Vergabekammer Lüneburg
Beschl. v. 17.06.2010, Az.: VgK-24/2010
Rechtmäßigkeit eines Vergabeverfahrens über eine Herstellung von Entwässerungseinrichtungen und einer Oberflächenbefestigung; Erneute Öffnung einer Wertungsstufe im Vergabeverfahren bei Bekanntwerden neuer Tatsachen zur Einbeziehung dieser in die Wertung durch den Auftraggeber; Fehlerhaftigkeit einer Wertung als Grenze des Vertrauens eines Bieters und zu einer erneuten Öffnung einer Wertungsstufe in einem Vergabeverfahren führend; Im Leistungsbeschrieb genannte, zusätzlich zu einer Bezugnahme und Bezeichnung von Normen vorgenommene, individuelle Festlegungen als technische Spezifikationen; Ordnungsgemäßes Angebot bei einer gleichwertigen Änderung einer vorgesehenen Spezifikation trotz fehlender eindeutiger Bezeichnung der Änderung und fehlenden Nachweises der Gleichwertigkeit im Angebot; Berücksichtigung eines Gesamtangebots trotz eines Verstoßes gegen ein Leistungsverzeichnis durch eine Nebenleistung
Bibliographie
- Gericht
- VK Lüneburg
- Datum
- 17.06.2010
- Aktenzeichen
- VgK-24/2010
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2010, 29893
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 97 Abs. 7 GWB
- § 9 Nr. 6 Abs. 1 VOB/A
- § 21 Nr. 1 Abs. 1 VOB/A
- § 21 Nr. 1 Abs. 2 VOB/A
- § 21 Nr. 1 Abs. 3 VOB/A
- § 21 Nr. 2 VOB/A
- § 25 Abs. 1 lit. b VOB/A
Verfahrensgegenstand
VOB-Vergabeverfahren "Herstellung Entwässerungseinrichtungen und Oberflächenbefestigung xxxxxx"
In dem Nachprüfungsverfahren
...
hat die Vergabekammer
durch
den Vorsitzenden RD Wesemann,
die hauptamtliche Beisitzerin Dipl.-Ing. Rohn und
den ehrenamtlichen Beisitzer Dipl.-Ing. Dierks
auf die mündliche Verhandlung vom 17.06.2010
beschlossen:
Tenor:
- 1.
Der Nachprüfungsantrag der Antragstellerin wird zurückgewiesen.
- 2.
Die Kosten werden auf xxxxxx EUR festgesetzt.
- 3.
Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.
- 4.
Die Antragstellerin hat der Antragsgegnerin und der Beigeladenen die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten zu erstatten. Die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts war für die Antragstellerin und die Beigeladene notwendig.
Begründung
I.
Mit Bekanntmachung vom xxxxxx.2009 hat die xxxxxx als Auftraggeberin den Bauauftrag "Herstellung Entwässerungseinrichtungen und Oberflächenbefestigung xxxxxx " als Offenes Verfahren europaweit ausgeschrieben. Der Auftrag umfasst die Lieferung und Verlegung von 2 700 m Stahlbetonleitung DN 300 bis DN 600 und die Herstellung von 104 000 m2 Oberflächenbefestigung aus Asphalt einschließlich Unterbau.
Eine Aufteilung in Lose war nicht vorgesehen, Varianten/Alternativangebote waren zulässig.
Als einziges Zuschlagskriterium wurde der Preis bekanntgegeben.
Gemäß Ziffer 5.2 der EG-Aufforderung zur Angebotsabgabe konnten auf alle Positionen des Leistungsverzeichnisses Nebenangebote abgegeben werden, dies allerdings nur im Zusammenhang mit dem Hauptangebot.
Ziffer 3.3 der Bewerbungsbedingungen regelt, dass Angebote ausgeschlossen werden, welche die Preise und die in den Vergabeunterlagen geforderten Erklärungen und Angaben nicht enthalten.
Ziffer 3.4 enthält folgende Regelung zur Angebotserstellung:
"Enthält die Leistungsbeschreibung bei einer Teilleistung eine Produktangabe mit Zusatz "oder gleichwertig" und wird vom Bieter dazu eine Produktangabe verlangt, ist das Fabrikat (insbesondere Herstellerangabe und genaue Typenbezeichnung) auch dann anzugeben, wenn der Bieter das vorgegebene Fabrikat anbieten will. Dies gilt nicht, wenn er im Angebotsschreiben erklärt, dass er das in der Leistungsbeschreibung benannte Produkt anbietet. Enthält das Angebot weder die Produktangabe noch die Erklärung, ist das Angebot unvollständig."
Das Angebotsschreiben (Formblatt 213EG, Ausgabe 2008) sieht unter Ziffer 9 durch Ankreuzen die Möglichkeit zu folgender Bietererklärung vor:
"Ich/Wir erklären, dass das vom Auftraggeber vorgeschlagene Produkt Inhalt meines/ unseres Angebotes ist, wenn Teilleistungsbeschreibungen des Auftraggebers den Zusatz "oder gleichwertig" enthalten und von mir/uns keine Produktangaben (Hersteller- und Typenbezeichnungen) eingetragen wurden."
Das Leistungsverzeichnis enthält unter der OZ 1.7 "Ausrüstung" die Positionen 1.7.20 bis 1.7.50, welche Lieferung und Einbau eines Doppel- und eines Einfachschiebers mit entsprechenden Schieberantrieben beinhalten. In allen vier Positionen ist vorgegeben "Passavant oder gleichwertig". Abgefragt wird vom Bieter der Einheitspreis.
Unter Position 1.7.60 ist ausgeschrieben
"Schalt- und Verteilerschrank
aus Kunstgranit System Köhler Typ III modifiziert, Schutzart nach
DIN 450 - IP64. Kaltdachkonstruktion mit innerer Al.-
Abstrahlfolie, verdeckter Be- und Entlüftung mit getrennter
Dachdecke auf Elastomere-Lagern oder gleichwertig."
Hiernach folgt eine detaillierte Beschreibung des Schalt- und Verteilerschranks. Auch zu dieser Position wird vom Bieter nur der Einheitspreis abgefragt.
In der Baubeschreibung gibt die Auftraggeberin u.a. für die Straßenbauarbeiten vor:
"2.3 Querschnitt
Gemäß RStO 01 ist für die Befestigung in Bauklasse SV folgender Aufbau vorgesehen:
Splittmastixasphalt abstreuen 1/3 | ||
---|---|---|
4,0 cm | Splittmastixasphalt 0/8 S | PmB 45A |
bit. Bindemittel aufsprühen 0,3 kg/m2 | PmOB Art C2 U 60 K | |
8,0 cm | Asphaltbinder 0/22 S | PmB 45A |
bit. Bindemittel aufsprühen 0,3 kg/m2 | PmOB Art C2 U 60 K | |
18,0 cm | Asphalttragschicht CS 0/32 | 50/70 |
Bitumenemulsion aufsprühen 0,5 kg/m2 | C 601 - N | |
30,0 cm | Zementvermörtelung | |
60 cm | Gesamtaufbau |
...
2.5 Belastung der Fläche
Die Beanspruchung der Fläche resultiert aus den Belastungen durch den Fundamentumschlag und -lagerung.
Die Verkehrslast beträgt auf dem gesamten Gelände 200 KN/m2."
Nach Maßgabe der Niederschrift über die Verdingungsverhandlung am 21.07.2009 waren vier Angebote fristgerecht bei der Auftraggeberin eingegangen. Nach der tabellarischen Zusammenstellung der Angebotsendsummen hat die Antragstellerin das preislich niedrigste Hauptangebot und 9 Nebenangebote abgegeben. Das Hauptangebot der Beigeladenen liegt auf Rang 2, sie hat hierzu 19 Nebenangebote abgegeben.
