Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 12.07.2016, Az.: 10 LA 42/16

Gewohnheitsrecht; Observanz; Realverband; Rechtsgeschäftlich; selbstständig; Trennung; Verbandsanteil

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
12.07.2016
Aktenzeichen
10 LA 42/16
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2016, 43453
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - 27.04.2016 - AZ: 1 A 174/14

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Nach § 9 Abs. 2 Satz 2 RealVbG kann auch anläßlich einer Grundstücksteilung rechtsgeschäftlich nur die Trennung des bislang verbundenen (selbstständigen) Verbandsanteils von einer Haus- oder Hofstelle, nicht aber seine Zuordnung zu einem anderen Grundstück beschlossen werden.

Tenor:

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Göttingen - 1. Kammer - vom 27. April 2016 wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000,- EUR festgesetzt.

Gründe

Die Beteiligten streiten um die Frage, ob die Klägerin in Folge des Erwerbs des Flurstücks 811/4, Flur 5, Gemarkung A. (B. 10 in C.), im August 2012 Inhaberin eines Verbandsanteils und damit Mitglied der Beklagten, einem Realverband, geworden ist.

Die Klägerin stützt ihre Mitgliedschaft auf die Annahme, dass mit diesem Grundstück (noch) im August 2012 ein selbstständiger Verbandsanteil der Beklagten verbunden gewesen und an sie als (unbenannter) Grundstücksbestandteil mitübertragen worden sei.

Das Verwaltungsgericht Göttingen - 1. Kammer - ist dieser Ansicht im Ergebnis nicht gefolgt und hat die auf die Feststellung der Mitgliedschaft der Klägerin gerichtete Klage durch Urteil vom 27. April 2016 abgewiesen. Der in Rede stehende Verbandsanteil sei zwar ursprünglich „unstreitig“ kraft örtlichen Herkommens mit dem Flurstück 811 verbunden gewesen. Er wäre aber nach § 9 Abs. 2 Satz 2 RealVbG kraft Gesetzes mit der im Jahr 2001 erfolgten Teilung des vormals einheitlichen Flurstücks 811 auf das neu gebildete Teilflurstück 811/3 übergegangen. Denn bei einer solchen Teilung folge der Verbandsanteil dem Grundstücksteil, der mit einem als Lebensmittepunkt genutzten Wohnhaus bebaut sei. Das habe aber im Jahr 2001 auf das Flurstück 811/3 und nicht auf das Flurstück 811/4 zugetroffen. Denn auf Letzterem habe sich in diesem Zeitpunkt nur noch ein leer stehendes, im Jahr 2004 eingestürztes und abgerissenes Haus befunden, während der Lebensmittepunkt der Familie des früheren Grundstückseigentümers auf dem Flurstück 811/3 gelegen habe. Gleichwohl sei der Verbandsanteil nicht auf das Flurstück 811/3 übergegangen bzw. dort verblieben, da die Erbengemeinschaft als Inhaberin des Verbandsanteils mit der notariellen Erbauseinandersetzung vom 9. Juli 2003 „rechtsgeschäftlich“ eine andere Bestimmung getroffen habe. Dadurch sei der Verbandsanteil zwar der Erbengemeinschaft als Eigentümerin des Flurstücks 811/4, nicht aber diesem Grundstück selbst zugeordnet, sondern generell von einer Haus- und Hofstelle getrennt worden. Ein solcher getrennter selbstständiger Verbandsanteil müsse ausdrücklich übertragen werden; dies sei (an die Klägerin) nicht erfolgt.

Der hiergegen gerichtete Zulassungsantrag der Klägerin hat keinen Erfolg. Aus ihrem Zulassungsvorbringen ergeben sich zunächst keine ernstlichen Zweifel i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts.

