Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 18.07.2016, Az.: 4 ME 163/16

geistige Behinderung; Behinderung; seelische Behinderung; letzte Behördenentscheidung; Entwicklungsdefizit; offene Erfolgsaussicht; Folgenabwägung; Jugendhilfe; gerichtliche Kontrolle; gerichtliche Nachprüfung; Persönlichkeitsdefizit; Persönlichkeitsentwicklung; letzte Verwaltungsentscheidung; gemeinsame Wohnform; Zeitraum; Zeitspanne

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
18.07.2016
Aktenzeichen
4 ME 163/16
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2016, 43461
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - 26.04.2016 - AZ: 3 B 175/16

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

1. Zu einem Ausnahmefall, in dem über einen Antrag nach § 123 VwGO auf der Grundlage einer Folgenabwägung entschieden wird, weil die Erfolgsaussichten der in der Hauptsache erhobenen Verpflichtungsklage offen sind.

2. Eine Unterbringung von Mutter/Vater und Kind in einer gemeinsamen Wohnform gemäß § 19 SGB VIII kommt auch dann in Betracht, wenn sich aufgrund einer geistigen oder seelischen Behinderung des Elternteils die Möglichkeit eines (späteren) selbständigen Lebens mit dem Kind nicht absehen lässt. Es genügt, wenn durch eine intensive Betreuung eine Milderung des bei dem Elternteil bestehenden Entwicklungsdefizits möglich ist.

3. Eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass bei der Geltendmachung eines Anspruchs auf eine Jugendhilfeleistung Gegenstand der gerichtlichen Nachprüfung nur der Zeitraum bis zur letzten Behördenentscheidung ist, gilt dann, wenn das Jugendamt den Hilfefall in dem Bescheid für einen längeren Zeitraum geregelt hat. Auch die Ablehnung der Bewilligung einer Jugendhilfeleistung kann einen längeren Zeitraum erfassen.

Tenor:

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Braunschweig - 3. Kammer - vom 26. April 2016 wird zurückgewiesen, soweit darin über die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes entschieden worden ist.

Die Antragstellerin trägt die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den erstinstanzlichen Beschluss, mit dem das Verwaltungsgericht es abgelehnt hat, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Antragstellerin gemeinsam mit ihrem am 14. März 2016 geborenen Sohn C. in einer gemeinsamen Wohnform gemäß § 19 SGB VIII unterzubringen, bleibt ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes im Ergebnis zu Recht abgelehnt. Das Beschwerdevorbringen der Antragstellerin, auf dessen Prüfung der Senat sich nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zu beschränken hat, rechtfertigt keine andere Entscheidung.

Der Erfolg eines Antrags nach § 123 VwGO setzt nach der ständigen Rechtsprechung des Senats u.a. voraus, dass ein Anordnungsanspruch gegeben ist, also bei summarischer Prüfung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass der Antragsteller mit seinem Begehren im Hauptsacheverfahren obsiegen wird (vgl. dazu Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, § 123 Rn. 25). Da der entscheidungserhebliche Sachverhalt hinsichtlich des Bestehens eines Anspruchs nach § 19 SGB VIII bisher aber nicht ausreichend aufgeklärt ist und sich daher eine hinreichend gesicherte Vorausbeurteilung der Erfolgsaussicht der von der Antragstellerin zwischenzeitlich in der Hauptsache erhobenen Verpflichtungsklage derzeit nicht vornehmen lässt, ist auf der Grundlage einer Folgenabwägung über die Beschwerde zu entscheiden (vgl. dazu BVerwG, Beschl. v. 13.10.1994 - 7 VR 10.94 -, NVwZ 1995, 379; Nds. OVG, Beschl. v. 23.11. 1999 - 13 M 3944/99 - u.a., NVwZ-RR 2001, 241; Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 6. Aufl. 2011, Rn. 137 ff.).

Gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII sollen Mütter oder Väter, die allein für ein Kind unter sechs Jahren zu sorgen haben oder tatsächlich sorgen, gemeinsam mit dem Kind in einer geeigneten Wohnform betreut werden, wenn und solange sie aufgrund ihrer Persönlichkeitsentwicklung dieser Form der Unterstützung bei der Pflege und Erziehung des Kindes bedürfen. Ob die Antragstellerin nach dieser Vorschrift einen Anspruch auf Unterbringung mit ihrem Sohn in einer gemeinsamen Wohnform hat, ist nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand offen.

