Vergabekammer Lüneburg
Beschl. v. 23.02.2010, Az.: VgK-01/2010

Ausschluss vom Vergabeverfahren bereits vor der persönlichen Vorstellung des erarbeiteten Konzepts durch den Dienstleistungsunternehmer; Generalplanerleistungen für einen Neubau als freiberufliche Leistungen i.S.d. § 1 Verdingungsordnung für freiberufliche Leistungen (VOF); Unmittelbare Anwendung der vorbezeichneten Regelungen des Anhangs der Richtlinie 18/2004EG (RL 18/2004/EG) mangels gesetzlicher Umsetzung im Mitgliedsstaat

Bibliographie

Gericht
VK Lüneburg
Datum
23.02.2010
Aktenzeichen
VgK-01/2010
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2010, 17698
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgegenstand

Vergabe von Generalplanungsleistungen für den Neubau der xxxxxx

In dem Nachprüfungsverfahren der xxxxxx, gegen die Stadt xxxxxx,
hat die Vergabekammer
durch
den Vorsitzenden RD Wesemann,
die hauptamtliche Beisitzerin BOR'in Schulte und
den ehrenamtlichen Beisitzer Dipl.-Ökonom Brinkmann
ohne mündliche Verhandlung nach Lage der Akten gem. § 112 Abs. 1 S. 3 GWB
beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Der Nachprüfungsantrag wird zurückgewiesen.

  2. 2.

    Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.

  3. 3.

    Die Kosten werden auf xxxxxx EUR festgesetzt.

  4. 4.

    Die Antragstellerin hat der Auftraggeberin die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen zu erstatten. Die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes war für die Auftraggeberin notwendig.

Begründung

1

I.

Die Auftraggeberin hat durch ihren Eigenbetrieb xxxxxx mit Bekanntmachung im Amtsblatt der EG vom xxxxxx.2009 die "Generalplanerleistungen nach VOF für den Neubau der xxxxxx" europaweit im Verhandlungsverfahren ausgeschrieben. Eine Aufteilung in Lose war nicht vorgesehen, Alternativangebote nicht zugelassen. In der Bekanntmachung waren von der Auftraggeberin unter den Punkten "VI.4.2) Einlegung von Rechtsbehelfen" und "VI.4.3) Stelle, bei der Auskünfte über die Einlegung von Rechtsbehelfen erhältlich sind" keine Angaben getätigt worden.

2

Der Bekanntmachung war zu entnehmen, dass das Verfahren dergestalt ablaufen sollte, dass die Auftraggeberin nach vorangehendem Teilnahmewettbewerb mindestens drei und maximal acht Bewerber zur Angebotsabgabe auffordert. Unter Punkt I.1) der Bekanntmachung wurde unter den Untertiteln "Weitere Auskünfte erteilen" und "Verdingungs-/Ausschreibungsunterlagen und ergänzende Unterlagen (einschließlich Unterlagen für den wettbewerblichen Dialog und ein dynamisches Beschaffungssystem) sind erhältlich bei" der Name und die Adresse des von der Auftraggegnerin beauftragten Ingenieurbüros als Ansprechpartner genannt.

3

Um den Ablauf und das Verfahren der Vergabe genauer zu erläutern, hat die Auftraggeberin ein sog. "Bewerbermemorandum" aufgelegt. Dort heißt es u.a., dass nach Abgabe der Angebote eine erste Prüfung und Bewertung der Angebote stattfinde (Ziff. 1.5., 7.) Anschließend würden die Angebote in der Verhandlungsphase mit den ausgewählten Bietern verhandelt, wobei die Verhandlungen hierbei auf die bestplatzierten Bieter beschränkt werden könnten (Ziff. 1.5., 7.) Weiterhin behielt sich die Auftraggeberin vor, das Verhandlungsverfahren in verschiedenen aufeinander folgenden Phasen abzuwickeln, um so die Zahl der Angebote anhand der angegebenen Zuschlagskriterien zu verringern (Ziff. 1.5., 7.). Die Zuschlagskriterien ergeben sich aus der im Bewerbermemorandum unter Ziff. 7.1. veröffentlichten Bewertungsmatrix. Demnach erfolgte die Bewertung der Angebote anhand von vier Zuschlagskriterien, welche teilweise in weitere Unterkriterien untergliedert waren und für die die Bewerber in der Summe maximal 500 Punkte erhalten konnten.

4

Den Vergabeunterlagen ist zu entnehmen, dass die Auftraggeberin von 36 Bewerbern neun mit Schreiben vom 20.10.2009 zur Abgabe eines Angebotes aufforderte, unter ihnen die Antragstellerin. Das Angebot der Antragstellerin ging fristgerecht unter dem 11.11.2009 bei der Auftraggeberin ein.

5

Die Auftraggeberin bewertete die Angebote aufgrund der in der europaweiten Bekanntmachung unter IV.2.1) bekannt gemachten Zuschlagskriterien. Diese sind identisch mit der in dem Bewerbermemorandum unter Ziffer 7.1 bekanntgemachten Bewertungsmatrix. Dabei ergab sich, dass ein Bewerber xxxxxx von maximal erreichbaren 500 Punkte erhielt und ein anderer xxxxxx Punkte. Das Angebot der Antragstellerin lag mit xxxxxx Punkten an dritter Stelle. Die Auftraggeberin hat zu dem Angebot eines jeden Bewerbers eine kurze Analyse des Stegreifentwurfes erstellt.

6

Der zuständige Ausschuss der Auftraggeberin beschloss in seiner Sitzung am 07.12.2009 die Aufnahme der Verhandlungen mit den beiden erstplatzierten Bewerbern. Mit Schreiben vom 15.12.2009 teilte das beauftragte Ingenieurbüro, namens und in Auftrag der Auftraggeberin, der Antragstellerin mit, dass ihr Angebot sich in einem hochqualifizierten Bieterfeld nicht unter den bestplatzierten Angeboten befindet und sie daher für die Verhandlungsphase, das weitere Verfahren und die Auftragsvergabe nicht berücksichtigt werden könne. Diesen Ausschluss rügte die Antragstellerin mit anwaltlichem Schreiben vom 17.12.2009, welches an das beauftragte Ingenieurbüro gesandt wurde, und forderte die Auftraggeberin unter Fristsetzung bis zum 21.12.2009, 15:00 Uhr, auf, sie auch weiterhin am Verhandlungsverfahren zu beteiligen und ihr eine Präsentation des von ihr eingereichten Angebots zu ermöglichen. Auch der hierauf folgende Schriftverkehr wurde seitens der Auftraggeberin ausschließlich über das beauftragte Ingenieurbüro geführt.

