Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 12.01.2023, Az.: 5 LC 142/21

Gewährung weiterer Beihilfe für Aufwendungen eines Beamten anlässlich zahnärztlicher Behandlungen des Ehemanns

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
12.01.2023
Aktenzeichen
5 LC 142/21
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2023, 10258
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2023:0112.5LC142.21.00

Verfahrensgang

vorgehend
VG Stade - 09.09.2021 - AZ: 3 A 2015/18

Fundstellen

  • DÖV 2023, 400
  • NordÖR 2023, 122

Amtlicher Leitsatz

Der in § 80 Abs. 4 Satz 1 NBG verwendete Rechtsbegriff "dem Grunde nach beihilfefähige Aufwendungen" beschreibt eine Obergrenze, die durch die Gewährung von Beihilfe unter Berücksichtigung der dem Beamten aus demselben Anlass zustehenden höchstmöglichen Leistungen von gesetzlicher und privater Krankenversicherung nicht überschritten werden darf - sogenannte 100 %-Erstattungsgrenze -.

Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stade - 3. Kammer - vom 9. September 2021 geändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin weitere Beihilfeleistungen in Höhe von insgesamt 4.789,03 EUR zu gewähren.

Die Bescheide des Beklagten vom 27. Mai 2014 und vom 2. Juli 2014 (jeweils zu Nr. 697 00 98), vom 21. Juli 2014 (zu Nr. 712 70 65), vom 20. November 2014 und vom 9. Dezember 2014 (zu Nr. 730 84 35) und vom 10. Dezember 2014 (zu Nr. 732 88 99) sowie der Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 23. August 2018 werden aufgehoben, soweit sie dem entgegenstehen.

Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Zinsen auf diesen Betrag in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 25. September 2018 zu zahlen.

Der Beklagte trägt die Kosten des gesamten Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v. H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Gewährung (weiterer) Beihilfe für Aufwendungen anlässlich zahnärztlicher Behandlungen ihres Ehemanns.

Sie ist seit dem 1. Januar 2018 Ruhestandsbeamtin des Landes Niedersachsen. Sie ist hinsichtlich der Aufwendungen für ihren 1949 geborenen Ehemann, Herrn G., mit einem Bemessungssatz von 70 v. H. beihilfeberechtigt. Ihr Ehemann ist bei der H. gesetzlich krankenversichert und verfügt über eine private Zahnzusatzversicherung bei der I. (ZE 50).

Der Ehemann der Klägerin erhielt im Jahr 2014 Zahnersatz; die hierfür erhaltenen Rechnungen reichte die Klägerin bei dem Beklagten ein und beantragte jeweils die Gewährung von Beihilfe. Mit folgenden Bescheiden setzte der Beklagte die der Klägerin gewährten Beihilfen fest:

a) Nr. 697 00 98 (Bescheid vom 3. April 2014 [Bl. 1/BA001], Neufestsetzungen vom 27. Mai 2014 [Bl. 3/BA001] und 2. Juli 2014 [Bl. 6/BA001])

Auf den Beleg vom 23. Januar 2014, mit welchem Leistungen i. H. v. 153,99 € berechnet wurden, und den Beleg vom 18. März 2014 mit einem Rechnungsbetrag von 2.815,22 € nahm der Beklagte unter vorheriger Anrechnung von Erstattungen der Krankenversicherungen i. H. v. 1.407,62 € und 72,62 € einen beihilfefähigen Betrag i. H. v. 642,18 € und i. H. v. 26,72 € an und setzte eine Beihilfe i. H. v. insgesamt 468,23 € (18,70 € + 449,53 €) fest.

b) Nr. 712 70 65 (Bescheid vom 21. Juli 2014 [Bl. 16/BA001])

Auf den Beleg vom 17. Juni 2014 mit einem Rechnungsbetrag von 4.488,20 € nahm der Beklagte unter vorheriger Anrechnung der Leistung der privaten Krankenversicherung und des höchstmöglichen Festzuschusses der gesetzlichen Krankenversicherung i. H. v. insgesamt 2.655,84 € einen beihilfefähigen Betrag i. H. v. 92,92 € an und setzte eine Beihilfe i. H. v. 65,04 € fest.

c) Nr. 730 84 35 (Bescheid vom 20. November 2014 [Bl. 36/BA001] und Neufestsetzung vom 9. Dezember 2014 [Bl. 38/BA001])

Auf den Beleg vom 10. Juli 2014 mit einem Rechnungsbetrag i. H. v. 2.762,31 € nahm der Beklagte unter vorheriger Anrechnung einer Erstattung der privaten Krankenversicherung i. H. v. 1.381,16 € einen beihilfefähigen Betrag i. H. v. 284,65 € an und setzte eine Beihilfe i. H. v. 199,26 € fest.

d) Nr. 732 88 99 (Bescheid vom 10. Dezember 2014 [Bl. 43/BA001])

Auf die Rechnung vom 18. September 2014 über 4.279,53 € erkannte der Beklagte unter vorheriger Anrechnung von Erstattungsleistungen der privaten und gesetzlichen Krankenversicherung i. H. v. 2.524,73 € beihilfefähige Aufwendungen nicht an und lehnte eine Beihilfe ab. Der Beklagte begründete seine Entscheidung damit, Teile des Zahnarzthonorars (485,88 €) sowie der Material- und Laborkosten (2.532,95 €) seien nicht beihilfefähig, weil in der Implantatbescheinigung vom 26. November 2014 (Bl. 35/BA001) eine Versorgung in regio 13, 11, 21 und 23 geplant beziehungsweise als durchgeführt bescheinigt worden sei, während implantologische Leistungen für die Zähne 15, 13, 23 und 25 mit der Ziffer 9050 GOZ berechnet worden seien.

Die Klägerin erhob gegen die vorstehend genannten Bescheide am 14. Juli 2014 (Bl. 8/BA001), am 12. August 2014 (Bl. 18/BA001) und 29. Dezember 2014 (Bl. 41 und 45/BA001) Widerspruch.

Mit Widerspruchsbescheid vom 23. August 2018 (Bl. 11/GA) - zugestellt am 28. August 2018 - wies der Beklagte die Widersprüche der Klägerin zurück. Nach § 80 Abs. 4 des Niedersächsischen Beamtengesetzes - NBG - dürfe die Beihilfe zusammen mit den aus demselben Anlass zustehenden Leistungen die dem Grunde nach beihilfefähigen Aufwendungen nicht übersteigen. Die aufgezählten Leistungen seien bei der Beihilfegewährung vorrangig zu berücksichtigen. Bei der Bemessung der Beihilfe sei von dem beihilfefähigen Betrag auszugehen. Dieser ergebe sich aus der "üblichen" Beihilfebearbeitung unter Berücksichtigung von eventuellen Schwellenwertüberschreitungen und der Berücksichtigungsfähigkeit von nachgewiesenen Material- und Laborkosten zu 40 %. Von der Summe seien nach § 80 Abs. 4 NBG vorrangig die aus demselben Anlass gewährten Leistungen, also die jeweils gezahlten Erstattungen der gesetzlichen Krankenversicherung (jeweils in Höhe des höchstmöglichen Festzuschusses) und der privaten Zusatzversicherung, abzusetzen.

