Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 18.07.2016, Az.: 4 LB 179/14

Grundanspruch; Hochschulzugangsberechtigung; weitere Ausbildung; Zugangsprüfung; zweijähriger Bildungsgang; Zweiter Bildungsweg

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
18.07.2016
Aktenzeichen
4 LB 179/14
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2016, 43278
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - 13.12.2013 - AZ: 4 A 158/12

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

1. Ein zumindest zweijähriger Bildungsgang im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG liegt vor, wenn der Bildungsgang nach den Ausbildungsbestimmungen objektiv auf zwei Jahre oder mehr angelegt ist. Die Verkürzung der tatsächlichen Ausbildungsdauer aufgrund von vom Auszubildenden individuell erfüllten besonderen Zugangsvoraussetzungen ist für die Zuordnung zu einem zweijährigen Bildungsgang im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG ohne Belang.

2. § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 b) BAföG kann nicht entgegen dem Wortlaut (erweiternd) auf die Fälle angewendet werden, in denen der Auszubildende die Zugangsvoraussetzungen für das Studium, für das er eine weitere Förderung nach dem BAföG begehrt, nicht an einer der in § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 a) BAföG genannten Ausbildungsstätten des sog. "Zweiten Bildungswegs", durch eine Nichtschülerprüfung oder eine Zugangsprüfung zu einer Hochschule, sondern in anderer Weise aufgrund einer beruflichen Qualifikation erworben hat.

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Osnabrück - 4. Kammer - vom 13. Dezember 2013 geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Der Beschluss ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Gründe

I.

Die Klägerin begehrt die Verpflichtung der Beklagten, ihr für ihr Bachelor-Studium „Bildung, Erziehung und Unterricht“ in den Fächern „Deutsch“ und „Textiles Gestalten“ an der Universität C. Ausbildungsförderung zu bewilligen.

Die 1988 geborene Klägerin erreichte im Juli 2005 ihren Realschulabschluss. Danach besuchte sie von August 2005 bis Juli 2006 die einjährige Berufsfachschule - Fachrichtung Wirtschaft  - an der berufsbildenden Schule D. E. (Außenstelle F.). Im Anschluss daran besuchte sie bis Juli 2008 die Fachoberschule - Fachrichtung Gestaltung - an der berufsbildendenden Schule Technik in E. und erwarb dort im Juni 2008 die Fachhochschulreife. Von August 2008 bis Juli 2009 absolvierte sie in G. ein freiwilliges soziales Jahr. Danach besuchte sie im Schuljahr 2009/2010 die zweite Klasse der zweijährigen Berufsfachschule Sozialassistent/in - Schwerpunkt Sozialpädagogik - der berufsbildenden Schulen der H. in G. (im Folgenden: BBS G.), mit deren Abschluss ihr die Berechtigung zuerkannt worden ist, die Berufsbezeichnung „Staatlich geprüfte/r Sozialassistent/in“ zu führen. Mit der Ausbildung zur Sozialassistentin erwarb die Klägerin zugleich den Erweiterten Sekundarabschluss I. Von August 2010 bis Juli 2012 besuchte die Klägerin die zweijährige Fachschule Sozialpädagogik in derselben Einrichtung. Dort erwarb sie den Abschluss „Staatlich anerkannte Erzieherin“. Der Abschluss der Fachschule entsprach der Rahmenvereinbarung über Fachschulen (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 7. November 2002 in der jeweils geltenden Fassung). Zum Wintersemester 2012 nahm die Klägerin an der Universität C. das Studium im Bachelor-Studiengang „Bildung, Erziehung und Unterricht“ in den Fächern „Deutsch“ und „Textiles Gestalten“ auf, welches sie im September 2015 abgeschlossen hat.

Den Antrag der Klägerin vom 31. August 2012, ihr für die letztgenannte Ausbildung Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz zu bewilligen, lehnte die Beklagte durch Bescheid vom 12. November 2012 ab. Zur Begründung führte die Beklagte aus, dass der Förderungsanspruch nach § 7 Abs. 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) erschöpft sei, da die Klägerin insgesamt drei Schuljahre berufsbildender Ausbildung absolviert und am Ende der Ausbildung einen berufsqualifizierenden Abschluss erlangt habe. Sie habe im Juni 2010 den Abschluss „Staatlich geprüfte Sozialassistentin“ sowie durch ihre weitere Ausbildung in der Zeit von August 2010 bis Juli 2012 den Abschluss „Staatlich anerkannte Erzieherin“ erworben. Die Ausbildung zur „Staatlich geprüften Sozialassistentin“ sei auf den Grundanspruch anzurechnen, da es sich bei der von ihr besuchten Berufsfachschule Sozialassistent/in um eine Ausbildungsstätte gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2 BAföG gehandelt habe. Das Studium der Klägerin sei auch nicht als eine weitere Ausbildung gemäß § 7 Abs. 2 BAföG förderfähig. Die in § 7 Abs. 2 Satz 1 BAföG genannten Voraussetzungen, insbesondere die Voraussetzungen nach § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Nr. 4 b) oder Nr. 5    BAföG, seien nicht erfüllt. Eine Förderung nach § 7 Abs. 2 Satz 2 BAföG scheide ebenfalls aus, da keine besonderen Umstände des Einzelfalls vorlägen, die die Leistung von Ausbildungsförderung erforderten.

