Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 22.07.2016, Az.: 7 MS 23/16

Abfallwirtschaftsplan; Abwasser; Alternativenprüfung; Bebauungsplan; Deponie; Deponiesickerwasser; Flächennutzungsplan; Gemeindestraße; Planfeststellung; Planrechtfertigung; Raumordnungsverfahren; Trinkwasserversorgung; Umweltverträglichkeitsprüfung

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
22.07.2016
Aktenzeichen
7 MS 23/16
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2016, 43472
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Die Planrechtfertigung für eine Deponie der Deponieklasse I entfällt nicht deshalb, weil die nicht verwertbaren mineralischen Abfälle auch den Deponien der Deponieklasse II zugeordnet werden können.

Tenor:

Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig.

Der Wert des Streitgegenstandes für das Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird auf 15.000,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin wendet sich im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes gegen den Planfeststellungsbeschluss „Errichtung und Betrieb Mineralstoffdeponie Haschenbrok“ des Antragsgegners vom 22. Dezember 2015.

Die Beigeladene beantragte am 25. Oktober 2010 bei dem Antragsgegner die Planfeststellung für die Errichtung und den Betrieb einer Deponie für Bauschutt, Boden, Straßenaufbruch und andere mineralische Abfälle (Deponieklasse I). Bei dem geplanten Deponiestandort handelt es sich um eine fast vollständig ausgebeutete Sandabbaugrube in ca. 2,5 km Entfernung zur nächsten Ortschaft B. im Gemeindegebiet der Antragstellerin im Landkreis Oldenburg. Der Sandabbau wurde seinerzeit durch den Landkreis Oldenburg über zwei Genehmigungen vom 22. August 2001 und 11. November 2005 zugelassen, die einen Abbau von ca. 800.000 m³ Sand ermöglichten und eine anschließende Rekultivierungsverpflichtung (Verfüllung und Entwicklung eines Stieleichen-Hainbuchenwalds auf 13,5 ha) vorsahen. Die geplante Mineralstoffdeponie Haschenbrok soll sich auf eine Gesamtfläche von 15 ha erstrecken, wovon 11,05 ha für die gesicherte Ablagerung von mineralischen Abfällen vorgesehen sind; die restlichen Flächen nimmt die betriebliche Infrastruktur in Anspruch. Über einen Ablagerungszeitraum von etwa 18 Jahren sollen in vier nacheinander zu errichtenden Abschnitten insgesamt ca. 1.440.000 m³ (rund 80.000 m³ jährlich) Abfall abgelagert werden. Die Verkehrsanbindung soll über die Autobahn A 29, die Landesstraße L 870 (C. Straße) und die D. Straße erfolgen.

Den Planunterlagen waren neben dem Textteil und den zeichnerischen Darstellungen auch diverse Gutachten und die Umweltverträglichkeitsstudie beigegeben. Die Planunterlagen lagen zunächst in der Zeit vom 07. Februar bis zum 09. März 2011 und vom 11. April bis zum 11. Mai 2011 in der Gemeinde Großenkneten zur allgemeinen Einsichtnahme aus. Vorgebrachte Stellungnahmen und Einwendungen der Träger öffentlicher Belange, der Naturschutzvereinigungen und der privaten Einwender veranlassten die Beigeladene dazu, die Antragsunterlagen zu überarbeiten. Am 11. Januar 2012 stellte die Beigeladene einen geänderten Antrag auf Planfeststellung für das Deponievorhaben. Die Planunterlagen lagen daraufhin in der Zeit vom 29. Februar bis zum 30. März 2012 in den Gemeinden Großenkneten und Wardenburg aus. Am 23. Juli 2013 wurde der Antrag nochmals in überarbeiteter Form eingereicht. Die Planunterlagen lagen in der Zeit vom 14. August bis zum 13. September 2013 in der Gemeinde Wardenburg und in der Zeit vom 28. August bis zum 27. September 2013 in der Gemeinde Großenkneten aus. Der Erörterungstermin fand am 13. und 14. Mai 2014 in der Gemeinde Wardenburg statt.

Die Antragstellerin nahm als Trägerin öffentlicher Belange zu dem Vorhaben Stellung und erhob eine Vielzahl von Einwendungen, mit denen sie das Projekt unter anderem wegen eines Verstoßes gegen ihre kommunale Planungshoheit infrage stellte.

Der Antragsgegner stellte den Plan unter dem 22. Dezember 2015 fest. Die Planfeststellung enthält folgende Maßnahmen: Ausbau der Straßenkreuzung E. Weg / L 870 / D. Straße, Ausbau der D. Straße, Erstellung der Basisdichtung abschnittsweise, Deponiebetrieb, Herstellung der Oberflächenabdichtung abschnittsweise, Erstellung der Betriebseinrichtungen, Herstellung der Auffangeinrichtungen für Sickerwasser, Oberflächenwasser und häusliches Abwasser sowie Durchführung von Ersatz- und Ausgleichsmaßnahmen. Die Vorschläge, Stellungnahmen und Einwendungen zu dem Vorhaben wies der Antragsgegner - soweit sie nicht berücksichtigt wurden - zurück. Die sofortige Vollziehung des Planfeststellungsbeschlusses wurde angeordnet.