Die Klägerin hat am 25. September 2018 Klage erhoben, mit der sie im Wesentlichen geltend macht, sie habe Anspruch auf eine höhere Beihilfe. Insoweit dürften Leistungen einer privaten Zahnzusatzversicherung nicht vom beihilfefähigen Betrag abgezogen werden. Leistungen aus einem privaten Krankenversicherungsverhältnis seien nur insoweit zu berücksichtigen, dass die tatsächlichen Aufwendungen nicht durch Erstattungen der Beihilfe und der Krankenversicherung überschritten werden dürften (100 %-Begrenzung). Der Beklagte verwende den Begriff "aus demselben Anlass gewährte Leistungen" falsch; es sei zwischen den Begriffen der "dem Grunde nach beihilfefähigen Aufwendungen" und "des beihilfefähigen Betrags" zu unterscheiden. Die Formulierung "aus demselben Anlass zustehende..." in § 80 Abs. 4 Satz 1 NBG beziehe sich auf die Ermittlung der dem Grunde nach beihilfefähigen Aufwendungen. Zur Ermittlung des beihilfefähigen Betrages im Sinne des § 80 Abs. 4 Satz 2 NBG verweise § 80 Abs. 6 NBG ausdrücklich auf die durch Verordnung zu treffende Regelung. Hierzu regele § 7 Abs. 1 der Niedersächsischen Beihilfeverordnung - NBhVO -, dass Aufwendungen, die aufgrund von Rechtsvorschriften oder arbeitsvertraglichen Vereinbarungen von Dritten getragen würden, nicht beihilfefähig, also vorrangig abzuziehen seien. Für die Zahnzusatzversicherung seien Versicherungsleistungen aufgewandt worden, die ihrem Ehemann im Behandlungsfall letztlich nicht vollumfänglich zur Verfügung stünden, weil sie von der Beihilfe angerechnet würden. Insoweit kämen die Leistungen der Zahnzusatzversicherung nur der Beihilfestelle zugute, aber nicht ihrem Ehemann persönlich. Hinsichtlich der Kürzung von Materialkosten in dem Bescheid vom 10. Dezember 2014 wegen falscher Bescheinigung des Zahnarztes seien die Materialkosten zusätzlich zu berücksichtigen.

Die Klägerin hat beantragt,

den Beklagten zu verpflichten, ihr weitere Beihilfeleistungen i. H. v. 4.789,03 € neben Zinsen i. H. v. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen und die Beihilfebescheide vom 27. Mai 2014 (Nr. 697 00 98) und dessen Neufestsetzung vom 2. Juli 2014, vom 21. Juli 2014/22. Juli 2014 (Nr. 712 70 65), vom 20. November 2014 (Nr. 730 84 35) und dessen Neufestsetzung vom 9. Dezember 2014 sowie vom 10. Dezember 2014 (Nr. 732 88 99) in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. August 2018 aufzuheben, soweit diese entgegenstehen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat im Wesentlichen ausgeführt: Die Klägerin habe keinen Anspruch auf eine höhere Beihilfe. Der Ehemann der Klägerin habe als gesetzlich Versicherter gegenüber seiner Pflichtkrankenversicherung einen Erstattungsanspruch und aus demselben Anlass zudem jeweils eine Erstattung von seiner privaten Zahnzusatzversicherung erhalten. Die Summe dieser aus demselben Anlass gewährten - zweckidentischen - Leistungen erreiche den beihilfefähigen Betrag nicht, sodass ein Differenzbetrag als Beihilfe habe gewährt werden können. Entscheidend sei nicht, ob es sich bei der Versicherung um eine private Versicherung gehandelt habe, sondern vielmehr, ob die Leistungen der Versicherung aus demselben Anlass gewährt worden seien. Die Bescheide wiesen jeweils einen verbleibenden beihilfefähigen Betrag aus. Erst im anschließenden letzten Rechenschritt erfolge die Festsetzung der Beihilfe zum Bemessungssatz von 70 % dieses Betrages. Seit dem 1. Januar 2005 würden die bisherigen prozentualen Anteile der gesetzlichen Krankenkassen beim Zahnersatz durch sogenannte befundbezogene Festzuschüsse ersetzt. Die Festzuschüsse könnten sich nach den Voraussetzungen (regelmäßige Zahnpflege und Kontrolluntersuchungen) auf bis zu 65 % der festgelegten Beträge der Regelversorgung erhöhen. Hinsichtlich des Befunds 4.4 - der Rechnung vom 17. Juni 2014 - sei daher der höchstmögliche Festzuschuss der gesetzlichen Krankenversicherung i. H. v. 411,74 € anzusetzen.

Mit Urteil vom 9. September 2021, der Klägerin am 20. Oktober 2021 zugestellt, hat das Verwaltungsgericht den Beklagten verpflichtet, der Klägerin eine weitere Beihilfe i. H. v. 331,95 € zuzüglich Zinsen i. H. v. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 25. September 2018 zu gewähren, und die angefochtenen Bescheide aufgehoben, soweit sie dem entgegenstehen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Zur Bestimmung der Obergrenze der Beihilfe nach § 80 Abs. 4 NBG sei folgende Rechnung vorzunehmen: Von dem von dem Beklagten in den jeweiligen Bescheiden ermittelten beihilfefähigen Gesamtbetrag (= a) ergäben 70 % die rechnerisch mögliche Beihilfe (= b), wenn der Ehemann der Klägerin nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung wäre und keine Zahnzusatzversicherung hätte. Dieser Betrag sei mit den von einer gesetzlichen Krankenversicherung sowie einer privaten Krankenversicherung erstatteten Beträgen zu summieren. Von dieser Summe (= c) sei der eingangs ermittelte beihilfefähige Gesamtbetrag zu subtrahieren (c-a = d). Die ermittelte Differenz (= d) sei der Betrag, der die dem Grunde nach beihilfefähigen Aufwendungen übersteige, d.h. der Betrag, um den die Beihilfe zu kürzen sei. Dieser sei sodann von dem Betrag der rechnerisch möglichen Beihilfe (b-d) zu subtrahieren. Die Differenz ergebe die Obergrenze der möglichen Beihilfe als festzusetzende Beihilfe. Demnach ergebe sich ein Anspruch auf weitere Beihilfe i. H. v. 331,95 €, und zwar bezogen auf die Rechnungen vom 23. Januar 2014 und 18. März 2014 i. H. v. 123,67 €, bezogen auf die Rechnung vom 17. Juni 2014 i. H. v. 122,89 € und bezogen auf die Rechnung vom 10. Juli 2014 i. H. v. 85,39 €. Zudem stünden der Klägerin Prozesszinsen auf den Betrag von 331,95 € ab dem 25. September 2018 zu.