Hierfür kommt es allerdings, anders als die Antragsgegnerin meint, nicht darauf an, ob damit zu rechnen ist, dass die Antragstellerin durch die intensive Betreuung in einer Eltern-Kind-Einrichtung in die Lage versetzt werden kann, zukünftig ein selbständiges und eigenverantwortliches Leben mit ihrem Kind zu führen. Der Zweck des § 19 SGB VIII besteht darin, unter Nutzung in der Praxis entstandener Eltern-Kind-Einrichtungen eine Hilfe zu bieten, die spezifisch auf die Situation allein für ein Kind sorgender Mütter oder Väter mit Persönlichkeitsdefiziten zugeschnitten ist (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 30.11.2000 - 22 B 762/00 -, FEVS 53, 265 = JAmt 2001, 424). Ein Elternteil bedarf der Betreuung in einer gemeinsamen Wohnform mit seinem Kind gerade auch dann, wenn er aufgrund einer geistigen oder seelischen Behinderung mit der Pflege und Erziehung des Kindes überfordert ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.10.2009 - 5 C 19.08 -, BVerwGE 135, 159; OVG NRW, Beschl. v. 14.8.2008 - 12 A 510/08 -). Bei einem Elternteil mit einem aus geistigen oder seelischen Beeinträchtigungen resultierenden Persönlichkeitsdefizit wird sich allerdings die Möglichkeit eines selbständigen Lebens mit dem Kind häufig nicht absehen lassen; gleichwohl wird bei einer vorhandenen Fähigkeit zum Aufbau einer Bindung an das Kind und einer Beziehung zu ihm eine unterstützungsfähige und einem Erziehungsdefizit beim Kind vorbeugende Entwicklung möglich sein. Daher genügt es in einem derartigen Fall für eine Leistungsgewährung nach § 19 SGB VIII, wenn eine Milderung des Entwicklungsdefizits des Elternteils durch eine intensive Intervention möglich ist (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 30.11.2000, a.a.O.; Struck in: Wiesner, SGB VIII, 5. Aufl. 2015, § 19 Rn. 9 b). Die Voraussetzungen für die Gewährung einer Hilfeleistung nach § 19 SGB VIII sind bei der längerfristig psychisch erkrankten und leicht intelligenzgeminderten Antragstellerin somit bereits dann gegeben, wenn sie zum Aufbau einer emotionalen Bindung an ihren Sohn fähig und darüber hinaus zu erwarten ist, dass die auf Persönlichkeitsdefiziten beruhenden Einschränkungen ihrer Erziehungskompetenzen durch die Betreuung in einer Einrichtung nach § 19 SGB VIII derart gemildert werden können, dass der Entstehung eines Erziehungsdefizits beim Kind vorgebeugt werden kann und eine Beeinträchtigung des Kindeswohls somit nicht zu besorgen ist.

Ob die Antragstellerin in ihrer Person diese Voraussetzungen erfüllt, lässt sich derzeit nicht abschließend beurteilen und muss daher vom Verwaltungsgericht im Hauptsacheverfahren durch eine Beweiserhebung weiter aufgeklärt werden.

Einerseits kann nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand nicht ausgeschlossen werden, dass die Persönlichkeitsdefizite der Antragstellerin nach wie vor so gravierend sind, dass eine Milderung der Einschränkungen ihrer Erziehungskompetenzen auch durch eine intensive Betreuung in einer Eltern-Kind-Einrichtung nicht erreicht werden kann. Im Hinblick darauf, dass die Antragstellerin bereits mit ihrer 2005 geborenen Tochter über zwei Jahre in einer gemeinsamen Wohnform untergebracht war und anschließend noch durch die Gewährung sozialpädagogischer Familienhilfe bei der Erziehung unterstützt worden ist, die Tochter gleichwohl aufgrund der Überforderung der Antragstellerin mit ihren Erziehungsaufgaben schließlich mit Zustimmung der Antragstellerin fremduntergebracht werden musste und bis heute offenbar unter seelischen Beeinträchtigungen leidet, deren Ursachen wohl in die Zeit des Zusammenlebens mit der Antragstellerin zurückreichen, teilt der Senat die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass konkrete Anhaltspunkte für die Besorgnis bestehen, dass die Antragstellerin auch mit der in einer Einrichtung nach § 19 SGB VIII möglichen Unterstützung nicht in der Lage sein wird, hinreichend verantwortungsvoll für ihren Säugling zu sorgen und daher bereits während der Unterbringung in einer gemeinsamen Wohnform eine Gefährdung des Kindeswohls eintreten könnte. Hierfür sprechen auch einzelne Aussagen in der von der Antragsgegnerin im Verwaltungsverfahren eingeholten Stellungnahme der Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr. D., die die Antragstellerin von März 2010 bis August 2015 psychiatrisch behandelt hat. Dr. D. führt in ihrer Stellungnahme vom 3. März 2016 aus, dass sich aus der psychischen Erkrankung der Antragstellerin Einschränkungen hinsichtlich der Aufsicht, Betreuung und Versorgung von Säuglingen und Kleinstkindern ergäben. Es sei davon auszugehen, dass die Antragstellerin einer 24-Stunden-Beaufsichtigung und Pflege eines Säuglings und Kleinstkindes nicht gewachsen sei, denn ihre Reaktionen seien affektgeladen und situationsgebunden; zudem bestünden zeitweilig ganz erhebliche Antriebsstörungen; auch neige sie dazu, Situationen, die komplexe und rasche Handlungen erfordern, auszuweichen.