Der Planfeststellungsbeschluss wurde den Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin am 15. Januar 2016 zugestellt. Am 15. Februar 2016 hat die Antragstellerin Klage erhoben (Az. 7 KS 22/16), über die noch nicht entschieden ist. Sie hat zugleich den vorliegenden Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt, mit dem sie erstens die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der erhobenen Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss des Antragsgegners vom 22. Dezember 2015, zweitens eine einstweilige Sicherungsmaßnahme zur Verhinderung der weiteren Fällung der auf ihrem Grundstück stehenden Waldbäume durch den Antragsgegner sowie drittens die einstweilige Aufhebung bzw. Rückgängigmachung der vom Antragsgegner bereits teilweise eingeleiteten Vollziehungsmaßnahmen begehrt. Der Antragsgegner und die Beigeladene sind ihrem Begehren entgegengetreten und verteidigen den Planfeststellungsbeschluss.

II.

Der Antrag der Antragstellerin auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes bleibt ohne Erfolg.

1. Der nach §§ 80 Abs. 5 Satz 1, 80a Abs. 3 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthafte und auch im Übrigen zulässige Antrag der - jedenfalls wegen der Möglichkeit eines Verstoßes des Vorhabens gegen ihre gemeindliche Selbstverwaltungsgarantie antragsbefugten - Antragstellerin auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen den auf der Grundlage des § 35 Abs. 2 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) ergangenen Planfeststellungsbeschluss des Antragsgegners vom 22. Dezember 2015 ist unbegründet.

Der Prüfungsmaßstab für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes folgt aus § 4a Abs. 3 Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz (UmwRG). Danach ist § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung anordnen oder wiederherstellen kann, wenn im Rahmen einer Gesamtabwägung ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes bestehen. Mit dieser Regelung knüpft § 4a Abs. 3 UmwRG an die allgemeinen für Anträge auf gerichtliche Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs geltenden Maßstäbe an. In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO bzw. § 80a Abs. 3 Satz 2 i. V. m. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht auf der Grundlage einer eigenen Abwägung der widerstreitenden Vollzugs- und Suspensivinteressen. Wesentliches Element dieser Interessenabwägung ist die Beurteilung der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache, die dem Charakter des Eilverfahrens entsprechend nur aufgrund einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage erfolgen kann. Ist es - wegen der besonderen Dringlichkeit einer alsbaldigen Entscheidung oder wegen der Komplexität der Sach- und Rechtsfragen - nicht möglich, die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache wenigstens summarisch zu beurteilen, so sind alleine die einander gegenüberstehenden Interessen unter Berücksichtigung der mit der Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einerseits und deren Ablehnung andererseits verbundenen Folgen zu gewichten. § 4a Abs. 3 UmwRG modifiziert diesen Prüfungsmaßstab nur bezogen auf die gebotene Berücksichtigung der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs, an dem Erfordernis einer umfassenden Interessenabwägung ändert sich hingegen nichts (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16.10.2014 - 7 VR 2.14 u. a. -, juris; Beschluss vom 29.10.2014 - 7 VR 4.13 -, juris; Beschluss vom 23.01.2015 - 7 VR 6.14 -, NVwZ-RR 2015, 250).

Hiernach hat der Antrag der Antragstellerin keinen Erfolg. Die Antragstellerin wird nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage auf der Grundlage ihres Vorbringens weder die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses noch die Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit verlangen können.

a) Die Antragstellerin wird mit ihrem Vorbringen zu einem Verstoß des Vorhabens gegen das Anpassungsgebot des § 7 Satz 1 Baugesetzbuch (BauGB) im Klageverfahren voraussichtlich nicht durchdringen können. Nach dieser Vorschrift haben öffentliche Planungsträger, die an der Aufstellung eines Flächennutzungsplans nach § 4 oder § 13 BauGB beteiligt worden sind, ihre Planungen dem Flächennutzungsplan insoweit anzupassen, als sie diesem Plan nicht widersprochen haben. Die Antragstellerin macht insoweit geltend, dass die Errichtung einer Deponie nicht mit der Darstellung „Sondergebiet für Windenergie“ in ihrem Flächennutzungsplan in der Fassung seiner 73. Änderung übereinstimme; ein Widerspruch der öffentlichen Planungsträger sei zum Zeitpunkt des Beschlusses über die maßgebende Änderungsfassung nicht erfolgt. Dem kann nicht gefolgt werden. Der Senat vermag derzeit nicht zu erkennen, dass das Vorhaben der Grundkonzeption des Flächennutzungsplans widerspricht (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 24.11.2010 - 9 A 13.09 -, BVerwGE 138, 226). Die Deponie hat wohl nur einen zu vernachlässigenden Einfluss auf die Nutzung als Fläche für Windenergie (vgl. dazu unter anderem das Gutachten der F. GmbH & Co. KG vom 03. Januar 2012, Anlage 44 der planfestgestellten Unterlagen).

