Verwaltungsgericht Oldenburg
Beschl. v. 28.11.2011, Az.: 11 B 2550/11

Zumutbarkeit des Besorgens eines serbischen Passes oder des Anstrebens der Einbürgerung in den kosovarischen Staatsverband für einen vor dem 1.01.1998 eingereisten aus dem Kosovo stammenden Ausländer; Anspruch eines Ausländers auf Erteilung eines Ausweisersatzes

Bibliographie

Gericht
VG Oldenburg
Datum
28.11.2011
Aktenzeichen
11 B 2550/11
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2011, 34474
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:VGOLDBG:2011:1128.11B2550.11.0A

Verfahrensgang

nachfolgend
OVG Niedersachsen - 11.04.2012 - AZ: 8 ME 224/11

Amtlicher Leitsatz

Einem vor dem 1. Januar 1998 eingereisten aus dem Kosovo stammenden Ausländer ist es zumutbar, sich um einen serbischen Pass zu bemühen. Auch kann von ihm verlangt werden, eine Einbürgerung in den kosovarischen Staatsverband anzustreben.

[Gründe]

1

Der nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO statthafte Antrag des Antragstellers, die Antragsgegnerin in Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm vorläufig bis zu einer Entscheidung über seine Klage (11 A 2549/11) einen Ausweisersatz zu erteilen, hat keinen Erfolg.

2

Zwar hat der Antragsteller einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Insoweit verweist er zu Recht darauf, dass der Aufenthalt eines Ausländers im Bundesgebiet ohne Besitz eines anerkannten und gültigen Passes oder Passersatzes strafbewehrt ist (vgl. § 95 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG). Es fehlt jedoch an dem erforderlichen Anordnungsanspruch, denn der Antragsteller hat keinen materiellen Anspruch auf Erteilung des begehrten Ausweisersatzes.

3

Nach § 48 Abs. 2 AufenthG genügt ein Ausländer, der einen Pass weder besitzt noch in zumutbarer Weise erlangen kann, der Ausweispflicht mit der Bescheinigung über einen Aufenthaltstitel oder die Aussetzung der Abschiebung, wenn sie mit den Angaben zur Person und einem Lichtbild versehen und als Ausweisersatz bezeichnet ist. Einen solchen Ausweisersatz verweigert die Antragsgegnerin dem Antragsteller, der einen gültigen Pass nicht mehr besitzt, seitdem sein 1991 in ...... ausgestellter jugoslawischer Reisepass im Jahre 1996 abgelaufen ist. Entgegen der Rechtsauffassung des Antragstellers ist die Antragsgegnerin jedoch nicht verpflichtet, ihm einen Ausweisersatz auszustellen. Eine solche Verpflichtung ihrerseits bestünde lediglich dann, wenn der Antragsteller einen anerkannten und gültigen Pass in zumutbarer Weise nicht erlangen könnte, § 55 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AufenthV. Der Antragsteller kann aber einen serbischen (a) oder einen kosovarischen (b) Reisepass in zumutbarer Weise beschaffen. Dem stehen weder tatsächliche Gründe noch rechtliche Erwägungen entgegen.

4

a. Der Antragsteller ist als ehemaliger Staatsangehöriger der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien - SFRJ - mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit serbischer Staatsangehöriger. Die serbischen Behörden haben mittlerweile seiner Ehefrau und fünf seiner Kinder Pässe ausgestellt. Dass ihm selbst die Ausstellung eines serbischen Reisepasses verweigert würde, hat der Antragsteller nicht einmal behauptet. Er hat zudem weder substantiiert vorgetragen noch gar belegt, dass er sich bei der serbischen Auslandsvertretung bislang überhaupt um die Ausstellung eines Passes bemüht hat. Dass die serbischen Auslandsbehörden aus dem Kosovo stammenden Personen nach dem 31. Dezember 2011 möglicherweise keine Pässe mehr ausstellen, hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht und ist derzeit auch noch unerheblich.

5

Dem Antragsteller ist es zumutbar, sich um einen serbischen Reisepass zu bemühen, denn es kommt nicht darauf an, welche Verbundenheit er gegenüber dem serbischen Staat empfindet.

6

Staatsangehöriger eines Landes ist derjenige, den der betreffende Staat als seinen Staatsangehörigen ansieht. Dies ergibt sich im Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 des Übereinkommens über die Rechtsstellung der Staatenlosen vom 28. September 1954 (Bundesgesetzblatt 1976 II, Seite 474). Danach ist Staatenloser nämlich nur diejenige Person, die kein Staat aufgrund seines Rechts als Staatsangehöriger ansieht (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 16. Oktober 1990 - 1 C 15.88 - [...], Rn. 10). Auch aus der vom Antragsteller zitierten Entscheidung des Internationalen Gerichtshofs - IGH - vom 6. April 1955 im Verfahren Nottebohm ergibt sich nichts anderes. Der IGH betont darin ausdrücklich, dass Staatsangehörigkeitsfragen in die nationale Kompetenz eines jeden souveränen Staates fallen und daher jeder Staat die Staatsangehörigkeitserwerb und die Einbürgerung in seinem nationalen Recht selbst regeln kann (vgl. ICJ-Reports 1955, 4 (19, 23)). Die völkerrechtliche Betrachtungsweise ist eine rein formale, deren Grenze allerdings da zu ziehen ist, wo ein seine Staatsangehörigkeit vergebender Staat offensichtlich willkürlich handelt, etwa wenn eine tatsächliche Beziehung des Staates zu "seinem" Staatsangehörigen gänzlich fehlt (vgl. IGH, Urteil vom 6. April 1955 - Nottebohm -, ICJ-Reports 1955, 4 (23)).

