftsatz vom 30. September 2015 überreichte Organigramm des Bauhofs A-Stadt (Blatt 79 ff., 83 d.A.) Bezug genommen.

Mit seiner am 19. Mai 2015 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage begehrt der Kläger ab dem 1. Juni 2014 die Höhergruppierung in die EG 9a Fallgruppe 2 des Abschnitts 4 der EntgO-Bund.

Wegen des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien sowie der vor dem Arbeitsgericht gestellten Anträge wird im Übrigen zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Darstellung im Tatbestand des angegriffenen Urteils des Arbeitsgerichts Hannover vom 7. Oktober 2015 verwiesen.

Mit diesem Urteil hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen, die Kosten des Rechtsstreits dem Kläger auferlegt und den Streitwert auf 15.332,04 € festgesetzt. Wegen der Gründe, die das Arbeitsgericht zu seiner Entscheidung haben gelangen lassen, wird auf die Entscheidungsgründe des arbeitsgerichtlichen Urteils Bezug genommen.

Gegen dieses ihm am 15. Oktober 2015 zugestellte Urteil hat der Kläger mit einem am 28. Oktober 2015 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und das Rechtsmittel mit einem am 14. Januar 2016 eingegangenen Schriftsatz begründet, nachdem die Berufungsbegründungsfrist bis zum 15. Januar 2016 verlängert worden war.

Der Kläger wiederholt und vertieft mit seiner Berufung seine bereits erstinstanzlich vertretene Auffassung, er sei als Ausbilder in einer Ausbildungswerkstatt tätig und könne daher Entgelt nach der EG 9a FG 2 EntgO-Bund verlangen. Er trägt vor, die von ihm betreuten Auszubildenden der Fachrichtung Elektronik mischten sich nicht unter die anderen Handwerker des Bauhofs und begleiteten diese auch nicht zu den Einsätzen. Es gäbe lediglich einzelne Projektarbeiten, in der Regel ein Projekt pro Jahr von 6-8 Wochen Dauer, bei denen die Auszubildenden auch auf den Anlagen arbeiteten bzw. Reparaturarbeiten durchführten. Sie würden dabei aber stets von ihm und nicht von den anderen Handwerkern des Bauhofs betreut. Die Frage, ob es sich um eine Ausbildungswerkstatt im Sinne der Entgeltordnung handele, könne nicht davon abhängen, ob die Beklagte eine Werkstatt als Ausbildungswerkstatt anerkenne oder nicht. In der Bundesrepublik gebe es nach seiner Kenntnis lediglich 6 Ausbildungswerkstätten, die als solche im Tarifsinne von der Beklagten anerkannt seien, u.a. beim Bauhof A-Stadt. Auch in A-Stadt befänden sich die Ausbildungsräumlichkeiten für die verschiedenen Ausbildungsberufe - wie in D-Stadt - jeweils räumlich getrennt von den zugehörigen Werkstätten wie der Kläger im Termin der mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht - von der Beklagten nicht bestritten - auf Frage des Gerichts erläuterte. Die Auszubildenden in A-Stadt würden zur Ausbildung auch in die zugehörigen Werkstätten des Bauhofs gehen und außerdem bei Fremdfirmen praktisch tätig. In den Werkstätten und bei den Fremdfirmen würden sie anders als in D-Stadt nicht von den Ausbildern, sondern von dort tätigen Handwerkern betreut. Er selbst übe aber dieselben Tätigkeiten wie die Ausbilder in A-Stadt, die nach der Entgeltgruppe 9a EntgO-Bund vergütet würden, aus. Er werde ebenfalls in einer Ausbildungswerkstätte tätig. Der Kläger meint, der tarifliche Begriff der Ausbildungswerkstätte sei dann erfüllt, wenn sie ausschließlich Ausbildungsaufgaben diene. Diese Voraussetzung erfülle die Werkstatt, in der er tätig sei. Sie diene ihrer Zweckbestimmung nach nur der Ausbildung und bilde eben nicht beiläufig im Sinne einer Nebenfunktion Auszubildende aus. Wegen des weiteren Vorbringens des Klägers wird ergänzend auf seinen Berufungsbegründungsschriftsatzes sowie den weiteren Schriftsatz vom 1. April 2016 Bezug genommen.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Hannover abzuändern und festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger seit dem 1. Juni 2014 nach der Entgeltgruppe 9a Stufe 5 der Entgeltordnung des Bundes vom 5. September 2013, gültig seit dem 1. Januar 2014, zu vergüten.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angegriffene Urteil nach Maßgabe ihrer Berufungserwiderungsschrift vom 1. März 2016, auf die die Kammer Bezug nimmt.