Selbst wenn man davon ausgehen wollte, dass der Ausgang des Hauptsacheverfahrens in diesem Punkt noch offen ist, geht die gebotene, von den Erfolgsaussichten losgelöste Interessenabwägung zulasten der Antragstellerin aus. Bei der Bewertung des Suspensivinteresses ist insofern das Sachproblem maßgeblich zu berücksichtigen, dessen rechtliche Bewältigung zu den offenen Erfolgsaussichten der Klage führt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29.10.2014, a. a. O.). Die Bewertung des Suspensivinteresses der Antragstellerin führt danach nicht zu einem Überwiegen desselben gegenüber dem öffentlichen Interesse sowie dem privaten Interesse der Beigeladenen am sofortigen Vollzug des Planfeststellungsbeschlusses. Ein möglicher Verstoß gegen das Anpassungsgebot des § 7 Satz 1 BauGB wäre nicht mit derart schwerwiegenden Nachteilen verbunden, die sich im Falle eines Erfolgs der Klage nicht oder nur mit sehr hohem Aufwand rückgängig machen ließen. Demgegenüber stehen das öffentliche Interesse an einer Deckung des Bedarfs für Deponievolumen der Klasse I und das private Interesse der Beigeladenen an einer baldigen Refinanzierung der bereits getätigten Investitionen.

b) Der von der Antragstellerin geltend gemachte Verstoß gegen ihre kommunale Planungshoheit als Kernelement der durch Art. 28 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz (GG) geschützten Selbstverwaltungsgarantie rechtfertigt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage ebenfalls nicht. Die Antragstellerin macht im Kern geltend, dass mit den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 97 „Windpark B.“ ein Großteil der Fläche des Deponievorhabens bauplanerisch „besetzt“ sei. Nach summarischer Prüfung vermag der Senat einen Konflikt des Vorhabens mit dem Bebauungsplan Nr. 97 jedoch nicht erkennen. Zunächst ist zu berücksichtigen, dass die Vorschriften des Baugesetzbuches über die planungsrechtliche Zulässigkeit von Bauvorhaben gemäß § 38 Satz 1 BauGB auf planfeststellungsbedürftige Vorhaben von überörtlicher Bedeutung nicht anzuwenden sind, wenn die Gemeinde - wie hier - beteiligt wird; die Bauleitplanung ist „lediglich“ als Belang im Rahmen der planerischen Abwägung zu berücksichtigen. Selbst ein entgegenstehender Bebauungsplan entfaltet somit keine Ausschlusswirkung. Im Übrigen ist ein Konflikt des Vorhabens mit den Festsetzungen des Bebauungsplans wohl nicht gegeben. Die für die Windenergie zur Verfügung stehende Fläche wird lediglich um ca. 8 % reduziert. Nach Verfüllung der Deponie können sogar auf den Ablagerungsbereichen Windenergieanlagen betrieben werden; bei einem Wiederaufleben der in der Bodenabbaugenehmigung des Landkreises Oldenburg festgeschriebenen Rekultivierungsverpflichtung wäre dies voraussichtlich nicht oder jedenfalls nur unter erschwerten Bedingungen möglich. Der Bebauungsplan Nr. 97 sieht zudem vor, dass auf der gesamten Windparkfläche maximal sechs Windenergieanlagen errichtet werden dürfen; dieses Kontingent ist bereits ausgeschöpft (vgl. dazu das Gutachten der F. GmbH & Co. KG vom 03. Januar 2012, Anlage 44 der planfestgestellten Unterlagen).

Beurteilte man die Erfolgsaussichten der Klage in diesem Punkt trotz allem als offen, führt auch hier eine Bewertung des Suspensivinteresses der Antragstellerin unter Berücksichtigung des Sachproblems nicht zu einem Überwiegen desselben gegenüber dem öffentlichen Interesse sowie dem privaten Interesse der Beigeladenen am sofortigen Vollzug des Planfeststellungsbeschlusses. Die Antragstellerin hat nicht dargelegt und es ist auch sonst nicht erkennbar, inwieweit ein Verstoß gegen ihre kommunale Planungshoheit mit schwerwiegenden und nicht wieder rückgängig zu machenden Nachteilen verbunden wäre.