Mit Schreiben vom 21.08.2009 informierte die Auftraggeberin die Bieter über das Ergebnis des Vergabeverfahrens und den beabsichtigten Zuschlag auf das Angebot der Beigeladenen, die in Kombination ihres Hauptangebot mit einem Nebenangebot das wirtschaftlichste Angebot abgegeben hatte.
Die Antragstellerin ließ diese Entscheidung in einem Nachprüfungsverfahren überprüfen. Die Vergabekammer entschied, dass die Wertung unter Ausschluss der Nebenangebote zu wiederholen ist. Das OLG Celle hob diese Entscheidung auf und verpflichtete die Auftraggeberin wegen Verstoßes gegen die Dokumentationspflicht gemäß §§ 30, 30a VOB/A, erneut in die Angebotswertung einzutreten und dabei alle Nebenangebote zu berücksichtigen.
Das Ergebnis der erneuten Angebotswertung hat die Auftraggeberin im Vergabevermerk vom 20.04.2010 dokumentiert. Unter Ziffer 3.2.1 "Prüfung der Vollständigkeit" wird auf Seite 14 zum Angebot der Antragstellerin u.a. festgestellt:
"Das Angebot ist vom Bieter unterschrieben worden. Alle Preispositionen des Leistungsverzeichnisses wurden vollständig ausgefüllt. Fragen im LV zu den angebotenen Produkten und deren Hersteller wurden beantwortet. Sonstige Angaben wurden nicht gefordert. Die Vertragsunterlagen wurden nicht verändert. Verstöße gegen die Bewerbungsbedingungen liegen nicht vor.
Das Angebotsschreiben (Formblatt 213EG, Ausgabe 2008) sieht unter Ziffer 9 vor, dass im Falle von Alternativangeboten zum Leitfabrikat des Auftraggebers vom Bieter Hersteller- und Typenbezeichnungen der Alternative anzugeben sind. Der Bieter hat jedoch keinerlei Produktdatenblätter oder Prüfzertifikate vorgelegt. Eine Prüfung der Gleichwertigkeit der angebotenen Produkte ist somit nicht möglich.
Aufgrund des fehlenden Nachweises der Gleichwertigkeit ist das Angebot wegen § 25 Nr. 1 Abs. 1 Buchst. B) VOB/A von der Wertung auszuschließen."
Unter Ziffer 3.3 "Feststellung der formalen und rechnerischen Prüfung" wird für das Angebot der Antragstellerin vermerkt:
"Fa. xxxxxx ist aufgrund der fehlenden Angaben zu den angebotenen Materialien gem. VOB/A auszuschließen. Das Angebot wird jedoch weiter geprüft."
Die Prüfung der Nebenangebote wurde im Vergabevermerk ausführlich dokumentiert. Sie ergab, dass die Nebenangebote Nr. 3 und 4 der Antragstellerin und die Nebenangebote Nr. 8, Nr. 10, Nr. 11, Nr. 13 bis Nr. 17 und Nr. 19 der Beigeladenen nicht wertbar sind. Zur Wertung der Nebenangebote Nr. 6 und Nr. 7 der Antragstellerin und des Nebenangebotes Nr. 12 der Beigeladenen hatte die Auftraggeberin das Gutachten eines Sachverständigen mit einer vergleichenden Betrachtung zur Dimensionierungsberechnung eingeholt. Das Gutachten wurde dem Vergabevermerk als Anlage beigefügt. Ihm sind folgende Vorbemerkungen vorangestellt:
"Aus den mir vorliegenden Unterlagen sind keine konkreten Lastansätze für die Nutzung der Fläche zu entnehmen. Weder die exakten Radlasten, insbesondere aber die tägliche Anzahl an Lastübergängen sind hinreichend bekannt. Vor diesem Hintergrund ist nur eine vergleichende Gegenüberstellung der vorgeschlagenen Asphaltbefestigung der Nebenangebote mit einem standardisierten Aufbau zielführend, zumal die xxxxxx in der Ausschreibung einen "Standardoberbau" vorgegeben haben. Dieser Oberbau findet sich in Tafel 1, Zeile 2.3 der RstO 01 wieder, jedoch wurde anstelle der 20 cm dicken Verfestigung eine 30 cm dicke Ausführung gewählt. Die vergleichende Berechnung nach den RDO Asphalt unter Verwendung straßentypischer Belastungsansätze ist auch vor dem Hintergrund gewählt worden, dass die RDO Asphalt mit den Bauweisen und den Lastansätzen der RstO kalibriert wurden. Straßenuntypische Belastungsansätze hätten daher nicht die direkte Verknüpfung mit den langjährigen Erfahrungswerten der RstO. Die Berechnungen erfolgten mit der PaDesTo Programmversion von 2006, weil diese auch von beiden Bietern verwendet wurde."
Seiner vergleichenden Berechnung legte der Gutachter eine typische Verkehrsbelastung einer hoch beanspruchten Straße und die sich hieraus ergebende Beanspruchung B zu Grunde. Für den ausgeschriebenen Standardaufbau wurden Materialkenndaten verwendet, die im Labor des Lehrstuhls für Verkehrswegebau der Ruhr-Universität Bochum ermittelt wurden, für die Nebenangebote Nr. 6 und 7 der Antragstellerin und das Nebenangebot Nr. 12 der Beigeladenen wurden die Materialkenndaten - ungeprüft - aus den Angebotsunterlagen übernommen.
Der Vergleich der rechnerisch ermittelten Ermüdungszustände der gebundenen Schichten wurde tabellarisch dargestellt.
Hiernach betragen die rechnerisch ermittelten Ermüdungszustände nach 30 Jahren Nutzungsdauer für den Standardaufbau xxxxxx für "Asphalt" 9% und für die "Verfestigung" 0%.
Die rechnerisch ermittelten Ermüdungszustände "Asphalt" liegen für alle drei Nebenangebote unter 9%, ihre Ermüdungszustände "Verfestigung" dagegen über 0%, jedoch unter 10%.
Der Gutachter kommt zu folgendem Ergebnis:
"Bei allen vier Varianten liegt der rechnerische Ermüdungszustand nach einer 30 jährigen Nutzungsdauer unter der in Tabelle 1 angegebenen Verkehrsbelastung sowohl im Asphaltaufbau, als auch in der Verfestigung im einstelligen Prozentbereich. Die Sicherheiten gegenüber einer möglicherweise höheren Verkehrsbeanspruchung (höhere Achslasten) sind hoch. Eine Vergleichbarkeit aller vier Varianten ist damit rechnerisch nachgewiesen. Die Unterschiede sind als sehr gering zu bezeichnen. Es wird an dieser Stelle nochmals ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine baubegleitende Überwachung der dimensionierungsrelevanten Schichteigenschaften von erheblicher Bedeutung für die Einhaltung der hier vorliegenden rechnerischen Nutzungsdauerabschätzung ist."
Die Auftraggeberin zieht hieraus den Schluss, dass eine Gleichwertigkeit der untersuchten Nebenangebote Nr. 6 und 7 der Antragstellerin und des Nebenangebotes Nr. 12 der Beigeladenen zum Amtsentwurf gegeben ist.
Als zu wertende Angebotsendsummen wurden schließlich für die Antragstellerin xxxxxx EUR und für die Beigeladene xxxxxx EUR ermittelt, wobei beide Summen zusätzliche Kosten in Höhe von xxxxxx EUR für den jeweils erforderlichen Sandausgleich des gewerteten Nebenangebotes Nr. 7 der Antragstellerin und des Nebenangebotes Nr. 12 der Beigeladenen beinhalten.
