Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 22.07.2016, Az.: 7 MS 19/16

Artenschutz; vorgezogene Ausgleichsmaßnahme; Bestandserfassung; Deponie; Flussregenpfeifer; Interessenabwägung; Kreuzkröte; Monitoring; Planfeststellung; Umweltbaubegleitung

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
22.07.2016
Aktenzeichen
7 MS 19/16
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2016, 43471
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Zu den Anforderungen an vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen nach § 44 Abs. 5 Satz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes, insbesondere zu den Fragen der räumlichen Dimensionierung von Ausgleichsmaßnahmen und ihrer dauerhaften rechtlichen Sicherung.

Tenor:

Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen den Planfeststellungsbeschluss des Antragsgegners vom 22. Dezember 2015 wird wiederhergestellt.

Der Antragsgegner und die Beigeladene tragen jeweils ihre eigenen außergerichtlichen Kosten und von den übrigen Kosten des Verfahrens je die Hälfte.

Der Wert des Streitgegenstandes für das Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird auf 15.000,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller, eine nach dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz (UmwRG) anerkannte Naturschutzvereinigung, wendet sich im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes gegen den Planfeststellungsbeschluss „Errichtung und Betrieb Mineralstoffdeponie Haschenbrok“ des Antragsgegners vom 22. Dezember 2015.

Die Beigeladene beantragte am 25. Oktober 2010 bei dem Antragsgegner die Planfeststellung für die Errichtung und den Betrieb einer Deponie für Bauschutt, Boden, Straßenaufbruch und andere mineralische Abfälle (Deponieklasse I). Bei dem geplanten Deponiestandort handelt es sich um eine fast vollständig ausgebeutete Sandabbaugrube in ca. 2,5 km Entfernung zur nächsten Ortschaft D. in der Gemeinde Großenkneten im Landkreis Oldenburg. Der Sandabbau wurde seinerzeit durch den Landkreis Oldenburg über zwei Genehmigungen vom 22. August 2001 und 11. November 2005 zugelassen, die einen Abbau von ca. 800.000 m³ Sand ermöglichten und eine anschließende Rekultivierungsverpflichtung (Verfüllung und Entwicklung eines Stieleichen-Hainbuchenwalds auf 13,5 ha) vorsahen. Die geplante Mineralstoffdeponie Haschenbrok soll sich auf eine Gesamtfläche von 15 ha erstrecken, wovon 11,05 ha für die gesicherte Ablagerung von mineralischen Abfällen vorgesehen sind; die restlichen Flächen nimmt die betriebliche Infrastruktur in Anspruch. Über einen Ablagerungszeitraum von etwa 18 Jahren sollen in vier nacheinander zu errichtenden Abschnitten insgesamt ca. 1.440.000 m³ (rund 80.000 m³ jährlich) Abfall abgelagert werden. Die Verkehrsanbindung soll über die Autobahn A 29, die Landesstraße L 870 (E. Straße) und die F. Straße erfolgen.

Den Planunterlagen waren neben dem Textteil und den zeichnerischen Darstellungen auch diverse Gutachten und die Umweltverträglichkeitsstudie beigegeben. Die Planunterlagen lagen zunächst in der Zeit vom 07. Februar bis zum 09. März 2011 und vom 11. April bis zum 11. Mai 2011 in der Gemeinde Großenkneten zur allgemeinen Einsichtnahme aus. Vorgebrachte Stellungnahmen und Einwendungen der Träger öffentlicher Belange, der Naturschutzvereinigungen und der privaten Einwender veranlassten die Beigeladene dazu, die Antragsunterlagen zu überarbeiten. Am 11. Januar 2012 stellte die Beigeladene einen geänderten Antrag auf Planfeststellung für das Deponievorhaben. Die Planunterlagen lagen daraufhin in der Zeit vom 29. Februar bis zum 30. März 2012 in den Gemeinden Großenkneten und Wardenburg aus. Am 23. Juli 2013 wurde der Antrag nochmals in überarbeiteter Form eingereicht. Die Planunterlagen lagen in der Zeit vom 14. August bis zum 13. September 2013 in der Gemeinde Wardenburg und in der Zeit vom 28. August bis zum 27. September 2013 in der Gemeinde Großenkneten aus. Der Erörterungstermin fand am 13. und 14. Mai 2014 in der Gemeinde Wardenburg statt.

Der Antragsteller nahm im Rahmen der Verbandsbeteiligung zu dem Vorhaben Stellung und erhob Einwendungen, mit denen er das Projekt insbesondere wegen erheblicher negativer Auswirkungen auf die Umwelt infrage stellte.