Daraufhin hat die Klägerin am 23. November 2012 Klage erhoben und geltend gemacht, dass der Besuch der zweiten Klasse der zweijährigen Berufsfachschule Sozialassistent/in - Schwerpunkt Sozialpädagogik - an der BBS G. nicht auf ihren Grundförderungsanspruch nach § 7 Abs. 1 BAföG anzurechnen sei, da es sich bei dem Besuch dieser Schule nicht um den Besuch einer Ausbildungsstätte gemäß § 2 Abs. 1  Nr. 2 BAföG, sondern einer Ausbildungsstätte im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 BAföG gehandelt habe. Der von ihr absolvierte Ausbildungsgang sei wegen der für alle Auszubildenden geltenden und von ihr erfüllten besonderen Zugangsvoraussetzung auf den Besuch der Klasse 2 beschränkt gewesen. Während dieser Zeit habe sie bei ihren Eltern gelebt, so dass die Voraussetzungen für eine Förderung dieser Ausbildung gemäß § 2 Abs. 1 i. V. m. Abs. 1a BAföG nicht vorgelegen hätten und diese Ausbildung daher nicht auf den Förderanspruch nach § 7 Abs. 1 Satz 1 BAföG anzurechnen sei.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 12. November 2012 zu verpflichten, ihr Ausbildungsförderung für ihr Studium an der Universität C. für die Zeit ab dem 1. Oktober 2012 in gesetzlicher Höhe zu bewilligen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen,

und unter Bezugnahme auf die Gründe des die Bewilligung von Ausbildungsförderung ablehnenden Bescheides ergänzend erwidert, dass die Klägerin ihren Grundanspruch nach § 7 Abs. 1 BAföG ausgeschöpft habe. Die Klägerin habe insgesamt drei Schuljahre berufsbildende Ausbildung erfahren und am Ende der Ausbildung einen berufsqualifizierenden Abschluss erlangt. Neben der Ausbildung zur Erzieherin sei auch die Ausbildung zur staatlich geprüften Sozialassistentin auf den Grundanspruch nach § 7 Abs. 1 BAföG anzurechnen. Bei der Berufsfachschule Sozialassistent/in handele es sich um eine Ausbildungsstätte gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2 BAföG und nicht um eine Ausbildungsstätte im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 BAföG. Die erfolgte Verkürzung der Ausbildungsdauer wirke sich nicht auf den Charakter der Ausbildungsstätte aus. § 2 Abs. 1a BAföG sei daher nicht anwendbar und es könne dahingestellt bleiben, ob bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1a BAföG ein Anspruch dem Grunde nach nicht bestehe. Es komme auch nicht darauf an, ob die einjährige Berufsfachschule - Fachrichtung Wirtschaft - auf den Förderanspruch nach § 7 Abs. 1 BAföG anzurechnen sei.

Das Verwaltungsgericht hat der Klage durch Urteil vom 13. Dezember 2013 mit der Begründung stattgegeben, die Klägerin habe gemäß § 7 Abs. 1 BAföG einen Anspruch auf Gewährung von Ausbildungsförderung für ihr Studium im Bachelor-Studiengang „Bildung, Erziehung, Unterricht“ in den Fächern „Deutsch“ und „Textiles Gestalten“, weil sie sich mit dem Besuch des genannten Studiengangs noch in der Erstausbildung im Sinne dieser Vorschrift befinde. Dem stehe nicht entgegen, dass die Klägerin an der BBS G. im Juni 2010 den Abschluss „Staatliche Sozialassistentin“ und im Juli 2012 den Abschluss „Staatlich anerkannte Erzieherin“ erworben habe. Denn auf den Förderungsgrundanspruch nach § 7 Abs. 1 BAföG sei im Fall der Klägerin gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. Abs. 1a BAföG nicht die Zeit des Besuchs der BBS G. bis zum Erreichen des Abschlusses „Staatliche Sozialassistentin“, sondern lediglich die zweijährige Ausbildung an der BBS G. zur „Staatlich anerkannten Erzieherin“ anzurechnen. Entgegen der Auffassung des Beklagten falle der Besuch der Klägerin in der BBS G. im Schuljahr 2009/2010 zur Erlangung des beruflichen Abschlusses „Staatliche Sozialassistentin“ nicht unter § 2 Abs. 1 Nr. 2 BAföG, sondern unter § 2 Abs. 1 Nr. 1 BAföG. Bei diesem Ausbildungsabschnitt handele es sich nämlich nicht um einen zweijährigen Bildungsgang im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 2 BAföG, da der von der Klägerin absolvierte Ausbildungsgang wegen der für alle Auszubildenden geltenden und von ihr erfüllten besonderen Zugangsvoraussetzung auf die Klasse 2 beschränkt gewesen sei (Anlage 4 der ab dem 1. August 2009 geltenden Verordnung über berufsbildende Schulen - BbS-VO - § 3 Abs. 8 Nr. 2). Maßgeblich könne insoweit nur die konkret absolvierte Ausbildung sein, da auch nur diese - bei Vorliegen der weiteren Voraussetzung - gefördert werden könne. Die Beantwortung der Frage, ob ein Bildungsgang im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 2 BAföG zumindest zweijährig sei, habe sich letztlich allein an dem Inhalt der maßgeblichen Verordnung zu orientieren. Sofern eine solche Verordnung - wie hier die BbS-VO - die Erlangung eines berufsqualifizierenden Abschlusses nach lediglich einem Jahr in den Fällen vorsehe, in denen bestimmte Zugangsvoraussetzungen erfüllt seien, könne es sich in einem solchen Fall auch nur um einen einjährigen Bildungsgang im Sinne der hier in Rede stehenden Vorschrift handeln. Damit falle der Besuch der Klägerin im Schuljahr 2009/2010 bei der BBS G. unter § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BAföG. Nach dieser Vorschrift sei die genannte Ausbildung nicht förderungsfähig gewesen, da nach § 2 Abs. 1a BAföG Ausbildungsförderung für den Besuch einer Ausbildungsstätte nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BAföG nur geleistet werde, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt und von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsschritte nicht erreichbar ist. Diese Voraussetzungen seien hier nicht erfüllt gewesen, da die Klägerin nach ihren glaubhaften Angaben während des Besuchs der Berufsfachschule in G. im Schuljahr 2009/2010 im Haushalt der Eltern gelebt habe.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten, die der Senat durch Beschluss vom 25. Juli 2014 wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung zugelassen hat.