7

Inhaltlich rügt sie, dass die Auftraggeberin ohne eine vorherige persönliche Präsentation ihres Entwurfs, gar nicht alle von ihr selbst aufgestellten Wertungskriterien anwenden könne und somit eine ordnungsgemäße Wertung des Angebots gar nicht möglich sei. Weiterhin wendet sie sich gegen die konkrete Bewertung ihres Angebots, welche ihrer Ansicht nach zu schlecht ausfiel.

8

Die Auftraggeberin teilte mit Schreiben vom 21.12.2009 mit, dass sie der Rüge der Antragstellerin nicht abhelfen kann. Sie begründet ihre Entscheidung damit, dass die von ihr vorgenommene Reduzierung des Teilnehmerfeldes auf Basis der eingereichten schriftlichen Angebote exakt den Vorgaben des Bewerbermemorandums und der Aufforderung zur Angebotsabgabe entspricht. Soweit die Antragstellerin einwende, dass einzelne Bewertungskriterien nur in den Verhandlungen bewertbar wären, sei dies unbegründet. Sie erläuterte ihre Vorgehensweise und teilte der Antragstellerin die Bewertung der einzelnen Kriterien inkl. der insgesamt erreichten Bewertungspunkte von xxxxxx des von ihr eingereichten Angebots anhand der Bewertungsmatrix mit. Ferner informierte die Auftraggeberin die Antragstellerin, dass die Punktzahl des am schlechtesten bewerteten Bieters, mit dem Verhandlungen aufgenommen werden, bei xxxxxx Bewertungspunkten liegt.

9

Mit anwaltlichem Schreiben vom 22.12.2009 hält die Antragstellerin ihre mit Schreiben vom 17.12.2009 erhobene Rüge vollumfänglich aufrecht. Sie rügt darüber hinaus die Wertung ihres Angebotes, die ihrer Auffassung nach nicht mit den bekannt gemachten Zuschlagskriterien sowie den vergaberechtlichen Vorschriften vereinbar sind. Erneut setze sie der Auftraggeberin eine Frist, um die von ihr erkannten Fehler zu beseitigen. Die Frist lief bis zum 23.12.2009, 10:00 Uhr.

10

Hierauf teilte die Auftraggeberin am 23.12.2009 mit, dass sie aufgrund des bereits angetretenen Weihnachtsurlaubs ihrer verantwortlichen Mitarbeiter nicht in der Lage sei, die Rüge vor dem 08.01.2010 zu beantworten. Daraufhin forderte die Antragstellerin die Auftraggeberin mit Schreiben vom gleichen Tage auf, ihr gegenüber verbindlich zu erklären, dass das Vergabeverfahren bis zum 08.01.2010 ruhe. Hierauf teilte die die Auftraggeberin mit, dass in dem Verfahren bis zum 08.01.2010 keine Verhandlungen stattfinden werden.

11

Am 08.01.2010 teilte die Auftraggeberin schließlich mit, das sie den Rügen der Antragstellerin keine Abhilfe leisten werde. Sie begründete ihre Entscheidung und teilte u.a. mit, dass sie ihre Begründung vom 21.12.2009 vollinhaltlich aufrecht erhalte.

12

Mit Schriftsatz vom 11.01.2010 erklärte die Antragstellerin, dass sie die erhobenen Rügen gegen die Wertung ihres Angebotes ebenfalls vollumfänglich aufrecht erhalte und begründet ihre Ansicht. Die Auftraggeberin teilte am 13.01.2010 mit, dass sie an der eingehend dargestellten Bewertung des Angebotes festhält. Die Ausführungen der Antragstellerin geben aus ihrer Sicht keinen Anlass, die Angebotswertung zu wiederholen oder zu korrigieren.

13

Die Antragstellerin beantragte mit Schriftsatz vom 14.01.2010, eingegangen in der Vergabekammer am selben Tage, die Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens. Sie ergänzt und vertieft ihren Vortrag in Bezug auf den bereits in den Rügeschreiben gegenüber der Auftraggeberin monierten Ausschluss ihres Angebotes vom weiteren Verhandlungsverfahren.

14

Die Antragstellerin trägt vor, die Auftraggeberin habe gegen die Grundsätze des transparenten und keinen Bieter diskriminierenden Vergabeverfahrens gem. § 97 Abs. 1 und 2 GWB verstoßen, da sie Zuschlagskriterien, welche erst nach einer Präsentation des Angebots hätten angewendet werden können, bereits auf das schriftliche Angebot angewandt habe. Außerdem sei die von der Auftraggeberin vorgenommene Wertung ihres Angebots dahingehend fehlerhaft, als dass sie ohne nähere Begründung von einer "ungenügenden" Leistung in weiten Teilen ausgehe.

15

Für die Antragsstellerin sei der unter Ziffer 7 im Bewerbermemorandum beschriebene Ablauf des Verhandlungsverfahrens nur so zu verstehen gewesen, dass die Zuschlagskriterien durch die Auftraggeberin erst dann vollständig angewendet werden könnten, wenn mindestens eine Präsentation des schriftlichen Angebots stattgefunden habe und somit auch erst zu diesem Zeitpunkt die erste Bewertung der eingegangenen Angebote habe stattfinden können. Diese Schlussfolgerung ergebe sich aus den Ausführungen des Bewerbermemorandums zusammen mit den Zuschlagskriterien. Damit, dass die Auftraggeberin den Bewerberkreis nunmehr aber nach Eingang der schriftlichen Angebote schon reduziert habe, bevor eine Präsentation des Angebots überhaupt stattgefunden habe, weiche sie von ihrem eigenen Verfahrensablauf ab und verstoße damit gegen den Grundsatz der Transparenz.

16

Ferner sei ihr Angebot auch unter Berücksichtigung der Zuschlagskriterien fehlerhaft bewertet worden, da die Auftraggeberin es versäumt habe, die Gründe für die von ihr vergebene Punktzahl darzulegen. Sie habe einen Entwurf erarbeitet, der speziell auf die Bedürfnisse der Auftraggeberin zugeschnitten sei und sich unter Berücksichtigung der Vorgaben sowie einer wirtschaftlichen Bauweise in die Umgebung integriere. Da die Auftraggeberin ihr das Recht verweigert habe, ihre Konzeptidee vorzustellen, könne sie auch nicht das Kriterium "Gesamteindruck der Präsentation" bewerten.

17

Ferner seien auch die Punkteabzüge zu allen übrigen Kriterien nicht nachvollziehbar. Dies gelte insbesondere für die Zuschlagskriterien "Projektanalyse und Lösungsansätze" und "erarbeitete und vorgestellte Konzeptidee (Stegreifentwurf)". Sie könne nicht nachvollziehen, warum sie speziell bei diesen Kriterien nur xxxxx von 100 bzw. xxxxx von 150 erreichbaren Punkten erzielt habe.