Der Antragsgegner stellte den Plan unter dem 22. Dezember 2015 fest. Die Planfeststellung enthält folgende Maßnahmen: Ausbau der Straßenkreuzung G. Weg / L 870 / F. Straße, Ausbau der F. Straße, Erstellung der Basisdichtung abschnittsweise, Deponiebetrieb, Herstellung der Oberflächenabdichtung abschnittsweise, Erstellung der Betriebseinrichtungen, Herstellung der Auffangeinrichtungen für Sickerwasser, Oberflächenwasser und häusliches Abwasser sowie Durchführung von Ersatz- und Ausgleichsmaßnahmen. Die Vorschläge, Stellungnahmen und Einwendungen zu dem Vorhaben wies der Antragsgegner - soweit sie nicht berücksichtigt wurden - zurück. Die sofortige Vollziehung des Planfeststellungsbeschlusses wurde angeordnet.

Der Planfeststellungsbeschluss wurde dem Prozessbevollmächtigten des Antragstellers am 14. Januar 2016 zugestellt. Am 06. Februar 2016 hat er Klage erhoben (Az. 7 KS 17/16), über die noch nicht entschieden ist. Er hat des Weiteren am 09. Februar 2016 den vorliegenden Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der erhobenen Klage gestellt. Der Antragsgegner und die Beigeladene sind seinem Begehren entgegengetreten und verteidigen den Planfeststellungsbeschluss.

II.

Der nach §§ 80 Abs. 5 Satz 1, 80a Abs. 3 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthafte und auch im Übrigen zulässige Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen den auf der Grundlage des § 35 Abs. 2 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) ergangenen Planfeststellungsbeschluss des Antragsgegners vom 22. Dezember 2015 hat auch in der Sache Erfolg.

Der Prüfungsmaßstab für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes folgt aus § 4a Abs. 3 UmwRG. Danach ist § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung anordnen oder wiederherstellen kann, wenn im Rahmen einer Gesamtabwägung ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes bestehen. Mit dieser Regelung knüpft § 4a Abs. 3 UmwRG an die allgemeinen für Anträge auf gerichtliche Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs geltenden Maßstäbe an. In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO bzw. § 80a Abs. 3 Satz 2 i. V. m. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht auf der Grundlage einer eigenen Abwägung der widerstreitenden Vollzugs- und Suspensivinteressen. Wesentliches Element dieser Interessenabwägung ist die Beurteilung der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache, die dem Charakter des Eilverfahrens entsprechend nur aufgrund einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage erfolgen kann. Ist es - wegen der besonderen Dringlichkeit einer alsbaldigen Entscheidung oder wegen der Komplexität der Sach- und Rechtsfragen - nicht möglich, die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache wenigstens summarisch zu beurteilen, so sind alleine die einander gegenüberstehenden Interessen unter Berücksichtigung der mit der Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einerseits und deren Ablehnung andererseits verbundenen Folgen zu gewichten. § 4a Abs. 3 UmwRG modifiziert diesen Prüfungsmaßstab nur bezogen auf die gebotene Berücksichtigung der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs, an dem Erfordernis einer umfassenden Interessenabwägung ändert sich hingegen nichts (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16.10.2014 - 7 VR 2.14 u. a. -, juris; Beschluss vom 29.10.2014 - 7 VR 4.13 -, juris; Beschluss vom 23.01.2015 - 7 VR 6.14 -, NVwZ-RR 2015, 250).

Hiernach hat der Antrag des Antragstellers Erfolg. Der Ausgang des Hauptsacheverfahrens ist offen (dazu unter 1.). Die deshalb gebotene, von den Erfolgsaussichten losgelöste Interessenabwägung geht zugunsten des Antragstellers aus (dazu unter 2.).

1. Bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage lässt sich kein Übergewicht der für oder gegen den Erfolg der Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss sprechenden Gründe feststellen. Die Klage wirft eine Vielzahl schwieriger tatsächlicher und rechtlicher Fragen auf, die in einem Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nicht geklärt werden können. Dies betrifft hier insbesondere die artenschutzrechtliche Prüfung. Der Antragsteller hat insoweit umfangreiche Einwendungen erhoben, deren Erfolg sich bei summarischer Prüfung nicht sicher abschätzen lässt.