7

Eine engere tatsächliche Beziehung zwischen dem Antragsteller und dem serbischen Staat besteht aber aufgrund der Historie des Landes. Die Annahme Serbiens, die aus dem Gebiet des heutigen Kosovo stammenden früheren Staatsangehörigen der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien - SFRJ - seien Staatsangehörige Serbiens, ist durch die historische Entwicklung gerechtfertigt und dem Umstand geschuldet, dass der Staat Serbien Rechtsnachfolger der untergegangenen Staatenunion Serbien und Montenegro ist, die ihrerseits identisch war mit der früheren Bundesrepublik Jugoslawien und aus der SFRJ hervorgegangen ist. So erkannten nach dem Zerfall der SFRJ die EU-Mitgliedsstaaten und die Bundesrepublik Deutschland am 04. April 1996 die Bundesrepublik Jugoslawien zwar nicht als den Rechtnachfolger, aber doch als einen der Nachfolgestaaten der SFRJ an. Am 04. Februar 2003 ging aus der früheren Bundesrepublik Jugoslawien die Staatenunion "Serbien und Montenegro" hervor, die in völkerrechtlicher Hinsicht identisch mit der Bundesrepublik Jugoslawien war. Denn mit der Ratifizierung der zuvor bereits vom serbischen und montenegrinischen Parlament angenommenen Verfassungs-Charta durch das Bundesparlament hatte die Bundesrepublik Jugoslawien am 04. Februar 2003 nur ihren Namen in "Serbien und Montenegro" geändert. Diese Staatenunion löste sich mit der Unabhängigkeitserklärung Montenegros am 03. Juni 2006 auf. Das serbische Parlament beschloss am 05. Juni 2006, dass die bisherige (Teil)Republik Serbien die Rechtsnachfolge der untergegangenen Staatenunion antritt, was auch bei den Vereinten Nationen notifiziert wurde (s. Auswärtiges Amt, Berichte über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Serbien vom 10. Februar 2004 und Mai 2010; Andreas Zimmermann, Staatennachfolge in völkerrechtliche Verträge (1998), Seite 107 m.w.N.; zur Staatennachfolge beim Zerfall der SFRJ auch Ipsen, Völkerrecht, 5. Auflage, § 5 Rn. 18 m.w.N.). In diesem Sinne steht die serbische Staatsangehörigkeit des Antragstellers also in der historischen Nachfolge seiner früheren jugoslawischen Staatsangehörigkeit und stellt keine neue Staatsangehörigkeit dar, hinsichtlich derer möglicherweise der Wille des Antragstellers zu beachten wäre (vgl. dazu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24. September 2008 - 13 S 1812/07 - [...]). Abgesehen davon ist bei der Beurteilung zu berücksichtigen, dass eine erhebliche Anzahl von Staaten die Unabhängigkeit des Kosovo bisher nicht anerkannt hat.

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Der Umstand, dass die Bundesrepublik Deutschland ihrerseits im Februar 2008 die Unabhängigkeit des Kosovo anerkannt hat, führt deshalb nicht dazu, dass es dem Antragsteller nicht angesonnen werden kann, sich um einen serbischen Pass zu bemühen. Abgesehen davon weist der Antragsteller auch jegliche Beziehung zum Kosovo weit von sich. Einige dem entgegenstehende gerichtliche Entscheidungen berücksichtigen die vorgenannten Zusammenhänge nicht hinreichend (vgl. dazu VG Frankfurt, Urteil vom 8. Oktober 2008 - 1 K 1432/08.F - [...]; VG Bremen, Beschluss vom 24. September 2010 - 4 V 871/10 - V. n. b.). Der im Übrigen zu der hier erörterten Thematik veröffentlichten Rechtsprechung (s. VG Göttingen, Urteil vom 21. Mai 2008 - 1 A 390/07 - [...]; VG Augsburg, Urteil vom 17. Februar 2010 - AU 608.490 - [...]) kann schon deshalb nicht mehr gefolgt werden, weil sie maßgeblich mit früheren Erlassen der Exekutive argumentiert haben, die ihrerseits der unklaren Lage nach der Sezession Kosovos Rechnung trugen. U.a. geht die Kammer davon aus, dass der niedersächsische Runderlass vom 6. März 2008 - 42.12 - 12230.1-8 (§ 3) keine tatsächliche Grundlage mehr besitzt.