Unter Ziffer 3.7 "Vergabevorschlag" wird nochmals festgestellt, dass das Angebot der Antragstellerin gemäß § 25 Nr. 1 Abs. 1 VOB/A auszuschließen ist. Es wird ein Zuschlag auf das nach alledem günstigste Angebot der Beigeladenen vorgeschlagen.
Mit Schreiben vom 23.04.2010 wurde die Antragstellerin über den beabsichtigten Zuschlag auf das Angebot der Beigeladenen informiert. Die Auftraggeberin teilte mit, dass ihr Angebot wegen Unvollständigkeit von der Wertung auszuschließen war. Abgesehen hiervon wäre ihr Angebot auch unter Berücksichtigung der Einsparungen durch die Nebenangebote Nr.1, Nr. 2, Nr. 5, Nr. 7 und Nr. 9 nicht das wirtschaftlichste gewesen.
Mit Rügeschreiben vom 26.04.2010 rügte die Antragstellerin den Ausschluss ihres eigenen Angebotes und die Wertung des nicht gleichwertigen Nebenangebotes der Beigeladenen als vergaberechtswidrig. Die Wertbarkeit ihres Angebotes sei bei der ersten formalen Prüfung festgestellt und von keiner Seite in Frage gestellt worden. Sie dürfe auf das Ergebnis dieser abgeschlossenen Prüfung vertrauen. Für eine nochmalige Angebotsprüfung habe nach der Entscheidung des OLG Celle kein Anlass bestanden. Zudem sei völlig unklar, worin die Auftraggeberin eine Unvollständigkeit ihres Angebotes erkenne. Für die Beigeladene werde mit dem Nebenangebot Nr. 12 vergaberechtswidrig ein nachweislich nicht ausschreibungskonformes Abmagerungsangebot gewertet. Unter Fristsetzung forderte sie die Auftraggeberin auf, ihre Entscheidung zu korrigieren.
Am 03.05.2010 wandte sich die Antragstellerin per Fax mit einem Nachprüfungsantrag an die Vergabekammer. Sie beanstandet den Ausschluss ihres Angebotes aus formalen Gründen als vergaberechtswidrig. In den drei aus dem ersten Verfahren bekannten Versionen des Vergabevermerks sei die Vollständigkeit ihres Angebotes bestätigt worden. Der Angebotsausschluss sei bereits formell nicht zulässig und auch nicht begründet. Weder die Vergabekammer noch das OLG Celle hätten die Wertung der Hauptangebote beanstandet. Die Auftraggeberin sei nicht befugt, ordnungsgemäß festgestellte Verfahrensabschnitte wie hier die formale Prüfung der Hauptangebote erneut vorzunehmen. Neue Tatsachen oder Erkenntnisse, die eine solche Wiederholung rechtfertigen könnten, lägen nicht vor.
Bei ihrer Begründung des Angebotsausschlusses könne sich die Auftraggeberin nicht mit Erfolg auf die Vorgaben unter Ziffer 3.4 der Bewerbungsbedingungen berufen, denn die Regelungen unter Ziffer 3.4 bezögen sich nur auf Positionen, bei denen die Leistungsbeschreibung bei einer Teilleistung eine Produktangabe mit Zusatz "oder gleichwertig" enthält und vom Bieter dazu eine Produktangabe verlangt wird. Zu den in Rede stehenden Positionen 1.7.20 bis 1.7.60 waren keine Produktangaben gefordert. Aus den von ihr angegebenen Typenbezeichnungen sei zu erkennen, welches konkrete Produkt sie angeboten habe. Ein Angebotsausschluss wegen fehlenden Produktdatenblättern, sei vergaberechtswidrig, denn eine unmissverständliche und eindeutige Forderung zur Vorlage von Produktdatenblättern enthielten die Verdingungsunterlagen nicht.
Die trotz des Angebotsausschlusses vorgenommene neue Wertung ihrer Nebenangebote sei nicht nachvollziehbar. Sie müsse vermuten, dass insbesondere die Nichtwertung ihres Nebenangebotes Nr. 4 der Beigeladenen einen Vorsprung sichern solle.
Bei dem für die Beigeladene gewerteten Nebenangebot Nr. 12 handele es sich um ein Abmagerungsangebot, für das die Beigeladene im Eigentum des Auftraggebers stehenden Boden zum Höhenausgleich benötigt, dessen Kosten sie im Angebot nicht berücksichtigt hat. Das Nebenangebot sei folglich unvollständig und damit nicht wertbar. Soweit die Auftraggeberin dies durch eine Ausgleichsrechnung kompensieren will, die sie auch für ein Nebenangebot der Antragstellerin vornimmt, stelle dies lediglich eine Gleichbehandlung im Unrecht dar.
Wie sie bereits im ersten Verfahren anhand eines von ihr beauftragten Gutachtens nachgewiesen habe, könne zudem der von der Beigeladenen in diesem Nebenangebot angebotene Aufbau der Befestigung den künftigen Belastungen der ausgeschriebenen Verkehrs- und Logistikfläche nicht standhalten. Auf der zu erstellenden Betriebsfläche sollen Fundamente für Offshore-Windanlagen mit einem Gewicht von bis zu 500 to gelagert und umgeschlagen werden. Da es keine geeigneten Vorgaben für den Hafenbau gebe, habe die Auftraggeberin mit der Bauklasse SV bereits die höchste im Straßenbau anzunehmende Belastung vorgegeben. Sie habe sich sogar veranlasst gesehen, einen noch um 10 cm stärkeren Aufbau vorzugeben als für die Bauklasse SV vorgesehen. Hiernach sei nicht vorstellbar, dass die Auftraggeberin in den Vorgaben ihrer Vergabeunterlagen nunmehr Überkapazitäten festgestellt haben will. Sie habe selbst ein Gutachten in Auftrag gegeben. Diesem Gutachten lägen die höchsten mit dem Programm PaDesTo zu rechnenden Achslasten von 27 t zugrunde. Die tatsächliche Belastung der Hafenfläche sei allerdings noch größer. Da ihr aus dem Nebenangebot Nr. 12 nur die Materialstärken aber nicht deren Qualitäten bekannt seien, habe der Gutachter für das Nebenangebot Nr. 12 der Beigeladenen höchstmögliche Qualitäten berücksichtigt. Gleichwohl sei der Gutachter zu dem Ergebnis gekommen, dass das Nebenangebot Nr. 12 der Beigeladenen nicht gleichwertig sein könne.
Abgesehen hiervon konnten die Bieter aus den Vergabeunterlagen nicht erkennen, dass Überkapazitäten vorhanden sind. Die Wertung von Nebenangeboten, die - in Ausnutzung vermeintlicher Überkapazitäten - hinter den Anforderungen des Leistungsverzeichnisses zurückbleiben, verbiete sich daher schon aus Gründen der Gleichbehandlung und der Transparenz.
Die Antragstellerin beantragt
- 1.