18

Nach Schriftsatzerwiderung durch die Auftraggeberin weist die Antragstellerin darauf hin, dass ihr Nachprüfungsantrag zulässig sei. Die Auftraggeberin habe erstmals die Bewertung mit Schreiben vom 21.12.2009 offen gelegt. Diese Wertung habe sie unverzüglich gerügt. Da sie auch lediglich die offensichtlich falsche Anwendung der Kriterien auf ihr Angebot gerügt habe, sei ihr Nachprüfungsantrag nicht präkludiert.

19

Sie habe den Nachprüfungsantrag auch nicht nach Ablauf der in § 107 Abs. 3 Nr. 4 GWB genannten Frist eingelegt. Die Auftraggeberin habe ihren Rügen mit Schreiben vom 21.12.2009 teilweise abgeholfen, indem sie insbesondere die exakte Wertung ihres Angebotes und die Punkte des nächst besser platzierten Bieters offen legte. Erst nach Eingang dieser Informationen habe sie mit Schreiben vom 22.12.2009 auf die Angebotswertung im Einzelnen reagieren können. Die Auftraggeberin habe erklärt, dass eine Stellungnahme vor dem 08.01.2010 nicht möglich sei, und auf weitere Nachfrage versichert, dass das Verfahren bis zum 08.01.2010 auch nicht weiter geführt werde. Sie habe der Auftraggeberin daher insbesondere aufgrund der anstehenden Weihnachtstage und des Jahreswechsels eine verlängerte Frist bis zum 08.01.2010 gewährt, um auf ihre Rügen endgültig und abschließend zu reagieren. Die Zeitspanne zwischen dem 23.12.2009 und dem 08.01.2010 dürfe nicht in die Berechnung der 15-Tage-Frist einbezogen werden, da die Auftraggeberin sich diesen Zeitraum für die Beantwortung der Rügen ausbedungen habe. Sie habe davon ausgehen dürfen, dass das Verfahren nach dem 08.01.2010 weiter geführt und ihren Rügen abgeholfen wird.

20

Letztlich sei das beauftragte Ingenieurbüro auch gar nicht zur Ablehnung einer Rüge bevollmächtigt gewesen. Aus der Vergabebekanntmachung ergebe sich nicht, dass sie zur endgültigen Ablehnung von Rügen noch zu sonstigen verfahrenserheblichen Erklärungen im Wege einer Anscheins- oder Duldungsvollmacht berechtigt gewesen wäre. Die Auftraggeberin habe eine solche Befugnis dem beauftragten Ingenieurbüro bisher auch nicht dargetan.

21

Die Antragstellerin beantragt:

  1. 1.

    die Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens gem.§ 107 ff. GWB,

  2. 2.

    die Gewährung von Akteneinsicht in die Vergabeakte der Auftraggeberin gemäß § 111 Abs. 1 GWB,

  3. 3.

    festzustellen, dass die Antragstellerin durch das Verhalten der Auftraggeberin im Vergabeverfahren "Generalplanungsleistungen nach VOF für den Neubau der xxxxxx" mit der Bekanntmachungs-Nr. xxxxxx vom xxxxxx.2009 in ihren Rechten aus § 97 Abs. 7 GWB verletzt ist,

  4. 4.

    geeignete Maßnahmen zu treffen, um die von der Vergabekammer festgestellten Rechtsverletzungen zu beseitigen,

22

hilfsweise,

  1. 5.

    für den Fall der Erledigung des Nachprüfungsverfahrens durch die Erteilung des Zuschlags, durch Aufhebung oder in sonstiger Weise, festzustellen, dasseine Rechtsverletzung vorgelegen hat,

  2. 6.

    festzustellen, dass die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für die Antragstellerin erforderlich gewesen ist,

  3. 7.

    festzustellen, dass die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für die Auftraggeberin nicht erforderlich gewesen ist,

  4. 8.

    der Antragsgegnerin die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Aufwendungen der Auftraggeberin aufzuerlegen.

23

Die Auftraggeberin beantragt:

  1. 1.

    der Antragstellerin keine Akteneinsicht, hilfsweise Akteneinsicht nur beschränkt auf den Gegenstand des Nachprüfungsverfahrens und unter Wahrung der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Bieter zu gewähren,

  2. 2.

    den Nachprüfungsantrag der Antragstellerin, gerichtet auf Feststellung und Beseitigung behaupteter Rechtsverletzungen zurückzuweisen,

  3. 3.

    festzustellen, dass die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts für die Auftraggeberin notwendig war,

  4. 4.

    der Antragstellerin die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Auftraggeberin aufzuerlegen.

  5. 5.

    Die Auftraggeberin tritt den Behauptungen und Rechtsauffassungen der Antragstellerin entgegen. Sie hält den Nachprüfungsantrag bereits für unzulässig.

24

Zum einen sei der Abstand zu dem Bewerber mit der niedrigsten Punktzahl, mit dem Verhandlungen aufgenommen werden sollen, so groß, dass eine "echte Chance" auf Zuschlagerteilung nicht besteht.

25

Hinzu komme, dass die Antragstellerin mit ihren Rügen hinsichtlich der Wertung einzelner Zuschlagskriterien gemäß § 107 Abs. 3 Nr. 3 GWB präkludiert sei. Da sich diese Punkte bereits aus der Bekanntmachung ergeben, hätte die Antragstellerin das spätestens bis zum Ablauf der bekanntgemachten Bewerbungsfrist am 23.09.2009 rügen müssen.

26

Ferner sei der Nachprüfungsantrag nicht innerhalb einer Frist von 15 Kalendertagen nach Eingang der Mitteilung, der Rüge nicht abhelfen zu wollen, bei der Vergabekammer eingegangen. Eine Verlängerung dieser Frist gem. § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GWB komme nicht in Betracht, da die Antragstellerin aufgrund der unmissverständlichen Zurückweisung ihrer Rügen bereits am 21.12.2009 nicht davon ausgehen konnte, dass sie ihren aufrecht erhaltenen Rügen abhelfen werde. Soweit die Antragstellerin die bereits abschlägig beschiedene Rüge mit Schreiben vom 22.12.2009 aufrechterhalten habe, weist die Auftraggeberin darauf hin, dass es auf die Manifestation des gerügten Verhaltens in Form einer Vergabeentscheidung nicht ankomme. Der Lauf der Frist sei auch schon davon unabhängig, dass sie der Antragstellerin am 23.12.2009 mitgeteilt habe, sie könne auf das Schreiben vom 22.12.2009 erst am 08.01.2010 antworten. Bei § 107 Abs. 3 Nr. 4 GWB handele es sich um eine Ausschlussfrist. Die von der Antragstellerin "gewährte Fristverlängerung" berühre die Ausschlussfrist ebenso wenig wie ihre weitere Mitteilung, dass zwischen dem 23.12.2009 und dem 08.01.2010 keine Verhandlungen stattfinden würden. Insoweit sei die Behauptung der Antragstellerin, dass das Verfahren während dieses Zeitraumes ruhe, unrichtig. Eine Unterbrechung oder Hemmung der Ausschlussfrist sehe das Gesetz ohnehin nicht vor.