Mit der zuvor zusammengefasst wiedergegebenen Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts, dass bei der Teilung eines Grundstücks, auf dessen Teilen sich jeweils Gebäude befinden, nach § 9 Abs. 2 Satz 2 RealVbG der Verbandsanteil kraft Gesetzes dem Grundstücksteil folgt, auf dem sich ein tatsächlich als solches bzw. als „Lebensmittepunkt“ genutztes Wohnhaus (oder Wirtschaftsgebäude) befindet, setzt sich die Klägerin nicht auseinander. Soweit mit ihrem Vorbringen auf Seite 2 der Begründung vom 21. Juni 2016 das Ergebnis der entsprechenden Subsumtion des Verwaltungsgerichts - kraft Gesetzes im Jahr 2001 Übergang des Verbandsanteils auf das Flurstück 811/3 - in Zweifel gezogen werden soll, so wird schon dies nicht deutlich, ersetzte aber jedenfalls die erforderliche Auseinandersetzung mit dem Obersatz nicht. In Anwendung dieses Obersatzes des Verwaltungsgerichts ist der gesetzliche Übergang des Verbandsanteils auf das Flurstück 811/3 aber nicht zweifelhaft, weil auch die Klägerin nicht in Abrede stellt, dass sich nur auf diesem Teil des Grundstücks im Zeitpunkt der Teilung ein bewohntes Haus befunden hat, nicht aber auch auf dem Flurstück 811/4.

Damit kommt es nicht auf die Berechtigung des Einwandes der Klägerin an, es sei im Zuge der Erbauseinandersetzung im Jahr 2003 nicht - wie vom Verwaltungsgericht angenommen - zu einer Trennung des Verbandsanteils gekommen. Andernfalls wäre der Verbandsanteil auf dem Flurstück 811/3 verblieben, das die Klägerin nicht erworben hat.

Soweit sie stattdessen die Ansicht vertritt, bei einer Grundstücksteilung könne der bisherige Inhaber des Verbandsanteils nach § 9 Abs. 2 Satz 2 RealVbG „rechtsgeschäftlich“ das Grundstück bzw. den Grundstücksteil bestimmen, mit dem der Verbandsanteil zukünftig verbunden sein solle - was vorliegend zu Gunsten des Flurstücks 811/4, das sie später erworben habe, bei der Erbauseinandersetzung erfolgt sei -, kann ihr nicht gefolgt werden. § 9 Abs. 2 RealVbG lässt eine solche Bestimmung nicht zu (vgl. auch BGH, Urt. v. 17.7.1998 - V ZR 370/97 -, juris, Rn. 11).

Zwar ist der Wortlaut der Norm (§ 9 Abs. 2 Satz 2 RealVbG) insoweit offen. Denn er bestimmt den Inhalt der abweichenden „rechtsgeschäftlichen Bestimmung“ nicht ausdrücklich. Bereits dies deutet aber eher darauf hin, dass Inhalt einer solchen Regelung eben nur die bereits in dem vorhergehenden Satz 1 als tauglicher Gegenstand einer Regelung angeführte Trennung des Verbandsanteils, nicht aber dessen Zuschreibung zu einem anderen Grundstück oder Grundstücksteil sein kann. Der Verweis auf eine abweichende „rechtsgeschäftliche“ Regelung in § 9 Abs. 2 Satz 2 RealVbG ist bei diesem Verständnis entgegen der Annahme der Klägerin im Verhältnis zu Satz 1 nicht überflüssig. Vielmehr wird dadurch erstens klargestellt, dass der gesetzliche Übergang des Verbandsanteils bei einer Grundstücksteilung nicht zwingend, sondern auch insoweit - wie allgemein nach Satz 1 - eine Trennung möglich ist; zugleich wird diese Trennung aber zweitens insoweit eingegrenzt, als die „rechtsgeschäftlich“ zu erklärende Trennung im Zusammenhang mit der Teilung erfolgen muss. Andernfalls tritt der gesetzliche Übergang nach Satz 2 ein. Dieses Normverständnis entspricht auch dem Sinn und Zweck sowie der Systematik des Gesetzes. Denn die Verbindung eines an sich selbstständigen Verbandsanteils mit einem Grundstück kann nach § 9 Abs. 2 Satz 1 RealVbG nur „nach dem örtlichen Herkommen oder dem bisherigen Recht“ fortgeführt, hingegen von dem Realverband nicht neu, etwa durch Satzung, begründet oder inhaltlich verändert werden (vgl. Thomas/Tesmer, RealVbG, 10. Aufl., § 9, Nr. 4 a. E.). Dann kann auch nicht durch rechtsgeschäftliche Erklärung des Verbandsmitglieds ein von der Haus- und Hofstelle ungetrennter Verbandsanteil mit einem anderen Grundstück verbunden werden; dies wäre systemwidrig. Andernfalls wäre zudem nicht sichergestellt, dass der ursprüngliche innere Grund für die Verbindung des Verbandsanteils gerade mit einer „Haus- oder Hofstelle“ gewahrt bliebe, von dem Verbandsvermögen real und nicht nur finanziell zu profitieren.