Die Klägerin hat am 29. Oktober 2021 gegen das Urteil die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt, zu deren Begründung sie ihr bisheriges Vorbringen vertieft und ergänzend im Wesentlichen geltend macht, die Berechnungsweise des Verwaltungsgerichts entspreche nicht den Vorgaben des § 80 Abs. 4 NBG. Gemäß § 15 Abs. 1 Satz 3 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift für Beihilfen in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen (Beihilfevorschriften - BhV -) seien dem Grunde nach beihilfefähig die in den §§ 6 bis 13 BhV genannten Aufwendungen in tatsächlicher Höhe, für die im Einzelfall eine Beihilfe gewährt werde. Maßgeblich seien für die Anwendung der Begrenzungsregelung des § 15 BhV nicht die beihilfefähigen Beträge, sondern die tatsächlichen Rechnungsbeträge der einzelnen dem Grunde nach beihilfefähigen Aufwendungen. Der im Übrigen maßgebliche Grundsatz der Angemessenheit von Aufwendungen sei demnach hier außer Betracht zu lassen. Die gegenteilige Auffassung des Beklagten sei nicht von der ratio legis des § 80 Abs. 4 NBG gedeckt. Außerdem seien die im Bescheid vom 10. Dezember 2014 in Abzug gebrachten Materialkosten beihilfefähig. Aus der berichtigten Implantatbescheinigung vom 18. Dezember 2014 ergebe sich, dass bei ihrem Ehemann eine Versorgung von vier Implantaten tatsächlich in regio 15, 13, 23 und 25 durchgeführt worden sei.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Stade - 3. Kammer - vom 9. September 2021, soweit es die Klage abgewiesen hat, zu ändern und wie folgt neu zu fassen:

Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin weitere Beihilfeleistungen in Höhe von insgesamt 4.789,03 EUR zu gewähren.

Die Bescheide des Beklagten vom 27. Mai 2014 und vom 2. Juli 2014 (jeweils zu Nr. 697 00 98), vom 21. Juli 2014 (zu Nr. 712 70 65), vom 20. November 2014 und vom 9. Dezember 2014 (zu Nr. 730 84 35) und vom 10. Dezember 2014 (zu Nr. 732 88 99) sowie der Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 23. August 2018 werden aufgehoben, soweit sie dem entgegenstehen.

Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Zinsen auf diesen Betrag in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 25. September 2018 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er erwidert, die von der Klägerin in Bezug genommene BhV (des Bundes) sei durch das Inkrafttreten der NBhVO am 1. Januar 2012 nicht mehr beachtlich. § 1 NBhVO regele ergänzend zu § 80 NBG Inhalt und Umfang sowie das Verfahren der Beihilfegewährung. Ergänzende Regelungen seien in § 7 Abs. 1 NBhVO lediglich zu Leistungen aufgrund von Rechtsvorschriften oder aufgrund arbeitsvertraglicher Vereinbarungen getroffen worden. § 80 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 NBG würden hiervon jedoch nicht berührt. Aufgrund der vorstehenden Regelungen seien die zustehenden (gewährten) Leistungen aus einer Krankenversicherung auf den ermittelten beihilfefähigen Gesamtbetrag angerechnet worden. Es sei ferner zu berücksichtigen, dass § 80 Abs. 4 NBG auf den Beihilfeberechtigten selbst abstelle, während vorliegend Aufwendungen des Ehegatten der Beihilfeberechtigten streitgegenständlich seien. Insofern gelte der Grundsatz, dass sich der Ehegatte eines Beihilfeberechtigten eigenständig selbst zu versichern habe. Da der Grundsatz der eigenen Vorsorge gelte, sei davon auszugehen, dass im vorliegenden Fall eine 100 %-Erstattung nicht beabsichtigt sei. Auch für gesetzlich Versicherte sei es üblich, dass die Kosten für Zahnersatz von der Krankenversicherung nicht vollständig übernommen würden. Nach Vorlage der berichtigten Implantatbescheinigung vom 18. Dezember 2014 werde die Beihilfefähigkeit der im Bescheid vom 10. Dezember 2014 insoweit noch in Abzug gebrachten Aufwendungen unstreitig gestellt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.

Entscheidungsgründe

I. Die Berufung der Klägerin hat Erfolg. Die Klägerin hat gegen den Beklagten Anspruch auf weitere Beihilfe nebst Prozesszinsen. Dementsprechend ist das Urteil des Verwaltungsgerichts, soweit es die Klage abgewiesen hat, zu ändern und der Klage insgesamt stattzugeben.

Die zulässige Klage ist begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Gewährung weiterer Beihilfe i. H. v. insgesamt 4.789,03 € sowie auf Zahlung von Prozesszinsen.

Die Beihilfebescheide des Beklagten vom 27. Mai 2014 sowie dessen Neufestsetzung vom 2. Juli 2014 (Nr. 697 00 98), vom 21. Juli 2014 (Nr. 712 70 65), vom 20. November 2014 und dessen Neufestsetzung vom 9. Dezember 2014 (Nr. 730 84 35) sowie vom 10. Dezember 2014 (Nr. 732 88 99) jeweils in der Gestalt, die sie durch den Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 23. August 2018 gefunden haben, sind rechtswidrig, soweit sie diese Beihilfegewährung versagen, und verletzen die Klägerin dadurch in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.

Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung beihilferechtlicher Streitigkeiten ist grundsätzlich - so auch hier - die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen, für die Beihilfen beansprucht werden, soweit nicht eine später ergangene Regelung Rückwirkung für vergangene Zeiträume entfaltet (BVerwG, Urteil vom 24.2.2011 - BVerwG 2 C 40.09 -, juris Rn. 7; Urteil vom 2.4.2014 - BVerwG 5 C 40.12 -, juris Rn. 9; Nds. OVG, Beschluss vom 7.3.2013 - 5 LB 246/12 -, juris Rn. 24). Danach richtet sich der geltend gemachte Anspruch nach § 80 des Niedersächsischen Beamtengesetzes vom 25. März 2009 (Nds. GVBl. S. 72) in der mit Wirkung vom 1. August 2013 geänderten Fassung nach Art. 8 des Gesetzes vom 20. Dezember 2016 (Nds. GVBl. S. 308) und §§ 5 ff., 9 f. der Niedersächsischen Beihilfeverordnung vom 7. November 2011 (Nds. GVBl. S. 372) in der Fassung vom 2. Juli 2013 (Nds. GVBl. S. 196).

In Anwendung dieser Vorschriften ergibt sich entgegen der Auffassung des Beklagten für die in Rede stehenden Aufwendungen ein - weiterer - Beihilfeanspruch der Klägerin.

1. Die Klägerin kann für die streitgegenständlichen zahnärztlichen Behandlungen ihres Ehemannes Beihilfe beanspruchen. Nach § 80 Abs. 2 Nr. 1 NBG ist der Ehemann der Klägerin berücksichtigungsfähiger Angehöriger der (seinerzeit) nach § 80 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1 NBG beihilfeberechtigten Klägerin, und zwar mit einem Bemessungssatz von 70 v. H. (§ 80 Abs. 5 Satz 3 Nr. 2 NBG).

Der dem Grunde nach bestehende Beihilfeanspruch ist nicht nach § 80 Abs. 3 Satz 2 NBG ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift wird für Aufwendungen für berücksichtigungsfähige Angehörige keine Beihilfe gewährt, wenn der Gesamtbetrag der Einkünfte im zweiten Kalenderjahr vor der Stellung des Beihilfeantrags 18.000 € überstiegen hat. Dass diese Voraussetzungen für eine Versagung einer Beihilfe nicht vorliegen, ist zwischen den Beteiligten unstreitig.

Gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1, Abs. 5, Abs. 6 NBG in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Satz 1 NBhVO sind die nachgewiesenen und angemessenen Aufwendungen für medizinisch notwendige, nach wissenschaftlich allgemein anerkannten Methoden erbrachten zahnärztlichen Leistungen beihilfefähig; die Angemessenheit der Aufwendungen richtet sich nach dem Gebührenrahmen der Gebührenordnung für Zahnärzte - GOZ - (§ 5 Abs. 1 Satz 3 NBhVO). Die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für ambulante implantologische, kieferorthopädische Leistungen, Zahnersatz sowie für Material und zahntechnische Leistungen bei ambulanten zahnärztlichen Leistungen richtet sich nach §§ 9 und 10 NBhVO.

Dass es sich bei den Aufwendungen zur Begleichung der Rechnungen vom 23. Januar 2014, 18. März 2014, 17. Juni 2014, 10. Juli 2014 und 18. September 2014 um solche, unter vorgenannte Vorschriften fallende Aufwendungen handelt, steht zwischen den Beteiligten ebenfalls nicht im Streit.

2. Die Beteiligten streiten letztlich um die Berechnung der Höhe der zu gewährenden Beihilfe nach § 80 Abs. 4 NBG unter Berücksichtigung der Leistungen einer privaten Krankenversicherung. In diesem Zusammenhang wendet sich die Klägerin dagegen, dass der Beklagte von den ansonsten beihilfefähigen Aufwendungen - hier für zahnärztliche Behandlungen und Zahnersatz - Leistungen einer privaten Krankenversicherung in Abzug bringt und die Beihilfe (nur) von diesem reduzierten Betrag berechnet.

Insoweit hat der Beklagte hier zu Unrecht bei der Ermittlung der beihilfefähigen Aufwendungen die Leistungen einer privaten Krankenversicherung in Abzug gebracht. Nach § 80 Abs. 4 NBG sind Leistungen einer privaten Krankenversicherung nur in der Weise zu berücksichtigen, dass es entsprechend dem Grundsatz der Subsidiarität nicht durch die Gewährung einer Beihilfe zu einer Erstattung über die tatsächlichen Aufwendungen hinaus zugunsten des Beamten (Verbot der Übererstattung) kommt.

Beamte haben Anspruch auf Beihilfe für nachgewiesene und angemessene Aufwendungen für medizinisch notwendige Leistungen nach Maßgabe des § 80 Abs. 3 Satz 1 NBG und der Niedersächsischen Beihilfeverordnung. Die Beihilfe bemisst sich nach einem Vorhundertsatz der beihilfefähigen Aufwendungen (§ 80 Abs. 5 Satz 1 NBG). Grundlage für die Berechnung der Höhe der Beihilfe sind die "beihilfefähigen Aufwendungen". Weiter ist zu beachten, dass nach § 80 Abs. 4 Satz 1 NBG die Beihilfe zusammen mit den aus demselben Anlass zustehenden Leistungen u. a. aus Krankenversicherungen die "dem Grunde nach beihilfefähigen Aufwendungen" nicht übersteigen darf. Zustehende und nach Maßgabe der Verordnung nach Abs. 6 als gewährt geltende Leistungen nach Satz 1 sind bei der Beihilfegewährung vorrangig zu berücksichtigen, § 80 Abs. 4 Satz 2 NBG.

Die "dem Grunde nach beihilfefähigen Aufwendungen" nach § 80 Abs. 4 Satz 1 NBG sind nicht mit den "beihilfefähigen Aufwendungen" im Sinne des § 80 Abs. 5 Satz 1 NBG gleichzusetzen. Die "dem Grunde nach beihilfefähigen Aufwendungen" umfassen die nach den gesetzlichen Bestimmungen als solche bezeichneten Aufwendungen in tatsächlich entstandener Höhe, wobei etwaige in den Beihilferegelungen vorgesehenen Begrenzungen (etwa Höchstbeträge, Selbstbehalte, Festbeträge) sowie der Grundsatz der Angemessenheit nicht mindernd zu berücksichtigen sind (vgl. Topka/Möhle, Kommentar zum Beihilferecht Niedersachsens, NBhVO seit 1.1.2012, 29. Nachtrag Oktober 2021, § 80 NBG, zu Abs. 4 Anm. 4 (80/125)). Der Rechtsbegriff "dem Grunde nach beihilfefähigen Aufwendungen" beschreibt eine Grenze, die durch die Gewährung von Beihilfe unter Berücksichtigung der dem Beamten erbrachten oder zu gewährenden höchstmöglichen Leistungen von gesetzlicher und privater Krankenversicherung nicht überschritten werden darf, mithin eine Obergrenze der möglichen Erstattung - sogenannte 100 %-Erstattungsgrenze - (vgl. zu der Vorgängervorschrift des § 15 BhV bereits: Nds. OVG, Beschluss vom 7.1.2009 - 5 LA 499/07 -, juris Rn. 4). Mithin kann neben den dem Beamten erbrachten oder zu gewährenden höchstmöglichen Leistungen von gesetzlicher und privater Krankenversicherung eine Beihilfe allenfalls bis zu dieser Obergrenze gewährt werden, nicht aber darüber hinaus.

Für dieses Verständnis der Regelungen des § 80 Abs. 4 NBG spricht bereits der Gesetzeswortlaut. Schon der in Satz 1 dieser Vorschrift befindliche Zusatz "dem Grunde nach" lässt erkennen, dass ihm ein anderer Inhalt zukommt als dem für die Bemessung der Beihilfe maßgeblichen Begriff der "beihilfefähigen Aufwendungen" nach § 80 Abs. 5 Satz 1 NBG. Dass der in Absatz 4 Satz 1 verwendete Begriff "dem Grunde nach beihilfefähigen Aufwendungen" weiter zu verstehen ist und sämtliche tatsächlichen Aufwendungen für medizinisch notwendige Leistungen erfasst, soweit diese der Beihilfegewährung grundsätzlich zugänglich sind, lässt sich auch aus der Regelung des § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 lit. a NBG ableiten. Auch diese Bestimmung verwendet die Formulierung "dem Grunde nach beihilfefähigen Aufwendungen" und setzt sie in Beziehung zu Absatz 3 Satz 1 der Vorschrift. Nach § 80 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 NBG wird - soweit nachfolgend oder in der Verordnung nach Absatz 6 nichts anderes bestimmt ist - Beihilfe gewährt für die nachgewiesenen und angemessenen Aufwendungen für medizinisch notwendige Leistungen zur Vorbeugung vor Erkrankungen und deren Linderung sowie zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Gesundheit. Auch insoweit unterscheidet der Gesetzgeber zwischen den Rechtsbegriffen "beihilfefähigen Aufwendungen" und "dem Grunde nach beihilfefähigen Aufwendungen". Hätte dies einerseits in § 80 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 lit. a NBG und andererseits in § 80 Abs. 5 Satz 1 NBG identisch geregelt werden sollen, so wäre der Zusatz "dem Grunde nach" obsolet.

Zudem begegnete eine andere Auslegung des § 80 Abs. 4 Satz 1 NBG verfassungsrechtlichen Bedenken.