a) Zunächst sind hier die Einwendungen des Antragstellers betreffend die Erfassung des Bestandes der von den Auswirkungen des Vorhabens betroffenen Amphibienarten, speziell der Kreuzkröte zu nennen. Der Antragsteller hat eine methodengerechte Amphibienkartierung substantiiert in Frage gestellt. Es ist vor diesem Hintergrund offen, ob der Antragsgegner die Bedeutung des Kreuzkrötenlebensraumes sachgerecht erfasst hat.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts setzt die Prüfung, ob ein Vorhaben gegen artenschutzrechtliche Verbote verstößt, eine ausreichende Bestandsaufnahme der im Trassenbereich vorhandenen Arten, die in den Anwendungsbereich der Verbote fallen, und ihrer Lebensräume voraus. Welche Anforderungen an Art, Umfang und Tiefe der Untersuchungen zu stellen sind, hängt von den naturräumlichen Gegebenheiten im Einzelfall sowie von Art und Ausgestaltung des Vorhabens ab. Erforderlich, aber auch ausreichend, ist eine am Maßstab praktischer Vernunft ausgerichtete Prüfung. Die notwendige Bestandsaufnahme wird sich regelmäßig aus zwei wesentlichen Quellen speisen, nämlich der Auswertung bereits vorhandener Erkenntnisse und einer Bestandserfassung vor Ort, deren Methodik und Intensität von den konkreten Verhältnissen im Einzelfall abhängt. Erst durch eine aus beiden Quellen gewonnene Gesamtschau kann sich die Planfeststellungsbehörde regelmäßig die erforderliche hinreichende Erkenntnisgrundlage verschaffen. Da die Bestandserfassung und die daran anschließende Beurteilung, ob und inwieweit naturschutzrechtlich relevante Betroffenheiten vorliegen, auf ökologische Bewertungen angewiesen sind, für die normkonkretisierende Maßstäbe und verbreitet auch gesicherte naturwissenschaftliche Erkenntnisse und Standards fehlen, steht der Planfeststellungsbehörde insoweit eine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative zu. Die in diesem Rahmen getroffenen, auf fachgutachtliche Stellungnahmen gestützten Annahmen der Planfeststellungsbehörde unterliegen gerichtlicher Prüfung nur dahin, ob sie im Einzelfall naturschutzfachlich vertretbar sind und nicht auf einem Bewertungsverfahren beruhen, das sich als unzulängliches oder gar ungeeignetes Mittel erweist, um den gesetzlichen Anforderungen gerecht zu werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.06.2014 - 9 A 1.13 -, BVerwGE 150, 92; Urteil vom 12.08.2009 - 9 A 64.07 -, BVerwGE 134, 308; Urteil vom 09.07.2009 - 4 C 12.07 -, BVerwGE 134, 166; Urteil vom 09.07.2008 - 9 A 14.07 -, BVerwGE 131, 274).

Vorliegend haben mehrere Bestandserfassungen bzw. Kartierungen der Amphibien stattgefunden. Bei der im Jahr 2012 durchgeführten Kartierung wurden Amphibien nicht festgestellt. In der entsprechenden Fachstellungnahme des Herrn H. vom 08. April 2013 wird ausgeführt, dass sich sämtliche Untersuchungen aufgrund des Zeitpunktes der Auftragserteilung nur auf die zweite Jahreshälfte beziehen konnten. Es seien wöchentlich zwischen dem 23. Juni und dem 12. Oktober 2012 Sichterfassungen durchgeführt worden; ab dem 12. Juli 2012 seien die Sichterfassungen mit dem Ausbringen von Kunstverstecken ergänzt worden. Es sei festzustellen, dass die Grube keinerlei geeignete Laichgewässer für Amphibien aufweise (vgl. Unterlage 28c). Im Jahr 2013 hat eine weitere Untersuchung der Amphibien stattgefunden. Erneut wurden Amphibien in der Grube nicht festgestellt. Herr H. hält in seiner Fachstellungnahme vom 28. Februar 2014 fest, dass die ergänzenden Untersuchungen in der Zeit von Mitte April bis Ende Juni 2013 durchgeführt worden seien. Auf eine von Einwendern geforderte Untersuchung mittels eines Amphibienzaunes habe 2013 aufgrund der Ergebnisse aus 2012 und der damit verbundenen Prognosen verzichtet werden können. Ein solches Vorgehen sei üblich, wenn Maßnahmen an zu erwartenden Wanderungen von oder zu Laichgewässern erfolgten. Die Grube selber sei aber bereits 2012 aufgrund der Biotopausstattung, der Wasserverhältnisse und der bis dahin gewonnenen Kartierergebnisse kaum als Amphibienlebensraum geeignet gewesen, insbesondere nicht für die europarechtlich geschützten Arten Kreuzkröte und Kammmolch. In der Sandgrube gebe es aufgrund fehlender geeigneter Laichgewässer keine Laichvorkommen von Amphibien. Auch als Landlebensraum sei die Grube eher „amphibienfeindlich“ (vgl. Unterlage 28d). Nach dem Fund einer Kreuzkröte durch Herrn Dr. I. von dem Antragsteller hat schließlich eine weitere ergänzende Erfassung der Kreuzkröte im Jahr 2014 stattgefunden. Es wurde an einem Termin - wahrscheinlich - Kreuzkrötenlaich festgestellt. Ausweislich der Stellungnahme der J. GmbH vom 15. Oktober 2014 bestehe Konsens darin, dass das Abbaugelände als Sommerlebensraum für die Kreuzkröte geeignet sei. Die durchgeführten Untersuchungen sowie weitere vorliegende Daten belegten, dass die untersuchte Deponie als Sommerlebensraum mindestens einzelner Kreuzkröten diene. Es komme im Deponiebereich mindestens zu vereinzelter Ablage von Kreuzkrötenlaich (vgl. Unterlage 28f).

