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  • ab 01.01.2023 (aktuelle Fassung)

§ 7 NKHG - Ausscheiden aus dem Krankenhausplan

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Krankenhausgesetz (NKHG)
Amtliche Abkürzung
NKHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21065

(1) 1Ein Krankenhaus kann ganz oder teilweise aus dem Krankenhausplan herausgenommen werden, wenn es die Voraussetzungen nach § 5 Abs. 10 für eine Aufnahme in den Krankenhausplan nicht nur vorübergehend nicht oder nicht mehr erfüllt. 2Ein Krankenhaus ist ganz oder teilweise aus dem Krankenhausplan herauszunehmen, wenn es

  1. 1.

    den ihm zugewiesenen Versorgungsauftrag nicht nur vorübergehend nicht oder nicht in ausreichendem Maße erfüllt oder

  2. 2.

    den Betrieb länger als drei Monate eingestellt hat.

(2) 1Wechselt die Trägerschaft eines in den Krankenhausplan aufgenommenen Krankenhauses, so ist es aus dem Krankenhausplan herauszunehmen. 2Bei einem Formwechsel nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 UmwG ist der neue Träger durch eine Änderung des Bescheides nach § 8 Abs. 1 Satz 3 KHG festzustellen.

(3) Die Herausnahme aus dem Krankenhausplan wird durch schriftlichen oder elektronischen Bescheid nach § 8 Abs. 1 Satz 3 KHG des für Gesundheit zuständigen Ministeriums festgestellt.