Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 10.01.2023, Az.: 1 LA 154/21

Außenbereich; Betriebsleiterwohnhaus; Landwirt; privilegierte Vorhaben; Treu und Glauben; Betriebsleiterwohnhaus für einen landwirtschaftlichen Betrieb

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
10.01.2023
Aktenzeichen
1 LA 154/21
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2023, 10026
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2023:0110.1LA154.21.00

Verfahrensgang

vorgehend
VG Lüneburg - 16.09.2021 - AZ: 12 A 121/18

Fundstellen

  • BauR 2023, 592-593
  • DÖV 2023, 314
  • KomVerw/B 2024, 222-224
  • KomVerw/LSA 2024, 224-227
  • KomVerw/MV 2024, 228-230
  • KomVerw/S 2024, 222-224
  • NVwZ-RR 2023, 229
  • NordÖR 2023, 120
  • ZfBR 2023, 268-269

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Es reicht regelmäßig aus, wenn für einen landwirtschaftlichen Vollerwerbsbetrieb Wohnraum für zwei Generationen zur Verfügung steht.

  2. 2.

    Ein vernünftiger, auf die größtmögliche Schonung des Außenbereichs bedachter Landwirt kann nach Treu und Glauben nicht verlangen, ein Wohngebäude für seinen Betriebsnachfolger im Außenbereich errichten zu dürfen, wenn er selbst den Bedarf für diesen Wohnraum dadurch hervorgerufen hat, dass er bestehenden Wohnraum anderen Personen überlassen hat.

Tenor:

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Lüneburg - 12. Kammer (Einzelrichterin) - vom 16. September 2021 wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes für das Zulassungsverfahren wird auf 25.000 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger begehrt die Erteilung einer Baugenehmigung für ein Gebäude im Außenbereich.

Der Kläger ist Eigentümer eines von einem landwirtschaftlichen Betrieb genutzten und mit einem Wohnhaus mit vier Wohnungen bebauten Grundstücks unter der Adresse A-Straße in Winsen (Luhe). Nach den Angaben des Klägers bewohnt er selbst zusammen mit seiner Ehefrau eine dieser Wohnungen im Rahmen eines Altenteilrechts. Eine weitere Wohnung werde durch seine Schwester bewohnt, die seinerzeit ins Haus gezogen sei, um unter anderem die gemeinsame Mutter als vormalige Altenteilerin zu pflegen. In der dritten Wohnung lebten die hochbetagten Schwiegereltern des Klägers, die der Pflege durch ihn und seine Ehefrau bedürften. In der vierten Wohnung, einer Dachgeschosswohnung, wohne derzeit sein Sohn als jetziger Betriebsinhaber gemeinsam mit dessen jüngerem Bruder.

Südlich des klägerischen Wohngrundstücks liegt ein weiteres, zumindest ursprünglich ebenfalls im Eigentum des Klägers stehendes Grundstück unter der postalischen Adresse D. E. F. (Gemarkung Luhdorf, Flur G., Flurstück H.).

Im Mai 2016 beantragte der Kläger die Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung eines Wohnhauses auf dem letztgenannten Grundstück, den die Beklagte mit Bescheid vom 15. November 2017 ablehnte. Nach erfolgloser Durchführung des Widerspruchsverfahrens hat der Kläger Verpflichtungsklage auf Erteilung einer Baugenehmigung erhoben. Das Wohngebäude sei als Betriebsleiterhaus für den Betriebsnachfolger, seinen älteren Sohn, im Außenbereich bauplanungsrechtlich zulässig. Dessen ständige Anwesenheit sei zur Sicherung sämtlicher landwirtschaftlicher Maschinen gegen Diebstahl oder Brand erforderlich. Zudem würden auf dem Betriebsgrundstück landwirtschaftliche Erzeugnisse gelagert, die gegebenenfalls verarbeitet würden.

Die Klage hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 16. September 2021 abgewiesen. Das Bauvorhaben sei nicht gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB zulässig, weil es nicht dem landwirtschaftlichen Betrieb diene. Zwar dürfte ein Betriebsleiterwohnhaus in der unmittelbaren Nachbarschaft zu den landwirtschaftlichen Gebäuden dem Betrieb förderlich sein. Das beantragte Wohnhaus auf dem Grundstück des Klägers diene aber deshalb nicht dem landwirtschaftlichen Betrieb, weil auf dem Hofgrundstück ausreichend Wohnraum zur Verfügung stehe, um auch generationsübergreifend den Fortbestand des Betriebs zu sichern. Darauf, dass alle Wohnungen bewohnt seien, könne sich der Kläger nach Treu und Glauben nicht berufen. Er habe seinem Sohn den Betrieb in dem Wissen übergeben, dass keine angemessene Wohnung für ihn zur Verfügung stehen werde. Durch die Überlassung von Wohnungen an seine Schwester sowie an seine Schwiegereltern habe er der Hofstelle Wohnraum entzogen. Darüber hinaus könne sich der Kläger nicht darauf berufen, dass die ständige Anwesenheit des Betriebsinhabers notwendig sei, um die landwirtschaftlichen Maschinen vor Diebstahl und Brand zu sichern. Ein entsprechender Abschreckungseffekt für Diebe gehe von den bereits bestehenden Wohnungen, die auch näher an den Scheunen und den darin befindlichen Maschinen stünden, in gleicher Weise aus. Zudem sei das Bauvorhaben nach seiner Ausgestaltung und Beschaffenheit nicht von dem Zweck geprägt, dem Betriebsleiter das Wohnen auf dem Betrieb zu ermöglichen.