Die Beklagte ist der Auffassung, der Kläger sei nicht in einer Ausbildungswerkstatt tätig. Die Trennung von Ausbildung in der Ausbildungswerkstatt und in Unterhaltswerkstätten und -gewerken unterscheide die Bauhöfe A-Stadt und D-Stadt. Die von der Beklagten vorgenommene organisatorische Gliederung des Bauhofs D-Stadt sei nicht willkürlich oder gegen den Kläger gerichtet. Nach § 20 der VV- WSV 1118 für Bauhöfe könne die Facharbeiterausbildung in einer Werkstatt oder in einer Arbeitsgruppe organisiert werden. Die Organisation richte sich nach der Art und Anzahl der Auszubildenden. Nach § 15 Abs. 3 der VV- WSV 1118 sei die Bildung von Werkstätten und Ausbildungswerkstätten von der GDWS zu genehmigen. Derzeit würden wegen der anstehenden Reorganisation der GDWS keine neuen Werkstätten oder Ausbildungswerkstätten eingerichtet. Voraussetzung für die Einrichtung einer Ausbildungswerkstatt sei in der Vergangenheit gewesen, dass mindestens 15 Auszubildende einer Berufsgruppe gleichzeitig ausgebildet werden.

Entscheidungsgründe

Die Berufung des Klägers bleibt ohne Erfolg.

A.

Die Berufung des Klägers ist statthaft, sowie form- und fristgerecht eingelegt worden und somit insgesamt zulässig (§§ 64 ff. ArbGG, 519, 520 ZPO).

B.

Die Berufung des Klägers ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihn seit dem 1. Juni 2014 nach der Entgeltgruppe 9a Fallgruppe 2 Stufe 5 der Entgeltordnung des Bundes vom 5. September 2013, gültig ab dem 1. Januar 2014, zu vergüten.

I.

Die Klage ist zulässig.

Das erforderliche Feststellungsinteresse gem. § 256 Abs. 1 ZPO ist gegeben. Es handelt sich um eine im öffentlichen Dienst unbedenklich zulässige Eingruppierungsfeststellungsklage.

II.

Das Klagebegehren erweist sich als unbegründet, wie das Arbeitsgericht richtig erkannt hat. Der Kläger ist zutreffend in die EG 7 des Teils III Abschnitt 4 TV EntgO-Bund eingruppiert.

1.

Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien ist kraft beiderseitiger Verbandszugehörigkeit sowie arbeitsvertraglicher Bezugnahme die am 1.1.2014 in Kraft getretene Entgeltordnung des Bundes anzuwenden.

2.

Die im Streitfall maßgeblichen, in Teil III Abschnitt 4 TV EntgO Bund geregelten Tarifvorschriften für Ausbilderinnen und Ausbilder in Betrieben und Werkstätten haben folgenden Wortlaut:

Abschnitt 4

Ausbilderinnen und Ausbilder in Betrieben und Werkstätten

Entgeltgruppe 9 a

1. Beschäftigte mit körperlich/handwerklich geprägten Tätigkeiten mit abgeschlossener Berufsausbildung, die ein Tätigkeitsmerkmal der Entgeltgruppen 8 oder 9a der Teile III, IV, V oder VI erfüllen und dazu bestellt sind, neben ihrer handwerksmäßigen Tätigkeit Auszubildenden nach dem Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes vom 13. September 2005 in der jeweils geltenden Fassung in Betrieben oder Werkstätten Unterweisungen zu erteilen.

2. Beschäftigte mit körperlich/handwerklich geprägten Tätigkeiten mit abgeschlossener Berufsausbildung, die in Ausbildungswerkstätten bei der Erteilung des theoretischen Unterrichts oder mit der Unterweisung beim praktischen Unterricht beschäftigt werden.

Entgeltgruppe 7

Beschäftigte mit körperlich/handwerklich geprägten Tätigkeiten mit abgeschlossener Berufsausbildung, die dazu bestellt sind, neben ihrer handwerksmäßigen Tätigkeit Auszubildenden nach dem Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes vom 13. September 2005 in der jeweils geltenden Fassung in Betrieben oder Werkstätten Unterweisungen zu erteilen.

3.

Zu den Voraussetzungen der Fallgruppe 1 der Entgeltgruppe 9a EntgO-Bund die die Erfüllung eines Tätigkeitsmerkmals der Entgeltgruppen 8 oder 9a der Teile III,IV oder VI der EntgO-Bund voraussetzt, hat der Kläger auch im Berufungsverfahren Vortrag nicht erbracht. Es sind auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass diese Fallgruppe im Streitfall einschlägig sein könnte.