c) Soweit die Antragstellerin einen Verstoß gegen § 15 Abs. 1 Satz 1 Raumordnungsgesetz (ROG) in Verbindung mit § 1 Nr. 4 Raumordnungsverordnung (ROV) rügt, weil trotz der Raumbedeutsamkeit der Deponie kein Raumordnungsverfahren durchgeführt worden sei, rechtfertigt auch dies nicht die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage. Unabhängig davon, ob die Vorschriften über die Durchführung eines Raumordnungsverfahrens überhaupt Drittschutz zugunsten der Antragstellerin entfalten und ein etwaiger Mangel einen Aufhebungsanspruch begründen könnte (vgl. § 4 Abs. 3 Satz 2 UmwRG), liegt ein entsprechender Verstoß nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht vor. Nach § 1 Nr. 4 ROV „soll“ zusätzlich zur Planfeststellung für Deponien ein gesondertes Raumordnungsverfahren durchgeführt werden. Nach § 15 Abs. 1 Satz 4 ROG kann von der Durchführung eines Raumordnungsverfahrens bei Planungen und Maßnahmen abgesehen werden, für die sichergestellt ist, dass ihre Raumverträglichkeit anderweitig geprüft wird. Zuständig für die Durchführung eines Raumordnungsverfahrens wäre hier der Landkreis Oldenburg (vgl. § 19 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 18 Abs. 1 Satz 3 Niedersächsisches Raumordnungsgesetz - NROG -); er entscheidet auch über das Absehen von der Durchführung eines Raumordnungsverfahrens. Vorliegend hat der Landkreis Oldenburg ein Raumordnungsverfahren mit Schreiben vom 10. September 2012 ausdrücklich als nicht zwingend notwendig bezeichnet; raumordnerische Belange seien im Planfeststellungsverfahren berücksichtigt worden (vgl. Seite 64 der Beiakte 020).

Selbst wenn man die Erfolgsaussichten der Klage insoweit als offen beurteilen wollte, führt auch hier eine Bewertung des Suspensivinteresses der Antragstellerin unter Berücksichtigung des Sachproblems nicht zu einem Überwiegen desselben gegenüber dem öffentlichen Interesse sowie dem privaten Interesse der Beigeladenen am sofortigen Vollzug des Planfeststellungsbeschlusses. Es ist nicht ersichtlich, welche schwerwiegenden und nicht wieder rückgängig zu machenden Nachteile für die Antragstellerin eintreten sollten. Denn auch das Ergebnis eines Raumordnungsverfahrens ist nach § 11 Abs. 5 Satz 1 NROG lediglich im Rahmen der Planfeststellung „zu berücksichtigen“, d. h. in die Abwägung einzustellen. Es hat gegenüber dem Träger des Vorhabens und gegenüber Einzelnen keine unmittelbare Rechtswirkung, § 11 Abs. 5 Satz 2 NROG. Insoweit ist nicht erkennbar, dass die Antragstellerin durch den Verzicht auf die Durchführung eines Raumordnungsverfahrens einen Nachteil erlitten hätte.

d) Ohne Erfolg bleibt auch die Rüge der Antragstellerin, die durchgeführte Umweltverträglichkeitsprüfung sei fehlerhaft. Die Antragstellerin behauptet, die Umweltauswirkungen des Deponievorhabens seien nicht hinreichend ermittelt worden und die Bewertung der Umweltauswirkungen genüge nicht den gesetzlichen Anforderungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG). Der weitestgehend pauschal gehaltene Vortrag der Antragstellerin ist nicht geeignet, grundlegende Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses zu wecken, denen im Rahmen des Verfahrens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes näher nachzugehen wäre. Der Planfeststellungsbeschluss beschäftigt sich auf den Seiten 54 bis 79 umfassend mit der Umweltverträglichkeitsprüfung. Nach einer Einleitung und zusammenfassenden Darstellung und Bewertung der Umweltauswirkungen erfolgt eine Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen zu jedem einzelnen UVPG-Schutzgut, namentlich zu den Schutzgütern Mensch, Tiere und Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima, Landschaft/Landschaftsbild, Kulturgüter und sonstige Sachgüter, vgl. §§ 11, 12 UVPG. Abschließend erfolgt eine Betrachtung der Wechselwirkungen und eine schutzgutübergreifende Gesamtbewertung. Soweit die Antragstellerin bemängelt, dass der Antragsgegner die notwendigen Folgerungen aus den negativen Faktoren betreffend die Schutzgüter Tiere und Pflanzen, Böden, Wasser und Klima nicht gezogen habe, greift sie damit das Ergebnis der Umweltverträglichkeitsprüfung an, begründet jedoch nicht substantiiert, warum die Bewertungen des Antragsgegners konkret fehlerhaft sein sollten. Sie spricht insoweit pauschal von einer Verharmlosung. Dem kann der Senat nicht folgen. In dem Planfeststellungsbeschluss wird abschließend ausgeführt, dass die unvermeidbaren Beeinträchtigungen der Schutzgüter Pflanzen, Tiere und Boden ausgleich- oder ersetzbar seien, so dass nach Auffassung der Genehmigungsbehörde unter Berücksichtigung der vorgesehenen Maßnahmen und der erforderlichen Nebenbestimmungen nicht mit nachhaltigen Schäden bzw. erheblichen Beeinträchtigungen für diese Schutzgüter im Sinne der Eingriffsregelung nach § 15 Abs. 2 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) und nicht mit Verbotstatbeständen nach § 44 Abs. 1 BNatSchG zu rechnen sei (vgl. Seite 79 des Planfeststellungsbeschlusses). Der Verweis auf die unvermeidbaren Beeinträchtigungen der Schutzgüter Pflanzen, Tiere und Boden, die durch die Umweltverträglichkeitsprüfung herausgearbeitet wurden, belegt, dass der Antragsgegner durchaus Folgerungen aus den von der Antragstellerin angesprochenen „negativen Faktoren“ gezogen hat; von einer Verharmlosung kann insoweit keine Rede sein. Die Antragstellerin legt ihrerseits nicht ansatzweise dar, wieso die im Planfeststellungsbeschluss vorgesehenen Maßnahmen und Nebenbestimmungen nicht ausreichen sollten oder gar ungeeignet seien, um erhebliche Beeinträchtigungen für die genannten Schutzgüter auszuschließen. Einer weiteren Auseinandersetzung mit diesen Fragen im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes bedarf es daher nicht.