Die Beklagte trägt zur Begründung ihrer Berufung vor, der von der Klägerin mit ihrer Klage angegriffene Bescheid sei rechtmäßig und daher nicht aufzuheben. Das Verwaltungsgericht habe in dem erstinstanzlichen Urteil zu Unrecht den Besuch der Klägerin in der BBS G. im Schuljahr 2009/2010 zur Erlangung des beruflichen Abschlusses „Staatliche Sozialassistentin“ der Fallgruppe von Ausbildungsstätten, die in § 2 Abs. 1 Nr. 1 BAföG aufgeführt seien, zugeordnet und infolgedessen dem Klageantrag entsprochen. Maßgeblich für die Zuordnung zu einer bestimmten Ausbildungsstätte nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 6 BAföG seien die Art und der Inhalt der Ausbildung, ohne dass es darauf ankomme, ob die Zugangsvoraussetzung die Anrechnung bestimmter erbrachter Ausbildungszeiten erlaubten.

Die Beklagte beantragt sinngemäß,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Osnabrück - 4. Kammer - vom 13. Dezember 2013 zu ändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen,

und erwidert, dass das Verwaltungsgericht Osnabrück mit zutreffender Begründung ihrem Begehren entsprochen habe.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen.

II.

Die Berufung der Beklagten ist begründet.

Diese Entscheidung trifft der Senat nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 130 a Satz  1 VwGO durch Beschluss, weil er die Berufung einstimmig für begründet hält und eine mündliche Verhandlung nicht als erforderlich ansieht.

Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht stattgegeben. Denn der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch auf Gewährung von Ausbildungsförderung für ihr Studium „Bildung, Erziehung und Unterricht“ in den Fächern „Deutsch“ und „Textiles Gestalten“ an der Universität C. nicht zu. Der angefochtene Bescheid der Beklagten ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin daher nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Förderung gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 BAföG. Nach dieser Vorschrift wird Ausbildungsförderung zumindest für drei Schul- oder Studienjahre berufsbildender Ausbildung im Sinne der §§ 2 und 3 BAföG bis zu einem daran anschließenden berufsqualifizierenden Abschluss geleistet. Auf die Mindestförderungszeit im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 BAföG werden alle Zeiten einer förderungsfähigen berufsbildenden Ausbildung angerechnet, unabhängig davon, ob sie zu einem berufsqualifizierenden Abschluss geführt haben (BVerwG, Urt. v. 23.2.1994        - 11 C 55.92 -; Senatsbeschl. v. 27.4.2011 - 4 LA 291/10 -) oder ob die Ausbildung mit öffentlichen Mitteln gefördert worden ist (BVerwG, Urt. v. 17.3.1981 - 5 C 27.81 -; ferner Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 5. Aufl., § 7 Rn. 7). Der so umschriebene Grundanspruch auf Förderung einer Erstausbildung kann allerdings auch die Förderung von mehr als einer berufsbildenden Ausbildung umfassen, wenn die zuerst aufgenommene Ausbildung den zeitlichen Mindestumfang für die berufsbildende Ausbildung von drei Schul- oder Studienjahren noch nicht voll ausgeschöpft hat (BVerwG, Urt. v. 28.5.2015 - 5 C 4.14 -; Beschl. v. 11.2.1992 - 5 B 11.92 -).

Das Studium der Klägerin „Bildung, Erziehung und Unterricht“ in den Fächern „Deutsch“ und „Textiles Gestalten“ an der Universität C. ist nicht nach § 7 Abs. 1 Satz 1 BAföG zu fördern, da der Förderanspruch der Klägerin nach dieser Vorschrift vor Aufnahme dieser Ausbildung bereits verbraucht gewesen ist. Auf den Mindestumfang von drei Schul- oder Studienjahren berufsbildender Ausbildung ist neben der zweijährigen Ausbildung zur „Staatlich geprüften Erzieherin“ an der Fachschule Sozialpädagogik der BBS G. auch die vorangegangene einjährige Ausbildung zur „Staatlich geprüften Sozialassistentin“ im Schuljahr 2009/2010 in derselben Einrichtung anzurechnen. Auch bei der Ausbildung zur „Staatlich geprüften Sozialassistentin“ handelt es sich nämlich um eine berufsbildende Ausbildung im Sinne der §§ 2 und 3      BAföG. Denn die Ausbildung der Klägerin ist in einer Berufsfachschulklasse, die in einem zumindest zweijährigen Bildungsgang einen berufsqualifizierenden Abschluss vermittelt hat, und damit an einer Ausbildungsstätte im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1    Nr. 2 BAföG erfolgt. Es handelte sich um einen zweijährigen Bildungsgang, da die Ausbildung in einer Berufsfachschule in der Fachrichtung Sozialassistentin/Sozialassistent in Niedersachsen gemäß § 2 Abs. 1 der Anlage 4 zu § 33 der Verordnung über berufsbildende Schulen (BbS-VO) vom 10. Juni 2009 zwei Jahre dauert. Dass Auszubildende - wie es bei der Klägerin der Fall gewesen ist - gemäß § 3 Abs. 8 Nr. 2 der Anlage 4 zu § 33 BbS-VO direkt in die Klasse 2 aufgenommen werden können, ändert nichts an der auf zwei Jahre angelegten Dauer der Ausbildung. Die Verkürzung der tatsächlichen Ausbildungsdauer aufgrund von vom Auszubildenden individuell erfüllten besonderen Zugangsvoraussetzungen ist für die Zuordnung zu einem zweijährigen Bildungsgang im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 2 BAföG nämlich ohne Belang. Hierzu hat der Senat in seinem Beschluss vom 25. Juli 2014 - 4 LA 16/14 - Folgendes ausgeführt:

