Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 23.10.1996, Az.: 4 L 3258/95

Sozialhilfe; Gestaltungsspielraum der Schiedsstelle; Überprüfbarkeit; Einigung über zu erbringende Leistungen

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
23.10.1996
Aktenzeichen
4 L 3258/95
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1996, 13257
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:1996:1023.4L3258.95.0A

Verfahrensgang

vorgehend
VG Hannover 02.02.1995 - 3 A 8756/94

Amtlicher Leitsatz

Der Schiedsstelle nach § 94 BSHG steht bei der Entscheidung über die Gegenstände, über die sich Einrichtungsträger und Sozialhilfeträger in ihren Verhandlungen über Inhalt, Umfang und Qualität der in der Einrichtung zu erbringenden Leistungen sowie über die dafür zu entrichtenden Entgelte nicht geeinigt haben, ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Gestaltungsspielraum nicht zu.