e) Der von der Antragstellerin geltend gemachte Verstoß wegen Nichtvorliegens eines ordnungsgemäßen Abfallwirtschaftsplans nach § 30 KrWG rechtfertigt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage ebenfalls nicht. Die Antragstellerin bemängelt insoweit, dass im gültigen - und noch auf der Grundlage des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (KrW-/AbfG) erlassenen - Abfallwirtschaftsplan Niedersachsen, Teilplan Siedlungsabfälle und nicht gefährliche Abfälle, aus dem Jahr 2011 keine Flächen ausgewiesen seien, die für Deponien und sonstige Abfallbeseitigungsanlagen geeignet seien. Die Nichtbeachtung dieser Vorgabe habe eine erhebliche Einschränkung der Öffentlichkeitsbeteiligung zur Folge; sie habe nicht auf etwaige Alternativstandorte hinweisen können. Dem vermag der Senat bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht zu folgen. Zwar bestimmt § 30 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 KrWG, dass die Abfallwirtschaftspläne die Flächen ausweisen, die für Deponien, für sonstige Abfallbeseitigungsanlagen sowie für Abfallentsorgungsanlagen im Sinne des Satzes 2 Nr. 4 geeignet sind. Nach § 30 Abs. 3 Satz 2 KrWG ist die Flächenausweisung nach Absatz 1 Satz 3 Nr. 2 jedoch eindeutig keine Voraussetzung für die Planfeststellung oder Genehmigung der in § 35 aufgeführten Abfallbeseitigungsanlagen. Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass der gültige Abfallwirtschaftsplan noch auf der Grundlage des KrW-/AbfG erlassen wurde. Es hat dabei eine Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 29a KrW-/AbfG stattgefunden. Die nunmehr nach § 32 KrWG vorgesehene - und von der Antragstellerin geforderte - Beteiligung der Öffentlichkeit ist erst bei der Aufstellung eines Abfallwirtschaftsplans nach neuem Recht erforderlich. Die Antragstellerin hatte außerdem die Gelegenheit, ihren Verweis auf etwaige Alternativstandorte im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung des vorliegenden Planfeststellungsverfahrens einzubringen.

Etwaige Nachteile, die der Antragstellerin in diesem Zusammenhang durch den sofortigen Vollzug des Planfeststellungsbeschlusses entstehen könnten, sind nicht erkennbar. Vor diesem Hintergrund müsste ihr Suspensivinteresse selbst dann zurückstehen, wenn man die Erfolgsaussichten in der Hauptsache insoweit als offen bewerten wollte.

f) Soweit die Antragstellerin eine Verletzung des Rechts auf eine gerechte Abwägung rügt, führt auch dies nicht zum Erfolg ihres Antrages auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der erhobenen Klage. Die Antragstellerin macht in diesem Zusammenhang geltend, dass naheliegende Planungsalternativen für andere Standorte nicht berücksichtigt worden seien. Die auf dem Bremer Landesgebiet vorhandenen Deponien der Klasse I seien nicht berücksichtigt worden. Die Entsorgungssicherheit sei auch deshalb nicht gefährdet, da die nicht verwertbaren mineralischen Abfälle den Deponien der Klasse II zugeordnet werden könnten. Das Interesse des Vorhabenträgers an kurzen und kostengünstigen Entsorgungswegen habe keine Bedeutung. Da die Planfeststellung den Zugriff auf fremdes Eigentum erlaube, spiele schließlich auch die Verfügbarkeit des Vorhabenträgers über den entsprechenden Grundbesitz für die Verwirklichung des Deponievorhabens keine Rolle. Dieses Vorbringen, das Fragen der Planrechtfertigung und Fragen der Standortalternativenprüfung vermengt, ist nicht geeignet, grundlegende Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses zu wecken. Nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage sieht der Senat sowohl die Planrechtfertigung als auch eine rechtmäßige Alternativenprüfung als gegeben an.