27

Darüber hinaus sei der Nachprüfungsantrag auch unbegründet. Zum einen habe sie sich genau an den von ihr im Bewerbermemorandum beschriebenen Verfahrensablauf gehalten und die Bewertung in den Vergabeunterlagen begründet und dokumentiert.

28

Sie habe die Antragstellerin zur Abgabe eines Angebotes aufgefordert und dabei in der Aufgabenbeschreibung unter Ziffer 2.5 "Struktur des Verhandlungsverfahrens" u.a. mitgeteilt, dass die Verhandlung hierbei auf die bestplatzierten Angebote beschränkt werden kann.

29

Soweit die Antragstellerin die Wertung ihres Angebotes rügt, weist die Auftraggeberin darauf hin, dass ihr als Vergabestelle bei der Bewertung ein Beurteilungsspielraum zukomme. Diesen Beurteilungsspielraum habe sie ausgeschöpft. Eine einzig richtige und quasi mathematisch ermittelte Bewertungspunktzahl gäbe es bei der Bewertung geistig schöpferischer Leistungen nicht. Im Übrigen habe sie das Angebot der Antragstellerin auch anhand der von ihr aufgestellten Wertungsmatrix korrekt bewertet. Das durchaus sorgfältig erstellte Angebot der Antragstellerin konnte jedoch im Hinblick auf Projektanalyse, Lösungsansätze sowie im Hinblick auf die erarbeitete und vorgestellte Konzeptidee nicht überzeugen. Die Wertung habe sie im Einzelnen in der Vergabeakte dokumentiert. Eine Verletzung der Antragstellerin in ihren Rechten aus § 97 Abs. 7 GWB komme daher nicht in Frage.

30

Die Vergabekammer hat mit Verfügung des Vorsitzenden vom 09.02.2010 gem. § 113 Abs. 1 Satz 2 GWB die Frist für die abschließende Entscheidung in diesem Nachprüfungsverfahren über die gesetzliche 5-Wochen-Frist hinaus bis zum 01.03.2010 verlängert.

31

Wegen des übrigen Sachverhaltes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und die Vergabeakte Bezug genommen.

32

II.

Der Nachprüfungsantrag ist unzulässig.

33

Die Antragstellerin hat die gem. § 107 Abs. 3 Nr. 4 GWB geltende Frist zur Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens von 15 Kalendertagen nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, nicht gewahrt.

34

1.

Anzuwenden ist vorliegend das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in der seit dem 24.04.2009 geltenden Fassung. Gemäß § 131 Abs. 8 GWB, angefügt durch Art. 1 Nr. 27 des Gesetzes zur Modernisierung des Vergaberechts vom 20. April 2009 (BGBl. I, S. 790) und in Kraft getreten gemäß Art. 4 am 24.04.2009, sind nur für Vergabeverfahren, die vor dem 24.04.2009 begonnen haben, die zu jenem Zeitpunkt geltenden Vorschriften des GWB maßgeblich. Das vorliegende Vergabeverfahren wurde jedoch erst mit öffentlicher Bekanntmachung vom xxxxx.2009 und damit nach dem In-Kraft-Treten der GWB Novelle eingeleitet.

35

2.

Bei der Auftraggeberin handelt es sich um einen öffentlichen Auftraggeber i.S.d. § 98 Nr. 1 GWB. Hierbei kann dahinstehen, ob der "Eigenbetrieb xxxxxx der Stadt xxxxxx" der Auftraggeberin als Gebietskörperschaft unmittelbar zugerechnet werden kann. Zumindest stellt er jedoch dessen Sondervermögen i.S.d. § 98 Nr. 1 Alt. 2 GWB dar. Der streitbefangene Auftrag übersteigt auch den für die Zuständigkeit der Vergabekammer maßgeblichen Schwellenwert gem. § 100 Abs. 1 GWB. Danach gilt der 4. Teil des GWB nur für solche Aufträge, die die Auftragswerte erreichen oder überschreiten, die durch Rechtsverordnung nach§ 127 GWB festgelegt sind. Bei den ausgeschriebenen Leistungen handelt es sich um Leistungen, die im Rahmen einer freiberuflichen Tätigkeit erbracht oder im Wettbewerb zu freiberuflich Tätigen angeboten werden und somit um freiberufliche Leistungen i. S. des § 1 Verdingungsordnung für freiberufliche Leistungen (VOF). Leistungen in diesem Sinne sind jedoch nicht alle Leistungen im Rechtssinne, sondern lediglich Dienstleistungen (vgl. Kulartz, in: Müller-Wrede, Kommentar zur VOF, 3. Auflage 2008, § 1 Rdnr. 1). Gem. § 99 Abs. 4 GWB sind Dienstleistungsaufträge anhand einer Negativselektion von Liefer- und Bauaufträgen abzugrenzen und stellen somit einen Auffangtatbestand dar.

36

Für diese Dienstleistungsaufträge ist zum Zeitpunkt der europaweiten Bekanntmachung gemäß § 2 Nr. 3 der Vergabeverordnung (VgV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11.02.2003 (BGBl. I S. 169), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20.04.2009 (BGBl. S. 790) und geändert durch Festsetzung der EU-Kommission mit Wirkung vom 01.01.2008, ein Schwellenwert von (netto) 206.00,00 EUR (s. ABl. EU Nr. L317 vom 05.12.2007, S. 34) maßgeblich. Zur Bestimmung des Auftragswertes ist dieser gem.§ 3 Abs. 1 VgV anhand der geschätzten Gesamtvergütung für die vorgesehene Leistung festzulegen. Ausweislich des Punktes II.2.1) der europaweiten Bekanntmachung vom xxxxxx.2009 hat die Auftraggeberin den Auftragswert mit etwa xxxxxx EUR bewertet.

37

3.