II.

Der gegen dieses Urteil gerichtete, auf den Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils sind dann dargelegt, wenn es dem Rechtsmittelführer gelingt, wenigstens eine erhebliche Tatsachenfeststellung oder einen tragenden Rechtssatz mit plausiblen Gegenargumenten derart in Frage zu stellen, dass sich dadurch etwas am Entscheidungsergebnis ändern könnte. Überwiegende Erfolgsaussichten sind nicht erforderlich; es genügt, wenn sich diese als offen erweisen. Solche Zweifel hat der Kläger nicht dargelegt.

Der Kläger wendet gegen das verwaltungsgerichtliche Urteil ein, er habe entgegen der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts seinem landwirtschaftlichen Betrieb keinen Wohnraum entzogen, sondern den Wohnraum nur auf Zeit Mitgliedern der Familie überlassen, die auf den Wohnraum angewiesen seien. Dabei handele es sich um eine in der Landwirtschaft übliche familiäre Solidaritätsleistung. Die Verwandten seien jeweils aus legitimen Gründen, die dem Kläger nicht vorgeworfen werden könnten, auf der Hofstelle aufgenommen worden. Es könne dem Kläger auch nicht vorgeschrieben werden, seinen Sohn und künftigen Betriebsinhaber auf eine Wohnmöglichkeit in einer Wohngemeinschaft mit dessen Bruder zu verweisen. Dieser Vortrag rechtfertigt nicht die Zulassung der Berufung.

Das Verwaltungsgericht hat einen Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung für ein weiteres Betriebsleiterwohnhaus zutreffend mit der Begründung abgelehnt, dass bereits ausreichend Wohnraum auf dem Betriebsgrundstück zur Verfügung steht. Das entspricht der in der Rechtsprechung verbreiteten und jedenfalls für den Regelfall zutreffenden Annahme, dass es regelmäßig ausreicht, wenn für einen landwirtschaftlichen Vollerwerbsbetrieb Wohnraum für zwei Generationen zur Verfügung steht (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 17.1.2022 - 2 A 140/21 -, AUR 2022, 149 = juris Rn. 12; BayVGH, Beschl. v. 29.6.2018 - 1 ZB 16.1757 -, juris Rn. 5, beide m.w.N.); einem weitergehenden Wohnungsangebot fehlt das Merkmal des "Dienens" im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB. So liegt der Fall auch hier.

Dass ein erheblicher Teil der vorhandenen vier Wohnungen anderen Familienangehörigen des Klägers zur Verfügung gestellt und dessen Nutzung möglicherweise schuldrechtlich und/oder sogar dinglich gesichert worden ist, steht dem nicht entgegen. Durch die Überlassung von Wohnraum (hier: an die Schwester, die Schwiegereltern und den Bruder des künftigen Betriebsinhabers) für ihrerseits nicht gemäß § 35 Abs. 1 BauGB privilegierte Nutzungen im Außenbereich hat der Kläger einen Wohnbedarf herbeigeführt, der ohne diese Nutzungen nicht bestünde. Insofern ist die Wertung des Verwaltungsgerichts zutreffend, dass ein vernünftiger, auf die größtmögliche Schonung des Außenbereichs bedachter Landwirt nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) nicht verlangen kann, einen von ihm selbst verursachten Nutzungskonflikt auf Kosten des Außenbereichs zu lösen. Räumt der Kläger somit - menschlich nachvollziehbar - dem Bedarf von nahen Angehörigen Vorrang vor der Schaffung von Wohnraum für seinen Betriebsnachfolger ein, ist er darauf verwiesen, den Wohnbedarf des Betriebsnachfolgers anderweitig zu decken und damit verbundene Schwierigkeiten (mangelnde Sicherung gegen Diebstahl, etc.) hinzunehmen oder ihnen anderweitig zu begegnen (vgl. BayVGH, Beschl. v. 29.6.2018 - 1 ZB 16.1757 -, juris Rn. 5; Beschl. v. 12.8.2016 - 15 ZB 15.696 -, BayVBl. 2017, 524 = juris Rn. 14; Urt. v. 30.11.2006 - 1 B 03.481 -, NVwZ-RR 2007, 664 = BRS 70 Nr. 91 = juris Rn. 22).

Darauf, ob das Wohngebäude angesichts seiner Ausmaße bereits den zulässigen Rahmen dessen überschreitet, was noch als dem Betrieb dienend angesehen werden kann, kommt es daher nicht an.

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG und Nr. 1a der Streitwertannahmen der mit Bau- und Immissionsschutzsachen befassten Senate des Nds. OVG für ab dem 1. Juni 2021 eingegangene Verfahren (zur Zulässigkeit der Festsetzung eines höheren Streitwerts in der Rechtsmittelinstanz für ab dem 1. Juni 2021 dort eingegangene Verfahren: Senatsbeschl. v. 28.6.2022 - 1 LA 173/21 -, BauR 2022, 1332 = ZfBR 2022, 693 = juris Rn. 14).