Die Planrechtfertigung ist ein ungeschriebenes Erfordernis jeder Fachplanung. Es ist erfüllt, wenn für das beabsichtigte Vorhaben gemessen an den Zielsetzungen des jeweiligen Fachplanungsgesetzes ein Bedarf besteht, die geplante Maßnahme unter diesem Blickwinkel also erforderlich ist. Das ist nicht erst bei Unausweichlichkeit des Vorhabens der Fall, sondern wenn es vernünftigerweise geboten ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.03.2006, - 4 A 1001.04 -, NVwZ 2006, 1055 [BVerwG 16.03.2006 - BVerwG 4 A 1001.04]). In dem Planfeststellungsbeschluss wird auf den Seiten 79 bis 83 überzeugend darlegt, warum für das vorliegende Vorhaben ein Bedarf besteht. Dem bedeutsamen Vorkommen mineralischer Abfälle zur Beseitigung im Einzugsgebiet der geplanten Deponie stehen keine ausreichenden vorhandenen Kapazitäten der Deponieklasse I gegenüber (vgl. u. a. den Abfallwirtschaftsplan Niedersachsen, Teilplan Siedlungsabfälle und nicht gefährliche Abfälle, aus dem Jahr 2011). Entgegen der Auffassung der Antragstellerin kann ein Bedarf nicht damit in Frage gestellt werden, dass die nicht verwertbaren mineralischen Abfälle auch den Deponien der Klasse II zugeordnet werden könnten. In dem Planfeststellungsbeschluss wird insoweit unter Verweis auf einen Vermerk des Niedersächsischen Ministeriums für Umwelt, Energie und Klimaschutz (vgl. Anlage 36) darauf hingewiesen, dass die Entsorgung auf Deponien der Klasse II zwar grundsätzlich möglich, aber wegen der Inanspruchnahme von Kapazitäten mit insoweit überdimensionierten technischen Standards und wegen der damit verbundenen höheren Entsorgungskosten für die abfallerzeugende Wirtschaft nicht zweckmäßig sei. Insoweit findet sich auch in dem Abfallwirtschaftsplan Niedersachsen die Feststellung, dass die Deponien der Klasse II technisch höher ausgestattet seien, als es für diese Abfälle erforderlich sei. Die Schaffung von Deponien der Klasse I ist damit jedenfalls vernünftigerweise geboten. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin spielt bei der Frage des Bedarfs auch die Entfernung bestehender bzw. geplanter Deponien zum Entstehungsort der zu entsorgenden Abfälle eine Rolle. Dies ergibt sich bereits aus den Grundsätzen des Art. 16 der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle. Diese Norm statuiert die Grundsätze der Entsorgungsautarkie und der Nähe. Kurze Entsorgungswege liegen bereits aus den mit den Abfalltransporten verbundenen Umweltbelastungen im öffentlichen Interesse. Die Planrechtfertigung entfällt auch nicht mit Blick auf die Deponie „Grauer Wall“ in Bremerhaven oder die Blocklanddeponie in Bremen. Die Deponiekapazitäten im Bundesland Bremen sind im Verfahren betrachtet worden und waren Gegenstand des Erörterungstermins (vgl. Seite 10 des Ergebnisprotokolls über den Erörterungstermins am 13. und 14. Mai 2014 = Beiakte 012). Die Kapazitäten der Blocklanddeponie sind in absehbarer Zeit ausgeschöpft; der Deponie „Grauer Wall“ fehlt es an räumlicher Nähe. Mit den Deponien wird zudem der Mangel an Kapazitäten der Deponieklasse I im Nordwesten Niedersachsens nicht behoben.

Bei summarischer Prüfung ist auch die Alternativenprüfung nicht zu beanstanden. Sowohl die Beigeladene (vgl. Seite 22 ff. des Erläuterungsberichts) als auch der Antragsgegner (vgl. Seite 83 bis 85 des Planfeststellungsbeschlusses) haben die Alternativen zu dem streitgegenständlichen Vorhaben eingehend geprüft. Nach dieser Prüfung kommen keine ernsthaften Alternativstandorte in Betracht. Der Senat sieht derzeit keine Anhaltspunkte für eine Fehlerhaftigkeit oder Unvollständigkeit dieser umfassenden Alternativenprüfung. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin kann im Rahmen der Alternativenprüfung bzw. Abwägung verschiedener Standortalternativen die Verfügbarkeit der Flächen für das Deponievorhaben eine Rolle als einer von mehreren Abwägungsfaktoren spielen, wenn dadurch eine Enteignung vermieden werden kann. Zudem sind - wie bereits ausgeführt - im Verfahren auch Deponiekapazitäten im Bundesland Bremen betrachtet worden.

g) Die von der Antragstellerin geltend gemachte Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit kommunaler Einrichtungen der Daseinsvorsorge rechtfertigt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage ebenfalls nicht. Die Antragstellerin spricht insoweit zum einen die gemeindliche Trinkwasserversorgung und die gemeindliche Abwasserentsorgung an. Es komme zu einer Gefährdung durch die ungesicherte Entsorgung des als gefährlicher Abfall einstuften Deponiesickerwassers und durch die unzureichende Beseitigung häuslichen Abwassers. Zum anderen nennt die Klägerin in diesem Zusammenhang die Gemeindestraßen E. Weg und D. Straße, deren Umgestaltung ein nicht gerechtfertigter Eingriff in gemeindliche Einrichtungen sei. Dieses Vorbringen vermag keine durchgreifenden Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses zu begründen.