Die Antragstellerin ist auch gem. § 107 Abs. 2 GWB antragsbefugt, da sie als Bieterin ein Interesse am Auftrag hat und eine Verletzung von eigenen Rechten i.S.d. § 97 Abs. 7 GWB durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht, indem sie behauptet, die Auftraggeberin habe sie nicht vom weiteren Verlauf des Verhandlungsverfahrens ausschließen dürfen, bevor sie das von ihr erarbeitete Konzept nicht persönlich vorgestellt habe und die Auftraggeberin das Angebot der Antragstellerin darüber hinaus nicht ordnungsgemäß bewertet habe. Ferner hat die Antragstellerin auch dargelegt, dass ihr durch die Vorgehensweise der Antragstellerin ein Schaden droht. Das bedeutet, dass der Antragsteller diejenigen Umstände aufzeigen muss, aus denen sich schlüssig die Möglichkeit eines solchen Schadens ergibt (vgl. Boesen, Vergaberecht, 1. Auflage, § 107, Rdnr. 52). Es ist nicht erforderlich, dass die Antragstellerin auch schlüssig darlegt, dass sie bei vergabekonformem Verhalten der Auftraggeberin den Zuschlag auch tatsächlich erhalten hätte (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss v. 13.04.1999, Az.: 1/99, S. 24). Entscheidend für die Antragsbefugnis ist daher, ob der angegriffene Vergaberechtsverstoß geeignet ist, die Chancen der Antragstellerin auf Erteilung des Zuschlags mindestens zu mindern oder gar zu vereiteln (vgl. Kadenbach, in: Willenbruch/Bischoff, Vergaberecht,§ 107 GWB Rdnr. 23). Die Antragstellerin greift mit dem Nachprüfungsantrag an, dass die Auftraggeberin ihr Angebot im Verhandlungsverfahren nicht weiter berücksichtigen will. Darüber hinaus macht sie geltend, dass die Bewertung ihres Angebots anhand der Kriterien der Bewertungsmatrix zu niedrig ausgefallen sei. Beide von der Antragstellerin vorgetragenen Punkte mindern oder vereiteln zumindest ihre Chancen auf Erteilung des Zuschlags.

38

4.

Die Antragstellerin ist auch ihrer Pflicht gem. § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB nachgekommen, vor Anrufung der Vergabekammer den geltend gemachten Verstoß gegen die Vergabevorschriften bereits im Vergabeverfahren gegenüber der Auftraggeberin unverzüglich zu rügen. Bei der Vorschrift des § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB handelt es sich um eine Präklusionsregel unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben. Der Bieter soll Vergabefehler nicht auf Vorrat sammeln. Die Rügepflicht aus § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB entsteht, sobald ein Bieter oder Bewerber im Vergabeverfahren einen vermeintlichen Fehler erkennt. Vorausgesetzt ist die positive Kenntnis des Anbieters von den Tatsachen. Die Antragstellerin erfuhr durch die E-Mail der Auftraggeberin vom 15.12.2009 davon, dass diese ihr Angebot im weiteren Verhandlungsverfahren nicht mehr berücksichtigen wolle. Daraufhin rügte sie mit anwaltlichem Schreiben vom 17.12.2009 die Nichtberücksichtigung für das weitere Verfahren. Diese Rüge war auch unverzüglich i.S.d. § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB. Die Frage, ob eine Rüge noch unverzüglich nach positiver Kenntniserlangung erfolgt, hängt vom Einzelfall ab. Nach der Rechtsprechung muss die Rüge angesichts der kurzen Fristen innerhalb von 1 - 3 Tagen erfolgen (vgl. OLG Koblenz, Beschluss v. 18.09.2003, Az.: 1 Verg 4/00, Bechtold, GWB, § 107, Rdnr. 2). Unter Zugrundelegung dieses Maßstabes erfolgte die Rüge der Antragstellerin jedenfalls unverzüglich im Sinne des § 107 Abs. 3 Satz 1 GWB.

39

5.

Der Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsantrags ist jedoch verfristet i.S.d. § 107 Abs. 3 Satz 1Nr. 4 GWB. Demnach ist ein Antrag unzulässig, soweit mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Mit Telefax vom 21.12.2009 teilte die Auftraggeberin der Antragstellerin mit, der von ihr mit Schreiben vom 17.12.2009 erhobenen Rügen nicht abhelfen zu wollen und begründete dies näher. Der Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens gem. §§ 107 ff. GWB ging bei der Vergabekammer jedoch erst am 14.01.2010 und somit mehr als 15 Kalendertage nach der Mitteilung der Auftraggeberin, den Rügen nicht abhelfen zu wollen, ein.

40

a)

Hieran ändert auch die Tatsache nichts, dass sich die Parteien mit jeweiligen Schreiben vom 23.12.2009 darauf verständigt hatten, das Verfahren bis zum 08.01.2010 ruhen zu lassen, bzw. keine Verhandlungen zu führen. Ob hierin zu verstehen ist, dass beide Parteien sich auch darauf verständigten, dass auch eine etwaige Rechtsbehelfsfrist für diesen Zeitraum nicht laufen sollte, kann vorliegend dahingestellt bleiben. Selbst wenn etwas Derartiges zwischen den Parteien vereinbart worden sein sollte, so konnte diese Vereinbarung die gewünschte Wirkung nicht erzielen. Die Antragsstellerin konnte aufgrund der Aussage der Antragsgegnerin, bis zum 08.01.2010 keine Verhandlungen in dem Verfahren zu führen, nicht zu dem Schluss kommen, dass die Zwischenzeit nicht in die Frist eingerechnet werden würde. Die Vorgaben der §§ 107 ff. GWB geben keinen Hinweis darauf, dass der Lauf der Frist nach § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GWB in den Händen der Parteien liegt. Insofern stellt die Frist eine absolute Ausschlussfrist dar. Diese befindet sich gerade nicht im Rahmen der Parteiautonomie. Die von der Antragstellerin vorgenommene Interpretation der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 16/10177, Zu Nummer 13 (§ 107 Abs. 3 GWB), S. 22), die in Rede stehende Norm sei dafür geschaffen worden frühzeitig Klarheit über die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens zu schaffen, nicht jedoch eventuell noch vermeidbare Nachprüfungsverfahren durch die vorsorgliche Einlegung von Nachprüfungsanträgen zu provozieren, kann nicht geteilt werden. Vielmehr ist es im Sinne des Ziels, frühzeitig Klarheit über die Rechtmäßigkeit des Verfahrens zu schaffen, für die jeweiligen Bieter, deren Rügen nicht abgeholfen wurde, erforderlich, zur Wahrung seiner Rechte einen Antrag auf Nachprüfung zu stellen. Demnach ist von einem Bieter nach § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GWB gefordert, dass er innerhalb von 15 Kalendertagen nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abzuhelfen, einen Antrag auf Nachprüfung stellt. Auf eine weitere Manifestation des Vergaberechtsverstoßes kommt es nicht an, da Fehler in einem möglichst frühen Verfahrensstadium korrigiert werden sollen (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 08.01.2010, Az.: 15 Verg 1/10, VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 18.12.2009, Az.: VK 2 LVwA LSA 30/09). Anknüpfungspunkt für den Beginn des Laufes der Frist nach § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GWB ist mithin der Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, der Rüge nicht abhelfen zu wollen. Vorliegend war das der 21.12.2009. Mithin war der Antrag, welcher am 14.01.2010 bei der Vergabekammer eingegangen ist nicht mehr innerhalb der Frist von 15 Kalendertagen gestellt und damit verfristet.