Zweifel an Art und Umfang der Untersuchungen - und der daraus folgenden Einstufung des Vorhabengebietes als Sommerlebensraum und Laichhabitat von geringer Bedeutung für die Kreuzkröte (vgl. S. 67 des Planfeststellungsbeschlusses) - ergeben sich vorliegend maßgeblich daraus, dass im Rahmen der Vermeidungsmaßnahme V6(neu) in der Zeit vom 30. März bis zum 10. Juni 2016 insgesamt 350 Kreuzkröten gefangen und umgesetzt worden sind (vgl. Statusbericht (Prüfbericht Nr. 7) der J. GmbH vom 10. Juni 2016). Zwar sind nach Erlass des Planfeststellungsbeschlusses durchgeführte Erhebungen oder sonstige Erfassungen in einem Naturraum in der Regel nicht geeignet, eine der Planung zugrunde liegende frühere, nach Methodik und Umfang ordnungsgemäße artenschutzrechtliche Bestandsaufnahme in Frage zu stellen. Vorliegend stellt sich aufgrund der erheblichen Diskrepanz in der Anzahl der ermittelten Kreuzkröten jedoch die ernsthafte und naheliegende Frage, ob die von dem Antragsgegner bzw. der Beigeladenen durchgeführten Bestandsaufnahmen fachwissenschaftlich vertretbar gewesen sind, insbesondere ob nicht der - von dem Antragsteller bereits im Planfeststellungsverfahren geforderte - Einsatz eines Fangzaunes oder ähnlicher Einrichtungen erforderlich gewesen wäre. Die Zahlen der im Rahmen der Vermeidungsmaßnahme V6(neu) im Frühjahr 2016 gefangenen und umgesetzten Kreuzkröten gehen derart über die Zahlen der dem Planfeststellungsbeschluss zugrunde liegenden Bestandsaufnahme hinaus, dass ein Beruhen dieser Differenz jedenfalls nicht ohne Weiteres mit stets möglichen Veränderungen im Naturraum begründet werden kann (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 12.08.2009, a. a. O.). Insoweit bedarf es im Hauptsacheverfahren einer vertieften Auseinandersetzung mit der Methodik der durchgeführten Bestandserfassungen und ihrer naturschutzfachlichen Vertretbarkeit.

b) Offen ist weiterhin, ob die zugunsten der Kreuzkröte festgesetzte vorgezogene Ausgleichsmaßnahme ACEF2(neu) den Anforderungen des § 44 Abs. 5 Satz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) genügt, um die Erfüllung des Verbotstatbestandes des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG sicher auszuschließen.

