§ 6 NKHG - Aufnahme in den Krankenhausplan
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Krankenhausgesetz (NKHG)
- Amtliche Abkürzung
- NKHG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21065
(1) Die Feststellung der Aufnahme eines Krankenhauses in den Krankenhausplan erfolgt auf Antrag des Krankenhausträgers durch schriftlichen oder elektronischen Bescheid nach § 8 Abs. 1 Satz 3 KHG des für Gesundheit zuständigen Ministeriums.
(2) 1Der Bescheid enthält mindestens
- 1.
den Namen und den Standort des Krankenhauses und seiner Betriebsstätten,
- 2.
die Bezeichnung, die Rechtsform und den Sitz des Krankenhausträgers sowie bei Unternehmen die Inhaber der Anteile mit den jeweiligen Mehrheitsverhältnissen,
- 3.
die vorzuhaltenden Fachabteilungen,
- 4.
die Anzahl der Planbetten je Fachabteilung,
- 5.
die zugewiesene Versorgungsstufe oder die Einstufung als Fachkrankenhaus.
2Für Ausbildungsstätten nach § 2 Nr. 1a KHG gilt Satz 1 sinngemäß.
(3) 1Der Bescheid kann mit Nebenbestimmungen nur versehen werden, soweit dies
- 1.
im Rahmen der Verwirklichung der in § 1 KHG oder in § 2 genannten Ziele oder
- 2.
zur Erreichung der Ziele des Krankenhausplans
erforderlich ist. 2Unter den Voraussetzungen des Satzes 1 können Auflagen auch nachträglich aufgenommen, geändert oder ergänzt werden. 3Vor der nachträglichen Aufnahme von Auflagen ist das Benehmen mit den unmittelbar Beteiligten im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 herzustellen.
(4) Die unmittelbar Beteiligten im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 erhalten jeweils eine Kopie der Bescheide.
(5) Die Anfechtungsklage einer oder eines Dritten gegen einen Bescheid nach Absatz 1 Satz 1 hat keine aufschiebende Wirkung.