4.

Der Kläger erfüllt nicht die Voraussetzungen einer Eingruppierung in die EG 9a Fallgruppe 2 der Anlage 1 Teil III Abschnitt 4 TV EntgO-Bund.

a)

Unstreitig hat der Kläger eine abgeschlossene Berufsausbildung, übt körperlich/handwerklich geprägte Tätigkeiten aus und ist überwiegend mit der Unterweisung beim praktischen Unterricht beschäftigt. Er erfüllt damit die persönlichen und fachlichen sowie tätigkeitsbezogenen Voraussetzungen der begehrten Entgeltgruppe.

b)

Der Kläger ist jedoch nicht in einer Ausbildungswerkstatt im Sinne der EG 9a EntgO-Bund tätig.

aa)

Nach den Grundsätzen der Tarifauslegung sind bei der Auslegung eines tariflichen Begriffs in erster Linie der Wortlaut und der tarifliche Gesamtzusammenhang maßgebend. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, dann können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an eine Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des jeweiligen Tarifvertrags, ggf. auch die praktische Tarifübung ergänzend hinzuziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse gilt es zu berücksichtigen; im Zweifel wird derjenigen Tarifauslegung der Vorrang gegeben, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (ständige Rspr. des BAG, vgl. bspw. BAG vom 30.Mai 2001 - 4 AZR 269/00 - Rn. 88).

bb)

Bei der gebotenen Anwendung dieser Rechtsgrundsätze liegt eine Ausbildungswerkstatt im Sinn der EG 9a EntgeltO-Bund nur dann vor, wenn deren Zweckbestimmung Ausbildungsaufgaben sind.

(1)

Das BAG hat zu der der EG 9 a Fallgruppe 2 EntgO-Bund vergleichbaren Tarifvorschrift des MTB II (SR 2 a Lohngruppe I Fallgruppe 8) entschieden, dass die Tarifvertragsparteien den Begriff der "Ausbildungswerkstätten" im Sinne seiner Bedeutung im allgemeinen und im fachjuristischen Sprachgebrauch verwendet haben. Demgemäß müsse es sich bei einer "Ausbildungswerkstatt" um eine Werkstatt handeln, deren Zweckbestimmung Ausbildungsaufgaben seien (BAG vom 15. Mai 1988 - 4 AZR 782/87 - Rn. 13 f.). Verwenden aber die Tarifvertragsparteien in einem Tarifvertrag einen Begriff, der in der Rechtsterminologie eine bestimmte vorgegebene Bedeutung hat, so ist davon auszugehen, dass sie ihn auch in ihrem Regelungsbereich, sofern sie nicht selbst etwas anderes bestimmen, in seiner allgemeinen rechtlichen Bedeutung verwenden und angewendet wissen wollen (BAG, a.a.O., Rn. 14).

(2)

In der Entgeltgruppe 9a Fallgruppe 2 der neuen Entgeltordnung des Bundes verwenden die Tarifvertragsparteien den Begriff der "Ausbildungswerkstätten" in Kenntnis dieser Rechtsprechung, ohne ihn näher oder anders zu definieren. Dies spricht dafür, dass sie ihn genau in derselben Bedeutung verstanden haben und verwenden, mithin als "Ausbildungswerkstätten" im tariflichen Sinne lediglich solche Werkstätten anzusehen sind, die ihrer Zweckbestimmung nach nur der Ausbildung dienen.

c)

Die Werkstatt, in der der Kläger tätig ist, ist keine Werkstatt, die ihrer Zweckbestimmung nach nur der Ausbildung dient.

aa)

Ausweislich des Organigramms (Anlage 4 zum Schriftsatz der Beklagten vom 27. Juli 2015) gibt es beim Bauhof D-Stadt im Unterschied zur Organisation des Bauhofs A-Stadt keine Ausbildungswerkstatt neben den anderen Werkstätten. Unterhalb der Leitungsebene besteht in D-Stadt eine Werkstatt für Maschinenbau, eine Werkstatt für Schiffbau/Stahlbau, eine Werkstatt für Aufgaben der planmäßigen Unterhaltung und eine Werkstatt für Elektroenergietechnik. Ausbildung findet in der Werkstatt für Elektroenergietechnik und in der Werkstatt für Maschinenbau statt. Innerhalb der Werkstatt für Elektroenergietechnik und der Werkstatt für Maschinenbau werden neben den hier anfallenden Elektro- bzw. Schlosserarbeiten Auszubildende der Fachrichtung Elektronik (durch den Kläger) bzw. Industriemechaniker (durch den Lehrgesellen R. M.) ausgebildet. Die Zweckbestimmung der Werkstatt für Elektroenergietechnik ebenso wie die der Werkstatt für Maschinenbau besteht nach der Organisation der Werkstätten mithin nicht in der Ausbildung, vielmehr handelt es sich insoweit jeweils nur um eine Nebenfunktion.