Zweifel bestehen zum einen an der ausreichenden räumlichen Dimensionierung der Maßnahmenfläche. Zwar steht dem Antragsgegner auch insoweit eine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative zu. Die Annahmen der Planfeststellungsbehörde sind jedoch im gerichtlichen Verfahren auf ihre naturschutzfachliche Vertretbarkeit hin zu überprüfen. Dies setzt voraus, dass die Bewertungen und Einschätzungen der Planfeststellungsbehörde nachvollzogen werden können. Daran fehlt es vorliegend in Teilen. Zur Bestimmung der Größe der Ausgleichsfläche der Maßnahme ACEF2(neu) war von dem Antragsgegner bzw. der Beigeladenen zunächst zu ermitteln, in welchem Umfang Fortpflanzungs- und Ruhestätten der Kreuzkröte zerstört werden, um eine Bilanzierung von Eingriff und Ausgleich vornehmen zu können. Unabhängig davon, dass dies eine beanstandungsfreie Bestandserfassung der Art voraussetzt (vgl. dazu oben unter 1. a)), ist insoweit auch eine Auseinandersetzung mit dem Begriff der Fortpflanzungs- und Ruhestätte erforderlich, der nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts restriktiv zu interpretieren ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.03.2009 - 9 A 39.07 -, BVerwGE 133, 239; Urteil vom 12.08.2009, a. a. O.). Hinsichtlich der Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten der Kreuzkröte ist problematisch und im Rahmen einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht eindeutig zu beantworten, ob darunter lediglich einzelne - sich jedoch ständig verändernde - Laichgewässer und Ruhestätten fallen oder ob - mangels eindeutiger Abgrenzbarkeit - die Sandgrube in ihrer Gesamtheit als Fortpflanzungs- und Ruhestätte anzusehen ist. Jedenfalls findet sich eine entsprechende Ermittlung des Umfangs der Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten weder in dem Planfeststellungsbeschluss noch in den planfestgestellten Unterlagen, insbesondere dem Artenschutzrechtlichen Beitrag. Die Ergänzungsunterlage zu Anlage 26a stellt in tabellarischer Form zwar die Eingriffssituation den jeweiligen Maßnahmen gegenüber (sog. Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung). Dort ist zu dem Konflikt K2.8(neu) - Beeinträchtigung der Kreuzkröte durch Flächeninanspruchnahme/Gefährdung während Bau und Betrieb - unter den Stichworten „Fläche“ und „Wertstufe“ jedoch lediglich „n. q.“ vermerkt. Sollte es damit bereits an einer ausreichenden Ermittlung der Eingriffssituation fehlen, kann dem Eingriff auch keine wirksame Ausgleichsmaßnahme gegenübergestellt werden. § 44 Abs. 5 Satz 3 BNatSchG richtet sich darauf, die von Fortpflanzungs- bzw. Ruhestätten erfüllte ökologische Funktion aufrechtzuerhalten (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.03.2009, a. a. O.). Der von der Europäischen Kommission erstellte „Leitfaden zum strengen Schutzsystem für Tierarten von gemeinschaftlichem Interesse im Rahmen der FFH-Richtlinie 92/43/EWG" von Februar 2007 bietet insoweit eine Auslegungshilfe betreffend die Maßnahmen zur Sicherung der kontinuierlichen ökologischen Funktionalität von Fortpflanzungs- und Ruhestätten. Danach kommt es entscheidend auf die funktionelle Verbindung zu einer Fortpflanzungs- oder Ruhestätte sowie darauf an, dass diese nach Durchführung der Maßnahmen mindestens die gleiche (oder eine größere) Ausdehnung und eine gleiche (oder bessere) Qualität für die zu schützende Art hat (vgl. Ziffer II.3.4.b) Rn. 53 und Ziffer II.3.4.d) Rn. 72 ff. des Kommissionsleitfadens; BVerwG, Urteil vom 28.03.2013 - 9 A 22.11 -, BVerwGE 146, 145). Ob die Maßnahme ACEF2(neu) diese Voraussetzungen erfüllt, kann derzeit nicht sicher beurteilt werden. Es finden sich in dem Planfeststellungsbeschluss und in den planfestgestellten Unterlagen keinerlei Erwägungen dazu, warum die für die Maßnahme ACEF2(neu) festgesetzten mind. 0,5 ha ausreichend sein sollten. Ob eine ausreichende Auseinandersetzung mit dem wissenschaftlichen Erkenntnisstand betreffend die Habitatansprüche der Kreuzkröte erfolgt ist, kann dem Planfeststellungsbeschluss und den Planunterlagen nicht entnommen werden. Der Antragsteller hat eine ausreichende Dimensionierung jedenfalls mit seinem Verweis auf den „Leitfaden „Wirksamkeit von Artenschutzmaßnahmen“ für die Berücksichtigung artenschutzrechtlich erforderlicher Maßnahmen in Nordrhein-Westfalen“ des MKULNV Nordrhein-Westfalen vom 05. Februar 2013 substantiiert in Frage gestellt, wonach die Größe des offenen Umfeldes mindestens 4 ha (für ca. 100 adulte Tiere) betragen sollte. Soweit der Antragsgegner und die Beigeladene darauf verweisen, dass die angrenzenden Flächen im Bauabschnitt IV mit einer Gesamtgröße von 2,8 ha weiterhin Funktionen im Gesamtlebensraum übernähmen, ist dem - jedenfalls nach summarischer Prüfung - entgegenzuhalten, dass im Planfeststellungsbeschluss für die Maßnahme ACEF2(neu) lediglich 0,5 ha festgesetzt sind.