§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis Nr. 6 BAföG unterscheidet zwischen verschiedenen Ausbildungsstätten, für deren Besuch Ausbildungsförderung geleistet wird. Bei Berufsfachschulklassen und Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, ist für die Zuordnung nach Nr. 1 oder Nr. 2 BAföG danach zu unterscheiden, ob sie in einem zumindest zweijährigen Bildungsgang einen berufsqualifizierenden Abschluss vermitteln. Nach § 2 Abs. 1 Satz 2 BAföG sind maßgebend für die Zuordnung Art und Inhalt der Ausbildung. Der Gesetzgeber geht daher ersichtlich davon aus, dass unter Berücksichtigung der Art und des Inhalts der Ausbildung eine eindeutige Zuordnung der Ausbildungsstätte zu einer der in § 2 Abs. 1 Satz 1 BAföG genannten Fallgruppen erfolgen kann. Dies spricht dafür, dass die in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG genannten Ausbildungsstätten einen berufsqualifizierenden Abschluss in einem zumindest zweijährigen Bildungsgang dann vermittelt, wenn der Bildungsgang nach den Ausbildungsbestimmungen objektiv auf zwei Jahre oder mehr angelegt ist, und dass die Verkürzung der tatsächlichen Dauer der Ausbildung aufgrund der Anrechnung bestimmter früherer Ausbildungen oder des Erfüllens bestimmter Zulassungsvoraussetzungen insoweit unberücksichtigt bleibt. Denn selbst wenn die Ausbildungsbestimmungen die Anrechnung bestimmter Zeiten auf die Dauer der Ausbildung vorsehen und diese daher für einen Auszubildenden konkret tatsächlich weniger als zwei Jahre beträgt, ändert dies nichts daran, dass der Auszubildende (mit anderen Auszubildenden) einen Bildungsgang absolviert, der nach Art und Inhalt der Ausbildung nach zwei Jahren oder mehr zu einem Berufsabschluss führt. Für eine solche Auslegung des Begriffs „ zweijähriger Bildungsgang“ spricht auch, dass der Gesetzgeber zu der vergleichbaren Formulierung „zwei Jahre dauernder Ausbildungsgang“ in § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BAföG a.F. ausdrücklich klargestellt hat, dass mit diesem Begriff Ausbildungsgänge erfasst werden, die nach den Ausbildungsbestimmungen objektiv auf zwei Jahre angelegt sind, und individuelle Verkürzungen z.B. durch Anrechnung von früheren Studienzeiten für die Beurteilung der generellen Dauer des Ausbildungsgangs unerheblich sind (vgl. die Begründung zu dem Entwurf eines Siebenten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes der Bundesregierung, BT-Drs.  9/410, S. 12). Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber mit der Formulierung „zweijähriger Bildungsgang“ in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG von einem anderen Begriffsverständnis ausgegangen ist.

Gegen eine Berücksichtigung von individuellen Verkürzungen der tatsächlichen Ausbildungsdauer bei der Bestimmung der Dauer eines Bildungsgangs spricht ferner, dass der Besuch derselben Berufsfachschulklasse oder Fachschulklasse andernfalls für den einen Teil der Auszubildenden den Besuch einer Ausbildungsstätte nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BAföG, für den anderen Teil den Besuch einer Ausbildungsstätte nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG darstellen könnte. Dies hätte zur Folge, dass für eine Ausbildungsförderung von einem Teil der Auszubildenden zusätzlich die Voraussetzung der auswärtigen Unterbringung nach § 2 Abs. 1a BAföG zu erfüllen wäre. Die unterschiedliche förderungsrechtliche Behandlung von Schülern einer Klasse würde indes einen „unbefriedigenden Zustand“ darstellen, der zu vermeiden ist (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 22.3.1995 - 11 C 30.94 -). Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber eine derartige Unterscheidung hat treffen wollen. In der Begründung des Entwurfs eines Zwölften Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (12. BAföGÄndG-E) der Bundesregierung (BT-Drs. 11/5961, S. 18) wird vielmehr ausgeführt, dass die Aufnahme der nicht notwendigerweise auswärts untergebrachten Schüler von Berufsfachschulklassen und Fachschulklassen, die in einem zumindest zweijährigen Bildungsgang zu einem berufsqualifizierenden Abschluss führen, in die Förderung dazu dient, diesen Auszubildenden beruflicher Vollzeitschulen ebenso die Förderungsmöglichkeit unabhängig von der Art der Unterbringung zu eröffnen, wie dies schon bei berufsqualifizierenden Ausbildungen an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen der Fall ist. Um einen danach unabhängig von der Art der Unterbringung zu fördernden Auszubildenden einer beruflichen Vollzeitschule handelt es sich aber auch dann, wenn dieser Auszubildende aufgrund von allgemein geltenden, von ihm erfüllten bestimmten Voraussetzungen tatsächlich nur ein Jahr die Schule besuchen muss, um einen berufsqualifizierenden Abschluss zu erlangen. Dass in diesem Fall der Besuch der Berufsfachschulklasse bzw. Fachschulklasse unter § 2 Abs. 1 Nr. 1 BAföG fallen und damit nur bei auswärtiger Unterbringung gemäß § 2 Abs. 1a BAföG dem Grunde nach förderfähig sein soll, kommt hingegen in der Gesetzesbegründung nicht zum Ausdruck. Dies würde zudem der durch den Gesetzgeber gewollten Privilegierung von Auszubildenden einer beruflichen Vollzeitschule entgegenstehen.“

Auch nach erneuter Prüfung hält der Senat an diesen Ausführungen fest. Folglich ist der einjährige Besuch der Berufsfachschule Sozialassistent/in im Schuljahr 2009/2010 ein dem Grunde nach förderfähiger Besuch einer Ausbildungsstätte nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG gewesen, so dass die Klägerin mit dem weiteren Besuch der zweijährigen Fachschule Sozialpädagogik von August 2010 bis Juli 2012 ihren Grundanspruch nach § 7 Abs. 1 BAföG verbraucht hat. Insoweit ist - wie oben ausgeführt - auch unerheblich, dass die Klägerin für diese Ausbildungen nach dem BAföG tatsächlich nicht gefördert  worden ist.