In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass es die verfassungsrechtliche Fürsorgepflicht wegen des Zusammenhangs mit der sich ebenfalls aus Art. 33 Abs. 5 Grundgesetz - GG - ergebenden Alimentationspflicht des Dienstherren verletzte, wenn der Beamte infolge eines für bestimmte krankheitsbedingte Aufwendungen vorgesehenen Leistungsausschlusses oder Leistungsbegrenzungen mit erheblichem finanziellen Kosten belastet bliebe, die er durch die Regelalimentation und eine zumutbare Eigenvorsorge nicht bewältigen kann (BVerwG, Urteil vom 26.3.2015 - BVerwG 5 C 9.14 -, juris Rn. 36; Urteil vom 26.4.2018 - BVerwG 5 C 4.17 -, juris Rn. 12; Nds. OVG, Beschluss vom 18.6.2019 - 5 LA 25/18 -, n. v.; Beschluss vom 6.4.2020 - 5 LC 76/18 -, juris Rn. 48).

Im Zusammenhang mit der Einführung der 100 %-Erstattungsgrenze im Beihilferecht des Landes Nordrhein-Westfalen (§ 12 Abs. 2a Satz 1 NRW BVO), welche es dem Grunde nach für mit dem Verfassungsrecht vereinbar gehalten hat, hat das Bundesverfassungsgericht - mit Blick auf die Fürsorgepflicht des Dienstherrn - ausgeführt (Beschluss vom 13.11.1990 - 2 BvF 3/88 -, juris Rn. 36 ff.):

"Die Beihilfe findet ihre Grundlage jedoch in der Fürsorgepflicht des Dienstherrn. [...]

Hat sich der Dienstherr für ein solches Beihilfesystem entschieden, muß es den Anforderungen genügen, die ihm aus der Fürsorgepflicht gegenüber den Beamten erwachsen. Zwar fordert die Fürsorgepflicht von Verfassungs wegen nicht den Ausgleich jeglicher aus Anlaß von Krankheits-, Geburts- und Todesfällen entstandenen Aufwendungen und auch nicht deren Erstattung in jeweils vollem Umfang (vgl. BVerwGE 60, 212 (219); BVerwG, NVwZ 1984, 908 = DVBl 1984, 963 (964)). Die Beihilfe muß allerdings sicherstellen, daß der Beamte in den genannten Fällen nicht mit erheblichen Aufwendungen belastet bleibt, die er auch über eine zumutbare Eigenvorsorge nicht abdecken kann.

Dem Beamten bleibt es grundsätzlich überlassen, wie er die im Beihilferecht vorausgesetzte Eigenvorsorge für den Krankheitsfall trifft (vgl. BVerfGE 79, 223 <234> sowie BVerwGE 20, 44 <51>; 77, 331 <336>). Angesichts der heute möglichen Höhe der Krankheitskosten ist sie jedoch in aller Regel sinnvoll nur durch den Abschluß einer angemessenen Krankenversicherung zu bewerkstelligen. Diesem Umstand hat der Dienstherr Rechnung zu tragen und deshalb bei der in Wahrnehmung seiner Fürsorgepflicht erfolgenden Ausgestaltung des Beihilferechts zu beachten, ob und inwieweit sich der Beamte unter Berücksichtigung der ihm zustehenden Beihilfen zu zumutbaren Bedingungen angemessen für Krankheits-, Geburts- und Todesfälle versichern kann. Der Dienstherr darf somit die Beihilfe, da er sie als eine die Eigenvorsorge des Beamten ergänzende Leistung konzipiert hat, nicht ohne Rücksicht auf die vorhandenen Versicherungsmöglichkeiten ausgestalten (vgl. BVerwGE 20, 44 <47>; 60, 212 <220>; 77, 345 <348>). [...]

b) Die Einführung der 100%-Grenze in das nordrhein-westfälische Beihilferecht ist mit den dargelegten verfassungsrechtlichen Vorgaben vereinbar, die aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn folgen. Es liegt im Rahmen des Beihilferechts, daß ein Zusammenwirken von Beihilfe und Versicherung nicht über eine Erstattung von Aufwendungen hinausgreift."

Dem ist das Bundesverwaltungsgericht unter Aufgabe seiner vorherigen Rechtsprechung zu der 100 %-Erstattungsgrenze gefolgt (Urteil vom 14.3.1991 - BVerwG 2 C 44.88 -, juris) und hat die in Niedersachsen bis zum 27. März 2009 geltende Regelung des § 15 Abs. 1 Satz 1 BhV dahin verstanden, dass die Beihilfe zusammen mit den aus demselben Anlass gewährten Leistungen aus einer Krankenversicherung die dem Grunde nach beihilfefähigen Aufwendungen nicht übersteigen darf, und eine solche Regelung als mit höherrangigem Recht, insbesondere dem Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG), dem Alimentationsprinzip und der Fürsorgepflicht des Dienstherrn, vereinbar angesehen. Es hat in der vorgenannten Vorschrift lediglich eine Begrenzung des Beihilfeanspruchs im Sinne einer 100 %-Erstattungsgrenze gesehen, jedoch nicht eine Regelung, nach der Leistungen einer privaten Krankenversicherung von den ansonsten als beihilfefähig anerkannten Aufwendungen in Abzug gebracht werden könnten (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.3.1991 - BVerwG 2 C 44.88 -, juris Rn. 15 f.).

Diese Erwägungen gebieten eine verfassungskonforme Auslegung der Vorschrift des § 80 Abs. 4 NBG dahin, dass der Inhalt dieser Vorschrift in Bezug auf private Krankenversicherungen auf eine 100 %-Erstattungsgrenze beschränkt ist und nicht Grundlage für eine Reduzierung der beihilfefähigen Aufwendungen (zur Bemessung der Höhe des Beihilfeanspruchs) bietet. Das insoweit abweichende Verständnis des Beklagten mit der Folge, dass die Leistungen einer privaten Krankenversicherung von den zuvor ermittelten beihilfefähigen Aufwendungen in Abzug gebracht werden und die Beihilfe auf Grundlage dieses reduzierten Betrages anhand des Bemessungssatzes berechnet wird, genügt nicht den Anforderungen, die ihm aus der Fürsorgepflicht gegenüber den Beamten erwachsen. Wie bereits dargelegt, fordert die Fürsorgepflicht von Verfassungs wegen zwar nicht den Ausgleich jeglicher aus Anlass von Krankheits-, Geburts- und Todesfällen entstandenen Aufwendungen und auch nicht deren Erstattung in jeweils vollem Umfang seitens des Dienstherrn. Allerdings muss die Beihilfe sicherstellen, dass der Beamte in den genannten Fällen nicht mit erheblichen Aufwendungen belastet bleibt, die er auch über eine zumutbare Eigenvorsorge nicht abdecken kann. Diesem Umstand hat der Dienstherr Rechnung zu tragen und deshalb bei der in Wahrnehmung seiner Fürsorgepflicht erfolgenden Ausgestaltung des Beihilferechts zu beachten, ob und inwieweit sich der Beamte unter Berücksichtigung der ihm zustehenden Beihilfen zu zumutbaren Bedingungen angemessen für Krankheits-, Geburts- und Todesfälle versichern kann. Der Dienstherr darf somit die Beihilfe, da er sie als eine die Eigenvorsorge des Beamten ergänzende Leistung konzipiert hat, nicht ohne Rücksicht auf die vorhandenen Versicherungsmöglichkeiten ausgestalten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13.11.1990 - 2 BvF 3/88 -, juris Rn. 39 f.; BVerwG, Urteil vom 14.3.1991 - BVerwG 2 C 44.88 -, juris Rn. 15 f.). Diese Erwägungen sind dahin zu verstehen, dass es dem Beamten im Allgemeinen möglich sein muss, die von der Beihilfe des Dienstherrn nicht abgedeckten Aufwendungen durch eigene Vorsorge - etwa dem Abschluss einer privaten Krankenversicherung - abzusichern.