Zweifel an der ausreichenden Wirksamkeit der Maßnahme ACEF2(neu) bestehen zum anderen auch vor dem Hintergrund einer möglicherweise fehlenden dauerhaften Sicherung der funktionserhaltenden Maßnahme. So werden für die Kreuzkröte im Bauabschnitt IV Ersatzhabitate bereitgestellt bzw. in ihrem derzeitigen Zustand erhalten. Der Antragsteller weist insoweit zu Recht darauf hin, dass auch der Bauabschnitt IV letztlich verfüllt werden soll (vgl. Anlage 9, Deponieablaufplan). Es ist daher vorgesehen, dass fünf Jahre vor dem Eingriff in den Bauabschnitt IV hier die natürliche Sukzession wieder zugelassen wird. Durch das Ausbleiben der sonst vorgesehenen Freihaltung von Pflanzenbewuchs verlieren die Habitatflächen ihre Eignung als Laich-/Landhabitat für die Kreuzkröte auf natürlichem Wege. Zwei Jahre vor dem Eingriff in den Bauabschnitt IV erfolgt eine Bestandsaufnahme der Kreuzkröte im Bauabschnitt IV. Sollten zu diesem Zeitpunkt weiterhin Kreuzkröten im Bauabschnitt IV vorkommen, ist die Sandackerfläche, die direkt nordwestlich an das Vorhaben angrenzt, entsprechend der Lebensraumansprüche der Kreuzkröte zu optimieren. Die gegebenenfalls im Bauabschnitt IV verbliebenen Tiere sind zu fangen und umzusetzen (vgl. S. 36 ff. der Ergänzungsunterlage 26a). Auf dem Lageplan der vorhabennahen landschaftspflegerischen Maßnahmen (vgl. Anlage 26a, Karte 2 (mod.)) ist insoweit nordwestlich der geplanten Deponie ein Suchraum für die Schaffung von Gewässer- und Landlebensräumen für die Kreuzkröte eingezeichnet. Es lässt sich derzeit nicht sicher beurteilen, ob dieses Vorgehen den Anforderungen des § 44 Abs. 5 Satz 3 BNatSchG genügt. Zu klären ist, ob eine dauerhafte rechtliche Sicherung der funktionserhaltenden Maßnahme vorliegend erforderlich ist (vgl. dazu Lau in: Frenz/Müggenborg, BNatSchG, Kommentar, 2. Auflage, § 44 Rn. 52, m. w. N.) und ob die Maßnahme ACEF2(neu) dem gerecht wird. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang insbesondere, dass hier Fortpflanzungs- und Ruhestätten betroffen sind, die ihre Bedeutung für die Kreuzkröte im Zuge natürlicher Sukzession voraussichtlich ohnehin, d. h. auch ohne das Deponievorhaben verlieren würden. Ob dies zu einer geringeren Schutzwürdigkeit der Fortpflanzungs- und Ruhestätten bzw. dazu führt, dass jedenfalls eine dauerhafte rechtliche Sicherung der funktionserhaltenden Maßnahmen nicht gefordert werden kann, bedarf einer vertiefenden Auseinandersetzung im Hauptsacheverfahren.

c) Offen ist aus ähnlichen Erwägungen, ob die zugunsten des Flussregenpfeifers festgesetzte vorgezogene Ausgleichsmaßnahme ACEF3(neu) den Anforderungen des § 44 Abs. 5 Satz 3 BNatSchG genügt, um die Erfüllung des Verbotstatbestandes des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG sicher auszuschließen.

Auch insoweit bestehen zumindest Zweifel an der ausreichenden räumlichen Dimensionierung der Maßnahmenfläche. Denn entsprechende Erwägungen zur erforderlichen Größe der Ausgleichsfläche finden sich weder in dem Planfeststellungsbeschluss noch in den planfestgestellten Unterlagen, insbesondere dem Artenschutzrechtlichen Beitrag. In der Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung (vgl. Ergänzungsunterlage zu Anlage 26a) ist betreffend die Eingriffssituation zu dem Konflikt K2.9(neu) - Beeinträchtigung des Flussregenpfeifers durch Flächeninanspruchnahme - unter den Stichworten „Fläche“ und „Wertstufe“ lediglich „n. q.“ vermerkt. Die Maßnahmenfläche soll mind. 0,5 ha betragen; Gründe dafür werden nicht angeführt. Ob eine ausreichende Auseinandersetzung mit dem wissenschaftlichen Erkenntnisstand betreffend die Habitatansprüche des Flussregenpfeifers erfolgt ist, kann dem Planfeststellungsbeschluss und den Planunterlagen nicht entnommen werden. Der Antragsteller hat eine ausreichende Dimensionierung jedenfalls insoweit in Frage gestellt, als sich der durchschnittliche Flächenbedarf eines Brutpaares nach Angaben der Fachwissenschaft auf 1-2 ha belaufen soll; verwiesen wird auf eine Publikation von Flade aus dem Jahr 1994.