Der Grundanspruch der Klägerin auf Förderung nach § 7 Abs. 1 Satz 1 BAföG wäre im Übrigen auch dann verbraucht, wenn es sich bei dem Besuch der Berufsfachschule Sozialassistent/in der BBS G. im Schuljahr 2009/2010 entgegen den obigen Ausführungen nicht um den Besuch einer Ausbildungsstätte im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG, sondern - wie die Klägerin geltend gemacht hat - im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BAföG gehandelt hätte. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 28. Mai 2015 - 5 C 4.14 - entschieden, dass die im Rahmen des § 7 Abs. 1 Satz 1 BAföG auf den Mindestumfang von drei Schul- oder Studienjahren anzurechnenden vorangegangenen Ausbildungen die abstrakten Voraussetzungen erfüllen müssen, die an eine nach dem Bundesausbildungsgesetz förderungsfähige Ausbildung zu stellen sind. Der Besuch einer Ausbildungsstätte im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1   BAföG ist folglich auch dann auf den Grundanspruch nach § 7 Abs. 1 Satz 1 BAföG anzurechnen, wenn der Auszubildende die (personenbezogenen) Voraussetzungen für eine Förderung nach § 2 Abs. 1a Satz 1 BAföG nicht erfüllt hat. Der Senat hält an seiner in dem Beschluss vom 16. Januar 2014 - 4 LC 41/12 - vertretenen gegenteiligen Auffassung nicht fest. Unter Berücksichtigung der vorgenannten höchstrichterlichen Rechtsprechung wäre daher der Besuch der Berufsfachschule Sozialassistent/in der BBS G. im Schuljahr 2009/2010 auch dann auf den Grundanspruch nach § 7 Abs. 1 Satz 1 BAföG anzurechnen, wenn es sich um den Besuch einer Ausbildungsstätte nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BAföG gehandelt hätte.  Dass die Klägerin während dieser Zeit bei ihren Eltern gewohnt hat und damit die (personenbezogenen) Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1a Satz 1 BAföG für eine Förderung des Besuchs einer Ausbildungsstätte im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BAföG nicht erfüllt hat, stünde demnach einer Anrechnung auf den Förderanspruch nach § 7 Abs. 1 Satz 1 BAföG nicht entgegen.

Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Förderung ihres Studiums an der Universität C. im Bachelor-Studiengang „Bildung, Erziehung und Unterricht“ als weitere Ausbildung gemäß § 7 Abs. 2 BAföG. Die Voraussetzungen der Förderung einer weiteren Ausbildung nach den hier allein in Betracht kommenden § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, 4 b) und 5 BAföG und § 7 Abs. 2 Satz 2 BAföG liegen nicht vor.

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung von Ausbildungsförderung gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BAföG, weil ihr Studium nicht „in derselben Richtung fachlich weiterführt“. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 26.1.1978 - V C 39.77 - und v. 24.6.1982 - 5 C 23.81 -) führt eine weitere Ausbildung die erste Ausbildung nur bei einer Identität des materiellen Wissenssachgebietes in derselben Richtung fachlich weiter im Sinne des § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BAföG. Eine Identität des materiellen Wissenssachgebietes des Studiums „Bildung, Erziehung, Unterricht“ in den Fächern „Deutsch“ und „Textiles Gestalten“ mit dem materiellen Wissenssachgebiet ihrer vorangegangenen Ausbildung als Erzieherin liegt jedoch ersichtlich nicht vor.

Ein Anspruch auf Förderung einer weiteren Ausbildung nach § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 b) BAföG besteht ebenfalls nicht. Nach dieser Vorschrift wird für eine einzige weitere Ausbildung Ausbildungsförderung längstens bis zu einem berufsqualifizierenden Abschluss geleistet, wenn der Auszubildende die Zugangsvoraussetzungen für die zu fördernde weitere Ausbildung an einer der in § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 a) BAföG genannten Ausbildungsstätten erworben hat, auch durch eine Nichtschülerprüfung oder eine Zugangsprüfung zu einer Hochschule. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.

Die Klägerin hat die Zugangsvoraussetzungen für ihr Studium nicht an einer in § 7 Abs. 2  Satz 1 Nr. 4 a) BAföG genannten Einrichtung erworben. In § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 a) BAföG werden folgende Ausbildungsstätten genannt: Fachoberschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, Abendhauptschule, Berufsaufbauschule, Abendrealschule, Abendgymnasium und Kolleg. Die Berechtigung zum Studium des Studiengangs „Bildung, Erziehung, Unterricht“ in den Fächern „Deutsch“ und „Textiles Gestalten“ hat die Klägerin mit ihrem Abschluss „Staatlich anerkannte Erzieherin“ an der Fachschule Sozialpädagogik erworben. Dies folgt aus § 18 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 NHG, wonach eine Hochschulzugangsberechtigung für ein Studium in jeder Fachrichtung an jeder Hochschule aufgrund beruflicher Vorbildung besitzt, wer einen Fachschulabschluss entsprechend der „Rahmenvereinbarung über Fachschulen“ der Kultusministerkonferenz vom 7. November 2002 (Nds. MBl. 2010 S. 516) besitzt. Dies trifft auf den Abschluss „Staatlich anerkannte Erzieherin“ der Klägerin zu. Die von der Klägerin besuchte Fachschule Sozialpädagogik gehört jedoch nicht zu den in § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 a) BAföG genannten Ausbildungsstätten.