41

b)

Es ist auch davon auszugehen, dass das beauftragte Ingenieurbüro von der Auftraggeberin bevollmächtigt war, die Rügen der Antragstellerin für die Auftraggeberin zu beantworten. Gem.§ 164 Abs. 1 S. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) wirkt eine Willenserklärung für und gegen den Vertretenen, welche jemand innerhalb der ihm zustehenden Vertretungsmacht im Namen des Vertretenen abgibt. Das beauftragte Ingenieurbüro hat in jedem Schreiben darauf hingewiesen, dass sie nicht in eigenem Namen, sondern namens und in Auftrag der Auftraggeberin handelt. Darüber hinaus ergaben bereits die Umstände, dass die von dem beauftragten Ingenieurbüro getätigten Erklärungen im Namen der Auftraggeberin abgegeben wurden, § 164 Abs. 1 S. 3 BGB. Es ist davon auszugehen, dass sie die notwendige Vertretungsmacht hatte, also bevollmächtigt war. Gem.§ 167 BGB erfolgt die Erteilung der Vollmacht durch Erklärung gegenüber dem zu Bevollmächtigendem oder dem Dritten, dem gegenüber die Vertretung stattfinden soll und ist nicht formgebunden. Diese Vollmacht hat die Auftraggeberin dem beauftragten Ingenieurbüro erteilt. Diese hat auch nicht selber darüber entschieden, die Antragsstellerin im weiteren Verfahren nicht mehr zu berücksichtigen. Dieser Entschluss entstammt vielmehr dem Beschluss des Ausschusses der Auftraggeberin vom 07.12.2009.

42

c)

Dem steht auch nicht entgegen, dass die Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge in Anhang VII Teil A (Angaben, die in den Bekanntmachungen öffentlicher Aufträge enthalten sein müssen) unter dem Abschnitt "Bekanntmachung" in Nr. 24 folgende Mindestinhalte an eine Bekanntmachung vorsieht:

"... Genaue Hinweise in Bezug auf die Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen bzw. gegebenenfalls Name, Anschrift, Telefonnummer, Faxnummer und E-Mail-Adresse des Dienstes, bei dem diese Auskünfte eingeholt werden können."

43

Die Vorschriften der Anhänge haben Rechtsnormqualität wie die Richtlinienbestimmungen selber auch. Das ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass sie im Inhaltsverzeichnis aufgeführt sind, welches einen Bestandteil der Richtlinie darstellt. Vorbezeichnete Regelung des Anhangs der Richtlinie 2004/18/EG ist hier auch mangels gesetzlicher Umsetzung im Mitgliedsstaat unmittelbar anwendbar (vgl. Jaeger, NZBau 2009, S. 558, 562; sowie: VK Sachsen, Beschluss vom 11.12.2009, Az.: 1/SVK/054 - 09; VK Bund, Beschluss vom 30.10.2009, Az.: VK 2 - 180/09).

44

Vorliegend hat die Auftraggeberin in der europaweiten Bekanntmachung unter Punkt "VI.4.2) Einlegung von Rechtsbehelfen" und unter Punkt "VI.4.3) Stelle, bei der Auskünfte über die Einlegung von Rechtsbehelfen erhältlich sind" jeweils keine Angaben gemacht. Somit erfüllt die streitgegenständliche europaweite Bekanntmachung nicht alle an sie auf Grundlage von Richtlinie 2004/18/EG gestellte Anforderungen. Fraglich ist lediglich noch die Rechtsfolge dieses Verstoßes. Diese ist auch der Richtlinie nicht zu entnehmen. Ein Rückgriff auf Regelungen des allgemeinen Verwaltungsverfahrens, wie etwa § 58 VwGO i.V.m. § 79 VwVfG (vgl. VK Sachsen, Beschluss vom 11.12.2009, Az.: 1/SVK/054 - 09; VK Bund, Beschluss vom 30.10.2009, Az.: VK 2 - 180/09) kann jedoch erst dann erfolgen, wenn die Regelungen über das Vergabenachprüfungsverfahren keine abschließende Regelung diesbezüglich treffen.

45

Da vorliegend die Richtlinie 2004/18/EG in Bezug auf den oben zitierten Passus direkt anwendbar ist, stellt auch diese eine Vergabevorschrift i.S.d. § 107 Abs. 3 GWB dar. Die Nichtbeachtung dieser Vorschrift in der Form, dass in der europaweiten Bekanntmachung keine Hinweise auf Fristen zur Einlegung von Rechtsbehelfen, bzw. von Kontaktdaten der Stelle, welche hierüber Auskunft geben kann, angegeben wurden, stellt mithin zunächst einmal einen Verstoß gegen diese Vergabevorschrift dar. Ein solcher Verstoß ist gem. § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB grundsätzlich unverzüglich gegenüber dem Auftraggeber zu rügen, sobald dieser erkannt wurde. Wann genau dieser Verstoß von der Antragstellerin erkannt wurde, ist ihrem Parteienvortrag jedoch nicht zu entnehmen. Da sie ihn bis zum heutigen Tage noch auf gar keine Weise thematisiert hat, spricht sogar einiges dafür, dass sie ihn noch gar nicht erkannt hat. Dies kann vorliegend jedoch dahinstehen, da sie gem. § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GWB spätestens mit Ablauf der Frist zur Bewerbung mit dieser Rüge präkludiert war. Demnach sind Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber zu rügen. Der vorliegende Verstoß ergab sich bereits aus der europaweiten Bekanntmachung vom xxxxxx.2009. Die Tatsache, dass in der Bekanntmachung die Punkte VI.4.2) und VI.4.3) von der Auftraggeberin nicht ausgefüllt wurden, machte den Verstoß auch für die Antragstellerin erkennbar. Erkennbar in diesem Sinne sind grundsätzlich alle solchen Verstöße, die bei üblicher Sorgfalt und den üblichen Kenntnissen von einem durchschnittlichen Unternehmer erkannt werden (vgl. VK Bund, Beschluss vom 31.07.2006 - VK 2-65/06). Ob es dem entsprechenden Bieter noch abzuverlangen wäre, zu erkennen, dass die Auftraggeberin an den besagten Stellen unzutreffende Angaben getätigt hätte, scheint fraglich. Wie weit genau die übliche Sorgfalt und die üblichen Kenntnisse eines durchschnittlichen Unternehmers gehen, muss jedoch vorliegend nicht abschließend geprüft werden, da sie auf jeden Fall die sorgfältige Durchsicht der Bekanntmachung auf offensichtliche Unregelmäßigkeiten umfassen. Bei dieser Durchsicht hätte der Antragstellerin auffallen müssen, dass in der Vergabebekanntmachung unter den Punkten VI.4.2) und VI.4.3) keine Eintragungen gemacht wurden und sie deshalb keine Information über die Einlegung von Rechtsbehelfen und über die Stelle, bei der Auskünfte über die Einlegung von Rechtsbehelfen erhältlich sind, bekommen hat. Diesen Vergabeverstoß hätte die Antragstellerin gem. § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GWB spätestens bis zu der in der Bekanntmachung angegebenen Bewerbungsfrist zum 23.09.2009, 12:00 Uhr rügen müssen, da er unter den soeben darstellten Gesichtspunkten für die Antragstellerin erkennbar war.