bb)

Dem entspricht auch die praktische Durchführung der Ausbildung. Der Kläger begleitet und betreut die ihm zugewiesenen Auszubildenden auch bei Praxiseinsätzen (den sog. Projektarbeiten), bei denen die Auszubildenden auf den Anlagen arbeiten bzw. Reparaturarbeiten durchführen. Er bleibt mithin während der Praxisphasen nicht etwa mit anderen Auszubildenden (und gegebenenfalls Ausbildern) in der Ausbildungswerkstätte bzw. dem Ausbildungsraum, sondern nimmt in der Werkstatt für Energietechnik anfallende Tätigkeiten zusammen mit den Auszubildenden wahr bzw. leitet sie hierbei an. Er ist mithin nicht in einer nur Ausbildungszwecken dienenden Werkstatt tätig, sondern entfaltet Ausbildungstätigkeiten innerhalb der Werkstatt für Energietechnik.

cc)

Dass die Auszubildenden des Bauhofs D-Stadt nur von dem Kläger bzw. dem Lehrgesellen Meier (betr. die Auszubildenden der Fachrichtung Industriemechaniker) betreut werden, ist demgegenüber für den tariflichen Begriff der Ausbildungswerkstatt nicht entscheidend. Schließlich kommt es auch nicht darauf an, dass für die Durchführung der Ausbildung in der Werkstatt für Energietechnik ebenso wie in der Werkstatt für Maschinenbau/Schlosserei jeweils ein eigener Raum eingerichtet ist (BAG vom 25. Mai 1988 - 4 AZR 782/87 - Rn. 18).

5.

Der Anspruch des Klägers auf Vergütung nach der Entgeltgruppe 9 a EntgO-Bund folgt nicht aus einem Verstoß gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz nach Art. 3 GG.

a)

Die unterschiedliche Zuordnung von Ausbildungstätigkeiten zu den Entgeltgruppen 7 bzw. 9a EntgO-Bund benachteiligt den Kläger nicht gleichheitswidrig iSd. Art. 3 Grundgesetz.

aa)

Tarifvertragsparteien sind bei der tariflichen Normsetzung nicht unmittelbar grundrechtsgebunden. Die Schutzpflichtfunktion der Grundrechte verpflichtet die Arbeitsgerichte jedoch dazu, Tarifregelungen die Durchsetzung zu verweigern, die zu gleichheits- und sachwidrigen Differenzierungen führen und deshalb Art. 3 GG verletzen. Dabei kommt den Tarifvertragsparteien als selbstständigen Grundrechtsträgern allerdings aufgrund der durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Tarifautonomie ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Wie weit dieser reicht, hängt von den im Einzelfall vorliegenden Differenzierungsmerkmalen ab, wobei den Tarifvertragsparteien in Bezug auf die tatsächlichen Gegebenheiten und betroffenen Interessen eine Einschätzungsprärogative zusteht (so BAG vom 17. Dezember 2009 - 6 AZR 665/08 - Rn. 15 mwN).

bb)

Die autonome vergütungsrechtliche Bewertung einzelner Tätigkeiten ist integraler Bestandteil der Tarifautonomie. Der Möglichkeit staatlicher Gewalt einschließlich der Judikative, den Tarifvertragsparteien in diesem Bereich Vorgaben zu machen, sind enge Grenzen gezogen. In Betracht kommen vor allem sozialstaatliche Erwägungen. Dagegen ist nach der Konzeption des Grundgesetzes die Festlegung der Höhe des Entgelts grundsätzlich den Tarifvertragsparteien übertragen, weil dies nach Überzeugung des Verfassungsgebers zu sachgerechteren Ergebnissen als eine staatlich beeinflusste Lohnfindung führt. Dies schließt auch die Befugnis zu Entgeltregelungen ein, die Betroffenen ungerecht und Außenstehenden nicht zwingend sachgerecht erscheinen. Haben solche Regelungen zur Folge, dass bestimmte Arbeitsplätze nicht mehr mit geeignetem Personal besetzt werden können, weil sie den infrage kommenden Arbeitnehmern finanziell unattraktiv erscheinen, liegt es in der Hand der Tarifvertragsparteien, darauf mit Änderungen der von Ihnen gefundenen Entgeltregelungen zu reagieren (so BAG vom 17. Dezember 2009 - 6 AZR 665/08 - Rn. 19).

