Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 25.07.2016, Az.: 2 ME 133/16

Drogenkonsum; Erforderlichkeit; Ordnungsmaßnahme; Schüler; Überweisung an eine andere Schule; Verhältnismäßigkeit

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
25.07.2016
Aktenzeichen
2 ME 133/16
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2016, 43252
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - 17.06.2016 - AZ: 1 B 73/16

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Die Überweisung auf eine andere Schule i. S. d. § 61 Abs. 3 Nr. 4 NSchG ist angesichts der abstrakten Stufung der Maßnahmen nach § 61 Abs. 3 NSchG unverhältnismäßig, wenn allein deshalb auf die einschneidendere Maßnahme ausgewichen wird, weil eigentlich ausreichende mildere Maßnahmen aus Gründen, die der Schüler nicht zu vertreten hat, nicht verhängt werden können.

Tenor:

Dem Antragsteller wird unter Beiordnung von Rechtsanwältin M., Lingen, Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren bewilligt.

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Osnabrück - Vorsitzender der 1. Kammer - vom 17. Juni 2016 geändert:

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 13. Juni 2016 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 9. Juni 2016 wird angeordnet.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Gründe

1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren ist begründet. Die Rechtsverfolgung des Antragstellers hat aus den Gründen unter 2. hinreichende Aussicht auf Erfolg und erscheint nicht mutwillig; der Antragsteller erfüllt auch die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114 Abs. 1, 115 ZPO). Die Beiordnung seiner Prozessbevollmächtigten beruht auf § 121 Abs. 1 ZPO.

2. Die Beschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes hat Erfolg.

Der am 5. Januar 2002 geborene Antragsteller besuchte im Schuljahr 2015/2016 die 8. Klasse des Hauptschulzweiges der Antragsgegnerin. Er wendet sich gegen einen Bescheid der Antragsgegnerin vom 9. Juni 2016, mit dem diese den Antragsteller gemäß § 61 Abs. 3 Nr. 4 NSchG an eine andere Schule der gleichen Lernform (Schulzentrum E. in F.) verwiesen hat. Zur Begründung ist in dem Bescheid ausgeführt, der Antragsteller habe am 20. Mai 2016 morgens die erste Unterrichtsstunde geschwänzt und auf dem Gelände einer stillgelegten Tennisanlage in unmittelbarer Nähe der Schule mit Mitschülern Drogen konsumiert. Der Antragsteller habe dadurch sich und andere gefährdet, sich als schlechtes Vorbild für jüngere Schüler gezeigt und dokumentiert, dass er nicht bereit sei, sich an die Regeln der Schule und des Miteinanders zu halten. Zudem habe er den Ruf der Schule nachhaltig geschädigt. Bisherige Gespräche und Maßnahmen, insbesondere die Androhung der Überweisung an eine andere Schule der gleichen Lernform durch eine Ordnungsmaßnahmenkonferenz vom 16. März 2015, hätten nicht zu einer nachhaltigen Veränderung seines Verhaltens geführt. Die Versetzung in eine Parallelklasse sei nicht möglich gewesen, weil die Schule in der Jahrgangsstufe 8 nur über eine Hauptschulklasse verfüge. Eine weitere Suspendierung vom Unterricht sei wegen der erheblichen Defizite im Unterrichtsstoff nicht in Betracht gekommen. Da der Antragsteller zudem die Bereitschaft signalisiere, Unterstützung anzunehmen, um sein Verhalten zu ändern, sehe die Klassenkonferenz in einer möglichen Suspendierung vom Unterricht die Gefahr, dass der Antragsteller in der freien Zeit eher gefährdet sei, seine Vorsätze zu verwerfen. Die Maßnahme sei für den Antragsteller eine Chance zum Neuanfang in einem anderen Umfeld. Für die Schulgemeinschaft sei es dringend notwendig, dass die Schule konsequent handle, um jene, die gegebenenfalls zum Drogenkonsum verleitet würden, zu schützen. Auch sei es dringend erforderlich, den Antragsteller dem Umfeld zu entziehen, in dem die Vorfälle stattgefunden hätten.