Der Senat lässt dahinstehen, ob die Klägerin ihre Berechtigung zum Studium an der Universität C. im Studiengang „Bildung, Erziehung und Unterricht“ in den Fächern „Deutsch“ und „Textiles Gestalten“ - wie die Beklagte unter Hinweis auf die Bescheinigung des Immatrikulationsamtes vom 7. März 2016 vorgebracht hat - auch durch den Erwerb der Fachhochschulreife nach dem Besuch der Fachoberschule         - Fachrichtung Gestaltung - an der BBS E. von August 2006 bis Juli 2008 erworben hat. Gemäß § 18 Abs. 3 Satz 1 NHG berechtigt die Fachhochschulreife zum Studium in jeder Fachrichtung an jeder Fachhochschule und zum Studium in der entsprechenden Fachrichtung an Universitäten und gleichgestellten Hochschulen. Da in dem Studiengang „Bildung, Erziehung und Unterricht“ in den Fächern „Deutsch“ und „Textiles Gestalten“ diese zwei Fächer gleichberechtigt als Hauptfächer studiert werden und nur das Fach „Textiles Gestalten“ der Fachrichtung „Gestaltung“ entspricht, hat der Senat erhebliche Zweifel daran, dass es sich bei dem von der Klägerin absolvierten Studium um eine Studium in der entsprechenden Fachrichtung handelt. Ein Studium in der entsprechenden Fachrichtung dürfte vielmehr erfordern, dass beide Fächer der Fachrichtung der erworbenen Fachhochschulreife entsprechen. Dies bedarf indes keiner abschließenden Klärung, da selbst dann, wenn man von der Hochschulzugangsberechtigung der Klägerin für das Studium „Bildung, Erziehung und Unterricht“ in den Fächern „Deutsch“ und „Textiles Gestalten“   aufgrund des Erwerbs der Fachhochschulreife nach dem Besuch der Fachoberschule - Fachrichtung Gestaltung - an der BBS E. ausgehen würde, dieser Abschluss nicht an einer in § 7 Abs. 2  Satz 1 Nr. 4 a) BAföG genannten Einrichtung erworben worden wäre. Denn die Fachoberschule - Fachrichtung Gestaltung - an der BBS E. stellt keine in § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 a) BAföG genannte Einrichtung dar, weil der Besuch dieser Fachoberschule eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht vorausgesetzt hat (vgl. § 3 der Anlage 7 zu § 36 der Verordnung über berufsbildende Schulen (BbS-VO) vom    24. Juli 2000).

Die Klägerin hat ihre Hochschulzugangsberechtigung auch nicht durch eine Zugangsprüfung zu einer Hochschule erworben. Denn weder die Prüfung an der Fachoberschule - Fachrichtung Gestaltung - an der BBS E. zum Erwerb der Fachhochschulreife noch die Prüfung zur „Staatlich anerkannte Erzieherin“ an der Fachschule Sozialpädagogik stellt eine Zugangsprüfung im Sinne des § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 b) BAföG dar.

Ein Anspruch der Klägerin auf Förderung ihres Bachelor-Studiums ergibt sich auch nicht aus einer erweiternden Auslegung des § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 b) BAföG. Denn die Vorschrift kann nicht entgegen ihrem Wortlaut auch auf die Fälle angewendet werden, in denen der Auszubildende die Zugangsvoraussetzungen für das Studium, für das er eine weitere Förderung nach dem BAföG begehrt, nicht an einer der in § 7 Abs. 2 Nr. 4 a) BAföG genannten Ausbildungsstätten des sog. “Zweiten Bildungswegs“ oder durch eine Nichtschülerprüfung oder eine Zugangsprüfung zu einer Hochschule erworben hat, sondern die Hochschulzugangsberechtigung in anderer Weise aufgrund einer beruflichen Qualifikation erworben hat (a. A. Bay. VGH, Urt. v. 5.12.2012 - 12 BV 12.231 -; VG Dresden, Urt. v. 21.4.2016 - 5 K 44/13 -). Für eine erweiternde Auslegung des § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 b) BAföG entgegen dem Wortlaut ist kein Raum. Dies ergibt sich aus Folgendem:

§ 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 b) 1. Hs. BAföG knüpft für die Förderfähigkeit einer einzigen weiteren Ausbildung nach Erschöpfung des Grundanspruchs nach § 7 Abs. 1 BAföG daran an, dass der Auszubildende die Zugangsvoraussetzungen für die zu fördernde weitere Ausbildung an einer der in § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 a) BAföG genannten Ausbildungsstätten erworben hat. § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 a) BAföG eröffnet wiederum einen Förderanspruch für eine allgemeinbildende Ausbildung nach Erschöpfung des Grundanspruchs des § 7 Abs. 1 BAföG infolge des Abschlusses einer ersten berufsqualifizierenden Ausbildung durch den Besuch der in dieser Vorschrift aufgezählten allgemeinbildenden Ausbildungsstätten des sog. „Zweiten Bildungswegs“, der grundsätzlich eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt (vgl. Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 5. Aufl., § 7 Rn 82). Die Ausbildungsstätten des „Zweiten Bildungswegs“ sind in § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 a) BAföG abschließend aufgezählt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 1.12.1981    - 5 C 1.80 - zu der Vorgängervorschrift des § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BAföG a. F.). Mit der Regelung des § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 a) und Nr. 4 b) BAföG sollen daher ersichtlich nur diejenigen Auszubildenden privilegiert gefördert werden, die nach Abschluss einer berufsqualifizierenden Ausbildung die allgemeinbildende Ausbildung „aufstocken“  und mit einem höheren schulischen Abschluss die Zugangsvoraussetzungen für eine höher qualifizierende berufliche Ausbildung erfüllen. Eine erweiternde Auslegung des § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 b) 1. Hs. BAföG dahingehend, dass eine weitere Ausbildung auch dann förderfähig ist, wenn der Auszubildende die Zugangsvoraussetzung zu dieser Ausbildung nicht an einer der in § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 a) BAföG genannten Einrichtungen erhalten hat, liefe der vom Gesetzgeber gewollten Privilegierung von Absolventen des sog. „Zweiten Bildungswegs“ ersichtlich zuwider.