Akteneinsicht in das von der Antragsgegnerin für die Bewertung der Nebenangebote herangezogene Gutachten von xxxxxx;
- 2.
der Antragsgegnerin aufzugeben, den Zuschlag nicht der Beigeladenen zu erteilen, sondern der Antragstellerin;
hilfsweise:
- 3.
die Wertung unter Einschluss des Angebotes der Antragstellerin zu wiederholen und dabei die Nebenangebote der Beigeladenen unberücksichtigt zu lassen;
höchst hilfsweise:
- 4.
die Ausschreibung wegen Mängeln der Leistungsbeschreibung hinsichtlich der Vorgaben zur Belastung der Flächen aufzuheben;
- 5.
die Hinzuziehung der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin für erforderlich zu erklären
- 6.
der Antragsgegnerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Die Auftraggeberin beantragt
die Anträge der Antragstellerin zurückzuweisen;
,die Hinzuziehung der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin für erforderlich zu erklären und
der Antragstellerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Hierzu trägt sie vor, mit der Entscheidung des OLG Celle sei sie sehr wohl verpflichtet worden, erneut in die Angebotswertung einzutreten. Hierzu gehöre auch die Prüfung, welche Angebote von der Wertung ausgeschlossen werden müssen. Das Angebot der Antragstellerin sei zu Recht ausgeschlossen worden. Die Antragstellerin habe die Möglichkeit zur Abgabe einer Erklärung unter Ziffer 9 des Angebotsschreibens nicht genutzt. Folglich hätte sie für alle Produkte das Fabrikat (insbesondere Herstellerangabe und genaue Typenbezeichnung) angeben müssen, was sie im Falle der Positionen 1.7.20 bis 1.7.60 nicht getan habe. Die Antragstellerin habe handschriftliche Produktbezeichnungen eingefügt, anhand derer eine Recherche nicht möglich war. Die Angaben waren unvollständig oder falsch. Da auch kein Produktdatenblatt beigefügt war, konnte die Gleichwertigkeit der angebotenen Produkte nicht überprüft werden. Trotz des hierdurch gebotenen Ausschlusses habe sie das Angebot der Antragstellerin höchst vorsorglich weiter geprüft und gewertet. Hierbei sei sie zu dem Ergebnis gekommen, dass bei Berücksichtigung aller wertbaren Nebenangebote das Angebot der Antragstellerin nicht das wirtschaftlichste Angebot wäre. Der Zuschlag sei auf das Angebot der Beigeladenen zu erteilen. Das hierfür ausschlaggebende Nebenangebot Nr. 12 der Beigeladenen stelle kein Abmagerungsangebot dar, da die Reduzierung der Schichtstärke durch einen technisch höherwertigen Asphalt ausgeglichen werde. Dass wegen des geringeren Asphaltaufbaus weniger Boden abzufahren ist und dieser zur Weiterverwendung nicht zur Verfügung steht, wurde durch eine dem Wert des Bodens entsprechende angemessene Minderung der zu wertenden Einsparung des Nebenangebotes berücksichtigt. Das Nebenangebot sei technisch und wirtschaftlich gleichwertig. Die von ihr festgestellte technische Gleichwertigkeit werde durch das Gutachten des Sachverständigen xxxxxx bestätigt. Das Gutachten dürfe den Verfahrensbeteiligten aus Gründen des § 111 Abs. 2 GWB nicht offengelegt werden.
Die Beigeladene beantragt,
den Nachprüfungsantrag zu verwerfen;
hilfsweise:
den Nachprüfungsantrag zurückzuweisen;
die Hinzuziehung der Verfahrensbevollmächtigten für die Beigeladene für notwendig zu erklären;
der Antragstellerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Sie unterstützt den Vortrag der Auftraggeberin und trägt vor, die Auftraggeberin sei nach der Entscheidung des OLG Celle gehalten gewesen, die Angebote unter Einbeziehung der Nebenangebote erneut zu werten. Keineswegs habe das OLG nur die Wiederholung der vierten Wertungsstufe angeordnet. Bei ihrer erneuten formellen Wertung habe die Auftraggeberin festgestellt, dass das Angebot der Antragstellerin wegen fehlender Gleichwertigkeitsnachweise zwingend auszuschließen sei. Die Antragstellerin konnte nicht darauf vertrauen, dass ein rechtswidriges Ergebnis der ersten formellen Prüfung nicht korrigiert werden darf.
Da die Antragstellerin keine Chance auf den Zuschlag habe, sei der Nachprüfungsantrag unzulässig.
Die von der Auftraggeberin erneut durchgeführte Prüfung und Wertung der Angebote sei nicht zu beanstanden. Die Auftraggeberin habe vergaberechtskonform bei ihrer Prüfung der Nebenangebote, die einen veränderten Aufbau der Befestigung vorsehen, deren Gleichwertigkeit anhand der von ihr vorgegebenen Maßstäbe, nämlich der Bauklasse SV für den Straßenbelag und der Belastung B von mindestens 32 Mio. äquivalenten 10-t Achsübergängen gemäß RStO 01, überprüft. Hierbei sei sie zu dem Ergebnis gekommen, dass das Nebenangebot Nr. 12 der Beigeladenen diese Voraussetzungen erfüllt. Ihr Ergebnis werde von einem unabhängigen Sachverständigen bestätigt. Dass das Nebenangebot zum Ausgleich für die verminderte Stärke der Tragschicht einen geringeren Sandabtrag als der Amtsentwurf vorsieht, sei unschädlich. Selbst wenn man das Nebenangebot kalkulatorisch um den Wert des zu wenig abgetragenen Sandes aufpreisen würde, würde dies nichts an der Rangfolge der Angebote ändern.
Wegen des übrigen Sachverhaltes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten, die Vergabeakte und das Protokoll der mündlichen Verhandlung am 17.06.2010 Bezug genommen.
II.
Der Nachprüfungsantrag ist zulässig, er ist jedoch unbegründet. Die Antragstellerin ist durch die Entscheidung der Auftraggeberin, den Zuschlag auf das Angebot der Beigeladenen zu erteilen, nicht in ihren Rechten gemäß §§ 97 Abs. 7, 114 Abs. 1 GWB verletzt.
1.
Anzuwenden ist vorliegend das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der seit dem 24.04.2009 geltenden Fassung. Gemäß § 131 Abs. 8 GWB, angefügt durch Art. 1 Nr. 27 des Gesetzes zur Modernisierung des Vergaberechts vom 20. April 2009 (BGBl. I, S. 790) und in Kraft getreten gemäß dessen Art. 4 am 24.04.2009 sind nur für Vergabeverfahren, die vor dem 24.04.2009 begonnen haben, die zu jenem Zeitpunkt geltenden Vorschriften des GWB maßgeblich. Das vorliegende Vergabeverfahren wurde jedoch erst mit öffentlicher Bekanntmachung vom xxxxxx.2009 nach In-Kraft-Treten der GWB-Novelle eingeleitet.
2.
Der Nachprüfungsantrag ist zulässig. Bei dem Auftraggeber handelt es sich um die xxxxxx, die sich im vollständigen Eigentum des Landes Niedersachsen befindet, und damit um einen öffentlichen Auftraggeber im Sinne des § 98 Nr. 4 GWB. Der streitbefangene Auftrag übersteigt auch den für die Zuständigkeit der Vergabekammer erforderlichen Schwellenwert gemäß § 100 Abs. 1 GWB. Danach gilt der 4. Teil des GWB nur für solche Aufträge, die die Auftragswerte erreichen oder überschreiten, die durch Rechtsverordnung nach § 127 GWB festgelegt sind. Die ausgeschriebenen Leistungen haben einen Wert, der den in § 2 der Vergabeverordnung (VGV) bezeichneten Wert von 5.150.000 EUR übersteigt.
Die Antragstellerin ist auch gemäß § 107 Abs. 2 GWB antragsbefugt, da sie als Bieterin ein Interesse am Auftrag hat und eine Verletzung von Rechten durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht, indem sie vorträgt, dass die Auftraggeberin im Rahmen einer Wiederholung der formellen Prüfung der Hauptangebote, zu der sie nicht berechtigt sei, ihr Angebot vergaberechtswidrig aus der Wertung ausgeschlossen hat und bei ihrer vom OLG Celle angeordneten nochmaligen Angebotswertung ein nicht ausschreibungskonformes Nebenangebot der Beigeladenen bezuschlagen will. Das wertungsentscheidende Nebenangebot Nr. 12 der Beigeladenen zur Oberflächenbefestigung sei nicht berücksichtigungsfähig, weil es sich hierbei um ein sog. "Abmagerungsangebot" handele.