Die zulässige Beschwerde ist begründet. Das Verwaltungsgericht hätte dem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs nach § 80 Abs. 5 VwGO stattgeben müssen. Im Rahmen der nach dieser Regelung gebotenen Interessenabwägung überwiegt das Aussetzungsinteresse des Antragstellers das öffentliche Interesse der Antragsgegnerin an der sofortigen Vollziehung. Der angefochtene Bescheid wird sich nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand als rechtswidrig erweisen.

a) Allerdings wird sich die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides voraussichtlich nicht aus den Einlassungen des Antragstellers herleiten lassen, es werde bestritten, dass die Antragsgegnerin den angefochtenen Bescheid erst nach der erforderlichen Zustimmung der Niedersächsischen Landesschulbehörde zu der Ordnungsmaßnahme an ihn übersandt habe, der Bescheid vom 17. März 2015 (Gegenstand u.a.: Androhung der Überweisung an eine andere Schule der gleichen Lernform) sei ihm bzw. seinen Eltern nicht bekanntgegeben worden, und die Klassenlehrerin und die Schulleiterin hätten ihm vor der Klassenkonferenz am 6. Juni 2016 „zugesichert“, ihm werde „kein Schulverweis“ erteilt.

aa) Nach § 61 Abs. 7 NSchG bedarf u.a. die Überweisung an eine andere Schule der Genehmigung der Schulbehörde, die für die bislang besuchte Schule zuständig ist. Diese Genehmigung hat die Niedersächsische Landesschulbehörde am 10. Juni 2016 erteilt; die Antragsgegnerin hat angegeben, den Bescheid vom 9. Juni 2016 erst verschickt zu haben, nachdem diese Genehmigung vorgelegen habe. Dass der Antragsteller diesen zeitlichen Hergang bestreitet, ist unerheblich. Selbst wenn die Genehmigung erst nach Verschicken des Bescheides erteilt worden wäre, wäre die Ordnungsmaßnahme jedenfalls damit wirksam geworden (vgl. hierzu Brockmann/Littmann/ Schippmann, NSchG Kommentar, Loseblatt, Stand: Juni 2016, § 61 Anm. 10.2).

bb) Der Senat hält das Vorbringen des Antragstellers, der Bescheid vom 17. März 2015, mit dem die Überweisung an eine andere Schule der gleichen Lernform angedroht worden ist, sei ihm und seinen Eltern nicht bekanntgegeben worden, auch auf der entsprechenden Klassenkonferenz sei diese Androhung nicht ausgesprochen worden, für eine Schutzbehauptung. In den (unter Verstoß gegen § 99 Abs. 1 Satz 1 VwGO und entgegen der Verfügung des Verwaltungsgerichts vom 14. Juni 2016 leider nur als Faxkopie vorgelegten) Verwaltungsvorgängen ist dokumentiert, dass der Bescheid den Eltern des Antragstellers als Einschreiben mit Rückschein übersandt wurde. Der Senat geht derzeit auch davon aus, dass der beigefügte - mit dem Nachnamen des Antragsstellers unterzeichnete - Zustellnachweis diesen Bescheid betraf, obgleich er nicht datiert ist. Die Antragsgegnerin hat außerdem mit ihrer Beschwerdeerwiderung - leider ebenfalls nur in Ablichtung - den zugehörigen Rückschein vorgelegt.

Überdies hält der Senat es für nicht nachvollziehbar, dass in der Klassenkonferenz vom 16. März 2015 die Androhung der Überweisung an eine andere Schule der gleichen Lernform gegenüber dem Antragsteller und seinem anwesenden Vater nicht angesprochen worden sein soll, da das Protokoll ausdrücklich den Hinweis enthält:

„Herr A. und werden in den Raum gerufen und Frau G. informiert über die Beschlüsse.“

Einer dieser Beschlüsse lautete ausweislich des Protokolls:

„ wird im Wiederholungsfall der Ausschluss vom Unterricht bis zu drei Monaten oder die Überweisung an eine andere Schule der gleichen Lernform angedroht.“

