§ 7 NKHG - Ausscheiden aus dem Krankenhausplan
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Krankenhausgesetz (NKHG)
- Amtliche Abkürzung
- NKHG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21065
(1) 1Ein Krankenhaus kann ganz oder teilweise aus dem Krankenhausplan herausgenommen werden, wenn es die Voraussetzungen nach § 5 Abs. 10 für eine Aufnahme in den Krankenhausplan nicht nur vorübergehend nicht oder nicht mehr erfüllt. 2Ein Krankenhaus ist ganz oder teilweise aus dem Krankenhausplan herauszunehmen, wenn es
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den ihm zugewiesenen Versorgungsauftrag nicht nur vorübergehend nicht oder nicht in ausreichendem Maße erfüllt oder
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den Betrieb länger als drei Monate eingestellt hat.
(2) 1Wechselt die Trägerschaft eines in den Krankenhausplan aufgenommenen Krankenhauses, so ist es aus dem Krankenhausplan herauszunehmen. 2Bei einem Formwechsel nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 UmwG ist der neue Träger durch eine Änderung des Bescheides nach § 8 Abs. 1 Satz 3 KHG festzustellen.
(3) Die Herausnahme aus dem Krankenhausplan wird durch schriftlichen oder elektronischen Bescheid nach § 8 Abs. 1 Satz 3 KHG des für Gesundheit zuständigen Ministeriums festgestellt.