Eine erweiternde Auslegung des § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 b) 2. Hs. BAföG scheidet ebenfalls aus. Diese Vorschrift erfasst ausdrücklich nur den - wie oben ausgeführt hier nicht vorliegenden - Fall, dass der Auszubildende die Zugangsvoraussetzung für die zu fördernde weitere Ausbildung durch eine Nichtschülerprüfung oder eine Zugangsprüfung zu einer Hochschule erworben hat, nicht hingegen den Fall, dass der Auszubildende die Zugangsvoraussetzung für die weitere Ausbildung aufgrund einer beruflichen Qualifikation erworben hat. Neben dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift spricht auch die Systematik des Gesetzes gegen eine erweiternde Auslegung. Denn der Gesetzgeber differenziert im Rahmen der Regelung der Ausnahme von der nach   § 10 Abs. 3 Satz 1 BAföG grundsätzlich zu beachtenden Altersgrenze, die der Auszubildende bei Beginn des Ausbildungsabschnitts, für den er Ausbildungsförderung beantragt, nicht überschritten haben darf, in § 10 Abs. 3 Satz 2 BAföG ausdrücklich zwischen den Fällen des Erwerbs der Zugangsvoraussetzungen für die zu fördernde Ausbildung durch eine Nichtschülerprüfung oder eine Zugangsprüfung zu einer Hochschule (§ 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BAföG) und des Zugangs des Auszubildenden zu einem Studium („an einer Hochschule eingeschrieben“) ohne Hochschulzugangsberechtigung auf Grund seiner beruflichen Qualifikation (§ 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 a) BAföG). Eine entsprechende Differenzierung findet sich in § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 b) BAföG nicht.

Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber in § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 b) BAföG den Fall des Zugangs zu einer weiteren Ausbildung aufgrund einer beruflichen Qualifikation ohne eine Zugangsprüfung - anders als in § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 a) BAföG - versehentlich nicht ausdrücklich in den Tatbestand aufgenommen hat und insoweit eine planwidrige, von ihm nicht beabsichtigte Regelungslücke vorliegt, bestehen nicht. Das Bestehen einer Nichtschülerprüfung  oder das Bestehen einer Zugangsprüfung zu einer Hochschule unterfallen seit dem Zehnten Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (10. BAföGÄndG) dem (Förder-) Tatbestand des § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 b) BAföG (zuvor § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 b) BAföG). Die Gesetzesänderung, mit der die Fördermöglichkeit nach § 7 Abs. 2 Satz 4 Nr. 4 b) BAföG erweitert worden ist, diente ausweislich der Gesetzesbegründung der Anpassung dieser Vorschrift an den Ausnahmekatalog in § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BAföG (vgl. Begründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drs. 10/5025, S. 11). Dieser Ausnahmekatalog ist wiederum mit § 10 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 a) BAföG durch das Siebzehnte Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (17. BAföGÄndG) erweitert worden, ohne dass § 7 Abs. 2 Satz 1 BAföG gleichzeitig geändert und an den (erweiterten) Ausnahmekatalog nach § 10 Abs. 3 Satz 2 BAföG angepasst worden ist. In der Gesetzesbegründung heißt es zu der Erweiterung des Ausnahmekatalogs nach § 10 Abs. 3 Satz 2 BAföG, dass nach dem Hochschulrecht einiger Bundesländer Berufstätige ohne formelle Hochschulzugangsberechtigung zu bestimmten Studiengängen zugelassen werden, wenn sie sich beruflich besonders qualifiziert haben, diese Auszubildenden nicht selten wegen der genannten Zugangsvoraussetzungen die Altersgrenze von 30 Jahren überschritten haben und mit der Gesetzesänderung erreicht werden soll, dass diese Studierenden, denen der Zugang zu den Hochschulen ermöglicht ist, auch Leistungen nach dem BAföG erhalten können (vgl. Begründung des Gesetzentwurfs der Fraktionen CDU/CSU, BT-Drs 13/1301, S. 10). Nach dem Willen des Gesetzgebers soll in diesen Fällen die Altersgrenze des § 10 Abs. 3 Satz 1 BAföG dem Bezug von Leistungen nach dem BAföG nicht entgegenstehen. Hieraus kann indes nicht geschlossen werden, dass nach dem Willen des Gesetzgebers damit zugleich auch die Voraussetzungen für die Förderung eines Hochschulstudiums als weitere Ausbildung, die in § 7 Abs. 2  BAföG geregelt sind, erweitert werden sollte und in allen Fällen, in denen die Zugangsvoraussetzung für ein Hochschulstudium allein durch eine berufliche Qualifikation erworben worden ist, nach Erschöpfung des Fördergrundanspruchs nach § 7 Abs. 1 BAföG ein Anspruch auf Förderung des Studiums als einzige weitere Ausbildung gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 BAföG bestehen soll, ohne dass die in § 7 Abs. 2 Satz 1 BAföG genannten und dort konkretisierten Voraussetzungen erfüllt sein müssen. Angesichts der Reichweite einer derartigen förderungsrechtlichen Privilegierung von Auszubildenden, die die Hochschulzugangsberechtigung allein durch eine berufliche Qualifikation erworben haben, hätte der Gesetzgeber dies sowohl im Gesetzeswortlaut als auch in der Gesetzesbegründung zum Ausdruck gebracht.

Eine erweiternde Auslegung des § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 b) BAföG  gebietet auch nicht der Gleichheitssatz nach  Art. 3 Abs. 1 GG.

Nach Art. 3 Abs. 1 GG sind  alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Dieses Grundrecht ist vor allem verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen können. Im Rahmen seines Gestaltungsauftrags ist der Gesetzgeber zwar grundsätzlich frei bei seiner Entscheidung, an welche tatsächlichen Verhältnisse er Rechtsfolgen anknüpft und wie er von Rechts wegen zu begünstigende Personengruppen definiert. Eine Grenze ist jedoch dann erreicht, wenn durch Bildung einer rechtlich begünstigten Gruppe andere Personen von der Begünstigung ausgeschlossen werden und sich für diese Ungleichbehandlung kein in angemessenem Verhältnis zu dem Grad der Ungleichbehandlung stehender Rechtsfertigungsgrund finden lässt. Im Bereich der gewährenden Staatstätigkeit unterliegt die Abgrenzung der begünstigten Personenkreise zwar einer weitgehenden Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers. Aber auch hier muss die von ihm getroffene Regelung durch hinreichend gewichtige Gründe gerechtfertigt sein (vgl. BVerfG, Beschl. v. 24.8.2005     - 1 BvR 309/03 -).