Es erschließt sich dem Senat im Übrigen nicht, warum sich die - in dieser Klassenkonferenz nicht anwesende - Mutter des Antragstellers erstinstanzlich im Rahmen ihrer eidesstattlichen Versicherung zu der Erklärung veranlasst gesehen hat:

„…Bei dieser Gelegenheit hat mein Sohn auch Alkohol getrunken. Dieses war ebenfalls Gegenstand einer Klassenkonferenz. Ich stelle aber ausdrücklich fest, dass als Ergebnis dieser Klassenkonferenz festgelegt wurde, dass er den Schulhof säubern musste und außerdem ein Referat halten sollte. Ein Hinweis darauf, dass im Wiederholungsfalle er mit einem Schulverweis zu rechnen hatte, ist nicht erklärt worden. Das versichere ich ausdrücklich.“

cc) Hinsichtlich der von der Klassenlehrerin und der Schulleiterin nach dem (von der Antragsgegnerin bestrittenen) Vortrag des Antragstellers erteilten „Zusicherung“ hat das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt, eine wirksame Zusicherung im Sinne der §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 3 Nr. 3 NVwVfG, 38 VwVfG setze die Schriftform voraus, und im Übrigen seien nicht einzelne Lehrkräfte, sondern die Klassenkonferenz für die Entscheidung über die Schulordnungsmaßnahme zuständig gewesen. Weder die Schulleiterin noch die Klassenlehrerin waren daher dazu in der Lage, der Entscheidung der Klassenkonferenz vorzugreifen.

b) Unter Berücksichtigung des weiteren Beschwerdevorbringens des Antragstellers (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) vermag der Senat jedoch der Einschätzung des Verwaltungsgerichts, die Ordnungsmaßnahme begegne mit Blick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit keinen Bedenken, nicht zu folgen.

Zutreffend hat das Verwaltungsgericht allerdings in diesem Zusammenhang hervorgehoben, dass Schulordnungsmaßnahmen nur einer eingeschränkten Kontrolle der Verwaltungsgerichte unterliegen. Die Wahl der jeweiligen Ordnungsmaßnahme stellt sich als eine pädagogische Ermessensentscheidung der zuständigen Klassenkonferenz dar. Bei dieser Ermessensentscheidung ist darauf zu achten, dass die Ordnungsmaßnahme zur Schwere des zu ahndenden oder zu unterbindenden Verhaltens des Schülers in einem angemessenen Verhältnis steht. In der Sache ist die nach pflichtgemäßem Ermessen vorzunehmende Wahl der jeweiligen Ordnungsmaßnahme dessen unbeschadet durch pädagogische Erwägungen bestimmt, die sich daran auszurichten haben, in welcher Weise einem in der Schule nicht mehr hinzunehmenden Verhalten eines Schülers unter pädagogischen Gesichtspunkten adäquat, sinnvoll und wirksam zu begegnen ist. Das gilt in besonderem Maße für die Überweisung eines Schülers in eine andere Schule, die unter den verschiedensten pädagogischen Gesichtspunkten des Schulbetriebs erforderlich sein kann, um den Schulfrieden zu gewährleisten und das für den erforderlichen Lernfortschritt notwendige Schulklima herzustellen. Deshalb entzieht sich diese pädagogische Bewertung einer schulischen Situation, die vor allem auch eine pädagogische und psychologische Beurteilung der Person und des Verhaltens des betreffenden Schülers und etwaiger anderer Beteiligter verlangt, einer Bewertung nach allein rechtlichen Kriterien. Vielmehr steht der zuständigen Klassenkonferenz wie auch sonst bei Beurteilungen im pädagogischen Bereich ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Wertungsspielraum zu. Die Prüfungskompetenz der Verwaltungsgerichte beschränkt sich mithin darauf zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Anwendung einer Ordnungsmaßnahme vorliegen, die bestehenden Verfahrensvorschriften eingehalten worden sind, ob das zuständige Schulorgan gehandelt hat, ob von dem Ermessen ein dem gesetzlichen Zweck entsprechender Gebrauch gemacht worden ist, ob von einer richtigen und vollständigen Tatsachengrundlage ausgegangen worden ist, keine sachfremden Erwägungen angestellt worden sind, ob gleichgelagerte Fälle nicht ohne sachliche Rechtfertigung ungleich behandelt worden sind und ob die ausgewählte Maßnahme geeignet und verhältnismäßig ist (Senat, Beschl. v. 14.1.2013 - 2 ME 416/12 -, juris, m.w.N.).