Der Senat kann eine (drohende) Beeinträchtigung der gemeindlichen Trinkwasserversorgung bzw. gemeindlichen Abwasserentsorgung nach summarischer Prüfung nicht erkennen. Nach den planfestgestellten Unterlagen wird das Deponiesickerwasser in einem Sickerwassersammelbecken erfasst und mit Tankwagen zur Behandlung in Kläranlagen verbracht. Das häusliche Abwasser wird in einer abflusslosen Sammelgrube gesammelt und regelmäßig durch Saugwagen entleert. Die technische Konstruktion der Entwässerungs- und Sammeleinrichtungen beruht auf ingenieurtechnischen Berechnungen und sachverständigen Stellungnahmen und Gutachten (vgl. Anhang 1 zum Erläuterungsbericht: Basisentwässerung; Anlage 7: Entwässerungsplan; Anlagen 11 bis 21: Schnitte und Details; Anlage 24: Lageplan Eingangsbereich; Anlage 32: Angaben zu Hydrologie und Hydrogeologie; Anlage 34: Nachweis der inneren Standsicherheit von PE-HD-Sickerwasserrohren), deren Belastbarkeit durch die Antragstellerin nicht in Frage gestellt wird. Aus der Anlage 32 - Angaben zu Hydrologie und Hydrogeologie - ergibt sich insbesondere, dass eine Beeinträchtigung des Grundwasserregimes nicht zu erwarten ist. Soweit die Antragstellerin hinsichtlich des Sickerwassers bemängelt, dass durch die erforderlichen Transportwege mittels Tankwagen eine besondere Gefahrenlage geschaffen werde, vermag der Senat darin keine Beeinträchtigung der gemeindlichen Trinkwasserversorgung erkennen. Der straßengebundene Transport von Deponiesickerwasser zu einer Abwasserbeseitigungsanlage ist gängige Praxis (vgl. nur den Beschluss des Senats vom 09.03.2007 - 7 LA 197/06 -, juris), da eine eigene Behandlungsanlage regelmäßig nicht wirtschaftlich betrieben werden kann. Eine gesteigerte Gefahrenlage im Einzelfall, die eine Beeinträchtigung der gemeindlichen Trinkwasserversorgung begründen könnte, ist von der Antragstellerin mit ihrem pauschalen Vorbringen nicht dargetan. Die Entsorgung des Sickerwassers ist entgegen der Auffassung der Antragstellerin auch nicht ungesichert. Gefährliche Abfälle, zu denen auch das Sickerwasser gehört, müssen zur Beseitigung der Zentralen Stelle für Sonderabfall bei der Niedersächsischen Gesellschaft zur Endablagerung von Sonderabfall mbH (NGS) angedient werden. Diese trifft eine verbindliche Entscheidung darüber, in welcher Anlage das Sickerwasser zu beseitigen ist, vgl. §§ 16, 16a Niedersächsisches Abfallgesetz (NAbfG). Das Sickerwasser soll vorliegend der Kläranlage G. der H. GmbH bzw. der Kläranlage Oldenburg des I. zugeführt werden (vgl. Anlage 41: Stellungnahme zur Sickerwasserentsorgung; Anlage 42: Stellungnahme der NGS). Auch hinsichtlich der häuslichen Abwässer hat die Antragstellerin keine Beeinträchtigung ihrer gemeindlichen Einrichtungen dargetan. Aus dem Fehlen eines Schmutzwasserkanals an der D. Straße kann jedenfalls nicht auf eine unzureichende Entsorgung geschlossen werden. Die Nutzung einer abflusslosen Sammelgrube ist Bestandteil der dezen-tralen Abwasserbeseitigung bei einem geringen Abwasseraufkommen. Betroffen sind die Fälle, in denen - wie hier - der leitungsgebundene Anschluss an die zentrale Abwasserbeseitigungseinrichtung unverhältnismäßig wäre. Nach § 96 Abs. 1 Niedersächsisches Wassergesetz (NWG) haben die Gemeinden das auf ihrem Gebiet anfallende Abwasser zu beseitigen, einschließlich des in abflusslosen Gruben gesammelten Abwassers. Dass die Antragstellerin bislang einen entsprechenden Entwässerungsantrag nicht gestellt hat, ist unschädlich; die Grundstücksentwässerungsanlage ist noch nicht fertiggestellt.

Der Senat vermag eine Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit kommunaler Einrichtungen der Daseinsvorsorge auch hinsichtlich der Umgestaltung der Gemeindestraßen E. Weg und D. Straße nicht erkennen. Bei den planfestgestellten Straßenbaumaßnahmen zum Ausbau der D. Straße und zur Veränderung des Kreuzungsbereichs C. Straße/D. Straße/E. Weg handelt es sich um die - in kurzer Zeit wohl ohnehin erforderliche - Ertüchtigung einer Straße und um die Entschärfung eines Kreuzungsbereichs. Die Funktionsfähigkeit der kommunalen Einrichtungen wird durch diese Maßnahmen in keiner Weise geschmälert. Etwaige Nachteile, die der Antragstellerin in diesem Zusammenhang durch den sofortigen Vollzug des Planfeststellungsbeschlusses entstehen könnten, sind nicht erkennbar, zumal die Maßnahmen im Falle eines Obsiegens der Antragstellerin in der Hauptsache rückgängig gemacht werden könnten.