Das von dem Beklagten vertretene Verständnis des § 80 Abs. 4 NBG nimmt dem Beamten aber diese Möglichkeit und wäre daher mit dem Alimentationsprinzip und der Fürsorgepflicht des Dienstherrn nicht vereinbar. Indem der Beklagte die Leistungen der privaten Krankenversicherung von den beihilfefähigen Aufwendungen in Abzug bringt, wird ihm diese Möglichkeit denknotwendig genommen, solange er das Krankheitskostenrisiko nicht zu 100 % privat absichert. Denn die Beihilfe mit einem Bemessungssatz zwischen 50 und 80 v. H. (§ 80 Abs. 5 Satz 2 NBG) deckt den insoweit reduzierten Betrag der beihilfefähigen Aufwendungen lediglich teilweise ab, so dass stets ein nicht unerheblicher Betrag zulasten des Beamten verbliebe (im Fall der Klägerin müsste sie 30 v. H. des um Erstattungen der privaten Krankenversicherung reduzierten Betrages der beihilfefähigen Aufwendungen selbst tragen).

Der dagegen erhobene Einwand des Beklagten, auch gesetzlich Versicherten werde zugemutet, einen Teil der Krankheitskosten selbst zu tragen, etwa bei Aufwendungen für Zahnersatz, vermag nicht zu überzeugen. Insoweit übersieht der Beklagte, dass auch gesetzlich Versicherte die Möglichkeit haben, die von der gesetzlichen Krankenversicherung nicht gedeckten Kosten durch eine private Krankenzusatzversicherung abzusichern, mithin einen vollständigen Schutz vor Krankheitskosten zu erlangen. Wie aufgezeigt, bestünde für Beamte diese Möglichkeit nicht, wollte man dem Beklagte in seinem Verständnis des § 80 Abs. 4 NBG folgen.

Auch nach dem sich aus den Gesetzgebungsmaterialien ergebenden Willen des Gesetzgebers sollte mit der Regelung in § 80 Abs. 4 Satz 1 NBG lediglich eine Erstattung über die dem Beamten tatsächlich entstanden Krankheitskosten hinaus durch Beihilfeleistungen ausgeschlossen werden. In dem Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des niedersächsischen Beamtenrechts vom 6. November 2008 heißt es zur Begründung der dort vorgeschlagenen Einführung des heutigen § 80 Abs. 4 NBG, der dbb habe (im Rahmen der Verbandsbeteiligung) darauf hingewiesen, es müsse eine Situation vermieden werden, wonach durch eine Versicherung von nicht beihilfefähigen Aufwendungsteilen eine Minderung der zustehenden Beihilfe erfolgen würde. Aufgrund der Regelung, die dem bisherigen Recht nachgebildet sei, seien die in einem Beihilfeantrag zusammengefassten, dem Grunde nach beihilfefähigen Aufwendungen den dazu gewährten Leistungen aus einer Krankenversicherung usw. gegenüberzustellen; die seitens des dbb befürchtete Situation könne daher nicht eintreten (LT-Drs.16/655, S. 140). Diesen Ausführungen, insbesondere die Verwendung des Wortes "gegenüberstellen", lässt sich entnehmen, dass mit dieser Bestimmung lediglich verhindert werden sollte, dass die Leistungen von Beihilfe und Krankenversicherung des Beamten über eine Erstattung der tatsächlich entstandenen Aufwendungen hinausgehen.

Ferner ist der Gesetzesbegründung (LT-Drs. 16/655, S. 140, 2. Abs.) zu entnehmen, dass die Regelung des § 80 Abs. 4 NBG dem bisherigen Recht nachgebildet ist. Nach dem bis dahin über § 87c Abs. 1 NBG Anwendung findenden § 15 Abs. 1 BhV (vom 1.11.2001 [GMBl. 2001, S. 918] zuletzt geändert durch Rundschreiben des Bundesministeriums des Innern vom 30.1.2004 [GMBl. 2004, S. 379]) darf Beihilfe zusammen mit den aus demselben Anlass gewährten Leistungen aus einer Krankenversicherung, einer Pflegeversicherung, auf Grund von Rechtsvorschriften oder arbeitsvertraglichen Vereinbarungen die dem Grunde nach beihilfefähigen Aufwendungen nicht übersteigen. Insoweit handelt es sich - wie bereits dargelegt - um ein Vorschrift, die den Beihilfeanspruch des Beamten unter Berücksichtigung von zustehenden Leistungen von privaten und gesetzlichen Krankenversicherungen im Sinne einer Deckelung auf eine Erstattung der tatsächlichen Aufwendungen begrenzt, nicht jedoch um eine Regelung, nach der Leistungen einer privaten Krankenversicherung von den ansonsten als beihilfefähig anerkannten Aufwendungen in Abzug gebracht werden könnten (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.3.1991 - BVerwG 2 C 44.88 -, juris Rn. 15 f.). In den weiteren Gesetzgebungsmaterialien finden sich keine Anhaltspunkte dafür, dass insoweit - abweichend von der bisherigen Rechtslage - durch Landesrecht eine weitergehende Berücksichtigung von Leistungen privater Krankenversicherungen erfolgen sollte.

Gegen die Auffassung des Beklagten spricht ferner die Änderung des Gesetzesentwurfes der Landesregierung im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens. Während der Gesetzesentwurf der Landesregierung (LT-Drs. 16/655) noch folgenden Wortlaut des § 80 Abs. 4 Satz 2 NBG-E vorgesehen hatte: "Zustehende Leistungen nach Satz 1 Nrn. 3 und 4 sind von den beihilfefähigen Aufwendungen abzuziehen", beschloss der Landtag nachstehende Formulierung: "Zustehende und nach Maßgabe der Verordnung nach Abs. 6 als gewährt geltende Leistungen nach Satz 1 sind bei der Beihilfewährung vorrangig zu berücksichtigen". Diese Änderung geht auf die Empfehlung des Ausschusses für Inneres, Sport und Integration (Vorlage 21 vom 16.3.2009 zu LT-Drs. 16/655, S. 60) zurück mit der Erwägung, hinsichtlich der Anrechnung der Leistungen Dritter - auch bezogen auf Leistungen nach § 80 Abs. 4 Satz 1 Nrn. 1 und 2 NBG-E - seien unterschiedliche Verfahren möglich, die im Einzelnen zu regeln allerdings der Verordnung überlassen bleiben könne. Von der Regelung einer Anrechnung von zustehenden Leistungen auf die beihilfefähigen Aufwendungen - wie sie der Beklagte in den angegriffenen Bescheiden vornimmt - im Zusammenhang mit der Begrenzungsvorschrift des § 80 Abs. 4 NBG hat der Gesetzgeber bewusst Abstand genommen.