Nach vorläufiger Einschätzung rügt der Antragsteller zu Recht, die gewählte Maßnahme sei nicht angemessen. Dabei teilt der Senat zwar aus den oben dargelegten Gründen nicht die Auffassung des Antragstellers, in seinem Fall sei - wie bei den Mitschülern, die zuvor noch nicht auffällig geworden waren - lediglich die Androhung der Überweisung an eine andere Schule der gleichen Lernform geboten. Denn diese Androhung ist gegenüber dem Antragsteller bereits durch Bescheid vom 17. März 2015 und in der entsprechenden Klassenkonferenz ausgesprochen worden. Gleichwohl beruht die Entscheidung der Klassenkonferenz vom 6. Juni 2016 (Bescheid vom 9. Juni 2016) - soweit nach Aktenlage erkennbar - sowohl auf sachfremden Erwägungen (dazu unter aa) als auch auf einer unvollständigen Würdigung des zugrundeliegenden Sachverhalts (dazu unter bb).

aa) Nach § 61 Abs. 3 NSchG sind Ordnungsmaßnahmen:

1. der Ausschluss bis zu einem Monat vom Unterricht in einem oder mehreren Fächern oder ganz oder teilweise von den außerunterrichtlichen Angeboten,

2. die Überweisung in eine Parallelklasse,

3. der Ausschluss bis zu drei Monaten vom Unterricht sowie von den außerunterrichtlichen Angeboten,

4. die Überweisung an eine andere Schule derselben Schulform oder, wenn eine solche Schule nicht unter zumutbaren Bedingungen zu erreichen ist, an eine Schule mit einem der bisherigen Beschulung der Schülerin oder des Schülers entsprechenden Angebot,

5. die Verweisung von der Schule,

6. die Verweisung von allen Schulen.

Dieser Katalog ist nach der Schwere der Reaktion der Schule geordnet. Er enthält eine abschließende Aufzählung der nach dem NSchG zulässigen Ordnungsmaßnahmen (vgl. Brockmann/Littmann/Schippmann, NSchG Kommentar, Loseblatt, Stand: Juni 2016, § 61 Anm. 5). Die unter Nrn. 5 und 6. genannten Maßnahmen scheiden allerdings im Fall des Antragstellers aus, denn gemäß § 61 Abs. 4 Satz 2 darf die Verweisung von einer oder allen Schulen nur im Sekundarbereich II (und dort nicht bei berufsschulpflichtigen Schülerinnen und Schülern) angeordnet werden.

Ausweislich des Protokolls der Klassenkonferenz - entsprechende Ausführungen finden sich in der Begründung des angefochtenen Bescheides - wurden im Vorfeld der Entscheidung, die für den Antragsteller damit schwerstmögliche Ordnungsmaßnahme auszusprechen, mildere Maßnahmen erwogen. Dabei wurde eine Versetzung in die Parallelklasse offensichtlich (allein) mit dem Argument abgelehnt, es gebe an der Antragsgegnerin keine Parallelklasse. Sodann wurde eine (weitere) Suspendierung vom Unterricht erwogen, wobei es sich nach Aktenlage wohl nur mit Blick darauf um eine „weitere“ Suspendierung gehandelt hätte, dass der Antragsteller im unmittelbaren Anschluss an die Klassenkonferenz vom Unterricht suspendiert wurde; dass gegen den Antragsteller eine anderweitige Ordnungsmaßnahme dieser Gestalt jemals zuvor ausgesprochen worden ist, ist aus den vorliegenden Unterlagen nicht ersichtlich. Eine Suspendierung vom Unterricht hat die Klassenkonferenz aber letztlich als nicht geeignet angesehen.