Einer erweiternden Auslegung des § 7 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 b) BAföG 1. Hs. BAföG aus Gründen des Gleichbehandlungsgebotes bedarf es nicht. Maßgebliches Kriterium für eine privilegierte Förderung der Absolventen des „Zweiten Bildungswegs“ ist, dass diese nach einer erfolgten beruflichen Qualifikation einen allgemeinbildenden Abschluss anstreben, um darauf eine höhere qualifizierende Ausbildung aufzubauen. Dieser Personenkreis, für den der Gesetzgeber einen Anreiz zur Weiterbildung durch erweiterte Fördermöglichkeiten schaffen will, unterscheidet sich maßgeblich von dem Kreis der Auszubildenden, die bereits aufgrund ihres ersten berufsqualifizierenden Abschlusses die Zugangsvoraussetzungen für eine weitere, höher qualifizierende Ausbildung erfüllen.

Es ist verfassungsrechtlich auch nicht zu beanstanden, dass nach § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 b) 2. Hs. BAföG Ausbildungsförderung für eine einzige weitere Ausbildung (nur dann) geleistet wird, wenn der Auszubildende die Zugangsvoraussetzungen für die zu fördernde weitere Ausbildung durch eine Zugangsprüfung zu einer Hochschule, und nicht bereits durch den Erwerb der Berechtigung zum Studium aufgrund einer beruflichen Qualifikation erworben hat. Denn diese Ungleichbehandlung von Auszubildenden ist im Rahmen der weitgehenden Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers durch hinreichend gewichtige Gründe sachlich gerechtfertigt. Denn im Fall des Erwerbs der Hochschulzugangsberechtigung durch eine erfolgreiche Zugangsprüfung ist die Fähigkeit und Motivation zum Studium durch den Auszubildenden in besonderer Weise im Einzelfall zum Ausdruck gebracht worden. Dies rechtfertigt die derzeitige gesetzliche Privilegierung der Förderungsmöglichkeiten dieses Personenkreises nach § 7 Abs. 2 Satz 4 Nr. 4 b) BAföG im Vergleich zu den Auszubildenden, die - ohne Einzelfallprüfung - allein aufgrund einer bestimmten beruflichen Qualifikation zu einem (Hochschul-) Studium berechtigt sind.

Der Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Förderung nach § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 BAföG. Nach dieser Vorschrift wird Ausbildungsförderung für eine einzige weitere Ausbildung längstens bis zu einem berufsqualifizierenden Abschluss geleistet, wenn der Auszubildende als erste berufsbildende Ausbildung eine zumindest dreijährige Ausbildung an einer Berufsfachschule oder in einer Fachschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, abgeschlossen hat. § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 BAföG ist jedoch dahingehend einschränkend auszulegen, dass mittels dieser Norm im Zusammenwirken mit § 7 Abs. 1 BAföG insgesamt nicht mehr als zwei berufsqualifizierende Ausbildungen als förderungsfähig angesehen werden können (vgl. BVerwG, Urt. v. 2.2.1989 - 5 C 2.86 - und v. 18.7.1989 - 5 C 28.85 -; ferner Beschl. v. 6.9.2012 - 5 B 27.12 -). Die Gewährung von Ausbildungsförderung an die Klägerin für ihr Studium „Bildung, Erziehung und Unterricht“ an der Universität C. führte jedoch zur Förderung eines dritten berufsqualifizierenden Abschlusses. Die Klägerin hat nämlich eine förderungsfähige Ausbildung zur „Staatlich geprüften Sozialassistentin“ und im Anschluss daran eine förderungsfähige Ausbildung zur „Staatlich geprüften Erzieherin“ absolviert.

Dem Ausschluss der Förderung eines dritten berufsqualifizierenden Abschlusses kann auch nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, dass nach Ziffer 7.2.18 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföGVwV) etwas anderes gelten soll, wenn der erste dieser berufsqualifizierenden Abschlüsse unabdingbare Voraussetzung für den zweiten berufsqualifizierenden Abschluss ist. Die Ausbildung zur „Staatlich geprüften Sozialassistentin“ bzw. zum „Staatlich geprüften Sozialassistenten“ ist nämlich bereits deshalb nicht „unabdingbare Voraussetzung“ für den berufsqualifizierenden Abschluss „Staatlich anerkannte Erzieherin“ bzw. „Staatlich anerkannter Erzieher“, weil in die Fachschule Sozialpädagogik auch aufgenommen werden kann, wer eine gleichwertige, für die Fachrichtung einschlägige Berufsausbildung aufweist (§ 3 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 der Anlage 8 zu § 33 der Verordnung über berufsbildende Schulen (BbS-VO) vom 10. Juni 2009). Im Übrigen kann auch nicht von einer einheitlichen, die Ausbildung zur staatlich geprüften Sozialassistentin bzw. zum staatlich geprüften Sozialassistenten mitumfassenden vierjährigen Ausbildung zur Erzieherin bzw. zum Erzieher die Rede sein. Der Abschluss als staatlich geprüfte Sozialassistentin bzw. als staatlich geprüfter Sozialassistent ist in Niedersachsen nicht auf die Funktion einer Zwischenprüfung auf dem Wege zur Ausbildung als Erzieherin bzw. Erzieher reduziert (vgl. Senatsbeschl. v. 12.5.2006 - 12 PA 346/05 -, a. A. VG Dresden, Urt. v. 21.4.2016 - 5 K 44/13).

Besondere Umstände des Einzelfalls, die eine Förderung gemäß § 7 Abs. 2 Satz 2 BAföG erfordern, liegen nicht vor und sind von der Klägerin auch nicht geltend gemacht worden.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 und 188 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Zulassung der Revision erfolgt nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Die Frage einer erweiternden Anwendung des § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 b) BAföG in den Fällen der Zulassung zu einem Studium aufgrund beruflicher Qualifikation hat grundsätzliche Bedeutung.