Andererseits ist der Stellungnahme von Dr. D. aber auch zu entnehmen, dass sich das psychische Befinden der Antragstellerin aufgrund der mehrjährigen psychiatrischen Behandlung mittels einer antidepressiven Medikation hat stabilisieren können. Dr. D. kommt in ihrer Stellungnahme auch nicht zu dem Ergebnis, dass die psychische Erkrankung der Antragstellerin eine Erziehung und Betreuung ihres Sohnes ausschließt, sondern sieht es lediglich als sinnvoll an, die Antragstellerin durch eine ambulante Unterstützung, z.B. durch eine Kindertagespflege, bei den Erziehungsaufgaben zu entlasten, wodurch zugleich eine Kontrolle z.B. des Pflege- und Ernährungszustandes des Kindes ermöglicht werde.

Auch aus der pflegerischen und ärztlichen Stellungnahme des Oberarztes E. des F. -Klinikums G. in der E-Mail an die Antragsgegnerin vom 23. März 2016 ergibt sich nicht, dass die Antragstellerin in der Zeit, die sie mit ihrem Sohn nach dessen Geburt noch im Klinikum verbracht hat, mit der Betreuung ihres Sohnes vollständig überfordert war. Darin heißt es, dass die Antragstellerin tagsüber ganz überwiegend bei ihrem Kind sei, die Grundversorgung (Fütterversuche, Wickeln u.s.w.) klappe gut. Sie mache insgesamt einen recht bemühten und nicht distanzierten Eindruck. Es gebe aber Unsicherheiten aufgrund ihrer intellektuellen Fähigkeiten. Aus Sicht des Klinikums wäre ein Versuch, Mutter und Kind in einer betreuten Mutter-Kind-Einrichtung unterzubringen, denkbar.

Diese Aussagen werden sinngemäß bestätigt durch den Bericht der Verfahrensbeiständin des Sohnes der Antragstellerin im familiengerichtlichen Verfahren, Frau H., vom 20. April 2016. Darin heißt es, dass eine Ärztin des F. -Klinikums G. in einem am 20. April 2016 geführten Telefonat berichtet habe, dass die Antragstellerin dort ihren Sohn mit Unterstützung täglich versorgt habe. Sie sei stets bemüht gewesen und habe getan was sie habe leisten können. Es habe auch Situationen gegeben, in denen sie an ihre Grenzen gelangt sei und nicht adäquat gehandelt bzw. monoton reagiert habe. Wenn die Schwestern aber auf sie zugekommen seien, habe sie sofort Hilfe angenommen. Die Antragstellerin habe jedoch auch von sich aus Unterstützung gesucht.

Hinzu kommt, dass die Antragstellerin, die von sich aus während ihrer Schwangerschaft erkannt hat, dass sie allein mit der Erziehung ihres Sohnes überfordert sein wird, und deshalb selbst den Entschluss getroffen hat, Hilfe beim Jugendamt zu suchen, offensichtlich eine hohe Eigenmotivation hat, im Rahmen einer Jugendhilfegewährung mit den jeweiligen Leistungsbringern konstruktiv zusammenzuarbeiten und deren Unterstützung zu suchen und anzunehmen. Diese hohe Eigenmotivation der Antragstellerin ist von den anwesenden Mitarbeitern des Jugendamtes der Antragsgegnerin in dem vom Berichterstatter des Senats durchgeführten Erörterungstermin auch ausdrücklich anerkannt worden. Insgesamt ergibt sich für den Senat der Eindruck, dass es der Antragstellerin mit den vielen Hilfe- und Unterstützungsmaßnahmen, die sie in den letzten Jahren gesucht und angenommen hat - stationäre und anschließend ambulante psychiatrische Behandlung, Psychotherapie, Einrichtung einer Betreuung, Unterstützung durch eine Organisation für ambulant betreutes Wohnen für Menschen mit seelischen Behinderungen, zwischenzeitliche Beschäftigung in einer als Werkstatt für Behinderte betriebenen Hochschulkantine -, durchaus gelungen ist, ihren psychischen Zustand zu stabilisieren.