Diese Vorgehensweise unterliegt mit Blick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Denn nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand hat die Klassenkonferenz vor allem deshalb die schwerstmögliche Ordnungsmaßnahme verhängt, weil sie die deutlich milderen Maßnahmen für nicht durchführbar bzw. aus in diesem Zusammenhang nicht tragfähigen Gründen für nicht geeignet hielt. Dabei kann offenbleiben, ob die Klassenkonferenz allein mit der Begründung, eine Versetzung in die Parallelklasse sei nicht möglich, die Suspendierung bis zu drei Monaten als nächstschwere Stufe der Ordnungsmaßen in Betracht ziehen durfte; dies könnte mit Blick darauf vertretbar sein, dass sich diese Maßnahme im Hinblick auf den festzusetzenden Zeitraum sehr flexibel und einzelfallbezogen gestalten lässt. Auch die Verhängung dieser Maßnahme hat die Klassenkonferenz aber als nicht geeignet abgelehnt und sich veranlasst gesehen, die Überweisung an eine andere Schule als nächstschwere Maßnahme zu prüfen und auszusprechen. Die Erforderlichkeit der Verhängung dieser im vorliegenden Fall schwerstmöglichen Ordnungsmaßnahme lässt sich jedoch derzeit nicht feststellen. Die Überweisung auf eine andere Schule hebt sich wegen ihrer erheblichen Folgen für den Schüler von den unter § 61 Abs. 3 Nrn. 1 bis 3 NSchG genannten Ordnungsmaßnahmen deutlich ab. Ihre Erforderlichkeit kann nicht damit begründet werden, dass weniger gravierende Maßnahmen wegen mangelnder tatsächlicher Voraussetzungen nicht durchgeführt werden können (Versetzung in die Parallelklasse) oder sie, denn das ist hier der Kern der Argumentation der Klassenkonferenz, für den Schüler zu viele Nachteile mit sich brächten (Ausschluss vom Unterricht). Die Erforderlichkeit der Überweisung an eine andere Schule als (hier) schwerstmögliche Ordnungsmaßnahme kann vielmehr nur daraus hergeleitet werden, dass allein diese Maßnahme aus pädagogischen, spezial- oder auch generalpräventiven Gründen die notwendige Reaktion auf den schweren Regelverstoß darstellt, weil sich die verfolgten pädagogischen und/oder präventiven Ziele mit milderen Maßnahmen nicht erreichen lassen.

Diese Schlussfolgerung vermag der Senat weder aus der Begründung des Bescheides vom 9. Juni 2016 noch unter Heranziehung des Protokolls der Klassenkonferenz vom 6. Juni 2016 zu ziehen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Klassenkonferenz sich ersichtlich bemüht hat, die getroffene Maßnahme mit pädagogischen Erwägungen zu unterfüttern. Im Vordergrund steht der Befund, dass sowohl Bescheid als auch Protokoll den deutlichen Eindruck vermitteln, die schwerste Maßnahme sei vor allem deshalb getroffen worden, weil mildere Maßnahmen nicht durchführbar waren, bzw. für den Antragsteller von Nachteil gewesen wären.

bb) Abgesehen davon lässt sich weder dem Protokoll der Klassenkonferenz noch dem angefochtenen Bescheid entnehmen, dass die Klassenkonferenz die folgenden Gesichtspunkte im Rahmen ihrer Abwägung hinreichend berücksichtigt hat:

- Der Antragsteller befindet sich - wie in der Klassenkonferenz mitgeteilt und von seiner Mutter bestätigt - „in einer Hilfegruppe in Therapie“. Dieser Gesichtspunkt hat in den weiteren Erörterungen der Klassenkonferenz keinen Niederschlag gefunden. Ebenso werden seine „Bereitschaft, Unterstützung anzunehmen“ und seine „Kooperationsbereitschaft“ zwar erwähnt, diese Umstände bei der Entscheidung über die Maßnahme aber nicht in die Abwägung eingestellt, ob gleichwohl die Höchstmaßnahme geboten ist. Es hätte nahegelegen, sich angesichts dieser Entwicklung und des Verhaltens des Antragstellers, der immerhin von Beginn an unumwunden zugegeben hat, Drogen konsumiert zu haben, und dessen Angaben letztlich jedenfalls mittelbar dazu beigetragen haben, dass der Drogenkonsum überhaupt bekannt geworden ist, mit der Frage auseinanderzusetzen, ob angesichts dessen von der Überweisung an eine andere Schule abgesehen werden kann.

