Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 23.10.1996, Az.: 4 L 3258/95
Sozialhilfe; Gestaltungsspielraum der Schiedsstelle; Überprüfbarkeit; Einigung über zu erbringende Leistungen
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 23.10.1996
- Aktenzeichen
- 4 L 3258/95
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1996, 13257
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:1996:1023.4L3258.95.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Hannover 02.02.1995 - 3 A 8756/94
Rechtsgrundlagen
- § 93 BSHG
- § 94 BSHG
Amtlicher Leitsatz
Der Schiedsstelle nach § 94 BSHG steht bei der Entscheidung über die Gegenstände, über die sich Einrichtungsträger und Sozialhilfeträger in ihren Verhandlungen über Inhalt, Umfang und Qualität der in der Einrichtung zu erbringenden Leistungen sowie über die dafür zu entrichtenden Entgelte nicht geeinigt haben, ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Gestaltungsspielraum nicht zu.