Bei dieser Sach- und Rechtslage wird das Verwaltungsgericht im Hauptsachverfahren durch Einholung eines Fachgutachtens weiter aufzuklären haben, in welchem Umfang die Antragstellerin aufgrund ihrer fortbestehenden psychischen Beeinträchtigungen und ihrer leichten Intelligenzminderung in der Lage ist, eine stabile emotionale Bindung zu ihrem Sohn aufzubauen und dessen Pflege und Erziehung (mit Unterstützung) wahrzunehmen. Soweit diese Beweiserhebung nicht zu dem Ergebnis führt, dass die Bindungsfähigkeit und die Erziehungskompetenzen der Antragstellerin derart eingeschränkt sind, dass ein Zusammenleben mit ihrem Sohn in einer Eltern-Kind-Einrichtung voraussichtlich zu einem Erziehungsdefizit beim Kind und/oder einer Beeinträchtigung des Kindeswohls führen wird, wird das Verwaltungsgericht zudem ferner aufzuklären haben, ob es eine geeignete Einrichtung gibt, in der der wohl erhebliche Unterstützungsbedarf der Antragstellerin bei der Wahrnehmung der Erziehungsaufgaben aufgefangen werden kann. Die Jugendamtsmitarbeiter der Antragsgegnerin haben in dem vom Berichterstatter des Senats durchgeführten Erörterungstermin bezweifelt, dass die beiden von der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren benannten Einrichtungen eine engmaschige Betreuung der Antragstellerin gewährleisten können. Sie äußerten weiter, dass beim Jugendamt der Antragsgegnerin Eltern-Kind-Einrichtungen, in denen seelisch oder geistig behinderte Mütter oder Väter auch längerfristig engmaschig betreut würden, nicht bekannt seien, konnten zugleich aber auch nicht ausschließen, dass es derartige Einrichtungen im Bundesgebiet gibt.

Das Bestehen eines Anspruchs der Antragstellerin auf eine Hilfegewährung nach § 19 SGB VIII scheidet auch nicht deshalb von vornherein aus, weil das Familiengericht ihr u.a. das Antragsrecht für Leistungen nach dem SGB VIII vorläufig entzogen hat, denn wie das Amtsgericht I. - Familiengericht - mit Beschluss vom 19. Mai 2016 klargestellt hat, ist hiervon das Antragsrecht für die Hilfeleistung nach § 19 SGB VIII ausgenommen.