In diesem Zusammenhang findet sich die zuvor angesprochene unterschiedliche Verfahrensweise hinsichtlich der Anrechnung der Leistungen Dritter in § 7 NBhVO. Dabei wird wiederum zwischen den unterschiedlichen Leistungen Dritter i. S. d. § 80 Abs. 1 Nrn. 1 bis 4 NBG unterschieden. So sind lediglich Aufwendungen, die aufgrund von Rechtsvorschriften oder arbeitsvertraglichen Vereinbarungen von Dritten getragen oder erstattet worden sind, von der Beihilfefähigkeit ausgenommen (§ 7 Abs. 1 NBhVO). Ferner ist bei Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung von den beihilfefähigen Aufwendungen für Zahnersatz, Zahnkronen und Suprakonstruktionen stets der höchstmögliche Festzuschuss der gesetzlichen Krankenversicherung abzuziehen (§ 7 Abs. 3 NBhVO). Entsprechende Regelungen, wonach Leistungen einer privaten Krankenversicherung "von den beihilfefähigen Aufwendungen" in Abzug zu bringen wären, fehlen indes.

Schließlich entspricht das vom Senat zugrunde gelegte Verständnis dem Sinn und Zweck der Regelung des § 80 Abs. 4 NBG. Durch die "100 %-Erstattungsgrenze" soll - lediglich - vermieden werden, dass der Beamte durch das Zusammentreffen verschiedener zweckidentischer Leistungen mehr Aufwendungen erstattet bekommt, als tatsächlich entstanden sind. Es handelt sich um eine Vorschrift zur Deckelung der Beihilfe dahin, dass Übererstattungen zugunsten des Beamten verhindert werden. Dies entspricht zum einen dem Grundgedanken der Subsidiarität der Beihilfe, nach dem die Beihilfe als bloße Hilfeleistung des Dienstherrn nur ergänzend und in Bezug auf angemessene Aufwendungen zu notwendigen Maßnahmen einzugreifen hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.2005 - BVerwG 2 C 35.04 -, juris Rn. 17) und berücksichtigt zum anderen, dass das System der Beihilfe nicht dazu dient, den Beamten zu bereichern (vgl. Topka/Möhle, a.a.O., § 80 NBG, zu Abs. 4 Anm. 2 (80/119); Brinktrine/Neuhäuser, BeckOK Beamtenrecht Niedersachsen, 23. Edition Stand 1.8.2022, NBG § 80 Rn. 27). Hingegen ist nichts dafür ersichtlich, dass Sinn und Zweck der Regelung sein sollte, dem Beamten die Möglichkeit zu nehmen, durch Eigenvorsorge das Krankheitskostenrisiko vollständig absichern.

Soweit der Beklagte in der mündlichen Verhandlung die Auffassung vertreten hat, es sei zwischen Beamten als Beihilfeberechtigte gemäß § 80 Abs. 1 NBG und Personen zu unterscheiden, die als Angehörige von Beamten bei der Beihilfegewährung berücksichtigungsfähig seien (§ 80 Abs. 2 NBG), und für Letztgenannte werde eine Beihilfe nur gewährt, wenn der Gesamtbetrag ihrer Einkünfte im zweiten Kalenderjahr vor der Stellung des Beihilfeantrags 20.000 € nicht übersteige (§ 80 Abs. 3 Satz 2 NBG), so dass dem Prinzip der Eigenvorsorge für diesen Personenkreis höhere Bedeutung zukomme, vermag dieser Einwand nicht zu überzeugen. Die von dem Beklagten vorgenommene Unterscheidung zwischen solchen Aufwendungen, die den Beihilfeberechtigen und solchen, die berücksichtigungsfähige Angehörige betreffen, findet im Gesetz keine Grundlage. Insbesondere nimmt § 80 Abs. 4 NBG eine solche Differenzierung nicht vor, sondern findet auf alle Fälle der Beihilfegewährung gleichermaßen Anwendung.

3. Nach Maßgabe dessen steht der Klägerin der mit der Klage geltend gemachte Anspruch auf weitere Beihilfe i. H. v. insgesamt 4.789,03 € gegen den Beklagten zu. Im Einzelnen:

a) Bescheid Nr. 697 00 98

aa) Zunächst steht der Klägerin hinsichtlich der mit Rechnung vom 23. Januar 2014 entstandenen Aufwendungen i. H. v. 153,99 € eine Beihilfe nicht zu. Dem liegt zugrunde, dass zum einen anteilige Aufwendungen für Material und für zahntechnische Leistungen - im betreffenden Bescheid als "Material- und Laborkosten" bezeichnet - i. H. v. 91,04 € gemäß § 10 NBhVO lediglich zu 40 Prozent beihilfefähig sind (= 36,42 €) und zum anderen gemäß § 7 Abs. 3 NBhVO der höchstmögliche Festzuschuss der gesetzlichen Krankenversicherung i. H. v. 94,45 € von den beihilfefähigen Aufwendungen abzuziehen sind, so dass beihilfefähige Aufwendungen i. H. v. 4,92 € verbleiben. Unter Berücksichtigung des Bemessungssatzes von 70 v. H. errechnet sich ein Beihilfeanspruch i. H. v. 3,44 €.

Allerdings steht insoweit der Gewährung der Beihilfe § 80 Abs. 4 Satz 1 NBG entgegen. Die dem Grunde nach beihilfefähigen Aufwendungen i. H. v. 153,99 € sind bereits durch die Leistungen der privaten Krankenversicherung i. H. v. 77,00 € und den nach § 80 Abs. 4 Satz 2 NBG in Verbindung mit § 7 Abs. 3 NBhVO anzusetzenden höchstmöglichen Festzuschuss der gesetzlichen Krankenversicherung i. H. v. 94,45 € gedeckt. Insoweit ist nicht lediglich der tatsächlich von der gesetzlichen Krankenversicherung geleistete Erstattungsbetrag in Abzug zu bringen (vgl. unter Bezugnahme auf die Gesetzgebungsmaterialien: Schmidt, in: Plog/Widow, BBG, Stand: Oktober 2022, Bd. 6, NBG § 80 Rn. 96). Die Gewährung einer Beihilfe führte hier zu einer nach § 80 Abs. 4 Satz 1 NBG unzulässigen Übererstattung der tatsächlich entstandenen Aufwendungen gemäß Rechnung vom 23. Januar 2014.

bb) Hinsichtlich der mit Rechnung vom 18. März 2014 entstandenen Aufwendungen i. H. v. 2.815,22 € steht der Klägerin eine Beihilfe i. H. v. 1.407,60 € zu. Unter Berücksichtigung der von der Klägerin nicht angegriffenen Kürzungen beläuft sich der Betrag der beihilfefähigen Aufwendungen auf 2.049,80 €. Dabei ist der Beklagte zugunsten der Klägerin davon ausgegangen, dass ein Anspruch auf einen Festzuschuss der gesetzlichen Krankenversicherung nicht bestanden hat. Bei einem Bemessungssatz von 70 v. H. ergibt sich eine Beihilfe i. H. v. 1.434,86 €.

Allerdings ist der Beihilfeanspruch der Klägerin nach § 80 Abs. 4 Satz 1 NBG auf 1.407,60 € beschränkt, weil die dem Grunde nach beihilfefähigen Aufwendungen i. H. des Rechnungsbetrags von 2.815,22 € nach Abzug der Leistungen der privaten Krankenversicherung i. H. v. 1.407,62 € lediglich i. H. v. 1.407,60 € nicht gedeckt sind. Die Gewährung einer Beihilfe über diesen Betrag hinaus führte hier zu einer nach § 80 Abs. 4 Satz 1 NBG unzulässigen Übererstattung der tatsächlichen Aufwendungen.