cc)

Unter Beachtung dieser Rechtsgrundsätze haben die Tarifvertragsparteien der EntgO-Bund mit der unterschiedlichen vergütungsrechtlichen Bewertung von Ausbildungstätigkeiten, die in nur der Ausbildung dienenden Ausbildungswerkstätten und solchen, die in Betrieben und Werkstätten wahrgenommen werden, den ihnen im Rahmen ihrer Tarifautonomie zustehenden Bewertungsspielraum nicht überschritten.

b)

Die Beklagte verstößt mit der unterschiedlichen Organisation der Ausbildung in den Bauhöfen D-Stadt und A-Stadt nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz.

aa)

Die Gliederung ihrer Bauhöfe unterliegt der Organisationshoheit der Beklagten. Nach § 15 Abs. 2 der VV - WSV 1118 für Bauhöfe richtet sich die Anzahl der Werkstätten nach der Zahl der Bauhofbeschäftigten und Art der Aufgaben. Nach § 20 der VV - WSV 1118 kann die Facharbeiterausbildung in einer Werkstatt oder in einer Arbeitsgruppe organisiert werden. Die Organisation richtet sich nach Art und Anzahl der Auszubildenden.

bb)

Das Abstellen auf die Art und Anzahl der Auszubildenden für die Einrichtung einer - nur der Ausbildung dienenden - Ausbildungswerkstatt ist sachlich gerechtfertigt.

(1)

Bei dem Bauhof A-Stadt sind im Unterschied zum Bauhof D-Stadt ständig wesentlich mehr Auszubildende (33-44) als in D-Stadt und insgesamt 5 Ausbilder tätig. Wie der Kläger im Termin der mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht erläutert hat, wird die Ausbildung in beiden Bauhöfen auch unterschiedlich durchgeführt. Während der Kläger seine Auszubildenden im Rahmen der sogenannten Projektarbeiten bei in der Werkstatt anfallenden praktischen Arbeiten betreut, begleiten die Ausbilder des Bauhofs A-Stadt die Auszubildenden nicht, wenn sie zu praktischen Einsätzen in den Werkstätten des Bauhofs oder bei Fremdfirmen eingesetzt werden. Die Ausbilder des Bauhofs A-Stadt verbleiben vielmehr stets in ihrem Ausbildungsbereich, wohl auch deshalb, weil die Anzahl der Auszubildenden unterschiedlicher Jahrgänge höher ist als in D-Stadt und die praktischen Arbeiten in den Werkstätten und bei den Fremdfirmen vom jeweiligen Ausbildungsstand abhängen.

(2)

Die Einrichtung einer gesonderten Ausbildungswerkstatt beim Bauhof A-Stadt im Vergleich zum Bauhof D-Stadt ist aufgrund der größeren Anzahl der Auszubildenden und der dadurch bedingten anderen Organisation der Durchführung der Ausbildung sachlich gerechtfertigt. Es werden im Bauhof D-Stadt insgesamt sehr viel weniger Auszubildende und nur halb so viele pro Ausbilder im Vergleich zum Bauhof A-Stadt beschäftigt. Es ist es deshalb nicht gleichheitswidrig und schon gar nicht willkürlich, wenn im Bauhof D-Stadt keine Ausbildungswerkstatt eingerichtet ist, sondern die Ausbildung im Rahmen der Werkstätten für Elektroenergietechnik und Maschinenbau durchgeführt wird.

(3)

Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass im Bauhof E-Stadt die Anzahl der Auszubildenden in den letzten Jahren unter der von der Beklagten in der Vergangenheit selbst gesetzten Zahl von 15 Auszubildenden einer Berufsgruppe lag. Abgesehen davon, dass eine einzelne Abweichung von der selbst gesetzten Regel noch nicht zu einem Anspruch aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz führen würde, lag die Anzahl der Auszubildenden in E-Stadt insgesamt - ausweislich der von dem Kläger substantiiert nicht bestrittenen (§ 138 Abs. 3 ZPO) Angaben der Beklagten (vgl. die Tabellen auf Seite 7 ihres Schriftsatzes vom 1. März 2016 (Blatt 156 d. A.) weit über denen des Bauhofs D-Stadt. Zudem wurde in E-Stadt in 3 und zeitweise sogar in 4 Berufsgruppen ausgebildet. Beide Bauhöfe sind daher hinsichtlich der bei ihnen durchgeführten Ausbildung nicht vergleichbar.

C.

Als unterlegene Partei hat der Kläger die Kosten des Berufungsverfahrens gemäß § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen.

D.

Die Revision war gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG zuzulassen.