Im Übrigen weist der Senat darauf hin, dass die Erfolgsaussichten der von der Antragstellerin in der Hauptsache erhobenen Klage auch deshalb als offen anzusehen sind, weil das von ihr verfolgte Verpflichtungsbegehren sich im Zeitpunkt der Entscheidungsfindung des Verwaltungsgerichts voraussichtlich noch nicht durch Zeitablauf erledigt haben wird. Zwar kann ein geltend gemachter Anspruch auf Gewährung einer Jugendhilfeleistung grundsätzlich nur in dem zeitlichen Umfang in zulässiger Weise zum Gegenstand der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle gemacht werden, in dem der Jugendhilfeträger den Hilfefall geregelt hat. Das ist regelmäßig der Zeitraum bis zur letzten Verwaltungsentscheidung (vgl. BVerwG, Urt. v. 8.6.1995 - 5 C 30.93 -, NVwZ-RR 1996, 510; Senatsbeschl. v. 19.1.2011 - 4 LB 154/10 -). Das wäre hier die Zeitspanne bis zum Erlass des Ablehnungsbescheides der Antragsgegnerin vom 21. April 2016. Eine Ausnahme von der Regel, dass Gegenstand der gerichtlichen Nachprüfung nur die Zeit bis zum Erlass des letzten Behördenbescheides ist, gilt aber dann, wenn die Behörde den Hilfefall für einen längeren Zeitraum geregelt hat. Ebenso wie sich eine Bewilligung von Jugendhilfeleistungen über einen längeren Zeitraum (über den Erlass des Bewilligungsbescheides hinaus) erstrecken kann, kann auch die Ablehnung einer solchen Bewilligung einen längeren Zeitraum erfassen. Dabei braucht der Regelungszeitraum, auf den sich die Ablehnung bezieht, nicht ausdrücklich benannt zu sein, sondern kann sich aus dem maßgeblichen Bescheid auch durch Auslegung ergeben (vgl. BVerwG, Beschl. v. 17.6.1996 - 5 B 222.95 -, Buchholz 436.511 § 27 KJHG/SGB VIII Nr. 2). Ein solcher Fall, in dem der Jugendhilfeträger sich für einen längeren Zeitraum darauf festgelegt hat, dass der Anspruchsteller die Voraussetzungen für die Gewährung der begehrten Jugendhilfeleistung nicht erfüllt, ist hier gegeben. Denn die Antragsgegnerin hat in dem zwischenzeitlich ergangenen Versagungsbescheid vom 21. April 2016 die Ablehnung darauf gestützt, dass die Gewährung von Leistungen nach § 19 SGB VIII Mütter und Väter befähigen solle, mit ihren Kindern eigenständig und eigenverantwortlich zu leben. Es sei jedoch „auf lange Sicht“ nicht davon auszugehen, dass die Antragstellerin durch Leistungen gemäß § 19 SGB VIII „jemals“ in die Lage versetzt werden könne, ein selbständiges und eigenverantwortliches Leben zu führen und ihre Erziehungsverantwortung eigenständig wahrzunehmen. Der Senat kann insoweit im Rahmen der summarischen Prüfung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes offenlassen, wie weit die Regelung des Verwaltungsaktes in die Zukunft reicht, denn es ist zumindest ohne weiteres ersichtlich, dass sie jedenfalls die Zeitspanne einschließt, innerhalb derer eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts über die von der Antragstellerin angestrengte Klage zu erwarten ist.

Kann der Senat seine Rechtsfindung im einstweiligen Rechtsschutz somit nicht daran orientieren, ob die Antragstellerin im Hauptsacheverfahren voraussichtlich obsiegen oder verlieren wird, so sind die Folgen abzuwägen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Klage der Antragstellerin in der Hauptsache aber später Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, die Klage aber erfolglos bliebe (vgl. zu § 47 Abs. 6 VwGO Senatsbeschl. v. 6.7.2016 - 4 MN 79/16 -, v. 9.7.2013 - 4 MN 155/13 - u. v. 30.10.2009 - 4 MN 346/08 - m.w.N.). Diese Folgenabwägung geht hier zu Lasten der Antragstellerin. Würde der Senat die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichten, die Antragstellerin mit ihrem Sohn vorläufig in einer Einrichtung im Sinne von § 19 SGB VIII unterzubringen und würde die Verpflichtungsklage der Antragstellerin in der Hauptsache ohne Erfolg bleiben, so besteht, insbesondere für den Fall, dass die vom Verwaltungsgericht durchzuführende Beweiserhebung ergibt, dass die Bindungsfähigkeit und die Erziehungskompetenzen der Antragstellerin für ein Zusammenleben mit ihrem Sohn nicht ausreichend ausgeprägt sind, die Möglichkeit, dass bis zu einem Abschluss des Hauptsacheverfahrens eine akute Gefährdung des Kindeswohls eintritt und schlimmstenfalls eine längerfristig wirkende seelische Beeinträchtigung des Kindes die Folge ist, wie es bei der Tochter der Antragstellerin offenbar der Fall ist. Im Hinblick auf diese für den Fall des Erlasses der begehrten einstweiligen Anordnung möglicherweise drohende Beeinträchtigung des seelischen Kindeswohls muss das Interesse der Antragstellerin, mit ihrem Sohn vorläufig bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens zusammenleben zu können, zurücktreten, zumal das Familiengericht der Antragstellerin zumindest ein tägliches Umgangsrecht mit ihrem Sohn eingeräumt hat, auch wenn die Antragstellerin ihren Sohn wegen ungünstiger Busverbindungen zum Wohnort der Pflegefamilie tatsächlich nur für 45 Minuten am Tag besuchen kann, wie sie dem Berichterstatter des Senats im Rahmen des Erörterungstermins mitgeteilt hat.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 188 VwGO.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).