Damit besteht die von der Klägerin geltend gemachte Möglichkeit nicht, bei einer Grundstücksteilung eigenständig den Grundstücksteil zu bestimmen, mit dem der selbstständige Verbandsanteil zukünftig verbunden sein soll. Selbst wenn man insoweit aber anderer Ansicht wäre, wäre vorliegend von dieser Möglichkeit nicht wirksam Gebrauch gemacht worden. Denn es mangelt an der jedenfalls erforderlichen zeitlichen und inhaltlichen Verbindung zwischen der nach dem Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils im Jahr 2001 erfolgten Grundstücksteilung und der erst im Juli 2003 anlässlich der Erbauseinandersetzung erfolgten Regelung hinsichtlich des Verbandsanteils.

Damit kann die Berufung auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen werden. Die die von der Klägerin aufgeworfene Frage,

ob bei einer Grundstücksteilung eine rechtsgeschäftliche Bestimmung (§ 9 Abs. 2 Satz 2 RealVbG) möglich ist, welchem Grundstücksteil der Realverbandsanteil folgt,

stellt sich hier aus dem zuvor bezeichneten Grund schon nicht entscheidungserheblich, da eine solche Bestimmung bei der Grundstücksteilung im Jahr 2001 nicht erfolgt ist. Zudem kann die Frage ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens verneint werden. Schließlich hätte sich die Frage in einem Berufungsverfahren für den Senat     voraussichtlich ohnehin deshalb nicht als entscheidungserheblich gestellt, weil bereits der - für die Klägerin günstige und deshalb von ihr nicht angegriffene - Ausgangspunkt der  rechtlichen Überlegungen des Verwaltungsgerichts vom Senat nicht geteilt wird. Denn die Zugehörigkeit eines selbstständigen Verbandsanteils zu einem Grundstück nach § 9 Abs. 2 RealVbG stellt nach der Senatsrechtsprechung nicht die Regel, sondern die Ausnahme dar (vgl. Senatsbeschl. v. 25.2.2014 - 10 LA 133/12 - und v. 18.12.2015 - 10 LA 62/15 -). Ein ausnahmsweise zu einer solchen Zugehörigkeit führendes „örtliches Herkommen“, d.h. örtliches Gewohnheitsrecht, kann daher nicht schlicht als vermeintlich „unstreitig“ bezeichnet werden, sondern ist mit seinem konkreten Regelungsinhalt einzelfall-, d.h. grundstücksbezogen von Amts wegen festzustellen. Nähere Anhaltspunkte für eine solche Feststellung lassen sich den Akten jedoch nicht entnehmen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nach § 162 Abs. 3 VwGO nicht erstattungsfähig, da sie das Zulassungsverfahren jedenfalls in der Sache nicht wesentlich gefördert haben. Dies gilt auch hinsichtlich der Beigeladenen zu 1.) und 4.), die zwar anwaltlich vertreten im Zulassungsverfahren einen Antrag gestellt und diesen kurz begründet haben, vom Gericht aber nicht zu einer Stellungnahme aufgefordert worden waren und sich auch inhaltlich mit dem Zulassungsvorbringen nicht näher auseinandergesetzt haben (vgl. Sächsisches OVG, Beschl. v. 11.12.2014 - 1 A 431/14 - unter Bezug auf Bayrischer VGH, Beschl. v. 11.10.2001 - 8 ZB 01.1789 -, juris, Rn. 11 f., und BVerwG, Beschl. v. 20.3.2006 - 6 B 81/05 -, juris, m. w. N.). Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).