- Wenn die Klassenkonferenz einerseits darauf abstellt, dass „Gespräche und Erziehungsmaßnahmen“ in der Vergangenheit keine Wirkung gezeigt hätten, vermisst der Senat andererseits die Erwägung, warum nicht zunächst - gleichsam als nächste Stufe - eine der milderen Ordnungsmaßnahmen als erfolgversprechend angesehen wird, um den Antragsteller zur Ordnung zu rufen. Dabei überzeugen die Gründe, aus denen die Klassenkonferenz den Ausschluss vom Unterricht bis zu drei Monaten abgelehnt hat, auch in der Sache nicht. Dem Umstand, dass der Antragsteller erhebliche Leistungsdefizite aufweist, könnte beispielsweise in der zeitlichen Bemessung dieser Maßnahme Rechnung getragen werden. Im Übrigen erscheint diese Argumentation angreifbar, weil hiervon ausgehend diese Ordnungsmaßnahme von vorneherein nur bei guten Schülern in Betracht zu ziehen wäre. Dass der Antragsteller in besonderer Weise gefährdet wäre, wenn er aufgrund der Suspendierung über mehr freie Zeit verfügt, hält der Senat für fernliegend; darüber hinaus könnte auch einer solchen Entwicklung durch eine zeitliche Einschränkung der Maßnahme entgegengesteuert werden. Denkbar wäre es insoweit auch, den Antragsteller nur beschränkt im Sinne des § 61 Abs. 3 Nr. 1 NSchG vom Unterricht auszuschließen, um seinen individuellen Eigenheiten bzw. Defiziten Rechnung zu tragen. Bei alldem hätte auch berücksichtigt werden können, dass die Androhung der Überweisung an eine andere Schule der gleichen Lernform mehr als ein Jahr vor dem die Ordnungsmaßnahme veranlassenden Ereignis erfolgt ist und der Regelverstoß vom Oktober 2015 - jedenfalls vergleichsweise - weniger schwerwiegend war.

Davon abgesehen ist darauf hinzuweisen, dass sich die Feststellung, es hätten erfolglos „Gespräche und Erziehungsmaßnahmen“ stattgefunden, aus den vorliegenden Unterlagen nur beschränkt nachvollziehen lässt. In dem Verwaltungsvorgang wird lediglich der Vorfall vom 25. Februar 2015 (Alkoholkonsum in den Pausen und während des Unterrichts; die in den „Aktennotizen“, welche keinen Urheber erkennen lassen, im zeitlichen Zusammenhang hierzu angesprochenen Vorfälle hat die Antragsgegnerin selbst nicht zum Gegenstand der Klassenkonferenz vom 16. März 2015 gemacht) und der Vorfall vom 1. Oktober 2015 (Verlassen des Schulgeländes und Rauchen in einer Gruppe - Androhung einer Ordnungsmaßnahmenkonferenz) hinreichend dokumentiert.

- Während die Klassenkonferenz eine Suspendierung vom Unterricht aufgrund der zu erwartenden erheblichen Defizite im Unterrichtsstoff abgelehnt hat, wird bei der Überweisung an eine andere Schule dieser Gesichtspunkt nicht mehr berücksichtigt, obgleich angesichts einer derart einschneidenden Maßnahme zu Beginn der Abschlussklasse die Gefahr auf der Hand liegt, dass sich der Antragsteller (zumal als eher schwacher Schüler) nicht sogleich dergestalt in der neuen Situation zurechtfindet, dass er sein Lernpotential ausschöpfen kann. Der „Neuanfang“ wird vielmehr als für den Antragsteller positiv dargestellt. Die nicht weiter dokumentierte Abwägung der „Nachteile“ der Maßnahme für den Antragsteller kann auf dieser Grundlage nicht nachvollzogen werden.