46

Würde man in Anlehnung an die oben zitierten Entscheidungen der VK Bund und der VK Sachsen davon ausgehen, dass in den Fällen, in denen die Bekanntmachung die gem. Richtlinie 2004/18/EG in Anhang VII Teil A unter dem Abschnitt "Bekanntmachung" Nr. 24 geforderten Angaben nicht enthält, die Frist nach § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GWB für die Einlegung eines Nachprüfungsantrags nicht zu laufen beginnt, würde man diesen Fehler gegenüber anderen Fehlern in der Bekanntmachung privilegieren. Hierfür bestünde auch kein sachlicher Grund. Immerhin sind Bieter auch in Bezug auf andere Verstöße gegen Vergabevorschriften gehalten, diese unverzüglich, wenn sie sich aus der Bekanntmachung ergeben, spätestens bis zur Frist der Angebotsabgabe oder Bewerbung zu rügen. Einziges Kriterium für die Rügepflicht kann jedoch sein, ob der Verstoß nach den oben genannten Kriterien erkennbar war. Vor allem ist im Zweifel damit zu rechnen, dass derjenige Bieter, welcher Vergaberechtsverstöße unverzüglich nach Kenntnisnahme, also generell innerhalb von ein bis drei Tagen rügt, auch innerhalb von 15 Kalendertagen einen Nachprüfungsantrag stellen kann. Insofern erscheint es nicht schlüssig, warum ein Bieter Vergaberechtsverstöße in relativ knapper Frist rügen muss, ohne vorher dahin gehend belehrt werden zu müssen, andererseits aber auf die großzügigere Frist zur Stellung des Nachprüfungsantrags extra hingewiesen werden soll, um diese auch in Gang zu setzen.

47

Diese Ansicht würde auch dem Sinn und Zweck des § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GWB entgegenlaufen. Dieser besteht darin, möglichst frühzeitig Klarheit über die Rechtmäßigkeit eines Vergabeverfahrens zu schaffen (vgl. BT-Drs. 16/10117, Zu Nummer 13 (§ 107 Abs. 3 GWB), S. 22). Dieses Ziel würde konterkariert, wenn man in dem vorliegenden Fall die Frist von 15 Kalendertagen nicht zu laufen beginnen lassen würde. Bieter könnten dann noch bis kurz vor Erteilung des Zuschlags Nachprüfungsanträge stellen und somit das Vergabeverfahren sabotieren und in die Länge ziehen. Die sich aus § 58 Abs. 2 VwGO ergebende Jahresfrist für die Einlegung eines Rechtsbehelfs würde in der Praxis auch quasi nie zum Tragen kommen. Der Zeitpunkt ab dem ein Antrag auf Nachprüfung eines Vergabeverfahrens gem. §§ 107 ff. GWB spätestens unzulässig wird, ist jener, an dem die vergebende Stelle den Zuschlag erteilt hat. Die Erteilung des Zuschlags erfolgt jedoch regelmäßig wesentlich schneller, so dass ein Großteil der Frist gar nicht ausgenutzt werden könnte. Ab Erteilung des Zuschlags ist die Vergabe - abgesehen von den Fällen der Unwirksamkeit gem.§ 101 b GWB - jedoch nicht mehr im Wege des Nachprüfungsantrags angreifbar. Ein Rückgriff auf allgemeine Grundsätze des Verwaltungsrechts verbietet sich im vorliegenden Fall daher bereits aufgrund der spezielleren Regelung des § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GWB. Als Voraussetzung der analogen Anwendung des § 58 VwGO i.V.m. § 79 VwVfG fehlt es daher bereits an der planwidrigen Regelungslücke. Die Jahresfrist des§ 58 Abs. 2 VwGO würde den Interessen der am Vergabeverfahren beteiligten Parteien demnach nicht gerecht werden.

48

d)

Letztlich ist der Antrag auch insgesamt und nicht nur unter Berücksichtigung der durch die Antragstellerin mit Schreiben vom 17.12.2009 gerügten potentiellen Vergaberechtsverstöße unzulässig. Eine Unterteilung der Zulässigkeit des Antrags zwischen den im Einzelnen gerügten Verstößen kann entgegen der Entscheidung des OLG Karlsruhe (Beschluss vom 08.01.2010, Az.: 15 Verg 1/10) nicht erfolgen. Dem steht der Wortlaut des § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GWB entgegen. Demnach ist der Antrag unzulässig, soweit mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Der Gesetzgeber stellt in dieser Norm explizit auf den Antrag ab und unterscheidet nicht zwischen einzelnen Rügen. Eine andere Sichtweise würde aufgrund des sich aus § 110 GWB ergebenden Untersuchungsgrundsatzes der Vergabekammer dazu führen, dass auch andere Verstöße gegen Vergabevorschriften von der Vergabekammer wieder aufgegriffen werden müssten. Gem. § 110 Abs. 1 Satz 1 GWB erforscht die Vergabekammer den Sachverhalt von Amts wegen. Diese Amtsermittlungspflicht führt zwar im Interesse eines zügigen Verfahrens nicht soweit, dass die Vergabekammer den gesamten Sachverhalt ermitteln muss. Jedoch ist ihr hinsichtlich des "ob" der Ermittlung kein Ermessen eingeräumt, so dass sie den entscheidungserheblichen Sachverhalt anhand des Sachvortrags der Beteiligten ermitteln muss (vgl. Tahal, in: Willenbruch/Bischoff, Vergaberecht 2008, § 110 GWB Rdnr. 1). Die Vorschrift des § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GWB würde aber leer laufen, wenn die Vergabekammer aufgrund des ihr obliegenden Amtsermittlungsgrundsatzes gehalten wäre, auch solchen Sachvortrag aufzugreifen, welcher eigenständig wegen Verfristung nicht mehr mit einem Nachprüfungsantrag angreifbar wäre. Zudem stünde eine solche Vorgehensweise im Widerspruch zu dem vom Gesetzgeber mit Einführung dieser Norm verfolgten Ziel. Ausweislich der Gesetzesbegründung ging es dem Gesetzgeber darum, bei der Geltendmachung einer Rüge frühzeitig Klarheit über die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens zu schaffen (vgl. BT-Drs. 16/10117, Zu Nummer 13 (§ 107 Abs. 3 GWB), S. 22). Dieses Ziel würde aber dadurch unterlaufen werden, wenn die Vergabekammer aufgrund des Untersuchungsgrundsatzes Sachverhalte aufgreifen müsste, bezüglich derer aufgrund § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GWB ein Nachprüfungsantrag nicht mehr fristgerecht erhoben werden kann. Vielmehr ist der Antragssteller durch diese Norm gezwungen bereits frühzeitig einen Antrag auf Nachprüfung des betroffenen Vergabeverfahrens zu stellen, um sich nicht der Gefahr auszusetzen, dass der Antrag verfristet.