Voraussetzung für die Antragsbefugnis nach § 107 Abs. 2 GWB ist, dass das Antrag stellende Unternehmen ein durch die behauptete Rechtsverletzung entstandenen oder drohenden Schaden darlegt. Das bedeutet, dass die Antragstellerin diejenigen Umstände aufzeigen muss, aus denen sich schlüssig die Möglichkeit eines solchen Schadens ergibt (vgl. Boesen, Vergaberecht, § 107, Rdnr. 52). Die diesbezüglichen Anforderungen an die Darlegungslast dürfen aber nicht überspannt werden (vgl. Byok/Jaeger, Vergaberecht, 2. Auflage, § 107 GWB, Rdnr. 954). Die Antragstellerin hat ein entsprechendes Rechtschutzbedürfnis dargelegt. Sie hat schlüssig vorgetragen, dass sie bei aus ihrer Sicht vergaberechtskonformer Angebotswertung eine Chance auf den Zuschlag gehabt hätte. Ausweislich der Dokumentation in der Vergabeakte wäre dies der Fall, sofern das Angebot der Antragstellerin in die Wertung einzubeziehen ist und das Nebenangebot 12 der Beigeladenen nicht berücksichtigt werden darf. Es ist im Übrigen aber nicht erforderlich, dass ein Antragsteller auch schlüssig darlegt, dass er bei vergabekonformem Verhalten des Auftraggebers den Zuschlag auch tatsächlich erhalten hätte (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13.04.1999, Az.: Verg 1/99, S. 24).
Es kann im vorliegenden Fall dahinstehen, ob § 107 Abs.3 Nr. 1 GWB unwirksam ist, denn die Antragstellerin ist ihrer "Pflicht" gemäß § 107 Abs. 3 Nr. 1 GWB nachgekommen, vor Anrufung der Vergabekammer die behaupteten Verstöße gegen die Vergabevorschriften bereits im Vergabeverfahren selbst gegenüber der Auftraggeberin unverzüglich zu rügen. Bei der Vorschrift des § 107 Abs. 3 Satz 1 GWB handelt es sich um eine Präklusionsregel unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben. Der Bieter soll Vergabefehler nicht auf Vorrat sammeln. Die Rügepflicht des § 107 Abs. 3 Satz 1 GWB entsteht, sobald ein Bieter oder Bewerber im Vergabeverfahren einen vermeintlichen Fehler erkennt. Vorausgesetzt ist die positive Kenntnis des Anbieters von den Tatsachen. Ausreichend ist bereits das Wissen um einen Sachverhalt, der den Schluss auf die Verletzung vergaberechtlicher Bestimmungen erlaubt und es bei vernünftiger Betrachtung gerechtfertigt erscheinen lässt, das Vergabeverfahren als fehlerhaft zu beanstanden (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22.08.2002, Az.: Verg 9/02). Unter Zugrundelegung dieses Maßstabs hat die Antragstellerin die vermeintlichen Vergaberechtsverstöße rechtzeitig gerügt.
Die Auftraggeberin hat die Antragstellerin mit Informationsschreiben vom 23.04.2010 gemäß § 101 a GWB über den Ausschluss ihres Angebotes und den beabsichtigten Zuschlag auf das Angebot der Beigeladenen informiert. Bereits mit anwaltlichem Schriftsatz vom 26.04.2010 rügte die Antragstellerin die Wiederholung der formalen Wertung, den Ausschluss ihres Angebotes und den beabsichtigten Zuschlag auf das Angebot der Beigeladenen als vergaberechtswidrig. Diese nur innerhalb von drei Tagen nach Erhalt der Information nach § 101 a GWB abgesetzte Rüge erfolgte unverzüglich im Sinne des § 107 Abs. 3 Nr. 1 GWB.
Der Nachprüfungsantrag ist somit zulässig.
3.
Der Nachprüfungsantrag ist nicht begründet.
Die Antragstellerin ist durch die Entscheidung der Auftraggeberin, ihr Angebot von der Wertung auszuschließen und den Zuschlag auf das Angebot der Beigeladenen zu erteilen, nicht in ihren Rechten gemäß §§ 97 Abs. 7, 114 Abs. 1 GWB verletzt.
a)
Die Antragsgegnerin war nicht gehindert, die durch Beschluss des OLG Celle vom 15.01. 2010 - Az.: 13 Verg 16/09 - bei fortgesetzter Vergabeabsicht angeordnete Verpflichtung der Antragsgegnerin, erneut in die Angebotswertung einzutreten und dabei alle Nebenangebote zu berücksichtigen, auf alle Stufen der Wertung auszudehnen.
Der Wortlaut der Beschlussformel lässt keinen Zweifel daran, dass eine Wiederholung der gesamten Angebotswertung angeordnet ist. Bei der Wiederholung der Wertung hat die Antragsgegnerin nunmehr das Hauptangebot der Antragstellerin infolge der handschriftlichen Einträge in die Pos. 1.7.20 bis 1.7.60 ausgeschlossen. Der Ausschluss erfolgte mithin auf der ersten Wertungsstufe.
Die Antragstellerin trägt vor, sie dürfe darauf vertrauen, dass ihr Hauptangebot, das die erste Wertungsstufe bereits durchlaufen hatte, nicht erneut in der ersten Stufe geprüft wird. Die Antragstellerin darf darauf vertrauen, dass die Antragsgegnerin das Vergabeverfahren fehlerfrei durchführt (vgl. § 97 Abs.7 GWB). Hierzu gehört auch, dass in einem Vergabeverfahren abgeschlossene Prüfungsstufen nicht erneut geöffnet werden. Dieses Prinzip hat Ausnahmen. Sollten, wie im Falle der Prüfung der Eignung, neue Tatsachen bekannt werden, darf der Auftraggeber diese in seine Wertung einbeziehen, in dem er die zweite Wertungsstufe wieder öffnet. Eine weitere Ausnahme liegt dann vor, wenn wie im vorliegenden Fall, eine erneute Wertung angeordnet ist. Ob das OLG Celle die erneute Wertung auf bestimmte Stufen beschränken kann, kann hier dahin stehen, denn das OLG Celle hat angeordnet, erneut in die Wertung einzutreten, ohne diese auf einzelne Stufen zu beschränken.
Das Vertrauen der Antragstellerin findet auch dort seine Grenze, soweit die bisherige Wertung fehlerhaft war. Das OLG Frankfurt hat im Beschluss vom 10.02.2009 - Az.: 11 Verg 16/08 - die herrschende Meinung formuliert: "Denn der öffentliche Auftraggeber ist nicht gehindert, im Zuge einer ihm durch die Nachprüfungsinstanzen aufgegebenen erneuten Angebotswertung bislang vorhandene Wertungsfehler zu beseitigen. Das gilt unabhängig davon, ob sie Gegenstand der betreffenden Nachprüfungsentscheidung waren oder nicht. Ein Vertrauen der Bieter auf Beibehaltung der bisherigen vergaberechtswidrigen Wertung ist rechtlich nicht schützenswert und deshalb schon aus Rechtsgründen nicht anzuerkennen. (Vgl. Weyand, Vergaberecht 2. Aufl. Rdnr. 807 mit weiteren Nachweisen)"
Die Antragsgenerin war nicht gehindert, das Hauptangebot in der ersten Wertungsstufe erneut zu prüfen.
b)
Das Hauptangebot der Antragstellerin musste jedoch ausgeschlossen werden.