- Dass es dringend erforderlich sein soll, den Antragsteller zu seinem eigenen Schutz dem Umfeld zu entziehen, in dem die Vorfälle stattgefunden haben, ist auf der Grundlage der vorliegenden Unterlagen nicht nachvollziehbar; auch das ist nicht hinreichend dokumentiert.

Zu erwägen ist abschließend Folgendes: Der Senat stellt nicht in Abrede, dass das Verhalten des Antragstellers vom 20. Mai 2016 inakzeptabel ist und er den Schulbetrieb nachhaltig und schwer beeinträchtigt hat. Gleichwohl ist zu bedenken, dass der Antragsteller den Joint zwar geraucht hat, ihm aber nicht nachgewiesen werden konnte, dass er das Rauschgift auch zur Verfügung gestellt oder andere Schüler zum Konsum verleitet hat. In der Rechtsprechung waren es bislang vor allem solche Fälle, in denen die betreffenden Schüler ihre Schule verlassen mussten (vgl. hierzu OVG Koblenz, Beschl. v. 7.2.1996 -, NJW 1996, 1690 [OVG Rheinland-Pfalz 07.02.1996 - 2 B 10106/96], Bay. VGH, Beschl. v. 10. 6.1997 - 7 ZS 97,1403 -, NVwZ-RR 1998, 239 [OVG Rheinland-Pfalz 30.04.1997 - 11 A 11657/96], v. 14.6.2002 - 7 CS 02.776 -, BayVBl. 2002, 671, u. v. 28.4.2003 - 7 ZB 02.2230 -, juris, sowie ferner OVG Koblenz, Beschl. v. 14.8.2013 - 2 A 10251/13 -, juris, Bay. VGH, Beschl. v. 27.5.2016 - 7 ZB 15.2126 -, juris, vgl. aber auch [vorläufigen Rechtsschutz zu Gunsten der Schüler gewährend] OVG Berlin, Beschl. v. 30.5.1997 - 7 S 33.97 -, juris, VG Osnabrück, Beschl. v. 9.5.2005 - 1 B 26/05 -, NVwZ-RR 2006, 124). Wenn die Klassenkonferenz auf die Gefährdung anderer Schüler abhebt, steht hier dagegen im Wesentlichen „nur“ der Vorwurf eines schlechten Vorbildes im Raum. Unmittelbar gefährdet hat der Antragsteller in erster Linie seine eigene Gesundheit.

Die Antragsgegnerin hat die Wahl, an ihrer Ordnungsmaßnahme unverändert festzuhalten und sie zur Überprüfung im Hauptsacheverfahren zu stellen, oder unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Senats neu über die Ordnungsmaßnahme zu entscheiden. Letzterenfalls wäre ein bestimmtes Ergebnis durch den Senatsbeschluss auch unter Rechtskraftsgesichtspunkten (§ 121 VwGO) nicht vorgegeben. Eine erneute Entscheidung müsste allerdings - sollte an der Überweisung an eine andere Schule festgehalten werden - in ihrer Begründung hinreichend darlegen, dass die verhängte Maßnahme der abstrakten Stufung der Maßnahmen nach § 61 Abs. 3 NSchG gerecht wird, also für sich genommen die angemessene Maßnahme darstellt, und nicht allein deshalb auf eine einschneidendere Maßnahme ausgewichen wird, weil eigentlich angemessene Maßnahmen aus Gründen, die der Schüler nicht zu vertreten hat, nicht verhängt werden können.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist gerichtskostenfrei; nach § 166 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO werden außergerichtliche Kosten nicht erstattet.

Die Streitwertentscheidung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG i. V. m. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Beilage 2/2013 zu NVwZ-Heft 23/2013, S. 57 ff.).