Für die mit Rechnungen vom 23. Januar 2014 und 16. März 2014 entstandenen Aufwendungen kann die Klägerin eine Beihilfe i. H. v. 1.407,60 € beanspruchen. Unter Anrechnung der vom Beklagten insoweit bereits erbrachten Beihilfe i. H. v. 449,53 € steht der Klägerin - nach § 88 VwGO begrenzt auf den von ihr mit der Klage geltend gemachten Betrag - noch weitere Beihilfe i. H. v. 939,37 € zu.

b) Bescheid Nr. 712 70 65

Für die mit Rechnung vom 17. Juni 2014 entstandenen Aufwendungen i. H. v. 4.488,20 € steht der Klägerin eine Beihilfe i. H. v. 1.635,91 € zu. Unter Berücksichtigung der von der Klägerin nicht angegriffenen Kürzungen und des höchstmöglichen Festzuschusses der gesetzlichen Krankenversicherung (§ 7 Abs. 3 NBhVO) i. H. v. 411,74 € beläuft sich der Betrag der beihilfefähigen Aufwendungen auf 2.337,02 €. Bei einem Bemessungssatz von 70 v. H. ergibt sich eine Beihilfe i. H. v. 1.635,91 €.

Die Gewährung einer Beihilfe in vorgenannter Höhe führt unter Berücksichtigung der Leistungen der privaten Krankenversicherung i. H. v. 2.244,11€ sowie des höchstmöglichen Festzuschusses der gesetzlichen Krankenversicherung i. H. v. 411,74 € nicht zu einer Überschreitung der dem Grunde nach beihilfefähigen Aufwendungen im Sinne des § 80 Abs. 4 Satz 1 NBG in Höhe des Rechnungsbetrags von 4.488,20 €.

Mithin steht der Klägerin für die o. a. Aufwendungen ein Beihilfeanspruch i. H. v. 1.635,91 zu.

Da der Beklagte der Klägerin auf diesen Betrag bereits eine Beihilfe i. H. v. 65,04 € gewährt hat, verbleibt ein Anspruch der Klägerin auf Beihilfe i. H. v. 1.570,87 €.

c) Bescheid Nr. 730 84 35

Für die mit Rechnung vom 10. Juli 2014 entstandenen Aufwendungen i. H. v. 2.762,31 € steht der Klägerin eine Beihilfe i. H. v. 1.166,07 € zu. Unter Berücksichtigung der von der Klägerin nicht angegriffenen Kürzungen beläuft sich der Betrag der beihilfefähigen Aufwendungen auf 1.665,81 €. Dabei ist der Beklagte zugunsten der Klägerin davon ausgegangen, dass ein Anspruch auf einen Festzuschuss der gesetzlichen Krankenversicherung nicht bestanden hat. Bei einem Bemessungssatz von 70 v. H. ergibt sich eine Beihilfe i. H. v. 1.166,07 €.

Die Gewährung einer Beihilfe in vorgenannter Höhe führt unter Berücksichtigung der Leistungen der privaten Krankenversicherung i. H. v. 1.381,16 € nicht zu einer Überschreitung der dem Grunde nach beihilfefähigen Aufwendungen im Sinne des § 80 Abs. 4 Satz 1 NBG in Höhe des Rechnungsbetrags von 2.762,31 €

Da der Beklagte der Klägerin auf diesen Betrag bereits eine Beihilfe i. H. v. 199,26 € gewährt hat, verbleibt ein Anspruch der Klägerin auf weitere Beihilfe - beschränkt auf den von ihr mit der Klage gelten gemachten Betrag - i. H. v. 966,79 €.

d) Bescheid Nr. 732 88 99

Für die mit Rechnung vom 18. September 2014 entstandenen Aufwendungen i. H. v. 4.279,53 € steht der Klägerin eine Beihilfe i. H. v. 1.607,66 € zu. Unter Berücksichtigung des höchstmöglichen Festzuschusses der gesetzlichen Krankenversicherung (§ 7 Abs. 3 NBhVO) i. H. v. 384,96 € beläuft sich der Betrag der beihilfefähigen Aufwendungen auf 2.296,66 €. Dem liegt zugrunde, dass die vom Beklagten im angefochtenen Bescheid noch abgelehnten Material- und Laborkosten - abgesehen von den nicht beihilfefähigen Aufwendungen für die individuelle Charakterisierung und/oder die Farbgebung durch Bemalen i. H. v. 158,79 € - als beihilfefähig anzusehen sind mit der Folge, dass zu den vom Beklagten bereits anerkannten Material- und Laborkosten weitere Aufwendungen i. H. v. 959,42 € zu berücksichtigen sind. Zudem sind Aufwendungen für zahnärztliches Honorar in voller Höhe von 1.722,20 € (mithin sind weitere 485,88 €) beihilfefähig. Bei einem Bemessungssatz von 70 v. H. ergibt sich für beihilfefähige Aufwendungen von 2.296,66 € eine Beihilfe i. H. v. 1.607,66 €.

Die Gewährung einer Beihilfe in vorgenannter Höhe führt unter Berücksichtigung der Leistungen der privaten Krankenversicherung i. H. v. 2.139,77 € sowie des höchstmöglichen Festzuschusses der gesetzlichen Krankenversicherung (§ 7 Abs. 3 NBhVO) i. H. v. 384,96 € nicht zu einer Überschreitung der dem Grunde nach beihilfefähigen Aufwendungen im Sinne des § 80 Abs. 4 Satz 1 NBG in Höhe des Rechnungsbetrags von 4.279,53 €.

Da der Beklagte mit dem betreffenden Bescheid keine Beihilfe gewährt hat, steht der Klägerin für die mit Rechnung vom 18. September 2014 entstandenen Aufwendungen der mit der Klage geltend gemachte Anspruch auf weitere Beihilfe i. H. v. 1.312,00 € gegen den Beklagten zu.

Mit den angeführten Teilbeträgen von 939,37 € (Bescheid Nr. 697 00 98), von 1.570,87 € (Bescheid Nr. 712 70 65), von 966,79 € (Bescheid Nr. 730 84 35) und 1.312,00 € (Bescheid Nr. 732 88 99) greift der geltend gemachte Anspruch der Klägerin auf weitere Beihilfe i. H. v. insgesamt 4.789,03 € durch.

4. Da die Klägerin einen Anspruch auf Gewährung weiterer Beihilfe hat, stehen ihr nach §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB hinsichtlich eines Betrags i. H. v. 4.789,03 € Prozesszinsen i. H. v. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem Zeitpunkt der Rechtshängigkeit, welcher mit der Klageerhebung am 25. September 2018 eingetreten ist (§§ 81 Abs. 1, 90 VwGO), zu (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.3.1990 - BVerwG 2 C 33.87 -, juris Rn. 23; Nds. OVG, Urteil vom 24.11.2015 - 5 LB 83/15 -, juris Rn. 77).

II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 709 Satz 2, 711 ZPO.

III. Gründe nach § 132 Abs. 2 VwGO, § 63 Abs. 3 BeamtStG, § 127 BRRG für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.