Hinsichtlich des Flussregenpfeifers bestehen ebenfalls Zweifel an der ausreichenden Wirksamkeit der Maßnahme ACEF3(neu) vor dem Hintergrund einer möglicherweise fehlenden dauerhaften Sicherung der funktionserhaltenden Maßnahme. Ähnlich wie soeben zur Kreuzkröte dargestellt (vgl. dazu oben unter 1. b)), werden auch für den Flussregenpfeifer Bruthabitate im Bauabschnitt IV bereitgestellt, der jedoch letztlich verfüllt werden soll. Es ist daher auch insoweit vorgesehen, dass fünf Jahre vor dem Eingriff in den Bauabschnitt IV hier die natürliche Sukzession zugelassen wird. Dadurch verlieren die Flächen ihre Eignung zur Anlage von Nestern auf natürlichem Wege. Zwei Jahre vor dem Eingriff in den Bauabschnitt IV erfolgt eine Bestandsaufnahme des Flussregenpfeifers im Bauabschnitt IV. Sollte der Flussregenpfeifer zu diesem Zeitpunkt weiterhin im Bauabschnitt IV vorkommen, ist die Sandackerfläche, die direkt nordwestlich an das Vorhaben angrenzt, entsprechend zu optimieren (vgl. S. 38 ff. der Ergänzungsunterlage 26a). Es lässt sich derzeit nicht sicher beurteilen, ob dieses Vorgehen den Anforderungen des § 44 Abs. 5 Satz 3 BNatSchG genügt. Auf die entsprechenden Ausführungen unter 1. b)) wird insoweit verwiesen.

d) Der Planfeststellungsbeschluss weist schließlich Unklarheiten betreffend die Festsetzung von vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen für die Feldlerche auf, die im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nicht abschließend aufgeklärt werden können. So werden nach Ziffer 1.5.9.2 Punkt 2 des Planfeststellungsbeschlusses für den Verlust von zwei Brutrevieren der Feldlerche am nördlichen Rand der geplanten Deponie zusätzlich geeignete vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen sofern erforderlich in der Umgebung des Eingriffes auf mindestens 1,3 ha durchgeführt. Die Beurteilung erfolgt durch die Umweltbaubegleitung. In der Tabelle auf Seite 113 des Planfeststellungsbeschlusses sind für die Feldlerche als vorgezogener Ausgleich neben der Maßnahme ACEF4(neu) zwei zusätzliche Reviere auf 1,3 ha vorgesehen. Die Formulierungen in dem Planfeststellungsbeschluss legen es nahe, dass es zu dem Verlust von zwei Brutrevieren der Feldlerche kommt, für die bereits jetzt, d. h. in dem Planfeststellungsbeschluss eine vorgezogene Ausgleichsmaßnahme festgesetzt werden muss. Der Planfeststellungsbeschluss sagt allerdings nicht, welche konkrete Maßnahme dies sein soll, auf welcher Fläche sie durchzuführen ist und zu welchem Zeitpunkt. Der Antragsgegner und die Beigeladene tragen insoweit vor, dass der in dem Planfeststellungsbeschluss vorsorglich zugrunde gelegte Verlust der zwei Brutreviere erst mit Realisierung des Bauabschnitts IV ausgelöst werde. Ein Monitoring bzw. die Umweltbaubegleitung würden den Eintritt von Verbotstatbeständen verhindern, die nicht sicher voraussehbar seien. Insoweit werde es gegebenenfalls zu einer späteren Anordnung von CEF-Maßnahmen kommen. Ob dieses Vorbringen mit den Aussagen des Planfeststellungsbeschlusses in Einklang zu bringen ist und ob das von dem Antragsgegner und der Beigeladenen vorgetragene und planfestgestellte Vorgehen zur Verhinderung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände ausreichend ist, bedarf einer Beurteilung im Hauptsacheverfahren.