9

b) Dem Antragsteller ist es außerdem zumutbar, sich um einen kosovarischen Pass zu bemühen, weil er möglicherweise die dortige Staatsbürgerschaft erlangen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 1998 - 1 C 8.98 - InfAuslR 1999, 106). Dies gilt unabhängig davon, ob er - wie er unter Bezugnahme auf einen undatierten Kurzentlassungsbericht eines ................... behauptet - reiseunfähig ist oder nicht. Seit Sommer 2011 kann nämlich ein Reisepass nicht mehr nur im Kosovo selbst beantragt werden, sondern auch in der kosovarischen Botschaft in Berlin (so Bundesministerium des Inneren, Referat VII 5, Länderbericht Staatsangehörigkeit/Einbürgerung Kosovo vom 25. Mai 2011, V.n.b.; Flüchtlingsrat Niedersachsen, Meldung vom 21. Juni 2011 - Internet-Homepage des Flüchtlingsrats). Ob der Antragsteller mit seinem alten jugoslawischen Reisepass die von den kosovarischen Behörden für die Passausstellung als erforderlich erachteten Dokumente besitzt, obliegt der Beurteilung der kosovarischen Behörden. Gleiches gilt für die Frage, ob der Antragsteller die Voraussetzungen des § 13 des kosovarischen Staatsangehörigkeitsgesetzes erfüllt und eingebürgert werden kann. Denn inwieweit dabei ein strenger oder großzügiger Maßstab angewendet wird, ist einer Beurteilung durch deutsche Gerichte nicht zugänglich. Auch auf die Rechtsauffassung des Antragstellers kommt es dabei nicht an. Solange der Antragsteller die Angelegenheit nicht mit den kosovarischen Behörden geklärt hat, reicht deshalb die Feststellung aus, dass entsprechende Bemühungen jedenfalls nicht von vornherein offensichtlich aussichtslos sind. Jenes ist in Bezug auf den Antragsteller nicht der Fall. Nach den hier vorliegenden Auskünften haben Personen, die - wie der Antragsteller - das Gebiet des heutigen Kosovo bereits von dem 1.1.1998 verlassen haben und auch nicht als "Resident of Kosovo" im zentralen Zivilregister eingetragen sind, jedenfalls grundsätzlich die Möglichkeit zum Erwerb der kosovarischen Staatsangehörigkeit (so Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo, Stand Dezember 2010).

10

Dass der Antragsteller noch nie im Kosovo gelebt hat, steht dem Verlangen nach einer Einbürgerung nicht entgegen. Die erforderliche tatsächliche Beziehung (s.o.) des Antragstellers zum Kosovo ist darin zu sehen, dass er auf dem Gebiet des heutigen Kosovo geboren ist. Dass im Rahmen der Verleihung der Staatsbürgerschaft auf den Ort der Geburt abgestellt werden kann ("ius soli"), ist völkerrechtlich anerkannt (vgl. Hillgruber/Kempen, Völkerrecht (2007), § 18 Rn. 28).

11

Dass der Antragsteller als Ashkali im Kosovo schwere Verfolgung erlitten hätte (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 24. November 1998, a.a.O.) ist ebenfalls nicht ersichtlich. Insoweit muss er sich den bestandskräftigen Bescheid des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 8. Dezember 2004 entgegenhalten lassen, an den die Antragsgegnerin als Ausländerbehörde gebunden ist (§ 4 AsylVfG). Zudem ist darauf hinzuweisen, dass der Antragsteller im Rahmen seiner und seiner Ehefrau Anhörung beim Bundesamt am 19. August 1993 über gegen ihn als Ashkali gerichteten Verfolgungsmaßnahmen nichts berichtet und insbesondere auch nach dem von ihm angesprochenen Ende des Kosovo-Kriegs gar nicht auf dem Staatsgebiet des heutigen Kosovo gelebt hat. Auch derzeit - darauf wird der Vollständigkeit halber hingewiesen - findet im Kosovo eine asylerhebliche Verfolgung von Ashkali nicht statt ( OVG Lüneburg, Beschluss vom 8. Juli 2010 - 8 LA 157/10 -) und droht dem Antragsteller keine individuelle Gefahr nach§ 60 Abs. 2 - 7 AufenthG (vgl. Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 23. September 2011).

12

Der Umstand, dass sich der Antragsteller dem neu entstandenen Staat Kosovo nach seinen Angaben im Verwaltungsverfahren nicht verbunden fühlt und eine kosovarische Staatsbürgerschaft nicht erlangen will, ist zwar durchaus nachvollziehbar. Dem Antragsteller steht es aber nicht frei, sich unter Ablehnung einer Zugehörigkeit zu Serbien einerseits und dem Kosovo andererseits letztlich als Staatenloser zu gerieren und damit seinen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland faktisch zu erzwingen. Das Völkerrecht sieht in der Staatenlosigkeit einen unerwünschten Zustand, den es zu vermeiden gilt (vgl. den 2. Erwägungsgrund der Präambel des Übereinkommens zur Vermeidung der Staatenlosigkeit vom 30. August 1961, BGBl. 1977 II, 1217).