h) Soweit die Antragstellerin einen Rechtsverstoß gegen § 36 Abs. 1 KrWG in Verbindung mit § 15 Abs. 2 KrWG geltend macht, führt auch dies nicht zum Erfolg ihres Antrages auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der erhobenen Klage. Die Antragstellerin ist der Auffassung, das Wohl der Allgemeinheit werde beeinträchtigt und es liege eine Gefährdung der in § 15 Abs. 2 Satz 2 KrWG genannten Schutzgüter vor. Sie nennt insoweit erneut die vermeintlich unzureichende Entsorgung des Sickerwassers und der häuslichen Abwässer und macht zudem eine Nichtbeachtung der Ziele und Grundsätze der Raumordnung geltend. Betreffend die Entsorgung des Sickerwassers und der häuslichen Abwässer verweist der Senat auf die soeben gemachten Ausführungen unter 1. g), wonach Beeinträchtigungen nicht zu erwarten sind. Nach summarischer Prüfung vermag der Senat auch keinen Konflikt mit den Zielen oder Grundsätzen der Raumordnung erkennen. Ein Regionales Raumordnungsprogramm existiert derzeit nicht; das Regionale Raumordnungsprogramm für den Landkreis Oldenburg aus dem Jahr 1996 ist außer Kraft getreten. Bei der Neuaufstellung eines Regionalen Raumordnungsprogramms wären die bestehenden Fachplanungen zu berücksichtigen. Das Landes-Raumordnungsprogramm Niedersachsen in der 2012 geänderten Fassung steht dem planfestgestellten Vorhaben nicht entgegen; die Antragstellerin hat konkrete Widersprüche nicht aufgezeigt. Die beabsichtigte Änderung des Landes-Raumordnungsprogramms wird sich nach dem derzeitigen Entwurfsstand ausschließlich günstig auf das Vorhaben auswirken, indem sie den Bedarf an zusätzlichen Deponien der Deponieklasse I in der Region des Vorhabens unterstreicht.

i) Ohne Erfolg bleibt schließlich auch die - erneute - Rüge der Antragstellerin, dem angegriffenen Vorhaben fehle die erforderliche Planrechtfertigung. Es wird insoweit auf die Ausführungen unter 1. f) verwiesen.

2. Der Antrag der Antragstellerin auf Anordnung einer einstweiligen Sicherungsmaßnahme nach § 80a Abs. 3 und Abs. 1 Nr. 2 VwGO zur Verhinderung der weiteren Fällung der auf dem streitbefangenen Grundstück der Antragstellerin stehenden Waldbäume durch den Antragsgegner bleibt ebenfalls ohne Erfolg. Es kann dahinstehen, ob dieser Antrag bereits wegen eines fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig ist, nachdem die Baumfällungen auf dem Grundstück der Antragstellerin mittlerweile abgeschlossen sind. Jedenfalls ist der Antrag unbegründet. Denn die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen gemäß § 80a Abs. 3 Satz 1 i. V. m. Abs. 1 Nr. 2 VwGO setzt die Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch oder Klage gegen den Verwaltungsakt voraus. Sicherungsmaßnahmen sollen an die Aussetzung der Vollziehung eines Verwaltungsakts anknüpfen. Sie haben lediglich ergänzende Funktion und stellen sich als Annex zur Aussetzung der Vollziehung von Verwaltungsakten dar (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11.01.2000 - 10 B 2060/99 -, NVwZ-RR 2001, 297, m. w. N.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 09.04.2014 - 8 S 1528/13 -, NVwZ-RR 2014, 752). Ausweislich der Ausführungen unter 1. hat der Antrag der Antragstellerin auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage keinen Erfolg, so dass auch die Anordnung einer einstweiligen Sicherungsmaßnahme nicht in Betracht kommt.

3. Der Antrag der Antragstellerin, die vom Antragsgegner bereits teilweise eingeleiteten Vollziehungsmaßnahmen (teilweise Fällung der Bäume und Umgestaltung des Geländes) nach § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO einstweilen aufzuheben bzw. rückgängig zu machen, hat ebenfalls keinen Erfolg. Bei dem Verfahren auf Aufhebung der Vollzugsfolgen handelt es sich lediglich um ein unselbständiges Annexverfahren, das nicht isoliert stattfinden kann, sondern in unmittelbarem Zusammenhang mit § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO steht. Die Aufhebung der Vollziehung eines sofort vollziehbaren Verwaltungsaktes setzt zwingend die Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung voraus. Da der Antrag der Antragstellerin auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss ausweislich der Ausführungen unter 1. keinen Erfolg hat, kommt auch eine Aufhebung der Vollziehung nicht in Betracht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen beruht die Entscheidung auf § 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig, weil sie einen eigenen Antrag gestellt und sich daher einem Kostenrisiko ausgesetzt hat.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG) in Verbindung mit Ziffern 1.5 und 34.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NordÖR 2014, 11).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).