Insbesondere kann in dem vorliegenden Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nicht abschließend beurteilt werden, ob das in dem Planfeststellungsbeschluss angeordnete Monitoring und die Umweltbaubegleitung (vgl. Ziffer 1.5.4.2 des Planfeststellungsbeschlusses) zulässige und wirksame Mittel darstellen, um den Eintritt von Verbotstatbeständen sicher auszuschließen. Regelmäßig darf die Planfeststellungsbehörde den wegen des stetigen Wechsels der Natur möglichen Veränderungen der artenschutzrechtlichen Betroffenheiten nach Erlass des Planfeststellungsbeschlusses dadurch Rechnung tragen, dass sie im Planfeststellungsbeschluss ein naturschutzfachliches Monitoring oder eine qualifizierte begleitende ökologische Bauüberwachung anordnet. Diese Instrumente sind grundsätzlich geeignet und ausreichend, neue (d. h. zuvor nicht ermittelte oder nicht vorhandene) artenschutzrechtliche Betroffenheiten zu erkennen und sie einer naturschutzrechtlichen Problembewältigung zuzuführen (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.08.2009, a. a. O.). Vorliegend erscheint ein solches Vorgehen deshalb geboten, weil das Deponievorhaben in vier Bauabschnitten über mehrere Jahre ausgeführt wird, was eine Veränderung des Naturraumes zwangsläufig mit sich bringt. Allerdings stellt ein Monitoring kein zulässiges Mittel dar, um behördliche Ermittlungsdefizite und Bewertungsmängel zu kompensieren; dies umso weniger, wenn offen bleibt, mit welchen Mitteln nachträglich zu Tage tretenden Eignungsmängeln eines Schutzkonzepts wirkungsvoll begegnet werden soll (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.07.2011 - 9 A 12.10 -, BVerwGE 140, 149). Ob das in dem Planfeststellungsbeschluss angeordnete Monitoring und die Umweltbaubegleitung in ihrer konkreten Ausgestaltung den höchstrichterlich aufgestellten Voraussetzungen genügen, lässt sich im Rahmen einer summarischen Prüfung nicht sicher abschätzen und muss dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.

Ob der Antragsteller mit seinen Einwendungen im Verfahren zur Hauptsache durchdringen kann, lässt sich nach alledem derzeit nicht sicher abschätzen, jedenfalls kann diese Frage nicht eindeutig verneint werden.

2. Bei der gebotenen folgenorientierten Interessenabwägung überwiegt das Aussetzungsinteresse des Antragstellers das insoweit bestehende öffentliche Interesse sowie das private Interesse der Beigeladenen am sofortigen Vollzug des Planfeststellungsbeschlusses.

Die Errichtung des Deponiekörpers einschließlich seiner Betriebseinrichtungen führt zu erheblichen Eingriffen in Natur und Landschaft, die sich im Falle eines Erfolgs der Klage nicht oder nur mit sehr hohem Aufwand rückgängig machen ließen. Insbesondere könnten die Eingriffe ausweislich der Ausführungen unter 1. zur Folge haben, dass gewichtige, auch gemeinschaftsrechtlich geschützte Belange des Artenschutzes erheblich beeinträchtigt werden. Zu nennen sind hier insbesondere gegebenenfalls irreparable Schädigungen des Bestandes der Kreuzkröte als Art des Anhangs IV der FFH-Richtlinie sowie die Vernichtung von Brutrevieren europäischer Vogelarten.

Die Nachteile, die durch die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage entstehen, wiegen demgegenüber weniger schwer. Sie sind dem Antragsgegner und der Beigeladenen einstweilen zuzumuten. Dies gilt insbesondere für das wirtschaftliche Interesse der Beigeladenen daran, das Deponievorhaben realisieren zu können, um eine baldige Refinanzierung der bereits getätigten Investitionen zu erreichen. Es gilt aber auch für das öffentliche Interesse an einer Deckung des Bedarfs für Deponievolumen der Klasse I im Nordwesten Niedersachsens bzw. der Behebung entsprechender Defizite. Insoweit ist auf eine vorläufige Inanspruchnahme noch vorhandener Deponiekapazitäten zu verweisen. Gegebenenfalls ist einstweilen auf die Möglichkeit der Ablagerung nicht verwertbarer mineralischer Abfälle auf Deponien der Deponieklasse II zurückzugreifen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 und 3, 159 Satz 1 VwGO, § 100 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO).

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG) in Verbindung mit Ziffern 1.5 und 34.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NordÖR 2014, 11).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).