49

III.

Kosten

50

Die Kostenentscheidung folgt aus § 128 GWB seit dem 24.04.2009 geltenden Fassung (Art. 1 Nr. 27 des Gesetzes zur Modernisierung des Vergaberechts vom 20.04.2009, BGBl. I, S. 790). Die von der Vergabekammer festzusetzende regelmäßige Mindestgebühr beträgt nach wie vor 2.500 EUR, die Höchstgebühr nunmehr 50.000 EUR und die Höchstgebühr in Ausnahmefällen 100.000 EUR.

51

Es wird eine Gebühr in Höhe von xxxxxx EUR gemäß § 128 Abs. 2 GWB festgesetzt.

52

Der zu Grunde zu legende Auftragswert beträgt xxxxxx EUR. Er ergibt sich aus dem von der Auftraggeberin geschätzten Wert des Auftrages in Höhe von xxxxxx EUR zzgl. der anfallenden MwSt. und damit dem Interesse der Antragstellerin an dem Auftrag.

53

Die Gebührenermittlung erfolgt anhand einer Gebührentabelle des Bundeskartellamtes in der zzt. gültigen Fassung vom Dezember 2009. Hiernach wird der Mindestgebühr von 2.500 EUR (§ 128 (2) GWB) eine Ausschreibungssumme von bis zu 80.000 EUR zugeordnet und dem regelmäßigen Höchstwert von 50.000 EUR (§ 128 Abs. 2 GWB) eine Ausschreibungssumme von 70 Mio. EUR (höchste Summe der Nachprüfungsfälle 1996-1998) gegenübergestellt. Bei einem Auftragswert von xxxxxx EUR ergibt sich eine Basisgebühr von xxxxxx EUR.

54

Diese Gebühr schließt einen durchschnittlichen sachlichen und personellen Aufwand ein. Gutachterkosten und Kosten von Zeugenvernehmungen sind nicht angefallen.

55

Die in Ziffer 3 des Tenors geregelte Kostentragungspflicht folgt aus § 128 Abs. 3 Satz 1 GWB. Danach hat ein Beteiligter, soweit er im Verfahren unterliegt, die Kosten zu tragen. Hier war zu berücksichtigen, dass der Nachprüfungsantrag der Antragstellerin keinen Erfolg hatte.

56

Die Erstattungspflicht bezüglich der Kosten des Auftraggebers, die diesem zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung entstanden sind, folgt aus § 128 Abs. 4 GWB i.V.m. § 80 VwVfG. Danach war festzustellen, dass die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes durch den Auftraggeber im konkreten Verfahren erforderlich war. Auch wenn man von öffentlichen Auftraggebern grundsätzlich verlangen darf, dass sie über das notwendige personelle Know-how bezüglich der für eine Ausschreibung erforderlichen Rechtsgrundlagen verfügen, bedurfte die Auftraggeberin für eine angemessene Reaktion in der auch für einen erfahrenen öffentlichen Auftraggeber ungewohnten Situation eines vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahrens besonderen rechtskundigen Beistandes.

57

Nach den zu § 80 VwVfG geltenden Grundsätzen ist die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes dann notwendig, wenn sie vom Standpunkt eines verständigen Beteiligten für erforderlich gehalten werden durfte (BVerwGE 55, 299, 306). Dies ist nach der herrschenden Lehre nicht nur in schwierigen und umfangreichen Verfahren zu bejahen, sondern entspricht der Regel (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 7. Aufl., § 80, Rdnr. 45; Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 5. Aufl.,

58

§ 80, Rdnr. 81). Dieser Grundsatz soll allerdings nur im Verhältnis des Bürgers zum Staat gelten. Zugunsten der Ausgangsbehörde im Verwaltungsverfahren wird demgegenüber die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten nur in besonders gelagerten Einzelfällen angenommen, da die Ausgangsbehörde in der Regel mit eigenem Fachpersonal so gut ausgestattet sein muss, dass sie ihre Verwaltungstätigkeit, zu der auch die Mitwirkung im Vorverfahren (Widerspruchsverfahren) gehört, ohne fremde Unterstützung ausführen kann. Diese für die Situation der Ausgangsbehörde in einem Widerspruchsverfahren zutreffende Auffassung kann jedoch nicht auf das vergaberechtliche Nachprüfungsverfahren übertragen werden. Schon beim materiellen Vergaberecht handelt es sich um eine überdurchschnittlich komplizierte Materie, die nicht nur in kurzer Zeit zahlreiche Veränderungen und Neuregelungen erfahren hat, sondern auch durch komplexe gemeinschaftsrechtliche Fragen überlagert ist. Entscheidend aber ist, dass das Nachprüfungsverfahren gerichtsähnlich ausgebildet ist, die Beteiligten also auch prozessuale Kenntnisse haben müssen, um ihre Rechte umfassend zu wahren. Deshalb ist im vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahren die nach § 80 VwVfG gebotene Rechtspraxis zur Erstattung der Rechtsanwaltskosten nicht übertragbar (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 09.11.2001, Az.: Verg 1/01; OLG Stuttgart, Beschluss v. 19.07.2000, 2 Verg 4/00, NZBau 11/2000, S. 543 ff.). Denn durch seinen Charakter als gerichtsähnlich ausgestaltetes Verfahren unterscheidet sich das Vergabenachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer eben grundlegend von dem Widerspruchsverfahren nach der VwGO.

59

Die Antragstellerin wird aufgefordert, innerhalb einer Frist von einem Monat nach Rechtskraft dieses Beschlusses den Betrag von xxxxxx EUR unter Angabe des Kassenzeichens

60

xxxxxx

auf folgendes Konto zu überweisen:

61

xxxxxx.

IV.

...

Wesemann
Schulte
Brinkmann