Nach § 25 Abs.1 lit. b VOB/A werden Angebote, die dem § 21 Nr.1 Abs.1 bis 3 VOB/A nicht entsprechen, ausgeschlossen. Während Formfehler und Integritätsfehler nach § 21 Nr. 1 Abs. 1 und 2 VOB/A hier nicht vorliegen, könnte das Angebot auszuschließen sein, wenn nach § 21 Nr. 1 Abs. 3 VOB/A unzulässige Änderungen an den Verdingungsunterlagen durchgeführt wurden.
Welche Änderungen im einzeln unzulässig sind, definiert der Antragsgegner in seinen Vergabeunterlagen. Hier regelt zunächst Ziffer 3.3 der Bewerbungsbedingungen, dass das Angebot die Preise und die in den Vergabeunterlagen geforderten Erklärungen und Angaben enthalten muss. Die Antragstellerin hat die Preise eingetragen und im Übrigen, soweit Leerzeilen nach dem Zusatz " oder gleichwertig" ausgebracht waren, auch genutzt. Die von der Antragstellerin angebotenen Alternativen zu den Pos. 1.7.20 bis 1.7.60 waren durch den Zusatz "oder gleichwertig" grundsätzlich erlaubt; es fehlten jedoch die dazu vorgegeben Leerzeilen.
In Ziffer 3.4 der Bewerbungsbedingungen ist ergänzend die Rechtsfolge für folgenden Sonderfall bestimmt:
"Enthält die Leistungsbeschreibung bei einer Teilleistung eine Produktangabe mit Zusatz "oder gleichwertig" und wird vom Bieter dazu eine Produktangabe verlangt, ist das Fabrikat (insbesondere Herstellerangabe und genaue Typenbezeichnung) auch dann anzugeben, wenn der Bieter das vorgegebene Fabrikat anbieten will. Dies gilt nicht, wenn er im Angebotsschreiben erklärt, dass er das in der Leistungsbeschreibung benannte Produkt anbietet. Enthält das Angebot weder die Produktangabe noch die Erklärung, ist das Angebot unvollständig."
Dieser Sonderfall liegt für die streitbefangenen Positionen nicht vor, denn die Antragsgegnerin hat in den Pos. 1.7.20 bis 1.7.70 zwar die Worte " oder gleichwertig" verwandt, aber den Bietern keine Möglichkeit gegeben, ein anderes Produkt anzubieten; entsprechende Leerzeilen und Abfragen fehlen, es wurde also keine Produktangabe verlangt. Mithin kann aus Ziffer 3.4 der Bewerbungsbedingungen keine Unvollständigkeit des Angebotes hergeleitet werden.
Die allgemeinen Bestimmungen der VOB/A sehen in § 21 Nr. 2 VOB/A als Sonderfall die Möglichkeit zum Angebot von Alternativen vor. Eine Leistung, die von den vorgegebenen technische Spezifikationen abweicht, darf angeboten werden, wenn sie mit dem geforderten Schutzniveau in Bezug auf Sicherheit, Gesundheit und Gebrauchstauglichkeit gleichwertig ist. Die Abweichung muss im Angebot eindeutig bezeichnet sein. Die Gleichwertigkeit ist mit dem Angebot nachzuweisen.
Fraglich ist zunächst, ob die Antragstellerin mit ihren handschriftlichen Eintragungen zu den streitbefangenen Positionen eine Änderung der technischen Spezifikation vorgenommen hat.
Die in der Literatur auch vertretene weite Auslegung des Begriffes der "technischen Spezifikation" schließt die gesamten technischen Anforderungen im Leistungsverzeichnis ein (vgl. Weyand, ibr-online Kommentar, § 9 VOB/A Rdnr. 4189 mit weiteren Nachweisen). Hingegen sind technische Spezifikationen aus Sicht der Kammer die Bezugnahme und Bezeichnung von Normen; mit der Folge, dass im Leistungsbeschrieb genannte zusätzliche individuelle Festlegungen keine technischen Spezifikationen sein können (vgl. Weyand a.a.O. Rdnr. 4190). Diese einschränkende Sichtweise ergibt sich aus den Vorgaben für die Beschreibung der Leistung in § 9 VOB/A. Technische Spezifikationen sind danach zunächst nach § 9 Nr. 6 Abs. 1 VOB/A die Normen, auf die Bezug zu nehmen ist. Erweiternd ist auch die technische Spezifikation in Form der Leistungs- und Funktionsanforderung in § 9 Nr. 6 Abs. 2 VOB/A ausdrücklich auch in Kombination mit Normen, vgl. § 9 Nr. 6 Abs. 3 VOB/A, zugelassen. Daneben können Auftraggeber noch individuelle Festlegungen treffen.
Hiervon hat die Antragsgenerin Gebrauch gemacht. Die besagte Pos. 1.7.60 ist wie folgt beschrieben:
"Schalt- und Verteilerschrank
Aus Kunstgranit System Köhler Typ III modifiziert, Schutzart nach DIN 40050- IP64. Kaltdachkonstruktion mit innerer AL- Abstrahlfolie, verdeckter Be- und Entlüftung mit getrennter Dachdecke auf Elastomere- Lager oder gleichwertig.
Die Dachdecke des Gehäuses perforiert und mit einer Viledon-Filtermatte belegt. Die gesamte Außenhaut des Schrankes ist werkseitig mit einer farblosen Silicon-Imprägnierung zu behandeln. Die Türen mit fest eingebauten Zargen aus Messingflügelprofilen mit auswechselbaren doppelten Gummidichtungen. Das Flügelprofil ist gleichzeitig Kantenschutz. Der Schrank mit geschlossener Rückwand und geschlossenen Seitenwänden sowie vier Halfenschienen, 5 mm vorstehend, Material: 27x12x770 V4A, in 450mm Achsabstand in der Rückwand eingelassen. Der Schrank zweitürig, die Schlossart für die Bedienfeldtür ist mit dem Bauherren abzustimmen, Schlüssel 4-fach.
Einschließlich aller erforderlichen Lieferungen und Leistungen sowie der Aufstellung des Schrankes auf dem Fundament der nächsten Position.
1,00 Stk .................. .............."
Bei der Definition der Schutzart hat die Antragsgegnerin auf eine DIN- Norm, hier DIN 40050 entsprechend § 9 Nr. 6 Abs.1 VOB/A zurückgegriffen. Ebenfalls finden sich diverse Leistungs- oder Funktionsanforderungen nach § 9 Nr. 6 Abs. 2 VOB/A wie: Schalt- und Verteilerschrank, Kunstgranit als Gehäusematerial, Kaltdachkonstruktion, geschlossene Rückwand und Seitenwände, zweitürig, auswechselbare doppelte Gummidichtungen, vier Halfenschienen aus V4A usw. Die übrigen produktspezifischen Angaben wie: Dachdecke des Gehäuses perforiert und mit einer innere AL- Abstrahlfolie, die farblose Silikon- Imprägnierung usw. gehen als individuelle Festlegungen über die technische Spezifikation hinaus.
Die Antragstellerin hat den Einheits- und Gesamtpreis im Kurztext-LV erklärt. An den Rand neben dem oben wieder gegebenen LV-Text hat sie notiert:
"Angeboten: Alu- Freiluftschrank H 1300x B 1500x T 500 mm"
Ihr Angebot weicht mithin von der technischen Spezifikation des Gehäusematerials ab. Gefordert war Kunstgranit, ein Kunststeinprodukt; angeboten ist Aluminium. Mithin ein anderer Werkstoff mit anderen Materialeigenschaften.
Bei den übrigen genannten Positionen mit handschriftlichen Zusätzen liegen ebenfalls Abweichungen von der vorgesehenen technischen Spezifikation vor. So werden bei den Pos. 1.7.20 und 1.7.40 statt der ausgeschriebenen Dübelschieber PAN 4-1942, wohl Schieber zum Andübeln statt Einbetonieren, Gewindeschieber GW- SDN angeboten.
Die Abweichung von der vorgesehenen Spezifikation ist grundsätzlich durch den oben genannten § 21 Nr. 2 VOB/A abgedeckt. Allerdings fordert § 21 Nr. 2 VOB/A , dass die Abweichung im Angebot eindeutig bezeichnet und die Gleichwertigkeit mit dem Angebot nachgewiesen wird. Daran fehlt es hier.
Die Anforderung an die eindeutige Bezeichnung hat zunächst eine formelle Bedeutung, in dem der Antragsgegner deutlich erkennen kann, dass die Antragstellerin etwas anderes anbietet. Unzweifelhaft ist diese Voraussetzung durch den genannten handschriftlichen Text erfüllt. Jedoch beinhaltet die Forderung nach eindeutiger Bezeichnung auch einen materiellen Aspekt. Im Hintergrund steht die Bedeutung des in § 21 Nr. 2 VOB/A geregelten Falles als Ausnahmefall zur absoluten Unveränderbarkeit (vgl. Nr. 3.5 der Bewerbungsbedingungen bzw. § 21 Nr. 1 Abs.3 VOB/A) des vorgegebenen Leistungsbeschriebs durch die Bieter. Vgl. hierzu Weyand a.a.O. :
107.10.3 Eindeutige Bezeichnung der Abweichung im Angebot
Bei Vorliegen einer Abweichung der "technischen Spezifikation" fordert § 21 Nr. 2 Satz 2 VOB/A die eindeutige Bezeichnung der Abweichung im Angebot. Der Bieter muss nicht nur darlegen, dass er etwas anders macht, sondern auch, was genau er anders macht. Die eindeutige Bezeichnung der Abweichung ist nämlich Grundbedingung für die Prüfung des abweichenden Angebots durch den Auftraggeber (VK Südbayern, B. v. 23.10.2001 - Az.: 34-09/01). In den betreffenden Angebotspositionen, den davon erfassten Positionsgruppen, dem jeweiligen Abschnitt oder unter Umständen im ganzen Angebot ist eindeutig und klar verständlich zu sagen, dass eine Abweichung von den technischen Spezifikationen vorliegt und worin sie liegt (VK Lüneburg, B. v. 21.10.2004 - Az.: 203-VgK-47/2004 ). Der pauschale Hinweis im Angebotsschreiben, "systembedingt (seien) naturgemäß Abweichungen in der Technik vorhanden", genügt nicht (OLG Koblenz, B. v. 15.5.2003 - Az.: 1 Verg. 3/03).
Die Pos. 1.7.60 ist von der Antragstellerin wie folgt angeboten worden:
"Angeboten: Alu- Freiluftschrank H 1300x B 1500x T 500 mm"
Die schlichte Aussage: Alu-Schrank mit den offenbar hinzugesetzten Außenmaßen genügt nicht. Eine Vorstellung, wie der alternative Schrank außer dem erklärten Material Aluminium, ausgeführt werden soll, kann sich daraus bei der Antragsgegnerin nicht entwickelt haben. So fehlen insbesondere Angaben zum Korrosionsschutz, dem inneren Aufbau und der Decken-, Wand- und Türkonstruktion. Eine Prüfung der Gleichwertigkeit zum ausgeschriebenen Produkt mit seinen vielfältigen Merkmalen ist aus den dürren handschriftlichen Angaben nicht möglich. Gleiches gilt auch für die übrigen mit handschriftlichem Zusatz versehenen Positionen. Hier hat die Antragstellerin zwar einen Typ bezeichnet, blieb jedoch die Herstellerangabe schuldig, so dass auch hier aus dem dürren handschriftlichen Text nicht erkennbar ist, was konkret angeboten wurde, und eine Prüfung der behaupteten Gleichwertigkeit nicht möglich ist. Dies wird erst aus den Produktunterlagen deutlich, welche die Antragstellerin im Nachgang zur mündlichen Verhandlung vorgelegt hat.
Die Ausnahme des § 21 Nr. 2 VOB/A kann zugunsten der Antragstellerin nicht Raum greifen. Weitere Ausnahmen lässt die VOB/A nicht zu.
Mithin wurde das Blankett durch die Antragstellerin unzulässig verändert. § 25 Nr. 1 lit. b VOB/A in Verbindung mit § 21 Nr. 1 Abs.3 VOB/A bestimmt in diesen Fällen den Ausschluss des Angebotes.
Die Antragsgenerin war auch gehindert, das unzulässig veränderte Angebot ggf. als Nebenangebot in der Prüfung zu belassen. Nebenangebote können nur gewertet werden, wenn sie im tauglichen Hauptangebot an der vorgesehenen Stelle vermerkt sind; daran fehlt es hier.
Die Leistungen in den genannten Positionen sind wertmäßig nur mit etwa 0,5% Anteil an der Gesamtleistung beteiligt, so dass ein Ausschluss des Gesamtangebotes als Rechtsfolge eines Verstoßes bei den beschriebenen geringwertigen Leistungsteilen aus diesem Gedanken nicht gerechtfertigt erscheint. Jedoch hat die VOB/A mit den Bewerbungsbedingungen hier keine Ausnahmeregel. Auf ein Wertverhältnis der nicht betroffenen Hauptleistung zur offenbar geringen Nebenleistung kann es daher nicht ankommen.
c)
Soweit die Parteien über die Leistungsbeschreibung der Hauptleistung mit dem Argument streiten, dass es die Antragsgegnerin unterlassen habe, eine wie im Straßenbau übliche Belastung der Fläche zu definieren, mit der Folge der notwendigen Aufhebung der Ausschreibung, ist anzumerken, dass die Antragsgegnerin in der Beschreibung der Leistung frei ist. Dieser Freiheit sind allerdings interne Grenzen gesetzt. So muss die Antragsgegnerin mit der Leistungsbeschreibung einen Wettbewerb organisieren, der ein wirtschaftliches Ergebnis erbringen soll. Diese Grenzen berühren das Interesse der Bieter jedenfalls nicht in der Weise, dass daraus bieterschützende Wirkungen erwachsen. Im Übrigen hat die Antragsgegnerin dargelegt, dass sie in der Leistungsbeschreibung keine verkehrstechnische Belastung der Fläche definieren kann. Ausgeschrieben ist eine Sonderlagerfläche auf der einzelne Fundamente von Offshorewindkraftanlagen zwischengelagert werden sollen. Die Teile werden Einzellasten bis zu 500t absetzen und müssen auch bewegt werden. Hilfsweise hat also die Antragsgegnerin im Amtsentwurf nur einen Schichtaufbau definieren können. Ein schützenswertes Interesse der Antragstellerin an einer notwendigerweise zu definierenden verkehrstechnischen Belastungsklasse der Lagerfläche mit der Folge der notwendigen Aufhebung der Ausschreibung vermag die erkennende Kammer nicht zu entdecken. Über die Problematik der Wertbarkeit der Nebenangebote hat das OLG Celle mit Beschluss vom 10.02.2010 befunden.
d)
Soweit die Parteien über die Qualität der Hauptleistung in ihren Nebenangeboten streiten, ist die Antragsgegnerin an ihr eigenes Gutachten gebunden. Der zur Wertung der Nebenangebote Nr. 6 und 7 der Antragstellerin und Nr. 12 der Beigeladenen von der Auftraggeberin beauftragte Sachverständige hat dort festgestellt, dass den Vergabeunterlagen keine konkreten Lastansätze für die Nutzung der Fläche zu entnehmen und weder die exakten Radlasten noch die tägliche Anzahl an Lastübergängen hinreichend bekannt sind. Die Folgerung des Gutachters, dass nur eine vergleichende Gegenüberstellung der vorgeschlagenen Asphaltbefestigung der Nebenangebote mit einem standardisierten Aufbau zielführend sei, ist aus Sicht der Vergabekammer plausibel.
Der Standardaufbau des Amtsentwurfs bzw. seine qualitativen Eigenschaften setzen folglich die Maßstäbe für die Vergleichbarkeit der Nebenangebote.
Auf gleicher rechnerischer Basis hat der Gutachter hiernach die Ermüdungszustände
"Asphalt" und Verfestigung" nach 30 Jahren Nutzungsdauer für den Standardaufbau der Auftraggeberin und die drei Nebenangebote ermittelt. Bei seiner Wertung der
rechnerischen Ergebnisse stellt der Gutachter fest, dass die Ermüdungszustände sowohl des ausgeschriebenen Standardaufbaus als auch der Nebenangebote im einstelligen Prozentbereich liegen und die Unterschiede als sehr gering zu bezeichnen sind. Dies mag bautechnisch zutreffen. Da die Auftraggeberin jedoch keinerlei Mindestbedingungen vorgegeben hat und, wie dargelegt, auch aus den Vorgaben zur Belastung keinerlei Maßstäbe für Nebenangebote für einen alternativen Aufbau abgeleitet werden konnten, sind als Vergleichsmaßstab für eine Gleichwertigkeit allein die Eigenschaften des ausgeschriebenen Standardaufbaus, hier seine für eine Nutzung von 30 Jahren ermittelten Ermüdungszustände, heranzuziehen.
Nach den rechnerischen Ergebnissen des Gutachtens in Tabelle 5 sind die ermittelten Werte der Ermüdungszustände "Asphalt" der geprüften Nebenangebote geringer als die des vorgegebenen Standardaufbaus. Sie stellen die Gleichwertigkeit der Nebenangebote nicht in Frage. Die ermittelten Werte der Ermüdungszustände "Verfestigung" aller drei Nebenangebote liegen dagegen oberhalb des mit 0% ermittelten Ermüdungszustandes des Standardaufbaus. (Vgl. das beigefügte Gutachten ohne Anlagen der Antragsgegnerin). Auch wenn die für die Nebenangebote ermittelten Werte aus bautechnischer Sicht die Eignung der angebotenen Aufbauten nicht in Frage stellen mögen, haben die Nebenangebote Nr. 6 und 7 der Antragstellerin und Nr. 12 der Beigeladenen diesbezüglich den mit dem Standardaufbau gesetzten Maßstab für die Gleichwertigkeit verfehlt und können aus Sicht der Vergabekammer nicht als gleichwertig in die Wertung einbezogen werden.
III. Kosten
Die Kostenentscheidung folgt aus § 128 GWB. Nach Art. 7 Nr. 5 des 9. Euro-Einführungsgesetzes (BGBl. 58/2001 vom 14.11.2001, S. 2992 ff.) vom 10.11.2001 werden die DM-Angaben in § 128 GWB für die von der Vergabekammer festzusetzende Gebühr durch Angaben in Euro im Verhältnis 1 : 2 ersetzt, so dass die regelmäßige Mindestgebühr nunmehr 2.500 Euro, die Höchstgebühr 25.000 Euro bzw. in Ausnahmefällen 50.000 Euro beträgt.
Es wird eine Gebühr in Höhe von xxxxxx EUR gemäß § 128 Abs. 2 GWB festgesetzt.
Der zu Grunde zu legende Auftragswert beträgt xxxxxx EUR brutto. Der Betrag entspricht ausweislich der Vergabeakte der geprüften Angebotssumme des Angebotes der Antragstellerin unter Berücksichtigung ihrer gewerteten Nebenangebote und damit ihrem Interesse am Auftrag.
Die Gebührenermittlung erfolgt anhand einer unter Berücksichtigung der am 24.04.2009 in Kraft getretenen Änderung des§ 128 Abs. 2 GWB fortgeschriebenen Gebührentabelle des Bundeskartellamtes vom 09.02.1999 in der zurzeit gültigen Fassung vom 01.01.2003. Nach dieser Tabelle wird der Mindestgebühr von 2.500 EUR (§ 128 (2) GWB) eine Ausschreibungssumme von bis zu 80.000 EUR zugeordnet und dem regelmäßigen Höchstwert von 25.000 EUR (§ 128 (2) GWB) eine Ausschreibungssumme von 70 Mio. EUR (höchste Summe der Nachprüfungsfälle 1996-1998) gegenübergestellt.
Bei einer Ausschreibungssumme von xxxxxx EUR ergibt sich eine Gebühr in Höhe von xxxxxx EUR. Diese Gebühr schließt einen durchschnittlichen sachlichen und personellen Aufwand ein. Gutachterkosten oder Kosten durch Zeugenvernehmung in der mündlichen Verhandlung sind nicht angefallen.
Die Antragstellerin wird aufgefordert, innerhalb einer Frist von einem Monat nach Rechtskraft dieses Beschlusses den Betrag von xxxxxx EUR unter Angabe des Kassenzeichens
xxxxxx
auf folgendes Konto zu überweisen:
xxxxxx.
Die Antragstellerin hat der Antragsgegnerin und der Beigeladenen die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten und damit die Anwaltskosten zu erstatten. Gemäß § 128 Abs. 4 GWB i.V.m. § 80 Abs. 2 VwVfG in entsprechender Anwendung war gem. Ziffer 4 des Tenors auszusprechen, dass die Zuziehung eines Rechtsanwalts durch die Antragsgegnerin und der Beigeladenen im Nachprüfungsverfahren notwendig war. Das folgt daraus, dass die Antragsgegnerin und die Beigeladene ungeachtet der Tatsache, dass das GWB für das Nachprüfungsverfahren 1. Instanz vor der Vergabekammer keine rechtsanwaltliche Vertretung vorschreibt, gleichwohl wegen der Komplexität des Vergaberechts und des das Nachprüfungsverfahren regelnden Verfahrensrechts einerseits sowie auch der Komplexität des konkreten streitbefangenen Vergabeverfahrens rechtsanwaltlicher Beratung und Begleitung bedurfte.
Angesichts der Tatsache, dass die Antragstellerin im Nachprüfungsverfahren unterlegen ist, hat sie die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlichen Kosten der Antragsgegnerin und der Beigeladenen zu tragen.
IV. Rechtsbehelf
Gemäß § 116 GWB kann gegen diese Entscheidung sofortige Beschwerde eingelegt werden. Diese ist beim Oberlandesgericht Celle, Schloßplatz 2, 29221 Celle, schriftlich einzulegen. Die Beschwerde ist gem. § 117 GWB binnen einer Notfrist von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung einzulegen.
Die Beschwerdeschrift muss durch einen Rechtsanwalt unterzeichnet sein. Dies gilt nicht für Beschwerden von juristischen Personen des öffentlichen Rechts.
Die sofortige Beschwerde ist gem. § 117 Abs. 2 GWB mit ihrer Einlegung zu begründen.
Die Beschwerdebegründung muss enthalten:
- 1.
die Erklärung, inwieweit die Entscheidung der Kammer angefochten wird und eine
abweichende Entscheidung beantragt wird,
- 2.
die Angabe der Tatsachen und Beweismittel, auf die sich die Beschwerde stützt.
Mit der Einlegung der Beschwerde sind die anderen Beteiligten des Verfahrens vom Beschwerdeführer durch Übermittlung einer Ausfertigung der Beschwerdeschrift zu unterrichten. Die sofortige Beschwerde hat aufschiebende Wirkung gegenüber der Entscheidung der Vergabekammer.
Die aufschiebende Wirkung entfällt zwei Wochen nach Ablauf der Beschwerdefrist.
Rohn
Dierks